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Die Autobahn GmbH des Bundes
Ausführungsbeschreibung
gem. HVA L– StB (01/21)
Auftraggeber: Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Westfalen | Außenstelle Dillenburg
Hauptstraße 106-108
35683 Dillenburg
Maßnahme: Arbeitnehmerüberlassung - Vorhaltung und Überlas-
sung von Leiharbeitnehmern für flexiblen Winterdien-
steinsatz auf Abruf
01.12.2026 bis 31.03.2027
WEF-2026-0041
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Arbeitnehmerüberlassung - Vorhaltung und Überlassung von Leiharbeitnehmern für flexiblen Winterdiensteinsatz auf Abruf
Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ..................................................................................................... 3 1.1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNG ..................................................................................................... 3 1.1.2 ART UND UMFANG ................................................................................................................. 4 1.2 ERREICHBARKEIT ......................................................................................................................... 7 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN UND VORARBEITEN .............................................................................. 7 1.4 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE .......................................................................... 8 2. ANGABEN ZUR MAßNAHME ............................................................................ 9
2.1 LAGE (ADRESSE DER AUFBAU-/LIEFER- BZW. LEISTUNGSSTELLE) ......................................................... 9 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE .................................................................................. 9 2.3 VER- UND ENTSORGUNGSMÖGLICHKEITEN ...................................................................................... 9 2.4 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE ......................................................................................................... 9 2.5 UNTERKÜNFTE ........................................................................................................................... 9 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ..................................................................... 10
3.1 VERKEHRSFÜHRUNG, VERKEHRSSICHERUNG .................................................................................. 10 3.1.1 WARNBEKLEIDUNG ............................................................................................................... 10 3.1.2 ARBEITSFAHRZEUGE .............................................................................................................. 10 3.2 ABLAUF DER LEISTUNGSERBRINGUNG ........................................................................................... 10 3.2.1 VERTRAGSLAUFZEIT UND ARBEITSZEITEN .................................................................................. 10 3.2.2 LEISTUNGSERBRINGUNG ........................................................................................................ 11 3.2.3 ERREICHBARKEIT VERLEIHER ................................................................................................... 12 3.3 GEFORDERTE NACHWEISE .......................................................................................................... 12 3.4 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................ 12 3.5 ANGABEN ZUR ABRECHNUNG ..................................................................................................... 14 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ...................................................................... 15
4.1 VOM AG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN ...................................................................... 15 4.2 VOM AN ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UNTERLAGEN .................................................... 15 5. ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 15
5.1 ANZUWENDENDE GESETZE, FACHVORSCHRIFTEN, VERORDNUNGEN UND NORMEN ............................. 15 5.2 VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG .......................................................................................... 16 5.3 AUSKUNFTSRECHT DER AUTOBAHN GMBH ................................................................................... 16 5.4 DATENSCHUTZ IM RAHMEN DER VERTRAGSERFÜLLUNG .................................................................. 16
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Arbeitnehmerüberlassung - Vorhaltung und Überlassung von Leiharbeitnehmern für flexiblen Winterdiensteinsatz auf Abruf
Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Einführung Seit dem 1. Januar 2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig für die Autobahnen in Deutschland. Als einer der größten und vielfältigsten Infrastrukturbetreiberinnen in Deutschland sind wir verantwortlich für rund 13.000 Kilometer Autobahnnetz in Deutschland. Zu unseren Aufgaben gehören neben Planung, Bau und Instandhaltung auch der Betrieb so- wie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung.
Es bestehen neben der Zentrale zehn Niederlassungen, welche für ihren jeweiligen Zustän- digkeitsbereich verantwortlich sind. Ausgehend von der Niederlassung Westfalen werden im Niederlassungsgebiet rund 1.370 Autobahnkilometer betreut. Mit ihren fünf Außenstellen in Bochum, Hagen, Netphen, Dillenburg und Osnabrück sowie mit ihren 18 Autobahnmeiste- reien und zwei Projektbüros wird der reibungslose Verkehr in dieser Region sichergestellt.
Auftraggeber Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftraggeber (AG)“, Entleiherin oder „Autobahn- meisterei“ stellvertretend für die Autobahn GmbH verwendet werden.
Auftragnehmer Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftragnehmer (AN)“, „Verleiher“ oder „Bieter“ stellvertretend für das/die Unternehmen stehen.
Ziel der Ausschreibung Vorhaltung und Überlassung von qualifizierten Leiharbeitnehmern (m/w/d) sowie deren be- darfsgerechte Versetzung in die Rufbereitschaft je nach Wetterlage für den flexiblen Winter- diensteinsatz auf der jeweiligen Autobahnmeisterei auf Abruf vom 01.12.2026 bis 31.03.2027.
Los 1: Autobahnmeisterei Ehringshausen An der Autobahn 1, 35630 Ehringshausen, Tel.: 06443 / 8256-0
Los 2: Autobahnmeisterei Freudenberg Wilhelmshöhe 15, 57258 Freudenberg, Tel.: 02734 / 287-0
Los 3: Autobahnmeisterei Lüdenscheid Werdohler Landstr. 10, 58511 Lüdenscheid, Tel.: 02351 / 942-0
1.1.1 Auszuführende Leistung
Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Außenstelle Dillenburg der Niederlas- sung Westfalen – im nachfolgenden AG oder Entleiherin genannt – beabsichtigt im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes die nachstehenden Arbeitnehmerüberlassung von Leiharbeit- nehmern für flexiblen Winterdiensteinsatz auf Abruf zu beauftragen.
Dienstleistung Vorhaltung und Überlassung von Leiharbeitnehmern für flexiblen Winterdiensteinsatz auf Ab- ruf im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeistereien Ehringshausen, Freudenberg und Lü- denscheid vom 01.12.2026 bis 31.03.2027.
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Arbeitnehmerüberlassung - Vorhaltung und Überlassung von Leiharbeitnehmern für flexiblen Winterdiensteinsatz auf Abruf
Verleiherlaubnis
Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlas- sung (AÜG) in der jeweils aktuellen gültigen Fassung. Der Verleiher verpflichtet sich, die Ent- leiherin über alle Änderungen der Erlaubnis im Sinne von § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich zu unterrichten.
Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG:
„die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Über- lassung eingestellt und beschäftigt wird“
In diesem Fall hat der Verleiher nachzuweisen, dass:
• keine Verleihabsicht bei Einstellung vorlag • eine reguläre Vorbeschäftigung stattfand • es sich um eine „gelegentliche“ Maßnahme handelt
Gleichstellungsgrundsatz Auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers findet kein (Zeitarbeits-) Tarifvertrag mit einer Öffnungsklausel für Leiharbeitnehmer Anwendung; insofern gilt für den überlassenen Arbeit- nehmer der Gleichstellungsgrundsatz „Equal Pay“.
Der Verleiher überlässt der Entleiherin nur solche Leiharbeitnehmer (m/w/d), mit denen nicht die Anwendung eines vom Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 Abs. 1 AÜG) abweichenden Tarif- vertrags i.S.v. § 8 Abs. 2 AÜG vereinbart ist, sodass der Gleichstellungsgrundsatz vollständig ab dem Zeitpunkt des Überlassungsbeginns Anwendung findet.
Achtung Hinweis: Für LOS 1 ist eine fachliche Grundvoraussetzung der Leiharbeitnehmer das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerschein Klasse CE.
1.1.2 Art und Umfang
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:
Die Aufteilung der Lose ergibt sich aus dem jeweiligen Personalumfang und den funktiona- len Anforderungen: Während die Leiharbeitnehmer in Los 1 als Winterdienstfahrer einge- setzt werden, sieht Los 2 und 3 den Einsatz als Beifahrer im Winterdienst vor.
LOS 1 AM Ehringshausen:
• 4 Leiharbeitnehmer (m/w/d) auf Abruf der Ausschreibungszeit 01.12.2026 – 31.03.2027
Stundensätze im Leistungszeitraum (01.12.2026 bis 31.03.2027): • 384 Std. Arbeitsstunde Leiharbeitnehmer (m/w/d) • 1344 Std. Rufbereitschaft Leiharbeitnehmer (m/w/d) Zeitzuschläge: • 16 Std. Zeitzuschlag Überstunden • 192 Std. Zeitzuschlag Nachtarbeit • 96 Std. Zeitzuschlag Samstagsarbeit • 32 Std. Zeitzuschlag Sonntagsarbeit
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• 32 Std. Zeitzuschlag Feiertagszuschlag • 32 Std. Zeitzuschlag 24.12 und 31.12.
Qualifikationen Leiharbeitnehmer (m/w/d) LOS 1:
Eine fachliche Grundvoraussetzung der Leiharbeitnehmer (m/w/d) ist das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerschein Klasse CE.
Von den einzusetzenden Leiharbeitnehmern (m/w/d) werden des Weiteren noch folgende berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Leistungen sowie persönliche und soziale Eigenschaften erwartet: • Eignung zur Tätigkeit im Verkehrsraum, • Schicht- und Nachtdiensttauglichkeit, • Leistung von Rufbereitschaft nach Plan, • Leistung von Überstunden sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit, • Technisches Verständnis, • Teamfähigkeit, • Flexibilität, • Deutsch sprachig in Schrift und Word,
Wünschenswerte Qualifikation: • Führerschein Baumaschinen (insbesondere Qualifikation zum Führen von Radlader/Tele- skoplader),
LOS 2 AM Freudenberg:
• 3 Leiharbeitnehmer (m/w/d) auf Abruf der Ausschreibungszeit 01.12.2026 – 31.03.2027
Stundensätze im Leistungszeitraum (01.12.2026 bis 31.03.2027): • 288 Std. Arbeitsstunde Leiharbeitnehmer (m/w/d) • 1008 Std. Rufbereitschaft Leiharbeitnehmer (m/w/d) Zeitzuschläge: • 12 Std. Zeitzuschlag Überstunden • 144 Std. Zeitzuschlag Nachtarbeit • 72 Std. Zeitzuschlag Samstagsarbeit • 24 Std. Zeitzuschlag Sonntagsarbeit • 24 Std. Zeitzuschlag Feiertagszuschlag • 24 Std. Zeitzuschlag 24.12 und 31.12.
Qualifikationen Leiharbeitnehmer (m/w/d):
Von den einzusetzenden Leiharbeitnehmern (m/w/d) werden des Weiteren noch folgende berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Leistungen sowie persönliche und soziale Eigenschaften erwartet: • Eignung zur Tätigkeit im Verkehrsraum, • Schicht- und Nachtdiensttauglichkeit, • Leistung von Rufbereitschaft nach Plan, • Leistung von Überstunden sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit, • Technisches Verständnis, • Teamfähigkeit, • Flexibilität, • Deutsch sprachig in Schrift und Word,
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Wünschenswerte Qualifikation: • Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerschein Klasse CE • Führerschein Baumaschinen (insbesondere Qualifikation zum Führen von Radlader/Tele- skoplader),
LOS 2 AM Lüdenscheid:
• 3 Leiharbeitnehmer (m/w/d) auf Abruf der Ausschreibungszeit 01.12.2026 – 31.03.2027
Stundensätze im Leistungszeitraum (01.12.2026 bis 31.03.2027): • 288 Std. Arbeitsstunde Leiharbeitnehmer (m/w/d) • 1008 Std. Rufbereitschaft Leiharbeitnehmer (m/w/d) Zeitzuschläge: • 12 Std. Zeitzuschlag Überstunden • 144 Std. Zeitzuschlag Nachtarbeit • 72 Std. Zeitzuschlag Samstagsarbeit • 24 Std. Zeitzuschlag Sonntagsarbeit • 24 Std. Zeitzuschlag Feiertagszuschlag • 24 Std. Zeitzuschlag 24.12 und 31.12.
Qualifikationen Leiharbeitnehmer (m/w/d): Von den einzusetzenden Leiharbeitnehmern (m/w/d) werden des Weiteren noch folgende berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Leistungen sowie persönliche und soziale Eigenschaften erwartet: • Eignung zur Tätigkeit im Verkehrsraum, • Schicht- und Nachtdiensttauglichkeit, • Leistung von Rufbereitschaft nach Plan, • Leistung von Überstunden sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit, • Technisches Verständnis, • Teamfähigkeit, • Flexibilität, • Deutsch sprachig in Schrift und Word,
Wünschenswerte Qualifikation: • Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerschein Klasse CE • Führerschein Baumaschinen (insbesondere Qualifikation zum Führen von Radlader/Tele- skoplader),
Pauschale bei Unterauslastung
Die Autobahn GmbH gehen von einem geschätzten monatlichen Abrufvolumen von 24 Ein- satzstunden pro überlassenem Leiharbeitnehmer aus. Um dem Verleiher Kalkulationssicher- heit für die Bereitstellung des Personals zu gewähren, definiert die Entleiherin einen Schwel- lenwert von 80 % dieses geplanten Volumens (entspricht 19,2 Stunden pro Monat und Mitar- beiter).
Wird dieser Schwellenwert von 19,2 Stunden in einem Abrechnungsmonat durch tatsächli- chen Abruf der Entleiherin erreicht oder überschritten, erfolgt die Vergütung ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Arbeitsstunden zum angebotenem Stundenverrechnungssatz. Eine zusätzliche Pauschale fällt in diesem Fall nicht an.
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Wird der Schwellenwert von 19,2 Stunden in einem Abrechnungsmonat durch einen geringe- ren Abruf der Entleiherin unterschritten (Unterauslastung), zahlt die Entleiherin an den Verlei- her eine feste Pauschale in Höhe von 600,00 € netto pro Mitarbeiter zusätzlich zu der in die- sem Monat tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.
Die maximale Vergütung in einem Monat mit Unterauslastung ist gedeckelt durch den rech- nerischen Wert des Schwellenwerts (19,2 Stunden × "EP Angebotspreis der für das jeweilige Los zutreffenden Position 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 = X €). Erreicht die Summe aus tatsächli- cher Arbeitsleistung und der Zusatz-Pauschale diesen Wert, wird der darüberhinausgehende Betrag gekürzt, um eine Übervergütung gegenüber dem regulären Dienstbetrieb auszu- schließen.
Regulärer Abruf (≥ 19,2 Stunden): Abrechnung rein nach tatsächlich geleisteten Stunden.
Unterauslastung (≤ 19,2 Stunden): Abrechnung tatsächliche Leistung plus feste Pauschale, solange die Gesamtsumme unter dem Deckelungsbetrag bleibt.
Unterauslastung mit Deckelung: Übersteigt die Summe (Stunden × Verrechnungssatz + 600,00 € Pauschale) den Deckelungsbetrag, wird die Vergütung gekürzt. In diesem Fall werden pauschal exakt 19,2 Stunden mit dem Einzel- preis der jeweiligen Position (1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1) abgerechnet.
Rufbereitschaften sowie Zulagen fallen nicht unter diese Deckelungsregelung. Sie werden bei der Ermittlung der Unterauslastung und des Schwellenwerts nicht mit eingerechnet und in jedem Fall auf Basis der tatsächlich erbrachten Nachweise vollumfänglich und zusätzlich vergütet.
Auszuführende Tätigkeiten Winterdienst Zu den Aufgaben der Leiharbeitnehmer im Winterdienst zählen insbesondere die Durchfüh- rung der Winterdienstarbeiten.
LOS 1: Hierzu gehören z.B. das Fahren von LKW und MGT (Mehrzweck Geräteträger) mit der spezi- fischen Räum- und Streutechnik, sowie die Verwendung von Kleingeräten auf Parkplätzen oder anderen Anlagen der Autobahn.
LOS 2+3 Hierzu gehören z.B. als Beifahrer die Unterstützung der Fahrer von LKW und MGK (Mehr- zweck Geräteträger) mit der spezifischen Räum- und Streutechnik, sowie die Verwendung von Kleingeräten auf Parkplätzen oder anderen Anlagen der Autobahn.
Verpflichtung zur Rufbereitschaft und Reaktionszeit Der Verleiher stellt sicher, dass die überlassenen Mitarbeiter für die Rufbereitschaft (für den Winterdienst) zur Verfügung stehen. Die Auswahl der Mitarbeiter hat so zu erfolgen, dass diese nach einem erfolgten Abruf innerhalb einer Reaktionszeit von maximal 30 bis 45 Mi- nuten die Dienststelle (die jeweilige Autobahnmeisterei nach) einsatzbereit erreichen kön- nen.
1.2 Erreichbarkeit
Die Autobahnmeistereien sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.
1.3 Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten
- entfällt -
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1.4 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2. Angaben zur Maßnahme
2.1 Lage (Adresse der Aufbau-/Liefer- bzw. Leistungsstelle)
Leistungsort ist der Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeistereien.
Siehe Anlagen: LOS 1: Anlage 3 Streckenübersicht AM Ehringshausen LOS 2: Anlage 4 Streckenübersicht AM Freudenberg LOS 3: Anlage 5 Streckenübersicht AM Lüdenscheid
Autobahnmeisterei Ehringshausen An der Autobahn 1 35630 Ehringshausen
Autobahnmeisterei Freudenberg Wilhelmshöhe 15 57258 Freudenberg
Autobahnmeisterei Lüdenscheid Werdohler Landstr. 10 58511 Lüdenscheid
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Einsatzstellen/Autobahnmeisterei sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.
2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten
- entfällt -
2.4 Lager- und Arbeitsplätze
Der Einsatzort erstreckt sich dabei über das gesamte zu betreuende Streckennetz der jewei- ligen Autobahnmeisterei.
Sammelpunkt/Treffpunkt ist die jeweilige Autobahnmeisterei.
2.5 Unterkünfte
Unterkünfte werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
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3. Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
-entfällt-
3.1.1 Warnbekleidung
Die erforderliche vorgeschriebene Schutz- und Warnkleidung und Sicherheitsausrüstung hat der Verleiher zur Verfügung zu stellen.
Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrieben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20 471 müssen eingehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2
3.1.2 Arbeitsfahrzeuge
-entfällt-
3.2 Ablauf der Leistungserbringung
3.2.1 Vertragslaufzeit und Arbeitszeiten
Die Vertragslaufzeit für die Überlassung von Leiharbeitnehmern auf Abruf für den Winter- dienst beginnt am 01.12.2026 und endet zum 31.03.2027.
Gegenstand der Vergabe ist die Vorhaltung und Überlassung von Leiharbeitnehmern für fle- xiblen Winterdiensteinsatz auf Abruf. Die Vertragsleistung des Verleihers besteht ausdrücklich nicht in der Erbringung der durch den überlassenen Leiharbeitnehmer auszuführenden Ar- beitstätigkeit selbst.
Zur Gewährleistung der Durchführbarkeit des Winterdienstes werden im benannten Zeitraum Leiharbeitnehmer benötigt. Die Leiharbeitnehmer werden grundsätzlich nur auf Abruf einge- setzt. Um die Leiharbeitnehmer abrufen zu können wird mindestens 24 Stunden vorher eine Rufbereitschaft angesetzt. Leiharbeiter können nur aus einer angesetzten Rufbereitschaft her- aus abgerufen werden. Rufbereitschaften werden in der Regel in Tag- oder Nachtbereitschaf- ten für täglich ca. 12 Stunden am Stück eingeteilt. In Ausnahmefällen kann die tägliche Bereit- schaftslänge abweichen. Die angesetzte Rufbereitschaft kann an 7 Tagen pro Woche (Mo. - So.) sowie an allen gesetzlichen Feiertagen im Vertragszeitraum abgerufen werden
Die Rufbereitschaften werden kurzfristig in Abhängigkeit der Wetterprognosen angeordnet.
Die Entleiherin ist berechtigt, die Leiharbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen sowie bei ihm geltenden tariflichen Bestimmungen (Anlage 1) zur Ableistung von Rufbereitschaft, Mehrar- beit, Überstunden sowie Nacht-, Schicht-, Wechselschicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit heranzuziehen, wenn die betrieblichen Belange der Entleiherin dies erfordern. Der Verleiher überlässt nur solche Leiharbeitnehmer, gegenüber denen entsprechende Weisungen getrof- fen werden können.
Durch die Überlassung der Leiharbeitnehmer wird zwischen der Entleiherin und den Leihar- beitnehmern kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Verleihers, dieser trägt die Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko im Sinne des AÜG.
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Der Entleiherin obliegen lediglich die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Aus- führung sowie die Beachtung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes (§ 11 Abs. 6 AÜG). Insbesondere wird die Entleiherin den jeweiligen Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäfti- gung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Ge- sundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Ein- richtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten. Die Entleiherin wird den Leiharbeit- nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder berufliche Fähig- keiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefah- ren des Arbeitsplatzes unterrichten.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen im vorherigem Abs. ist der Verleiher verpflichtet, die gesundheitliche Eignung der Leiharbeitnehmer für die Tätigkeit bei der Entleiherin sicher- zustellen, die für den jeweiligen Arbeitsbereich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Unter- suchungen, u. a. G20 und G25 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und die Leiharbeitnehmer über Sicherheits- und Arbeitsschutz zu unterweisen. Die Nachweise der durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind der Entleiherin zum Vertrags- beginn vorzulegen und müssen für die gesamte Vertragslaufzeit Gültigkeit besitzen.
3.2.2 Leistungserbringung
Der Verleiher verpflichtet sich, der Entleiherin zu Vertragsbeginn (01.12.2026) die Leiharbeit- nehmer (m/w/d) zur Arbeitsleistung vorzuhalten.
Der Verleiher tritt der Entleiherin seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den/die überlas- senen Leiharbeitnehmer (m/w/d) während angesetzten Rufbereitschaften ab.
Der Verleiher verpflichtet sich zu einer sach-, fach- und fristgerechten Erbringung seiner Dienstleistungen. Der Verleiher wird bei seiner Tätigkeit allen Anforderungen und Bedürfnis- sen der Entleiherin gerecht werden.
Der Verleiher verpflichtet sich, bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer (m/w/d) die durch die Entleiherin geforderte Eignung der Leiharbeitnehmer sicherzustellen. Für die auszuführen- den Tätigkeiten sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die durch eine Berufsausbil- dung vermittelt werden. Sie können ebenfalls durch eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle Berufserfahrungen erworben worden sein.
Eine fachliche Grundvoraussetzung ist das Vorliegen der Berechtigung zum Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE (> 7,5 t /). Die Bereitschaft und Fähigkeit zum Führen von Fahr- zeugen mit angebauter Winterdiensttechnik (z. B. Schneepflug) auf Bundesautobahnen ist vorauszusetzen. (Nur LOS 1) Des Weiteren ist eine Vertrautheit mit den Tätigkeiten des Winterdienstes von Vorteil.
Zu den Aufgaben der Leiharbeitnehmer im Winterdienst zählen insbesondere folgende Leis- tungen:
LOS 1: Alle Tätigkeiten im Winterdienst z.B. das Fahren von LKW und MGT (Mehrzweck Geräteträ- ger) mit der spezifischen Räum- und Streutechnik, sowie die Verwendung von Kleingeräten auf Parkplätzen oder anderen Anlagen der Autobahn inklusive deren Reinigung und Pflege.
LOS 2+3 Alle Tätigkeiten im Winterdienst z.B. als Beifahrer die Unterstützung der Fahrer von LKW und MGK (Mehrzweck Geräteträger) mit der spezifischen Räum- und Streutechnik, sowie die Verwendung von Kleingeräten auf Parkplätzen oder anderen Anlagen der Autobahn inklusive deren Reinigung und Pflege.
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Die Leiharbeitnehmer müssen über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Die Entleiherin ist verpflichtet, den entliehenen Leiharbeitnehmer (m/w/d) vor der Arbeitsauf- nahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhü- tungsvorschriften zu unterrichten. Die Leiharbeitnehmer sind durch den Verleiher bei der Berufsgenossenschaft versichert. Ar- beitsunfälle werden von der Entleiherin unverzüglich an den Verleiher gemeldet, so dass der Verleiher wiederum unverzüglich die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft vor- nehmen kann.
Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen ersten Hilfe, Einrichtungen und Maßnahmen, die den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den geltenden Unfall- verhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits- medizinischen Regeln entsprechen, werden durch die Entleiherin gestellt.
Rufbereitschaftsdienst im Rahmen der Einteilung des Winterdienstes sind mindestens 24 Stunden vorher anzuordnen.
3.2.3 Erreichbarkeit Verleiher
Der Verleiher sichert der Entleiherin werktags die Erreichbarkeit eines persönlichen Ansprech- partners im Zeitraum von: Mo - Do: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr und Fr: 07:00 Uhr - 14:00 Uhr zu und stellt diesen durch die namentliche Benennung einschließlich Kontaktdaten (Handy, E- Mail) einer Person sowie einer Stellvertretung sicher.
3.3 Geforderte Nachweise
• Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis Führerschein Klasse CE der zu überlas- senden Leiharbeitnehmern (m/w/d) nur LOS 1 • Arbeitsmedizinischen Untersuchungen G20 und G25 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der zu überlassenden Leiharbeitnehmern (m/w/d) • Nachweis Reaktionszeit dass die überlassenen Leiharbeitnehmer (m/w/d) für die Rufbereitschaft (insbesondere für den Winterdienst) innerhalb einer Reaktionszeit von maximal 30 bis 45 Minuten einsatzbereit an der jeweiligen Dienststelle (Au- tobahnmeisterei) zur Verfügung stehen. • gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Leiharbeitnehmern gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG mindestens für die Dauer der Vertragslaufzeit zu besit- zen. Auf Verlangen der Entleiherin ist die Urkunde der Erlaubnis jederzeit unverzüg- lich im Original zur Einsicht vorzulegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG: „Die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird“ In diesem Fall hat der Verleiher nachzuweisen, dass: • keine Verleihabsicht bei Einstellung vorlag • eine reguläre Vorbeschäftigung stattfand • es sich um eine „gelegentliche“ Maßnahme handelt
3.4 Prüfungen
Der Verleiher ist verpflichtet, eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Leiharbeitnehmern gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG mindestens für die Dauer der Vertragslaufzeit zu besitzen. Auf Verlangen der Entleiherin ist die Urkunde der Erlaubnis jederzeit unverzüglich im Original zur Einsicht vorzulegen.
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Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG: „Die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.“
Der Verleiher verpflichtet sich, der Entleiherin über einen Wegfall der Erlaubnis unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird der Verleiher der Entleiherin unverzüglich auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung der nach § 1 AÜG erlaubt abgeschlossenen Verträge (§ 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Hs 2 AÜG) hinweisen. Der Verleiher wird der Entleiherin jede Verlängerung oder Veränderung der Erlaubnis durch unverzügliche Zu sendung einer Kopie des entsprechenden Bescheids mitteilen.
Der Verleiher haftet der Entleiherin für sämtliche Schäden, die der Entleiherin dadurch entste- hen, dass der Verleiher keine oder eine unzureichende Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt. Der Verleiher stellt die Entleiherin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden oder unzureichenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beruhen
Der Verleiher hat zur Erfüllung seiner Auftragsleistungen alle erforderlichen und notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge- sundheitsgefahren zu treffen. Dabei sind alle entsprechenden staatlichen Arbeitsschutzvor- schriften und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten
Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen der Entleiherin entsprechende Qualifikations- und Eignungsnachweise für die Leiharbeitskraft vorzulegen. Die Entleiherin behält sich eine eigene Eignungsprüfung vor. Der Verleiher haftet gegenüber der Entleiherin für sämtliche Schäden, die durch ein Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer ent- stehen.
Der Verleiher haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Auswahl und Bereitstellung der von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer sowie für die Verletzung eige- ner vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. Eine Haftung für die konkrete Arbeitsausführung der Leiharbeitnehmer besteht nur, soweit diese dem Verleiher nach den gesetzlichen Bestim- mungen zurechenbar ist. Für sonstige Erfüllungsgehilfen, deren sich der Verleiher zur Erfül- lung eigener Pflichten bedient, haftet der Verleiher nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verleiher verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe der im Ausschrei- bungsverfahren genannten Deckungssummen abzuschließen und für die Vertragsdauer vor- zuhalten.
Ist die Entleiherin mit der Arbeitsleistung und/oder Eignung eines überlassenen Leiharbeitneh- mers aufgrund sachlicher Gründe, wie beispielsweise schlechter oder nicht verwertbarer Ar- beitsleistungen oder aufgrund unzumutbarem Verhalten, welches beispielsweise eine Abmah- nung und/oder eine Kündigung rechtfertigen würde oder eine Zusammenarbeit aus anderen Gründen unzumutbar macht, unzufrieden, kann sie den überlassenen Leiharbeitnehmer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verleiher innerhalb von 48 Stunden nach der festgestell- ten Verfehlung zurückweisen.
Der Verleiher hat auf Anforderung der Entleiherin unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen. Gleiches gilt im Falle des Fehlens des vereinbarten Leiharbeitnehmers.
Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur ordentlichen personen- oder verhaltensbeding- ten Kündigung berechtigen würde, kann die Entleiherin den Leiharbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und unverzüglich geeig- neten Ersatz verlangen. Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigen würde, kann die Entleiherin den Leiharbeitnehmer sofort vom Arbeits- platz verweisen und vom Verleiher unverzüglich geeigneten Ersatz verlangen.
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Bei Fällen, in denen der Leiharbeitnehmer die Position etwa aus krankheitsbedingten oder sonstigen nicht vorhersehbaren Gründen ggfs. dauerhaft nicht antreten oder nicht mehr aus- führen kann, hat der Verleiher unverzüglich einen geeigneten Ersatz zu stellen.
Der Verleiher informiert die Entleiherin unverzüglich schriftlich oder in Textform, wenn Leihar- beitnehmer die Position längerfristig bzw. auch dauerhaft nicht antreten können.
Sofern kein geeigneter Ersatz vom Verleiher zur Verfügung gestellt werden kann, hat die Ent- leiherin das Recht, den Einzelabruf mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzan- sprüche bleiben davon unberührt.
Soweit der Verleiher seine vertraglichen Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, bzw. die Entleiherin die Leistungen aus den genannten Grün- den nicht abnehmen kann, gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass sich das Rücktrittsrecht nur auf den betroffenen Einzelabruf bezieht. Zu den Fällen höherer Gewalt gehören auch behörd- liche Anordnungen, die einer Durchführung der Leistung entgegenstehen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Verleiher unter Mitteilung in Textform die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich zu erbringen, sofern die Leistung nicht aufgrund ihres absoluten Fixcharakters hinfällig geworden ist.
3.5 Angaben zur Abrechnung
Rechnungskontrolle
Die entsprechenden Arbeitszeitnachweise erfolgen durch Vordrucke des Entleihers. Auf Stun- denzettel, in der jede Arbeitskraft unter Zuordnung der jeweils geleisteten Arbeitsstunden na- mentlich aufgeführt ist, und die vom Leiter oder seinem Vertreter zu bestätigen und gegenzu- zeichnen sind.
Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlagen der im LV angegebenen Mengen und Arbeitszeitnachweisen. Es sind für geleistete Arbeiten Rechnungen/Teilschlussrech- nungen einzureichen keine Abschlagsrechnungen!
Die Rechnungsadresse lautet wie folgt:
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstr. 5 59065 Hamm
Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefor- dert) an folgende Emailadresse zu versenden:
Auf allen Rechnungen ist die SAP-Bestellnummer aufzuführen. Diese wird mit Zuschlagser- teilung dem AN übersandt.
Rechnungen ohne diese Angaben können im Rechnungsmanagementsystem der Autobahn GmbH des Bundes nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zurückgewiesen.
Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.
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4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
• Anlage 1 Haustarif MTV Autobahn • Anlage 2 Tarifvertrag Endgeldgruppenverzeichnis • Anlage 3 Streckenübersicht AM Ehringshausen • Anlage 4 Streckenübersicht AM Freudenberg • Anlage 5 Streckenübersicht AM Lüdenscheid
4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen
-entfällt-
5. Ergänzende Vertragsbedingungen
5.1 Anzuwendende Gesetze, Fachvorschriften, Verordnungen und Normen
Der Verleiher überlässt der Entleiherin nur solche Leiharbeitnehmer (m/w/d), mit denen nicht die An- wendung eines vom Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 Abs. 1 AÜG) abweichenden Tarifvertrags i.S.v. § 8 Abs. 2 AÜG vereinbart ist, sodass der Gleichstellungsgrundsatz vollständig ab dem Zeitpunkt des Über- lassungsbeginns Anwendung findet.
Der Betrieb der Entleiherin, in dem der Leiharbeitnehmer (m/w/d) eingesetzt wird, ist folgender Bran- che zugehörig: Infrastruktur. Für diese Branche gibt es derzeit keinen Tarifvertrag über Branchenzu- schläge für Arbeitnehmerüberlassung. Damit gewährt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer (m/w/d) ab dem Zeitpunkt des Überlassungsbeginns Arbeitsentgelt gemäß dem Gleichstellungsgrundsatz.
Die Entleiherin unterliegt gegenwärtig dem Haustarifwerk der "Die Autobahn GmbH des Bundes" (kurz: MTV Autobahn, Anlage 1), hier maßgeblich insbesondere dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppen- verzeichnis der "Die Autobahn GmbH des Bundes" (kurz: TV EGV Autobahn, Anlage 2)
Die Entleiherin verweist bezogen auf ihre Erklärungspflichten zu den wesentlichen Arbeitsbedingun- gen einschließlich des Arbeitsentgelts, die im Entleihbetrieb für einen mit dem Leiharbeitnehmer ver- gleichbaren Arbeitnehmer der Entleiherin gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG) auf den als Anlage 1 beige- fügten MTV Autobahn sowie auf den als Anlage 2 beigefügten TV EGV. Die Eingruppierung vergleich- barer Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens erfolgt in der Entgeltgruppe (EG) 6 Stufe 1 TV EGV.
Der Verleiher verpflichtet sich der Entleiherin gegenüber, die gesetzlichen Ansprüchen des Leiharbeit- nehmers auf „Equal Pay“ zu beachten und auf Grundlage der von der Entleiherin zur Verfügung ge- stellten Informationen (Anlage 1 und 2) mindestens entsprechend eines bei der Entleiherin für die gleiche Tätigkeit eingestellten Mitarbeiters (m/w/d) zu vergüten.
Aufgrund der besonderen Aufgaben des Winterdienstes bedarf es in Ausnahmefällen einer Verlänge- rung der täglichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz. Hierfür hat der Verleiher bei der für den Vollzug des Arbeitszeitgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung einzu- holen. Die Ausnahmegenehmigung ist der Entleiherin auf Verlangen vorzulegen.
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5.2 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Verleiher verpflichtet sich, über alle Informationen, die er während der Ausführung des Auftrags von der Verleiherin erhält, strengstes Stillschweigen gegenüber jedem Dritten - auch über die Beendigung des Auftrags hinaus - zu bewahren.
Der Verleiher wird die von ihm vermittelten Leiharbeitnehmer (m/w/d) in gleichem Umfang zur Einhaltung und Beachtung der Verschwiegenheit verpflichten.
5.3 Auskunftsrecht der Autobahn GmbH
Der Auftragnehmer hat der Autobahn GmbH des Bundes im Zuge der Durchsetzung von Scha- densersatzansprüchen gegen den Ersatzpflichtigen unverzüglich und jederzeit erbetene Aus- künfte zu erteilen und Zuarbeiten zu erbringen.
5.4 Datenschutz im Rahmen der Vertragserfüllung
Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß EU-Recht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationalem Recht, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n. F.), sowie gemäß den Vorga- ben des AG. Der Auftragnehmer weist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforde- rungen auf Verlangen nach durch Vorlage eines aussagefähigen, kompakten Datenschutz- konzepts.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, die von dem Auftrag be- troffenen, personenbezogenen Daten sowie alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses er- langten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu be- handeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu den vereinbarten Zwecken zu verarbeiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der an ihn übermittelten personenbezogenen Da- ten gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Parteien treffen eine schriftliche Vereinbarung (Art. 28 DSGVO) gemäß der beigefügten Vorlage. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Vertrages.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass der IT-Betrieb sowie die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten sowie weiterer schützenswerter Informationen ausschließlich auf technischen Infrastrukturen erfolgt, die sich physikalisch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Jede Auftragsverarbeitung außer- halb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Drittland") bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung zur Auf- tragsverarbeitung in einem Drittland wird insbesondere dann nicht erteilt, soweit die beson- deren Voraussetzungen der Art. 44 f. DSGVO nicht dauerhaft erfüllt sind, insbesondere ein angemessenes Schutzniveau im Drittland nicht besteht, oder keine geeigneten Garantien be- stehen, die ein angemessenes Schutzniveau sicherstellen.
Der Auftragnehmer erstellt für sämtliche Verarbeitungstätigkeiten, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, ein Umsetzungskonzept, das mit der Auftraggeberin abzustimmen und nach dessen Freigabe durch den Auftragnehmer umzusetzen ist. Sofern sich in der Um- setzungs- und/oder Betriebsphase zusätzliche Maßnahmen ergeben, um die gesetzlichen
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Bestimmungen zum Datenschutz zu erfüllen, werden diese vom Auftragnehmer umgesetzt und dokumentiert. Die jeweils aktuelle Dokumentation ist der Auftraggeberin zu übermitteln.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Er- füllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf die personenbezogenen Daten nur den Personen eingeräumt werden, die diese für die Erbrin- gung der jeweiligen Leistungen durch den Auftragnehmer benötigen und sich auf die Daten beschränkt, die für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Auftragnehmer erfor- derlich sind ("need-to-know"-Prinzip).
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