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Arbeitnehmerüberlassung für flexiblen Winterdienst an drei Autobahnmeistereien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 13:12 (Europe/Berlin)

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HVA L – StB Anhang ZVB(VOL)-StB

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Leistungen

im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe April 2017

(ZVB(VOL)-StB 2017)

Inhaltsverzeichnis

1 Preise

2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)

3 Ausführung der Leistungen (§ 4)

4 Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4)

5 Sprache

6 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)

7 Abrechnung (§ 15)

8 Nachweis der Massen (§ 15)

9 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

10 Bürgschaft (§ 18)

Vorbemerkung Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun-

gen (VOL/B).

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HVA L – StB Anhang ZVB(VOL)-StB

1 Preise

1.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungs- zahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

1.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

1.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)

In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c.

3 Ausführung der Leistungen (§ 4)

3.1 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer Nebenanlagen (z. B. Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter sei- ner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei Anweisungen des Auftraggebers zu beachten und un- terliegt bei Leistungserbringung im Bereich von Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vor- schriften.

3.2 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Verein- barung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

3.3 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers vornehmen.

4 Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4)

4.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die geeignet im Sinne der §§ 122 und 128 GWB sind.

4.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben.

4.3 Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 4.1 und 4.2 gelten entsprechend.

5 Sprache

Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.

6 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Abrechnungssumme an den Auf- traggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.

7 Abrechnung (§ 15)

Stand: 04/17 Anhang –ZVB(VOL)-StB– Seite 2

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HVA L – StB Anhang ZVB(VOL)-StB 7.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeich- nen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

7.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatz- steuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertrags- fristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

7.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zah- lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

8 Nachweis der Massen (§ 15)

8.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so sind die Massen durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen.

Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: – Lieferwerk, – Name des Empfängers, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeich- nen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auf- tragnehmer.

Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recyc- ling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

8.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des be- ladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auf- traggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kon- trollwägungen durchführen zu lassen.

8.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entspre- chender Abzug bei den letzten zehn Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abwei- chung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Ande- re Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.

Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kon- trollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

Stand: 04/17 Anhang –ZVB(VOL)-StB– Seite 3

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HVA L – StB Anhang ZVB(VOL)-StB Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt

der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte.

9 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

9.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundennach- weise einzureichen. Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 – das Datum, – die Bezeichnung der Leistungsstelle, – die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle, – die Art der Leistung, – die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, – die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und ggf. – die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend aufgegliedert werden.

9.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

10 Bürgschaften (§ 18)

10.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

10.2 Die Bürgschaft ist von einem – in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: – „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. – Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird ver- zichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechts- kräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. – Gerichtsstand ist der Sitz der zu Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

10.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

10.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Leistung für die die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt ist.

10.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

Stand: 04/17 Anhang –ZVB(VOL)-StB– Seite 4

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