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Analytische Untersuchung von Wasserproben auf 37 Analyten in den Messjahren 2027 und 2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:52 (Europe/Berlin)

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Az.: 5.02.02#00003#0022_26044G4

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr

vertreten durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde Am Mainzer Tor 1 56068 Koblenz

Vertreten durch den Präsidenten

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Dienstleistungsvertrag

geschlossen.

(Hinweis: Bitte hier nur die erforderlichen Angaben unter § 3 eintragen. Der Vertrag wird auf dem Postweg geschlossen)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter § 5 Termine und Fristen § 6 Vergütung § 7 Qualitätskontrolle beim Auftragnehmer § 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 9 Nutzungsrechte § 10 E-Rechnung § 11 Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften § 12 Ergänzende Vereinbarungen

VERZEICHNIS DER ANLAGEN Anlage 1 Leistungsbeschreibung Anlage 2 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL) – Stand: 08/2025

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages ist die Analyse von Rheinwasser- und Moselwasserproben.

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages zu erbringenden Leistungen sind in § 3 aufgeführt.

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Neben diesem Vertragstext wird Vertragsbestandteil und ist den Leistungen zugrunde zu legen:

  • Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  • Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL) – Stand: 08/2025 (Anlage 2)
  • die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B)

Die Regelungen aus diesem Vertrag gehen denen der zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVL) und der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), vor.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen insgesamt: • Untersuchung von jährlich 26 Oberflächenwasserproben, entsprechend der Leistungsbeschreibung auf ins- gesamt 37 Analyten für die jeweiligen Messjahre 2027 und 2028. • Bereitstellung der entsprechenden und passenden Probenflaschen für den Versand • Übermittlung von Analysenergebnissen an die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)

Einzelheiten über die Leistungen des Auftragnehmers sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Die Leistungen sind in enger Zusammenarbeit mit der Ansprechperson des Auftraggebers gem. § 4 zu erbringen.

Der Auftragnehmer benennt als Ansprechperson Frau/Herrn


§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Erstellung der beauftragten Leistung erforderlichen Proben zur Verfügung. Diese sind nach der Abstimmung der Analyseergebnisse durch den AN umweltgerecht zu entsorgen.

Ansprechpersonen für die Abwicklung von Aufträgen seitens des Auftraggebers ist

<wird nach Zuschlagserteilung ergänzt>

§ 5 Termine und Fristen

Die Termine und Fristen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

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Ist absehbar, dass die Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht fristgemäß zu erbringen sind, ist der

Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Vergütung

Für die nach § 3 zu erbringenden Leistungen wird eine Vergütung als Festpreis auf Basis der Angebotspreise ab- gerechnet. Hierin sind sämtliche Kosten inkl. Probenflaschen und Versandboxen enthalten. Die Abrechnung er- folgt halbjährlich nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer. Darüber hinaus werden keine weiteren Kos- ten erstattet.

§ 7 Qualitätskontrolle beim Auftragnehmer

Der Auftragnehmer liefert nur Daten, die vor Abgabe plausibilisiert, auf offensichtliche Fehler überprüft wurden und die für den genannten Zweck uneingeschränkt verwendbar sind. Ergibt sich während der Abnahmekontrollen des Auftraggebers, dass derartige, offensichtliche Fehler bereits bei Abgabe vorgelegen haben, hat der Auftraggeber das Recht, die übergebene Leistung nicht voll umfänglich zu vergüten oder die Nachbesserung zu verlangen.

§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung betragen mindestens:

  • für Personenschäden 1.500.000 EURO
  • für sonstige Schäden 1.500.000 EURO

Alle entstehenden Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in der Vergütung enthalten.

§ 9 Nutzungsrechte

Die ausschließlichen Nutzungsrechte der Analyseergebnisse liegen bei der BfG.

§ 10 E-Rechnung

Die Vertragspartner vereinbaren, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur elektronische Rechnungen i.S.d. § 2 Abs. 2 E-RechV stellen wird. Rechnungen, die dieser Form nicht genügen, gelten als nicht gestellt, insbesondere be- gründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Weitergehende Hinweise zur elektronischen Rech- nungstellung gemäß E-Rechnungsverordnung Bund mit der Bitte um Beachtung ergeben sich aus der beigefügten An- lage. Die Leitweg ID des AG lautet: 991-00799-82.

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§ 11 Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

Der Auftragnehmer garantiert der BfG die Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes, d.h. die stetige und frist- gerechte Zahlung des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern sowie die Ein- haltung der im Mindestlohngesetz statuierten Pflichten des Arbeitgebers. Die BfG ist bei Zuwiderhandlungen des Ver- tragspartners berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Wird die BfG gemäß § 13 MiLoG auf Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer die BfG von Ansprüchen Dritter sowie für den hieraus resultierenden Schaden frei.

Der Auftragnehmer steht im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern dafür ein, dass diese sich ebenfalls vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichten und ihrerseits beim Einsatz weiterer Nachunternehmer die Verpflichtung ebenfalls vertraglich aufnehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG) auf Verlangen der BfG vorzulegen. Wird die BfG gemäß § 13 MiLoG auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer die BfG von Ansprüchen Dritter sowie für den hieraus resultierenden Schaden frei.

§ 12 Ergänzende Vereinbarungen

  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers nach § 3 ist der Sitz der Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach vor Ort zu erbringen sind.
  2. Gerichtsstand ist Koblenz.
  3. Der Auftragnehmer darf die ihm übergebenen Daten ausschließlich für die Erfüllung des Auftrages verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vernichten bzw. dem Auftraggeber zurückzugeben.
  4. Der Auftragnehmer hat über die aus Anlass der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten dienstlichen Angele- genheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit gegenüber jedermann – auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses – zu wahren.
  5. Wenn dieser Vertrag oder eine darauf basierende gesonderte Leistungsvereinbarung eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleiben die Vertragsbestimmungen im Übrigen wirksam. Soweit dieser Vertrag oder eine darauf basierende Leistungsvereinbarung eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, tritt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung diejenige Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

Auftraggeber: Auftragnehmer:

Koblenz, ................................................ _______________, ............................................ (Ort)

Rechtsverbindliche Unterschriften

................................................................. .............................................................. Bundesanstalt für Gewässerkunde (DS) (Stempel)

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