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Analytik von 60 bis 80 Gummierzeugnissen auf bestimmte Gummiadditive

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 14:31 (Europe/Berlin)

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Vertragsentwurf BA088-26

Vertrag1

Zwischen dem

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Max-Dohrn-Str. 8-10 10589 Berlin

vertreten durch den Präsidenten Herrn Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel - nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

wird folgender Vertrag geschlossen:

1Hinweis: Im Zuge einer etwaigen Zuschlagserteilung wird dieser Vertrag im Original in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übersandt. Eine Einreichung durch den Bieter bereits mit dem Angebot ist nicht erforderlich!

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Präambel

„Risiken erkennen – Gesundheit schützen“: Der Auftraggeber ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland und erstellt auf Grundlage international anerkannter wissenschaftlicher Bewertungskriterien Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Lebensmittel-, Futtermittel- und Chemikaliensicherheit und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. In diesen Bereichen berät er die Bundesregierung und die Bundesländer. Der Auftraggeber betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen. In seiner Forschung, Bewertung und Kommunikation ist der Auftraggeber unabhängig. Er ist eine rechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Mit seiner Arbeit trägt er maßgeblich dazu bei, die Gesundheit zu schützen und Lebensmittel, Stoffe und Produkte sicher zu machen. Ein wichtiger Baustein bei der Bewertung von Risiken ist die Exposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Chemikalien bei der Nutzung von Verbraucherprodukten. Dazu gehört die Kenntnis über das Vorkommen und die Konzentration der Chemikalien in Verbraucherprodukten. Hierzu liegen in der Regel nur Standardannahmen oder Angaben aus Registrierungsdossiers vor. Im Rahmen eines Projektes möchte der Auftraggeber diese Informationen für Gummierzeugnisse und den darin enthaltenen Additiven analysieren lassen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. Der Begriff „Gummi“ umfasst Vulkanisate von Natur- und Synthesekautschuken. Hierbei wird zwischen elastischen und relativ strapazierfähigen (Weich-)Gummis, den Elastomeren, und nichtelastischen, starren (Hart-) Gummis, den Duroplasten, unterschieden. Die Gummierzeugnisse enthalten verschiedene Zusätze, sogenannte Gummiadditive, welche die physikalischen und chemischen Eigenschaften beeinflussen und bedingen. Je nach Funktion können die Gummiadditive eingeteilt werden in: • Antioxidantien • Antistatika • Farbstoffe • Flammschutzmittel • Füllstoffe • Hitzestabilisatoren • Lichtstabilisatoren • Nucleating agents • Pigmente • Treibmittel • Vulkanisationsbeschleuniger und –verzögerer • Weichmacher • Weitere Additive z. B. andere Stabilisatoren Basierend auf der Substanzklasse können Gummiadditive eingeteilt werden in u. a. organische (org.) Stoffe, org. oder anorganische (anorg.) UV-Filter, org. Pigmente, Antistatika, anorg. Stoffe oder org. Salze. Erzeugnisse werden im Rahmen der VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) in Erzeugniskategorien bzw. „Article Categories“ (AC) gruppiert. Diese ACs beschreiben die Arten von Erzeugnissen, in denen ein bestimmter Stoff enthalten ist oder auf den der Stoff aufgebracht wurde. Diese Informationen sind relevant für die Lebenszyklusstadien der Nutzungsphase, für die unter bestimmten Umständen die Verwendungsbedingungen beschrieben

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werden müssen. Gummierzeugnisse fallen hierbei in die Erzeugniskategorie 10 (AC10; entsprechend der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Leitlinie R.12) mit den Unterkategorien AC10a bis AC10g. AC10a bis AC10g: Gummierzeugnisse a) Erzeugnisse mit großer Oberfläche; b) Spielzeug für die Verwendung durch Kinder (und speziell für Kinder vorgesehene Erzeugnisse); c) Verpackung (ausgenommen Lebensmittelverpackungen); d) Erzeugnisse mit beabsichtigtem Lebensmittelkontakt; e) Möbel und Einrichtungsgegenstände, einschließlich Möbelbezüge; f) Erzeugnisse mit intensivem direktem Hautkontakt bei normaler Verwendung; g) Sonstige. Die Verbraucherinnen und Verbraucher kommen mit Gummiadditiven in Kontakt, da diese in Gummierzeugnissen, wie z. B. in Bekleidungstextilien, Schuhen, Schutzhandschuhen, Spielzeug, diversen Haushaltsgegenständen, Lebensmittelkontaktmaterialien, Reinigungsutensilien, Matratzen, Schläuchen, Reifen oder Sportgeräten, enthalten sind und zum Teil durch Migrationsprozesse freigesetzt werden können. Potentielle Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher resultieren aus verschiedenen Expositionsrouten. Für die orale Exposition sind z. B. Babyflaschensauger, Schnuller oder Spielzeug aus Gummi relevant. Reifenabrieb im Straßenverkehr, Konstruktions- und Baumaterialien (z. B. Bodenbeläge) können zu einer inhalativen Exposition gegenüber Additiven aus Gummi beitragen. Dermaler Kontakt mit Gummi besteht bei z. B. Handschuhen, Stiefeln, Bekleidung, Fitnessartikel, Gummigriffen, Schalthebeln und Lenkrädern. Ziel des Projektes ist die Zusammenstellung von Informationen zu Gummiadditiven und messanalytische Bestimmung prioritärer Additive in Gummierzeugnissen, um mögliche bedenkliche Gummiadditive in Verbraucherprodukten zu finden und einen entsprechenden Regulierungsbedarf zu identifizieren. Im ersten vom Auftraggeber bereits durchgeführten Teil des Projektes wurden – so vorhanden - Informationen zu Gummiadditiven gesammelt und eine Übersicht hinsichtlich Identität der Gummiadditive, physikalisch-chemischen Eigenschaften, Funktion, Art der Gummierzeugnisse, sowie den Status bereits vorhandener Regulierungen, wie z. B. harmonisierte Einstufung eines Stoffes, angefertigt (Hinweis: Informationen zur harmonisierten Einstufung, so vorhanden, werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt). Den zweiten Teil des Projektes stellen Laboruntersuchungen besonders verbraucherrelevanter und möglicherweise regulierungsbedürftiger Gummiadditive durch den Auftragnehmer dar. Auf Basis der vom Auftraggeber durchgeführten Recherche sind Gummierzeugnisse aus verschiedenen AC auf bestimmte Gummiadditive zu untersuchen. Diese Arbeit sieht die Identifizierung der Gummiadditive mittels Target Screening und eine anschließende Quantifizierung ausgewählter Additive vor. Abschließend sind Migrationsprüfungen durchzuführen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung und Nachbereitung (Probenbeschaffung, -dokumentation, - lagerung und -entsorgung), die Durchführung und die Auswertung der Analytik (bestehend aus einem Screening, 150 bzw. bei Bedarf 200 Quantifizierungen sowie Migrationsmessungen) von 60 bzw. bei Bedarf 80 Gummierzeugnissen auf bestimmte Gummiadditive (Stoffe) sowie die Bereitstellung aller generierten Daten in Form eines Abschlussberichts.

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§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten als Vertragsbestandteile:

  1. dieser Vertrag inklusive  Anhang A „Stoffliste“  Anhang B „Produktliste“  Anhang C „Information über tarifliche Arbeitsbedingungen bei Einsatz im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)“
  2. das Angebot des Auftragnehmers
  3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen in der obigen Reihenfolge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nicht als solcher.

§ 3 Vertragslaufzeit/Leistungszeitraum

(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung (xx.xx.2026) in Kraft und endet nach vollständiger Erbringung aller vertraglichen Leistungen. (2) Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Abnahme des Abschlussberichtes (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5).

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Zielsetzung Ziel dieses zweiten Teils des Projektes zu Gummiadditiven ist die systematische Erfassung und Bestimmung ausgewählter additiv zugesetzter Stoffe (siehe Anhang A) von besonders verbraucherrelevanten Gummierzeugnissen. Auf Basis der vom Auftraggeber durchgeführten Literaturrecherche (Informationen zu den Stoffen der Stoffliste (Anhang A) werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt, vgl. TP 3) wurden 60 Gummierzeugnisse (davon mindestens je zehn Silikon-, Naturkautschuk sowie Neoprenerzeugnisse) ausgewählt (siehe Anhang B), die vom Auftragnehmer zu beschaffen und chemisch zu analysieren sind. Im Fokus stehen Stoffe, die ein human-toxikologisches Potenzial aufweisen. Für diese Stoffe ist eine verbesserte Expositionsschätzung sinnvoll, um deren Regulationsbedarf zu ermitteln. Die in Anhang A dokumentierten Stoffe und Stoffgruppen sind durch den Auftragnehmer zu identifizieren. Dazu hat der Auftragnehmer mindestens 60 bzw. optional 80 Gummierzeugnisse einem analytischen Screening (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 2) zu unterziehen. Im Anschluss werden gemeinsam mit dem Auftraggeber diejenigen Erzeugnisse und Stoffe ausgewählt, die in der Quantifizierung zu bestimmen sind. Insgesamt hat der Auftragnehmer insgesamt 150 bzw. optional bis zu 200 Quantifizierungen vorzunehmen (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3). Anschließend werden gemeinsam mit dem Auftraggeber diejenigen Erzeugnisse und Stoffe ausgewählt, für die Migrationsprüfungen durchgeführt werden. Insgesamt sind Migrationsprüfungen für die im Projekt quantifizierten Stoffe aus fünf Erzeugnissen (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 4) in Schweißsimulanz oder alternativen (zur erwartbaren Nutzung der Gummierzeugnisse durch Verbraucherinnen und Verbraucher passende) Simulanzien, die im Rahmen der Leistungserbringung vereinbart werden, durchzuführen.

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Die Ergebnisse dieses zweiten Teils des Projektes sind die Basis für eine fundierte Expositionsschätzung, die im Anschluss an die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen vom Auftraggeber durchgeführt wird, sowie für eine zukünftige Risikobewertung und Stoff- und Produktpriorisierung für potentielle regulative Maßnahmen. Anhand der Daten wird eine realistische Risikoabschätzung von Stoffen in Gummierzeugnissen durch den Auftraggeber ermöglicht und Risikomanagementoptionen (RMO) können sich an tatsächlichen Verwendungen und Verwendungsbedingungen orientieren.

(2) Umfang der zu erbringenden Leistungen Die Leistung ist mittels folgender Arbeitspakete (AP) und Teilpakete (TP) umzusetzen: Hinweis für die Angebotserstellung: Der Bieter hat mit Angebotsabgabe ein Angebotskonzept einzureichen [siehe Punkt 3.2 der Teilnahmebedingungen (Anlage 2 der Vergabeunterlagen)]. Die Bestandteile des Angebotskonzeptes sind den Teilnahmebedingungen (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) zu entnehmen. Das Angebotskonzept wird bewertet, siehe Pos. 2 der „Wertungsmatrix“ [Anhang zu den Teilnahmebedingungen (Anlage 2 der Vergabeunterlagen)].

  1. AP 1: Auftaktgespräch, Probenbeschaffung, -lagerung und -entsorgung sowie Dokumentation Die durch den Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen für AP 1 umfassen im Einzelnen:

a) TP 1: Auftaktgespräch Innerhalb von drei Wochen nach Zuschlagserteilung (xx.xx.2026) findet ein Auftaktgespräch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers in Berlin-Marienfelde statt, an dem sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers als auch die seitens des Auftragnehmers entscheidungsbefugte Projektleitung und deren Stellvertretung (siehe Abs. 3 Nr. 2) teilnehmen. Das Auftaktgespräch muss an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Die Dauer wird mindestens zwei Stunden und maximal sechs Stunden (inkl. Pausen) betragen. Die Terminabsprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt unmittelbar nach Zuschlagserteilung. Während des Gespräches stellt der Auftragnehmer das mit seinem Angebot eingereichte Konzept zur Identifizierung der ausgewählten Stoffgruppen aus den Gummierzeugnissen sowie den Zeitplan vor und stimmt die organisatorischen und analytischen Details mit dem Auftraggeber ab. Hierbei ist besonders auf die Probenbeschaffung und -lagerung sowie die Dokumentation der beschafften Gummierzeugnisse und der Ergebnisdaten (Datei-Format, Verknüpfung von Informationen zu Stoff-Identität, Qualitätssichernden Parametern, Stoffkonzentration (Quantifizierung)) einzugehen. Des Weiteren dient das Auftaktgespräch der Abstimmung der Methodik zur Analyse der im Anhang A aufgeführten Einzelstoffe bzw. Stoffgruppen (Probenaufbereitung, Messgeräte, Datenbanken zur Strukturermittlung, Genauigkeit, Bestimmungsgrenzen, Qualitätssicherung, z. B. durch Qualitätskontrollstandards mit Wiederfindungsrate, Signal-Rausch-Verhältnis, Blindwertproben) sowie der Identifizierung methodischer Unsicherheiten u. a. in Bezug auf Matrixeffekte, Gewährleistung der Produktstabilität bzw. falls erforderlich der Stabilität von Produktextrakten und möglichen Artefakten aus der Methodik (z. B. chemische Reaktionen während der Probenvorbereitung und –messung). Zudem wird im Hinblick auf die Übertragungsmethode der vom Auftragnehmer zu

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erstellenden Berichte (Zwischenberichte und Abschlussbericht) abgestimmt, über welchen Downloadserver die Übermittlung erfolgt. Über das Auftaktgespräch fertigt der Auftragnehmer ein Ergebnisprotokoll in Textform an. Der Entwurf des Protokolls ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Auftaktgespräch in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise DOCX oder DOC, per E-Mail (Hinweis: Die E-Mail-Adresse wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben, vgl. Abs. 3 Nr. 1) zu übermitteln. Auf Wunsch des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist Korrekturen vorzunehmen. Das korrigierte Protokoll ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail zu übermitteln. Anschließend gibt der Auftraggeber das Protokoll per E-Mail an den Auftragnehmer vorläufig frei. Das finalisierte Protokoll ist dem Auftraggeber in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise DOCX oder DOC, spätestens eine Woche nach der vorläufigen Freigabe per E-Mail an zur endgültigen Freigabe und Abnahme gemäß § 5 zu übermitteln.

b) TP 2: Probenbeschaffung, -lagerung, -dokumentation und -entsorgung Die konkrete Beschreibung der zu erbringenden analytischen Leistung basiert auf den Ergebnissen des ersten Teils des Projektes zu Gummiadditiven, im Folgenden „Stoffe“ genannt, und umfasst eine konkrete Auswahl an Produkt- (Gummierzeugnisse) und Materialgruppen (Gummimatrizes) mit der Anzahl der mindestens zu analysierenden Gummierzeugnisse und die konkrete Benennung der zu untersuchenden Stoffe bzw. Stoffgruppen aus Vorarbeiten. Diese Auswahl der zu untersuchenden Gummierzeugnisse sowie die Verteilung über die Produkt- sowie Materialgruppen und die zu identifizierenden Stoffe sind den Anhängen A und B zu entnehmen. Vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit beschafft der Auftragnehmer 60 (optional 80) Gummierzeugnisse, inklusive mindestens je zehn Silikon-, Naturkautschuk- sowie Neoprenerzeugnisse (siehe Anhang B). Die Gummierzeugnisse sind aus folgenden Produktgruppen auszuwählen: Fitnesszubehör (z. B. Gymnastikbänder, Hantelgriffe, Gymnastikbälle), Yogamatten, Taucher/Surfanzüge aus Naturkautschuk und/oder Neopren sowie Menstruationscups und Sexspielzeug aus Silikon. Bei Verfügbarkeit unterschiedlicher Größen ist die preiswerteste Variante des Produktes gleichen Materials und Marke auszuwählen. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl „No-Name“ oder Discounterprodukte als auch repräsentative Markenprodukte pro Produkt- und Materialgruppe eingekauft werden. Es ist ein Fokus auf die „No-Name“/Discounterprodukte zu setzen. Grundsätzlich muss der Anteil der repräsentativen Markenprodukte pro Produkt- und Materialgruppe mind. 30% und der Anteil an „No-Name“/Discounterprodukten bis zu 70% aller beschafften Gummierzeugnisse betragen (Rundungsgesetz ist bei Probenanzahlen mit Kommastellen zu beachten). Wenn jedoch weniger „No-Name“/Discounterprodukte in einer Produkt- oder Materialgruppe verfügbar sind, kann in diesem Fall der Anteil an Markenprodukten bis zu 70% betragen. Die Probenbeschaffung muss durch den Auftragnehmer unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie anhand der Vorgaben des Auftraggebers zu den Produkt- und Materialgruppen erfolgen. Die beschafften Gummierzeugnisse sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren (Name, Hersteller, Kaufdatum, Bezugsquelle, Sicherheits-/Verwendungshinweise) und dem Auftraggeber ist eine Liste aller beschafften Gummierzeugnisse zur Abnahme vorzulegen. Sollten für bestimmte Produkt- bzw. Materialgruppen aus der Produktliste (siehe Anhang B) keine oder nicht genügend Produkte in der geforderten Menge oder nicht zu

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marktüblichen Preisen verfügbar sein, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Daraufhin werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatzprodukte mitgeteilt bzw. zusammen abgestimmt. Werden Probenextrakte angefertigt, so hat der Auftragnehmer die sachgemäße Lagerung der Probenextrakte sicherzustellen. Sofern Probenextrakte vor der Messung im Kühlschrank zwischengelagert werden, muss die Stabilität während der Lagerung verifiziert werden (Vorversuche, Qualitätssicherung). Die sachgemäße Probenlagerung während des Leistungszeitraums sowie die fachgerechte und nachhaltige Entsorgung der Extrakte und verbrauchten Probenteile nach Abnahme des Abschlussberichts ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Auf die Probenbeschaffung, -dokumentation und -lagerung ist im theoretischen Teil des Angebotskonzepts, welches bei Angebotsabgabe mit einzureichen ist, einzugehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Sicherung der Qualität seiner Analysen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dies dem Auftraggeber auf sein Verlangen hin jederzeit nachzuweisen. Dem Auftraggeber werden qualitätssichernde Daten zur Stabilität während der Lagerung der Erzeugnisproben bzw. der Probenextrakte als Anhang zum Zwischenbericht (siehe AP2 TP 2) des Screenings (siehe AP2 TP 2) in Text- bzw. Tabellenform zur Verfügung gestellt.

  1. AP 2: Screening Die Identifikation relevanter Stoffe basiert auf der direkten analytischen Identifizierung und dem Wissen aus der Recherche (erster Teil des Projektes zu Gummiadditiven) des Auftraggebers. Hierzu werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung seitens des Auftraggebers die nichtvertraulichen Ergebnisse zu Stoffen bzw. Stoffgruppen der Stoffliste (Anhang A) aus dem ersten Teil des Projektes zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer führt mit Hilfe validierter Messmethoden wie GC- bzw. LC-MS - aber falls analyten- bzw. matrixbedingt nötig auch mit Hilfe von FT-IR und/oder GC- bzw. LC- MS/MS - ein Screening auf Inhaltsstoffe der Gummierzeugnisse (davon mindestens je 10 Silikon-, Naturkautschuk- sowie Neoprenerzeugnissen) für den Verbraucherbereich relevante Gummierzeugnisse nach dem jeweiligen Stand der Technik durch (siehe Anhang B). Dies erfolgt als Target-Analyse. Ziel ist es, einen möglichst vollständigen Überblick über die Zusammensetzung der in Anhang A festgelegten Stoffe und Stoffgruppen in den ausgewählten Gummierzeugnissen zu bekommen. Bei den Gummierzeugnissen handelt es sich z. T. um komplexe Matrizes, vor allem was die Basis der chemischen Zusammensetzung betrifft (siehe dazu Anhang B). Somit können Matrixeffekte auftreten, welche in der Wahl der Analysemethode vom Auftragnehmer berücksichtigt werden müssen. Mittels des Screenings werden alle ausgewählten Stoffe, welche in den ausgewählten Gummierzeugnissen enthalten sind, erfasst. Die Gummierzeugnisse werden zu repräsentativen Teilproben zerkleinert und die Stoffe mit einer geeigneten Probenaufarbeitung aus der Gummimatrix extrahiert. Dabei ist nur die jeweilige Gummimatrix in die Probenaufarbeitung einzubeziehen. Eventuell vorhandene andere Bestandteile, wie beispielsweise elektronische Bestandteile, sind vorher zu entfernen. Für eine effektive Probenextraktion ist die Wahl von Lösungsmittel(-gemisch), Zeit und Temperatur zu optimieren und zu validieren. Bekannte Stoffe werden bei der Messung gezielt erfasst, weitere Stoffe aus den in Anhang A angegebenen Stoffgruppen sind mittels Target Screening zu identifiziert. Falls noch keine geeignete Extraktionsmethoden für die zu

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untersuchenden Gummimatrizes (z. B. Silikon, Naturkautschuk, Neopren) im Labor des Auftragnehmers etabliert sind (Hinweis: Dies hat der Bieter in seinem Angebotskonzept (vgl. Ziff. 3.2 der Teilnahmebedingungen (Anlage zu den Vergabeunterlagen) anzugeben!), sind diese für jede Gummimatrix anhand von Vorstudien mit je drei Beispielerzeugnissen aus Anhang B vor Beginn der Messungen aller zu messenden Gummierzeugnisse dem Auftraggeber nachzuweisen. Das Screening der Gummierzeugnisse ist in Doppelbestimmungen durchzuführen. Ein interner Standard ist in der Probe zur Qualitätssicherung mitzuführen. Die internen Standards, welche für das Screening benötigt werden, sind vom Auftragnehmer zu beschaffen. Die Nachweisgrenze (LOD) muss unter 1.000 ppm bzw. unter dem spezifischen Konzentrationslimit (SCL) der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungs- (Classification, Labelling and Packaging, kurz CLP) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 liegen, sofern dieser kleiner als 1.000 ppm ist. Der Auftragnehmer hat keinen Nachweis im Spurenbereich durchzuführen, jedoch hat er eine verlässliche und qualitätsgesicherte Aussage zum Vorkommen der Stoffe in dem jeweiligen Gummierzeugnis zu gewährleisten. Dabei ist auf die in Anhang A enthaltenen Stoffgruppen zu achten. Die Übereinstimmung mit Stoffspektren aus Datenbanken muss durch den Auftragnehmer als Wahrscheinlichkeit angegeben werden. Dazu ist ein an die Gegebenheiten sowie auf möglichen Fragestellungen während des Screenings angepasster Austausch (telefonisch, Videokonferenz oder per E-Mail) zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in der Auswertungsphase des Screenings erforderlich. Auf dieser Datenbasis sind im Rahmen der Auswertungsphase von AP 2 gemeinsam mit dem Auftraggeber Gummierzeugnisse auszuwählen, in denen für die Bewertung relevante Stoffe zu quantifizieren sind (AP 3) bzw. abgestimmt wird, ob und welche weiteren durch das Screening in den Produktspektren identifizierten Stoffe quantifiziert werden müssen.

Bedarfsoption: Sollten im Screening der Gummierzeugnisse aus Sicht des Auftragnehmers nicht ausreichend Stoffe bzw. keine Stoffe einer der in der Stoffliste benannten Stoffgruppen identifiziert worden sein, um die Anzahl an geforderten Quantifizierungen durchführen zu können, ist der Auftraggeber darüber zu informieren. Dann kann der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragen, das Screening für 20 weiterer Gummierzeugnisse (insgesamt 80 Gummierzeugnisse) durchzuführen. Bei dieser optionalen Leistung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen, setzt er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform gemäß § 126b BGB per E-Mail hierüber in Kenntnis. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Option. Die Leistungserbringung im Falle der Wahrnehmung der Option erfolgt zu den Bedingungen dieses Vertrages.

Hinweis zur Angebotserstellung: Mit Angebotsabgabe muss im methodischen Teil des Konzepts zum Screening der Gummierzeugnisse (siehe Anhang B) und zur Dokumentation der Ergebnisse vorgelegt werden. Dazu müssen vom Bieter geeignete valide Messmethoden wie GC- bzw. LC-MS - aber falls stoff- bzw. matrixbedingt nötig auch mit Hilfe von FT-IR und/oder GC- bzw. LC-MS/MS - sowie die dazugehörigen Probenaufbereitungen/Extraktionen und die Methodenentwicklung dargestellt werden, um in Absprache mit dem Auftraggeber relevante Stoffe und Stoffgruppen (siehe dazu Anhang A) in den Gummierzeugnissen zu identifizieren. Es ist im methodischen Teil des Angebotskonzepts darauf einzugehen, ob der Bieter bereits Methoden für die Bestimmung jedes Stoffes/jeder Stoffgruppe aus Anhang A in den

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entsprechenden Gummimatrizes seines Labors etabliert hat oder ob diese noch entwickelt werden. Auch muss jeder Stoff im Anhang A im Leistungsspektrum des Labors enthalten sein und angegeben werden, dass er gemessen werden kann.

Die Ergebnisse des Screenings sind vom Auftragnehmer in einem Zwischenbericht (in Schriftart Arial, Schriftgröße 11 mit Zeilenabstand 1.5), in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise .DOCX oder .DOC zusammenzufassen. Er besteht aus mindestens 10 Seiten und höchstens 50 Seiten (ohne Anhänge). In dem Zwischenbericht sind die jeweiligen Methoden (Probenaufbereitung, Messmethoden, Auswertemethode) zu beschreiben und zusätzlich auf damit verbundene Schwierigkeiten bei der Durchführung (was lief gut, was nicht) einzugehen. Ergebnisdaten sind in Form eines mit MS-Excel kompatiblen Dateiformats, vorzugsweise .XLSX oder .XLS, als Anhang zum Zwischenbericht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Entwurf des Zwischenberichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Screenings in elektronischer Form per E-Mail oder über einen Downloadserver (Hinweis: Dieser wird zwischen den Vertragsparteien i. R. d. Auftaktgespräches festgelegt, vgl. Nr. 1 Buchstabe a)) zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist Korrekturen vorzunehmen. Der korrigierte Bericht ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail bzw. über den Downloadserver zu übermitteln. Sobald alle notwendigen Korrekturen umgesetzt wurden gibt der Auftraggeber den Bericht per E-Mail an den Auftragnehmer vorläufig frei. Der finale Zwischenbericht zum Screening von Gummierzeugnissen ist dem Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach der vorläufigen Freigabe durch den Auftraggeber entsprechend den Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in PDF-Format zu erstellen und per E-Mail oder über den Downloadserver zur endgültigen Freigabe und Abnahme gemäß § 5 zu übermitteln.

  1. AP 3: Quantifizierung ausgewählter additiv zugesetzter Stoffe Auf Basis der Screening-Ergebnisse (AP 2) führt der Auftragnehmer mit Hilfe validierter Messmethoden 150 Quantifizierungen von Stoffen in den Gummierzeugnissen (davon je mindestens zehn Silikon-, Naturkautschuk- sowie Neoprenerzeugnisse), die in Anhang A aufgeführt sind, durch. Die Quantifizierung erfolgt je Probe in Dreifachbestimmung, muss mittels Kalibrierreihen externer Standards (mindestens Dreipunktkalibrierung) erfolgen und darf die Bestimmungsgrenze (LOQ) 1.000 ppm (0,1 % [w/w]) bzw. das spezifische Konzentrationslimit (SCL) der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – sofern vorhanden – nicht überschreiten. Der Auftragnehmer hat keine Spurenanalytik durchzuführen, jedoch hat er eine verlässliche und qualitätsgesicherte Aussage zu einem möglichst kleinen Konzentrationsbereich (z. B. ± 0,05% w/w) der Stoffe in dem jeweiligen Gummierzeugnis zu gewährleisten. Auch bei der Quantifizierung sind die Komplexität aller Inhaltsstoffe sowie der Umgang mit Matrixeffekten ein wichtiger Bestandteil der Analytik (siehe dazu Anhang A).

Bedarfsoption: Ziel ist es, den Gehalt an relevanten Stoffen in den ausgewählten Gummierzeugnissen zu bestimmen. Bei Bedarf des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer daher, in Abhängigkeit der im Screening zusätzlich identifizierten Stoffen der angegebenen Stoffgruppen aus Anhang A, bis zu 50 weitere Quantifizierungen vorzunehmen. Bei Wahrnehmung der Option sind für die Quantifizierung weiterer Stoffe die für das Screening

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etablierten validen Messmethoden wie GC- bzw. LC-MS - aber falls stoff- bzw. matrixbedingt nötig auch mit Hilfe von auch FT-IR und/oder GC- bzw. LC-MS/MS - sowie die dazugehörigen Probenaufbereitungen/Extraktionen gegebenenfalls anzupassen und die für die Messung benötigten Referenzstandards vom Auftragnehmer zu beschaffen. Bei dieser Bedarfsoption handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen, setzt er den Auftragnehmer unverzüglich in Textform gemäß § 126b BGB per E- Mail hierüber in Kenntnis. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Option. Die Leistungserbringung im Falle der Wahrnehmung der Option erfolgt zu den Bedingungen dieses Vertrages.

Die Ergebnisse aus der Quantifizierung sind in einem Zwischenbericht (in Schriftart Arial, Schriftgröße 11 mit Zeilenabstand 1.5), in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise .DOCX oder .DOC zusammenzufassen. Er besteht aus mindestens 15 Seiten und höchstens 50 Seiten (ohne Anhänge). Es sind die jeweiligen Methoden (Probenaufbereitung, Messmethoden und Auswertemethode) zu beschreiben und zusätzlich auf damit verbundene Schwierigkeiten bei der Durchführung (was lief gut, was nicht) einzugehen. Ergebnisdaten sind in Form eines mit MS-Excel kompatiblen Dateiformats, vorzugsweise .XLSX oder .XLS, als Anhang zum Zwischenbericht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Entwurf des Zwischenberichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Quantifizierungen in elektronischer Form per E-Mail oder über einen Downloadserver zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist Korrekturen vorzunehmen. Der korrigierte Bericht ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail bzw. über den Downloadserver zu übermitteln. Sobald alle notwendigen Korrekturen umgesetzt wurden gibt der Auftraggeber den Bericht per E-Mail an den Auftragnehmer vorläufig frei. Der finale Zwischenbericht zur Quantifizierung ausgewählter Stoffe in Gummierzeugnissen ist dem Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach der vorläufigen Freigabe durch den Auftraggeber entsprechend den Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0) in PDF-Format zu erstellen und per E-Mail oder über den Downloadserver zur endgültigen Freigabe und Abnahme gemäß § 5 zu übermitteln.

  1. AP 4: Migrationsprüfung der additiv zugesetzten Stoffe aus Gummierzeugnissen Auf Basis der Ergebnisse aus AP 2 und AP 3 werden gemeinsam mit dem Auftraggeber fünf relevante Gummierzeugnisse und alle darin quantifizierten Stoffe für eine zeitaufgelöste Migrationsprüfung (fünf Zeitpunkte, eine Temperatur, Schweißsimulanz bzw. eine alternative der Verwendung entsprechenden und mit dem Auftraggeber abgestimmten Simulanz) ausgewählt. Unmittelbar danach legt der Auftraggeber die Migrationsparameter (Zeit, Temperatur, Simulanz) fest und setzt den Auftragnehmer darüber per Telefon oder E-Mail in Kenntnis. Die Migrationsprüfung ist pro Gummierzeugnis in Dreifachbestimmung durchzuführen. Die Ergebnisse aus den Migrationsprüfungen sind in einem Zwischenbericht in Schriftart Arial, Schriftgröße 11 mit Zeilenabstand 1.5), in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise .DOCX oder .DOC zusammenzufassen. Er besteht aus mindestens fünf Seiten und höchstens 20 Seiten (ohne Anhänge). Es sind die jeweiligen Methoden (Probenaufbereitung, Messmethoden und Auswertemethode) zu beschreiben und zusätzlich auf damit verbundene Schwierigkeiten bei der Durchführung (was lief gut, was nicht)

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einzugehen. Ergebnisdaten sind in Form eines mit MS-Excel kompatiblen Dateiformats, vorzugsweise .XLSX oder .XLS, als Anhang zum Zwischenbericht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Entwurf des Zwischenberichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Migrationsprüfungen in elektronischer Form per E-Mail (Hinweis: Wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben) oder über einen Downloadserver zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist Korrekturen vorzunehmen. Der korrigierte Bericht ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail bzw. über den Downloadserver zu übermitteln. Sobald alle notwendigen Korrekturen umgesetzt wurden gibt der Auftraggeber den Bericht per E-Mail an den Auftragnehmer vorläufig frei. Der finale Zwischenbericht zu den Migrationsprüfungen ausgewählter Stoffe in Gummierzeugnissen ist dem Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach der vorläufigen Freigabe durch den Auftraggeber entsprechend den Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in PDF-Format zu erstellen und per E-Mail oder über den Downloadserver zur endgültigen Freigabe und Abnahme gemäß § 5 zu übermitteln.

  1. AP 5 Abschlussbericht Die Ergebnisse für den zweiten Teil des Projektes werden vom Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Abnahme des Zwischenberichtes zu den Migrationsprüfungen ausgewählter Stoffe in Gummierzeugnissen (AP 4) in einem ersten, deutschsprachigen Abschlussberichtsentwurf auf mind. 35 Seiten und höchstens 85 Seiten (ohne Anhänge in Schriftart Arial, Schriftgröße 11 mit Zeilenabstand 1.5) zusammengefasst und dem Auftraggeber in elektronischer Form in einem mit MS-Word kompatiblen Dateiformat, vorzugsweise .DOCX oder .DOC per E-Mail oder über einen Downloadserver übermittelt. Sämtliche Ergebnisdaten aus den AP 2 bis 4 (eindeutig benannt) sind in Form eines mit MS- Excel kompatiblen Dateiformats vorzugsweise .XLSX oder .XLS mit Informationen zur verwendeten Datenbank und Aussagen zur Qualität der Ergebnisse ebenfalls per E-Mail oder Downloadserver des Auftraggebers zu übermitteln. Im Abschlussbericht sind mindestens der wissenschaftliche Stand, die Methodik (inklusive qualitätssichernder Maßnahmen) und die aufgearbeiteten Ergebnisse darzustellen. Der Auftragnehmer sichert innerhalb einer vierwöchigen Korrekturphase, in denen die Ergebnisse vom Auftraggeber hinsichtlich der Qualität und Plausibilität geprüft werden, auf Wunsch des Auftraggebers und innerhalb einer von ihm vorgegebenen Frist sorgfältige Korrekturen zu. Der korrigierte Bericht ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail bzw. über den Downloadserver zu übermitteln. Nach der vierwöchigen Korrekturphase ist vom Auftragnehmer eine Präsentation in Form eines mit MS-PowerPoint kompatiblen Dateiformats vorzugsweise .PPTX oder .PPT in deutscher Sprache zu erstellen, in der die wichtigsten Ergebnisse des Projektes dargestellt sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Grafiken für den Auftraggeber bearbeitbar sind. Die Präsentation wird vom Auftragnehmer im Rahmen des Abschlussgespräches (AP 6) vorgestellt. Nach dem Abschlussgespräch wird der Abschlussberichtsentwurf (als MS-Word) anhand gegebenenfalls aus dem Abschlussgespräch resultierender, redaktioneller Änderungswünsche des Auftraggebers innerhalb einer Woche angepasst und ist mit sämtlichen gegebenenfalls redaktionell angepassten Ergebnisdaten (eindeutig benannt, mit MS-Excel kompatible Dateien) und der Power Point Präsentation (als MS-PowerPoint) dem Auftraggeber in elektronischer Form per E-Mail oder über den Downloadserver zur Verfügung zu stellen.

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Die Ergebnisse werden erneut vom Auftraggeber hinsichtlich der Qualität und Plausibilität geprüft. Es erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung der Daten bzw. der aus den Daten erstellten Berechnungen und Abbildungen. Auf Wunsch des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber vorgegebenen Frist Korrekturen vorzunehmen. Der korrigierte Bericht ist dem Auftraggeber daraufhin erneut per E-Mail bzw. über den Downloadserver zu übermitteln. Sobald alle notwendigen Korrekturen umgesetzt wurden gibt der Auftraggeber den Abschlussbericht per E-Mail an den Auftragnehmer vorläufig frei. Der finalisierte Bericht ist dem Auftraggeber spätestens eine Woche nach der vorläufigen Freigabe entsprechend den Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0) in PDF-Format zu erstellen und per E-Mail oder über den Downloadserver zur endgültigen Freigabe und Abnahme gemäß § 5 zu übermitteln.

  1. AP 6 Abschlussgespräch Zum Ende der Vertragslaufzeit werden die Ergebnisse vom Auftragnehmer im Rahmen eines Abschlussgesprächs in einem Vortrag präsentiert und besprochen. Das Abschlussgespräch findet zwei Wochen nach der vierwöchigen Korrekturphase des Abschlussberichtes (vgl. AP
  1. als Videokonferenz an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Der Termin und die Zahl der Teilnehmenden werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen. Die Dauer des Treffens wird mindestens zwei Stunden und maximal vier Stunden (inkl. Pausen) betragen.

(3) Organisatorische Anforderungen

  1. Der zur Erbringung der Leistung erforderliche Informationsaustausch erfolgt in der Regel auf elektronischem oder telefonischem Wege. Die E-Mail-Adresse/n und Telefonnummer/n des Auftraggebers werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.
  2. Der Auftragnehmer benennt unmittelbar nach Zuschlagserteilung eine kompetente und entscheidungsbefugte Projektleitung und eine Stellvertretung. Diese Personen sind während der gesamten Vertragslaufzeit die Ansprechpartner/innen des Auftraggebers und müssen während der üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr) telefonisch oder per E-Mail zu erreichen sein.
  3. Die Projektleitung und Stellvertretung müssen jeweils über einen in der EU anerkannten Hochschulabschluss (Master, Diplom oder ein vergleichbarer Universitätsabschluss) im Bereich Chemie, Lebensmittelchemie, Biologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung sowie über eine mindestens dreijährige berufspraktische Erfahrung in der chemischen Analytik von Stoffen in Erzeugnisse, welche für Verbraucherinnen und Verbraucher frei am Markt erhältlichen sind, und im Umgang mit Matrixeffekten von Produktproben verfügen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese Qualifikationen in geeigneter Form, bspw. durch Vorlage einer Zeugniskopie des Abschlusszeugnisses, nachzuweisen. Hinweis für die Angebotserstellung: Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer das unter Nr. 2 aufgeführte Personal namentlich zu benennen. Mit Angebotsabgabe ist anhand einer Eigenerklärung vom Bieter zu bestätigen, dass das zur Leistungserbringung Personal mit den o. g. Kenntnissen und Erfahrungen eingesetzt wird. Der Bieter hat zudem die Zusicherung auszusprechen, dass ihm bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

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  1. Qualitätssichernde Anforderungen für AP 2 „Screening“, AP 3 „Quantifizierung“ und AP 4 „Migrationsprüfung“ a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Analysen und die daraus resultierenden Daten qualitätssichernde Maßnahmen (Reproduzierbarkeit und Robustheit der Analysemethoden etc.) anzuwenden und diese auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit nachzuweisen. Dem Auftraggeber werden auf dessen Verlangen hin qualitätssichernde Parameter der Analysen (z. B. Kalibrierreihen und zwar mindestens Dreipunktkalibrierung, Retentionszeiten und Peakflächen, zur Nachweisgrenze (LOD) und Bestimmungsgrenze (LOQ), Wiederfindungsraten, Auflösung, Signal-Rausch-Verhältnisse/Linearitätsprüfung, Blindwertkontrollen) per E-Mail oder über einen Downloadserver zur Verfügung gestellt. b) Bei der Analyse sind nach Möglichkeit ökologisch und ressourcenschonende Materialien und Laborutensilien einzusetzen. Hierzu zählen z. B. wiederverwendbare, inerte Laborutensilien, solche in Großgebinden, aus recycelten oder zumindest recycelbaren Materialien, welche weitestgehend keine umwelt- und gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen enthalten, sowie solche durch die möglichst wenig Verpackung anfällt. c) Die für die Analyse der Gummierzeugnisse notwendigen Analysemethoden sind in einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor durchzuführen. Dafür muss/müssen das/die Labor/e des Auftragnehmers über die gesamte Laufzeit des Vertrages über eine gültige Akkreditierung nach ISO/IEC 17025 verfügen. Sofern einzelne Untersuchungen vereinbarungsgemäß durch Unterauftragnehmer durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer ebenfalls zu gewährleisten, dass diese Untersuchungen in (einem) nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor/en des Unterauftragnehmers durchgeführt werden. Es sind die im Angebotskonzept zugesicherten Analysemethoden anzuwenden, wobei die für diese jeweils geltende Fassung der Prüfungsordnung sowie die jeweils aktuellste Fassung der Methodenbeschreibung maßgeblich sind. Hinweis für die Angebotserstellung: Mit Angebotsabgabe ist/sind für das/die Labor/e des Bieters, in dem die Untersuchungen stattfinden werden, als Nachweis der Akkreditierung nach ISO/IEC 17025 (2018) (jeweils) eine gültige Urkunde/n, inkl. Anlagen vorzulegen. Sofern der vollständige Inhalt der Akkreditierungsurkunde/n, inkl. Anlagen in der Datenbank akkreditierter Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) online einsehbar ist, genügt zum Nachweis eine Eigenerklärung des Bieters, aus der die Urkundennummer ersichtlich wird um den Inhalt der Urkunde auf der DAkkS einzusehen (vgl. Punkt 3.2 der Teilnahmebedingungen (Anlage zu den Vergabeunterlagen). Soweit der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorsieht, Untersuchungen durch einen/mehrere Unterauftragnehmer durchführen zu lassen, so ist dem Angebot für das/die entsprechende/n Labor/e des Unterauftragnehmers als Nachweis über die Akkreditierung nach ISO/IEC 17025 (2018) (jeweils) eine gültige Urkunde, inkl. Anlagen oder eine entsprechende Eigenerklärung des Bieters, aus der die Urkundennummer, um den Inhalt der Urkunde auf der DAkkS einzusehen, ersichtlich wird vorzulegen.

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§ 5 Abnahme

(1) Die mit den in § 4 Abs. 2 beschriebenen Arbeitspaketen verbundenen Ergebnisse und Dokumentationen unterliegen der Abnahme im Sinne von § 13 VOL/B. (2) Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt in Textform gemäß § 126b BGB. Wird die Abnahme der Leistung oder Leistungsteilen nicht ausdrücklich in Textform erklärt, so gilt sie als bewirkt, wenn die betreffende Vergütung gezahlt wird.

§ 6 Nachhaltigkeit

(1) Zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gem. § 97 Abs. 3 GWB zur Reduzierung von CO -Emissionen sind für die An- und Abreise zum Auftaktgespräch keine Flugzeuge als 2 Reisemittel durch den Auftragnehmer zu nutzen. Es sollen Verkehrsmittel, die CO -neutral bzw. 2 emissionsarm (Ausstoß CO /km < 50 g) fahren (z. B. ÖPNV, Elektro- oder Hybridfahrzeuge) 2 genutzt werden oder eine Kompensation der verursachten Emissionen erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt während der Vertragslaufzeit die Übermittlung entsprechender Nachweise zu verlangen. Hinweis für die Angebotserstellung: Sollten die An- und Abreise CO -neutral oder -arm oder eine Kompensation erfolgen, ist dies vom 2 Bieter im Leistungsverzeichnis (Anlage zu den Vergabeunterlagen) anzugeben und die vorgesehene Variante zu beschreiben. Dies wird dann positiv im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt, siehe Wertungsmatrix, Anhang zu den Teilnahmebedingungen (Anlage zu den Vergabeunterlagen). (2) Abfälle und unnötiges Verpackungsmaterial sind zu vermeiden; andernfalls sind Abfälle und Verpackungsmaterial zu verwerten oder einem Sammel- und Verwertungssystem zuzuführen.

§ 7 Ausführungsfristen

(1) Alle vertraglichen Leistungen sind 18 Monate (M) nach Zuschlagserteilung (xx.xx.2026) abzuschließen: Hinweis für die Angebotserstellung: Die Ausarbeitung eines Projektzeitplans, der die in Abs. 1 genannten Rahmenvorgaben (AP 1 – AP 6) zwingend berücksichtigen muss (Angaben zur Bearbeitungszeiten der AP 1 – 6 sowie der zugehörigen TP), ist Bestandteil des Angebotskonzeptes und wird bewertet [siehe Ziffer 3. 2 der Teilnahmebedingungen (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) und Wertungsmatrix (Anhang zu den Teilnahmebedingungen)]. (2) Das Auftaktgespräch findet innerhalb von vier Wochen nach Zuschlagserteilung (xx.xx.202x) statt. (3) Die gesamte Leistungserbringung erfolgt in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Auftraggeber. Sofern Abstimmungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gem. § 4 vorgesehen sind (z. B. in der Auswertungsphase des Screenings (AP2)), erfolgen diese grundsätzlich telefonisch und/oder per E-Mail (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1). Dahingehend notwendige Terminvereinbarungen treffen die Vertragsparteien unmittelbar untereinander. (4) Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. (5) Sollte es aufgrund von vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden äußeren Einflüssen notwendig werden (z. B. bei anhaltenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen aufgrund von Pandemien oder Konflikten), kann dieser den Liefertermin/die Ausführungsfrist im Sinne von Abs. 1 in einem angemessenen Umfang verschieben. Der Auftragnehmer muss die wesentlichen Gründe für die Verschiebung dem Auftraggeber unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme in Textform mitteilen. Die Parteien werden sich in

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diesem Fall um einen, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden, neuen Zeitpunkt der Leistungserbringung bemühen. Im Übrigen gilt § 5 VOL/B.

§ 8 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu überprüfen. Dazu kann er sich z. B. anonymisierte Lohnabrechnungen vorlegen lassen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Der Auftragnehmer nimmt seine Informationspflicht gegenüber diesen Personen gemäß § 4 Absatz 3 S. 1 BTTG mit dem als Anhang C beigefügten Vordruck (vgl. § 2) wahr. Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Satz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Abs. 2 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. Die Einhaltung der sich aus dem BTTG ergebenden Verpflichtungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (vgl. § 8 BTTG) kontrolliert. (4) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,  die Kontrolle zu dulden,  die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,  die nach Abs. 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,  die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,  auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Ge- schäftsräume zu dulden sowie  datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

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§ 9 Vergütung

(1) Die Preise (= Festpreise) gemäß Angebot beinhalten sämtliche Kosten für alle anfallenden Leis- tungen und Entgelte einschließlich der Vergütung für die gem. § 13 einzuräumenden Nutzungs- rechte. Der Preis beinhaltet keine Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag wurde unter Zugrunde- legung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzugefügt. (2) Durch den Festpreis sind auch sämtliche Reisekosten und sonstige Nebenkosten des Auftragneh- mers abgegolten.

§ 10 Zahlungen

(1) Es werden drei Abschlagszahlungen und eine Schlusszahlung vereinbart: a) eine Abschlagszahlung von 15 % des Festpreises gemäß Angebot nach vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistungen von AP1 (Auftaktgespräch (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)) und Probenbeschaffung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b))) sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Anrechnung auf die Gesamtvergütung und b) eine zweite Abschlagzahlung von 35% des Festpreises gemäß Angebot nach vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistungen von AP 2 (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2) sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Anrechnung auf die Gesamtvergütung und c) eine dritte Abschlagzahlung in Höhe von 20 % des Festpreises gemäß Angebot nach vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistungen von AP 3 (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3) sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Anrechnung auf die Gesamtvergütung und d) eine Schlusszahlung in Höhe von 30 % des Festpreises gemäß Angebot nach vollständiger Erfüllung aller vertraglichen Pflichten (vgl. § 4) sowie nach Abnahme des Abschlussberichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) durch den Auftraggeber und nach Eingang einer prüfbaren Schlussrechnung. Die bereits erhaltene Abschlagszahlung ist in die Schlussrechnung aufzunehmen. (2) In der Abschlagszahlung liegt kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruches im Umfang der bereits erbrachten Leistung. (3) Sollte der Auftraggeber die optionalen Leistungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Anspruch nehmen, erfolgt die jeweilige Zahlung gemäß Angebot nach vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung und deren Abnahme sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung. (4) Die jeweilige Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. (5) Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) sind Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der E-Rechnungseingangsplattform (abrufbar unter https://xrechnung-bdr.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an den Auftraggeber ist unter Hinweis auf die Auftragsnummer des Auftraggebers (Hinweis: Wird nach Zuschlagserteilung mit Vertragsversand bekannt gegeben) die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer 992-11270-21 des Auftraggebers zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. (6) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. (7) Sofern Skonto angeboten wird, beginnt die Skontofrist mit dem Tage des Zugangs der Rechnung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Abnahme der jeweiligen Leistung. Hinweis für die Angebotserstellung: Im Rahmen der Angebotswertung werden nur Skonti berücksichtigt, die eine Skontofrist von 14 Tagen nicht unterschreiten.

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§ 11 Haftung, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Vertrages. (2) Soweit die Prüfstelle Tariftreue gem. § 8 BTTG einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes, bei mehreren Verstößen höchstens je- doch 10 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes ausschließlich der gesetz- lichen Umsatzsteuer zu verlangen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Er muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor dem Ende der Auftragsausführung geltend machen. Die Gel- tendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten. Es gelten die §§ 343 bis 345 BGB sowie § 348 HGB.

§ 12 Kündigungsrecht

(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Vergabeverfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausschluss des Auftragnehmers entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 MiLoG bzw. - bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages

  • die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt. (3) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist auch dann gegeben, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG feststellt und die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen. (4) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Weitergehende Rechte nach § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B bleiben unberührt. (5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen. § 8 Nr. 3 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften, soweit jeweils anwendbar insbesondere §§ 314, 626 und 628 und 648a BGB, bleiben unberührt.

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§ 13 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gemäß §31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des §37 UrhG ab dem Zeitpunkt des Entstehens sämtliche Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrags erbrachten Werken für alle Nutzungsarten (z. B. Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Veröffentlichungen, Verbreitungen) ein. Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung (Änderungsrecht im Sinne von §39 Abs.1 UrhG) umfasst insbesondere folgende Rechte des Auftraggebers: Formale und inhaltliche Korrekturen der Protokolle zum Auftakt- und Abschlussgespräch und der Berichte für die einzelnen Arbeitspakete. Werke in diesem Sinne sind sämtliche geschützten geistigen und schöpferischen Leistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erbringt. Die Nutzungsrechte werden als ausschließliche Rechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, unwiderruflich und übertragbar eingeräumt. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, für seine Zwecke über alle ihm übertragenen Rechte frei zu verfügen und sie an Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die §§ 34 Abs.1 S.1 und 35 Abs.1 S.1 UrhG sind nicht anzuwenden. (3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der Auftraggeber in Erfüllung dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Sollten solche Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund entsprechend §§ 123, 124 GWB vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. (3) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen. (4) Nach Beginn der Leistungserbringung tritt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Absatz 1. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts gilt § 12 Abs. 6 entsprechend.

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§ 15 Unterauftragnehmereinsatz

(1) Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen – mit Ausnahme von unwesentlichen Teilleistungen – nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform gemäß § 126b BGB auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 4 Nr. 1 VOL/B). (2) Die Zustimmung des Auftraggebers gilt hinsichtlich im Angebot benannter Unterauftragnehmer und Verleiher als erteilt. (3) Jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer oder Verleiher bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und ist ihm unverzüglich mindestens in Textform gemäß § 126b BGB anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 8 Abs. 1 S. 1 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG und des AEntG auch den von ihm oder von einem Unterauftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer oder beauftragtem Verleiher aufzuerlegen. Vor der Beauftragung eines Un- terauftragnehmers oder Verleihers ist von diesem eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Satz 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Unterauftragneh- mer-/Verleiherkette sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauf- tragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzu- stellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. (6) Die Verpflichtung nach Absatz 5 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechts- verordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verlei- hern die in § 8 Absatz 4 geregelten Mitwirkungspflichten und die dort geregelte Kostentragung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verlei- hern getroffen wird.

§ 16 Verbot von Veröffentlichungen, Eigenwerbung

(1) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen. (2) Für Zwecke der Eigenwerbung darf der Auftragnehmer den Namen des Auftraggebers nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers verwenden. (3) Die Zustimmung nach Abs. 1 und 2 muss jeweils in elektronischer Form eingeholt werden und in gleicher Form durch den Auftraggeber erfolgen.

§ 17 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber eigenen Tochtergesellschaften oder sonstigen Unternehmen, an denen der Auftragnehmer beteiligt ist. Er hat hierzu auch die mit der Ausführung der Leistung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten.

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(2) Nach Beendigung der Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

§ 18 Übertragung von Rechten

Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform auf einen Dritten übertragen werden.

§ 19 Schriftform, Nebenabreden

(1) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Das gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (2) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt.

§ 20 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

§ 21 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Auftraggebers in 10589 Berlin.

§ 22 Anwendbares Recht

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Berlin, den ..2026 , den ..2026 Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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