20260916_Anlage_VI_Erklaerung_zum_Nachunternehmereinsatz.pdf

Analyse und Optimierung eines TikTok-Kanals sowie Produktion einer Berufsorientierungskampagne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 21:06 (Europe/Berlin)

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Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Abs. 2 und 4 des Landesvergabegesetzes)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach § 13 Abs. 2 und 4 des Landesvergabegesetzes für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,

  1. eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur vorzunehmen, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, welche ich/wir selbst einzuhalten verspreche(n),
  2. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  3. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  4. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
  5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

………………………………………….. ………………………………………….. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) vom 19.11.2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012)

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