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UVB-Schriften Öffentliche Ausschreibung Vergabe-Nr.: 318-26
Anlage 3 Leistungsbeschreibung
Rahmenvereinbarung
Neuerstellung und Überarbeitung von
Publikationen und Plakaten
zwischen der
Unfallversicherung Bund und Bahn Weserstraße 47 26382 Wilhelmshaven
(- Auftraggeberin -)
und
(- Auftragnehmende Seite -)
wird mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren BA-318-26 folgender Vertrag geschlossen:
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Anlage 3 Leistungsbeschreibung
Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................................................... 3
§ 2 Art und Umfang .............................................................................................................................................. 3
§ 3 Lieferabruf und Beauftragung ...................................................................................................................... 3
§ 4 Mengenkontrakt ............................................................................................................................................. 3
§ 5 Auftragserfüllung ............................................................................................................................................ 4
§ 6 Vergütung ....................................................................................................................................................... 4
§ 7 Vertragsdauer / Kündigung .......................................................................................................................... 4
§ 8 Sicherheit, Datenschutz ................................................................................................................................ 5
§ 9 Antikorruption ................................................................................................................................................. 5
§ 10 Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................................. 5
§ 11 Ausfertigung, in Kraft treten ....................................................................................................................... 6
§ 12 Ausfertigung, Salvatorische Klausel ......................................................................................................... 6
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Anlage 3 Leistungsbeschreibung
§ 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages ist die Neuerstellung und Überarbeitung von Publikationen
und Plakaten entsprechend der Leistungsbeschreibung zu der Ausschreibung 318-26.
§ 2 Art und Umfang
- Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, die
Bestandteil dieses Vertrages sind.
- Die auftragnehmende Seite verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden
Leistungen fachgerecht auszuführen.
- Änderungen im Umfang gibt die Auftraggeberin der auftragnehmenden Siete umgehend
bekannt.
§ 3 Lieferabruf und Beauftragung
- Der Abruf der Leistungen erfolgt schriftlich per Einzelauftrag. Der vorliegende
Rahmvertrag begründet keinen Anspruch der auftragnehmenden Seite auf Abruf einer
bestimmten Jahresmenge. Es besteht insofern keine Abnahmeverpflichtung.
-
Die Beauftragung erfolgt schriftlich per E-Mail.
-
Die UVB übergibt der auftragnehmenden Seite die Inhalte der zu erstellenden
Publikationen und Plakate, insbesondere Texte, Bilder, Bildbeschreibungen, Tabellen,
Logo etc. Daraus erstellt die auftragnehmende Seite, unter Beachtung und Einhaltung
des Corporate Designs der DGUV / UVB, die vollständigen und druckreifen sowie
reproduktionsfähigen Vorlagen der einzelnen Publikationen/Plakate, die Druckdateien als
PDF sowie eine zur Veröffentlichung in elektronischen Medien geeignete barrierefreie
PDF.
§ 4 Mengenkontrakt
- Die Obergrenze für die Neuerstellung und Überarbeitung von Publikationen beträgt
maximal 10 Stück pro Kalenderjahr.
- Für Plakate liegt die Höchstmenge bei maximal 5 Stück pro Kalenderjahr.
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Anlage 3 Leistungsbeschreibung
- Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestabnahmemenge.
§ 5 Auftragserfüllung
- Die Publikationen dürfen nur nach vorher zugestelltem Korrekturabzug und Freigabe
durch die Auftraggeberin final erstellt werden.
- Die Leistungen der auftragnehmenden Seite gelten als erfüllt und abgenommen, wenn
die Auftraggeberin nicht unverzüglich Einwände erhebt. Art und Umfang des Mangels
müssen dabei genau beschrieben werden.
- Werden von der Auftraggeberin bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt
Mängel beanstandet, so ist die auftragnehmende Seite zur Nachbesserung verpflichtet.
§ 6 Vergütung
-
Die Rechnungslegung erfolgt nach beanstandungsfreier Abnahme jedes Einzelauftrages.
-
Für die Leistungen aus diesem Vertrag werden die Entgelte entsprechend des Angebots
vereinbart.
- Diesen Sätzen wird die zum Zeitpunkt der Leistung gültige Umsatzsteuer
hinzugerechnet.
- Mit der Zahlung der vorgenannten Vergütung sind sämtliche Ansprüche, je Einzelauftrag,
der auftragnehmenden Seite abgegolten.
§ 7 Vertragsdauer / Kündigung
- Der Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und läuft, mit der Option auf
Verlängerung, bis zum 01.11.2028.
-
Der Vertrag kann höchstens bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
-
Der Vertrag verlängert sich in dieser Zeit automatisch, sofern die Auftraggeberin oder die
auftragnehmende Seite einer Fortsetzung nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf
der Vertragsdauer schriftlich widerspricht, um ein weiteres Jahr.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
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Anlage 3 Leistungsbeschreibung
- Die Auftraggeberin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die auftragnehmende Seite
a. die vereinbarten Leistungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht
vertragsgemäß nicht erbringt
b. Personal einsetzt, welches ungeeignet ist oder
c. erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine
weitere Zusammenarbeit unmöglich macht
d. wiederholter Leistungsverzug durch die auftragnehmende Seite
§ 8 Sicherheit, Datenschutz
- Die auftragnehmende Seite verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrages Dritten nur
insoweit und nur dann mitzuteilen, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
- Die auftragnehmende Seite verpflichtet sich, dass sie/er sich und ihre/seine Arbeitskräfte
schriftlich zu der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Die
Verpflichtungserklärung wird Bestandteil des Vertrags.
§ 9 Antikorruption
- Die auftragnehmende Seite erklärt den festen Willen, jeglicher Form von Korruption
entgegenzuwirken.
§ 10 Allgemeine Vertragsbedingungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der auftragnehmenden Seite sind ausgeschlossen.
Es gelten die Bestimmungen der VOL/B bzw. die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die auftragnehmende Seite verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages
eingesetzten Arbeitnehmenden nach Maßgabe der einschlägigen tarifrechtlichen
Regelungen zu entlohnen und zu den sonstigen tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen zu
beschäftigen.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ungültigkeit einzelner Vertrags-
bestimmungen die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
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Anlage3 Leistungsbeschreibung
- Folgende Ausschreibungsunterlagen sind Vertragsbestandteile:
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Preisblatt /Angebot
§ 11 Ausfertigung, in Kraft treten
-
Der Vertrag wird mit dem Zugang des Zuschlags wirksam.
-
Die Unterzeichnung des Vertrages ist für dessen Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.
§ 12 Ausfertigung, Salvatorische Klausel
- Mündliche Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung sowie von Einzelabrufen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, elektronische Vergabeplattform), sofern
gesetzlich oder in den Vergabeunterlagen keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für eine Änderung dieses Formverlangens selbst. Nachträgliche individuelle
Vereinbarungen der Parteien bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung sowie der darauf beruhenden
Einzelaufträge nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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