Mustervertrag
Die Stadt Essen, vertreten durch den Oberbürgermeister – Ordnungsamt –
(nachstehend Auftraggeber „AG“ genannt)
und
die Firma (nachstehend Auftragnehmer „AN“ genannt)
schließen folgenden Vertrag:
§ 1
Die AG beauftragt den AN, die durch das Ordnungsamt sichergestellten Fahrzeuge einschließlich der darin und daran befindlichen Gegenstände im Rahmen der folgenden Bestimmungen abzuschleppen, unterzubringen und zu verwahren.
§ 2
(1) Der AN wird im Bereich Los Nr… eingesetzt. Bei Großveranstaltungen kann die AG den AN auch mit Maßnahmen im gesamten Stadtgebiet beauftragen.
Eine Gesamtübersicht über die Bereichseinteilung sämtlicher Lose ist als Anlage beigefügt.
Der AN hat sicherzustellen, dass er mindestens … Abschleppmaßnahmen im Jahr durchführen kann.
(2) Die AG kann, wenn ihm dies wegen besonderer Umstände geboten erscheint, insbesondere bei aktuellem Leistungsausfall, im Einzelfall ein anderes Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen oder der Verwahrung beauftragen. Der AN kann hieraus keine Ansprüche gegenüber der AG herleiten.
(3) Dem AN ist es nicht erlaubt, Dritte (ausgenommen Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer, Subunternehmer die bei der Angebotsabgabe benannt wurden) mit der Durchführung der Aufträge zu beauftragen.
§ 3
(1) Der AN ist verpflichtet, die sichergestellten Fahrzeuge von dem jeweiligen Standort zu dem eigenen oder von der AG zu bestimmenden Verwahrungsort sach- und fachgerecht abzuschleppen. Sofern Elektrofahrzeuge zum Zeitpunkt der Maßnahme noch durch ein Ladekabel mit der Ladesäule verbunden sind, gehört die Entfernung der Ladekabel von der Ladesäule und die Sicherung dieser Kabel sowohl im Rahmen der Verladetätigkeiten als auch beim Transport zu den Abschleppmaßnahmen. Die Voraussetzungen für die Entfernung der Ladekabel (Entriegelung durch den Stromanbieter) werden durch die AG geschaffen. Der AN hat besonders darauf zu achten, dass weder das Ladekabel selbst noch das Kraftfahrzeug durch das Ladekabel während des Abschleppvorgangs, des Transports und der Verwahrung beschädigt werden.
Der AN fertigt vor der Durchführung der Maßnahme mindestens ein Lichtbild von dem Standort des Fahrzeuges zur Beweissicherung an und fügt es der Rechnung bei. Die abzuschleppenden Fahrzeuge sind grundsätzlich ungeöffnet zu verladen. Soweit die Durchführung einer Abschleppmaßnahme dadurch nicht erfolgen kann, ist im Ausnahmefall mit Zustimmung der anordnenden Dienstkraft die AG eine Fahrzeugöffnung zulässig. Das abzuschleppende Fahrzeug darf dabei nicht beschädigt werden. Ferner ist zu gewährleisten, dass das Fahrzeug nach der Verladung, im Beisein der Dienstkraft die AG unverzüglich wieder verschlossen wird.
Der AN stellt die AG von evtl. Ansprüchen Dritter wegen unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges sowie durch den AN verursachten Schäden am Fahrzeug frei. Der AN verpflichtet sich entgegen genommene Aufträge unverzüglich auszuführen. Der Einsatzbeginn ist gerichtsfest zu dokumentieren.
(2) Der AN muss für die Lose 1, 2 oder 3 über mindestens 4 Abschleppkapazitäten und für die Lose 4 und 5 über mindestens 2 Abschleppkapazitäten verfügen, mit welchen auch blockierte Fahrzeuge ohne Beschädigung zu bewegen und zu transportieren sind.
Diese Kapazitäten beziehen sich jeweils auf ein Los. Bei einem Zuschlag für zwei Lose müssen die festgelegten Abschleppkapazitäten bezogen auf die jeweiligen Lose addiert werden. Sofern der AN Aufträge für eines der Lose 1, 2 oder 3 wahrnimmt, reduziert sich die mindestens vorzuhaltende Verfügbarkeit von Abschleppkapazitäten für die Lose 4 und 5 auf jeweils 1 Kapazität. Für die Lose 6 und 7 muss der AN mindestens über 1 Kapazität verfügen.
Es muss sich um Fahrzeuge gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO handeln; dies ist durch Vorlage einer Fotokopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen. Gleiches gilt auch für jeden Fahrzeugwechsel. Ferner hat der AN sicherzustellen, dass zur Durchführung der erteilten Abschleppaufträge fachkundiges Personal eingesetzt wird, um eine zügige und fachgerechte Auftragserledigung zu gewährleisten.
(3) Der AN muss für das Bergungs- und Abschleppgewerbe (Vertrauensgewerbe) angemeldet sein. Dies ist durch Vorlage einer Fotokopie der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
(4) Der Transport ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge bedarf außerdem der Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) alternativ ist eine Genehmigung EG 1071/1072 erforderlich. Dies ist durch Vorlage einer Fotokopie der Erlaubnis nachzuweisen. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass Abschleppaufträge auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden können.
§ 4
(1) Der AN verpflichtet sich, auf eigenem Gelände/ angemietetem Gelände in Essen, …………………, die Unterbringung und sichere Verwahrung dieser Fahrzeuge nach den Bestimmungen dieses Vertrages vorzunehmen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf solche Fahrzeuge, die von einer anderen, durch die AG beauftragten Firma zum Verwahrungsort des AN abgeschleppt werden.
(2) Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Polizeileitstelle unverzüglich über durchgeführte Abschleppmaßnahmen per FAX-Mitteilung informiert wird. Hierbei ist eine Kopie der Nachricht mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Der AN hat sicherzustellen, dass sichergestellte Fahrzeuge 24 Stunden am Tag aufgenommen und verwahrt sowie freigegebene Fahrzeuge von den berechtigten Personen zu jeder Zeit abgeholt werden können. Entgegengenommene Abschleppaufträge sind unverzüglich auszuführen.
(4) Der AN verpflichtet sich, die auf ihr Gelände abgeschleppten Fahrzeuge in geeigneten, separat verschließbaren Bereichen oder geschlossenen Räumen einzustellen und zu verwahren. Die Unterbringung in geschlossenen Räumen bedarf der konkreten Anordnung durch die AG. Der für die AG vorzuhaltende Verwahrungs- oder Sicherstellungsbereich muss ausreichend groß bemessen sein für die gleichzeitige Unterbringung von mindestens 15 Fahrzeugen für die Lose 1, 2 und 3 und von mindestens 5 Fahrzeugen für die Lose 4 und 5, einschließlich der notwendigen Rangier- und Bewegungsflächen. Bei einem Zuschlag für mehrere Lose wird die Anzahl der unterzubringenden Fahrzeuge addiert. Für die Lose 6 und 7 muss jeweils die gleichzeitige Unterbringung von mindestens 2 Fahrzeugen möglich sein.
(5) Das Verwahrungsgelände ist vor Zutritt Unbefugter ausreichend zu sichern. Zutritt zu den sichergestellten Fahrzeugen haben nur die sich durch Dienstausweis ausweisenden Dienstkraft die AG, die Dienstkräfte des AN zur Durchführung der Vertragspflichten, von der AG bestellte Gutachter und Personen, die sich entweder als Fahrzeughalter oder vom Halter Beauftragte legitimieren können.
§ 5
Der AN hat die sichergestellten Fahrzeuge nur an diejenigen Personen herauszugeben, die sich durch Kfz.-Brief, Kfz.-Schein, Personalausweis und ggf. Vollmacht einwandfrei als zur Entgegennahme der Fahrzeuge Berechtigte ausweisen können. Im Zweifelsfall ist mit dem im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zuständigen Mitarbeiter der AG Rücksprache zu nehmen.
§ 6
(1) Die Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeuges an den Berechtigten ist grundsätzlich nur gegen Zahlung der Abschlepp- sowie sonstiger Nebenkosten zulässig. Die Herausgabe muss auch dann erfolgen, wenn die Zahlung lediglich unter Vorbehalt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) erfolgt. Der AN handelt bei der Empfangnahme des Geldes als Bote der AG. Darauf ist auf der für den Berechtigten ausgestellten Rechnung hinzuweisen.
(2) Verweigert der Berechtigte die Zahlung oder gibt an, zahlungsunfähig zu sein, so ist seitens des AN die Entscheidung der AG einzuholen. Der AN hat hinsichtlich der Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes keinen Ermessensspielraum. Übermittelt der AN die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts so wird er als Bote der AG tätig.
(3) Die Einziehung der Verwaltungsgebühren erfolgt durch die AG per Leistungsbescheid. Sofern der Berechtigte diese Gebühren jedoch vor Ort entrichten will, so kann dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Diese Beträge werden monatlich durch den AN an die AG auf ein noch festzulegendes Konto überwiesen. Zur Überprüfung dieser Beträge ist durch den AN monatlich eine Liste der gesamten Beträge an die AG zu übersenden.
Unabhängig hiervon ist die Vollzugsbehörde jedoch verpflichtet, hierfür einen Bescheid zu erlassen, sodass auch bei freiwilliger Zahlung die Zustellung eines Bescheides erfolgen wird.
§ 7
(1) Hat der AN, nach Genehmigung durch die AG, das Fahrzeug ohne vorherige Bezahlung der Kosten an den Berechtigten herausgegeben, so teilt er die entstandenen Kosten, in Form einer Rechnung, der AG mit. Diese ist der AG zu übersenden und muss spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung vorliegen. Gleiches gilt für Rechnungen für Leerfahrten sowie für Leerfahrten mit einer Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten. Die AG zieht dann die Kosten selbst ein und rechnet mit dem AN ab. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Rechnung.
(2) Für eingezogene Beträge nach § 6 Abs. 1 des Vertrages wird seitens des AN eine Rechnungskopie übersandt. Diese hat der AG spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung vorzuliegen.
§ 8 (Lose 1 – 5)
(1) Der AN ist berechtigt, für das Abschleppen und die Verwahrung der Fahrzeuge folgende Beträge zu berechnen:
- Abschleppen
1.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen ---,-- Euro
1.2 Kräder mit Zulassungskennzeichen, PKW, andere Fahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 t zGG ---,-- Euro
1.3 Fahrzeuge und Anhänger über 3,5 t bis 7,49 t zGG für die erste Stunde ---,-- Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde ---,-- Euro
- Leerfahrten mit Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten
2.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen ---,-- Euro
2.2 Kräder mit Zulassungskennzeichen, PKW, andere Fahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 t zGG ---,-- Euro
2.3 Fahrzeuge und Anhänger über 3,5 t bis 7,49 t zGG für die erste Stunde ---,-- Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde ---,-- Euro
- Leerfahrtkosten
für Fahrzeuge unter Ziff. 1.1 ---,-- Euro
für Fahrzeuge unter Ziff. 1.2 ---,-- Euro
für Fahrzeuge unter Ziff. 1.3 jeweils 50 % der genannten Beträge
- Verwahrung (am Abschlepptag ab mind. 6 Std./dann je Tag)
geschlossener Raum Freigelände
4.1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen --,-- Euro --,-- Euro
4.2 Krafträder/Krafträder mit Beiwagen, PKW, andere Fahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t zGG --,-- Euro --,-- Euro
4.3 Fahrzeuge und Anhänger über 3,5 t zGG --,-- Euro --,-- Euro
bis 7,49 t zGG
- Sonderleistungen
Fahrzeugherausgabe außerhalb der Bürozeiten
- täglich von 18.00 – 24.00 Uhr --,-- Euro
- täglich von 00.00 – 08.00 Uhr --,-- Euro
- samstags von 14.00 – 24.00 Uhr --,-- Euro
- samstags von 00.00 – 08.00 Uhr sowie
- sonn- und feiertags ganztägig --,-- Euro
Durch die vorgenannte Vergütung sind alle Nebenleistungen abgegolten. Eine Überschreitung der genannten Beträge ist nicht zulässig.
(2) Die Vergütungsregelung ist durch einen Aushang auf dem Verwahrungsgelände für jedermann sichtbar zu machen.
(3) Sofern ein Einsatz gem. § 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 außerhalb des Gebiets des erhaltenen Loses nach S. 1 erfolgt, wird der Einsatz zum Angebotspreis des erhaltenen Loses abgerechnet. Sollte der Zuschlag für mehr als ein Los erfolgt sein, wird der Preis des günstigeren Angebotes abgerechnet.
§ 8 (Lose 6 und 7)
(1) Der AN ist berechtigt, für das Abschleppen und die Verwahrung der Fahrzeuge folgende Beträge zu berechnen:
- Abschleppen
1.1 Fahrzeuge und Anhänger über 7,49 t zGG
für die erste Stunde ---,-- Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde ---,-- Euro
- Leerfahrten mit Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten
2.1 Fahrzeuge und Anhänger über 7,49 t zGG
für die erste Stunde ---,-- Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde ---,-- Euro
- Leerfahrtkosten
3.1 jeweils 50 % der o.G. genannten Beträge
- Verwahrung (am Abschlepptag ab mind. 6 Std./dann je Tag) Freigelände
4.1 Fahrzeuge und Anhänger über 7.49 t zGG --,-- Euro
- Sonderleistungen
Fahrzeugherausgabe außerhalb der Bürozeiten
- täglich von 18.00 – 24.00 Uhr --,-- Euro
- täglich von 00.00 – 08.00 Uhr --,-- Euro
- samstags von 14.00 – 24.00 Uhr --,-- Euro
- samstags von 00.00 – 08.00 Uhr sowie
- sonn- und feiertags ganztägig --,-- Euro
Durch die vorgenannte Vergütung sind alle Nebenleistungen abgegolten. Eine Überschreitung der genannten Beträge ist nicht zulässig.
(2) Die Vergütungsregelung ist durch einen Aushang auf dem Verwahrungsgelände für jedermann sichtbar zu machen.
(3) Sofern ein Einsatz gem. § 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 außerhalb des Gebiets des erhaltenen Loses nach S. 1 erfolgt, wird der Einsatz zum Angebotspreis des erhaltenen Loses abgerechnet. Sollte der Zuschlag für mehr als ein Los erfolgt sein, wird der Preis des günstigeren Angebotes abgerechnet.
§ 9
Wird das sichergestellte Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Tagen abgeholt, so ist die AG unverzüglich am darauffolgenden Werktag zu benachrichtigen, damit über weitere Maßnahmen entschieden werden kann.
§ 10
(1) Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die außer dem Betriebshaftungs-, dem Kraftfahrzeugbergungs- und dem Kraftfahrzeugtransportrisiko alle während der Verwahrung – einschließlich der durch unbefugte Benutzung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges – entstandenen Schäden abzudecken hat.
Die Versicherung des AN hat dabei folgende Mindestversicherungssummen abzudecken:
-Bergungs- und Abschlepp- Haftungsversicherung 500.000 € / für den Schwerlastverkehr 1.000.000 € und 20.000 € für Vermögensschäden
-erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden 1.000.000 € / für Sach- und Vermögensschäden 600.000 €
Der ordnungsgemäße Versicherungsschutz ist die AG bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Versicherungskosten trägt der AN.
(2) Der ordnungsgemäße Versicherungsschutz ist der AG bei der Angebotsabgabe nachgewiesen worden. In der Folgezeit ist dieser jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres unaufgefordert durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers zu belegen. Der Nachweis sowie die folgenden Bestätigungen sind der Abteilung für Verkehrsüberwachung und Ahndung vorzulegen.
(3) Die Versicherungskosten trägt der AN.
§ 11
(1) Der AN verpflichtet sich, eine Dokumentation über die Verwahrung zu führen und diese auf Antrag der AG nachzuweisen. Die Dokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
(2) Die AG hat das Recht, alle Unterlagen des AN, die zur Prüfung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AN sowie der eingereichten Rechnungen, Listen oder Abrechnungen erforderlich sind, zu überprüfen. Der AN ist verpflichtet, der AG auf Anforderung innerhalb einer Frist von einer Woche Zugang zu diesen Unterlagen zu gewähren.
§ 12
Dieser Vertrag tritt am … in Kraft und wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich anschließend jeweils um ein Jahr (max. 2 Verlängerungen), wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.
Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben zu erfolgen.
§ 13
Unbeschadet der Kündigung nach § 12 kann die AG den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere:
-
die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des AN,
-
der Verlust der Erlaubnis des AN nach § 3 GüKG oder der Genehmigung EG 1071/1072 (gem. § 3 Abs. 4 des Vertrages),
-
der Verstoß gegen wesentliche Pflichten des Vertrages, wenn hierdurch die Rechte der AG nicht nur unerheblich verletzt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
§ 14
Dem AN werden als Verwaltungshelfer der Stadt Essen im Rahmen der Ersatzvornahme die personenbezogenen Daten des Kfz-Halters und/oder des Fahrzeugführers übermittelt, die einem besonderen Schutz unterliegen.
Der AN verpflichtet sich daher, bei der Erfüllung des Vertrages die datenschutzrelevanten Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Die für die AG vorzuhaltenden Unterlagen sind – soweit sie zur Auftragserfüllung nicht mehr erforderlich sind – nach Ablauf von zwei Jahren datenschutzkonform zu vernichten. Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten des AN bleiben dabei unberührt.
Für den sachgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten setzt der AN nur Personal ein, das bezüglich der Geltung, der Bedeutung sowie rechtlicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Datenschutzbestimmungen unterwiesen ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Der AN unterrichtet die AG unverzüglich über technische und organisatorische Mängel, welche die Datensicherheit beeinträchtigen können sowie den Verdacht einer Datenschutzverletzung.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen werden durch die Stadt Essen gemäß Art. 33 DSGVO zur Anzeige gebracht und können sowohl schadensersatzpflichtige als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
§ 15
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für jegliche Ausübung von Gestaltungsrechten und alle wichtigen Mitteilungen der
Vertragsparteien.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser Vertrag Lücken
enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen gilt ab Eintritt der Unwirksamkeit diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Dies gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit aufgrund der §§ 305 bis 310 BGB eintritt; insoweit
verbleibt es bei der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden
wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.
- Die Befugnisse aus diesem Vertrag werden auf Seiten der Stadt Essen ausschließlich durch die
vertragsschließende Stelle ausgeübt.
- Durch die Bestimmungen dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag von der Stadt Essen
erteilten Zustimmungen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse nicht berührt.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Essen.
Essen, den Essen, den
Stadt Essen Firma
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
Im Auftrage