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Anlage 02
Leistungsbeschreibung
Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter
Fahrzeuge und Anhänger
V-2026-0102
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Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge
und Anhänger
Inhalt
1 Auftragszielsetzung .............................................................................................................................................. 2
2 Leistungsumfang ................................................................................................................................................... 2
2.1 Leistung ........................................................................................................................................................................ 2
2.2 Auftragsvolumen ....................................................................................................................................................... 2
2.3 Abschleppkapazitäten .............................................................................................................................................. 3
2.4 Ausnahmen ................................................................................................................................................................. 4
2.5 Verwahrung der Fahrzeuge .................................................................................................................................... 4
2.6 Versicherung ............................................................................................................................................................... 5
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und Anhänger
1 Auftragszielsetzung
Die Stadt Essen (nachfolgend Auftraggeberin bzw. AG genannt), beabsichtigt den Abschluss eines
Rahmenvertrages zur fachgerechten Entfernung (Abschlepp-, Sicherstellungs- und Versetzungsmaßnahmen) der
durch das Ordnungsamt benannten, verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge und Anhänger einschließlich der darin
und daran befindlichen Gegenstände, aus dem öffentlichen Verkehrsraum sowie deren Verwahrung bis zur
endgültigen Abholung.
Auch für den Falle der Hinzuziehung von Subunternehmen (unabhängig davon welcher Vertragspartner Haupt-
und welcher Subunternehmer ist) sind abgeschleppte Fahrzeuge direkt zum Verwertungshof zu bringen. Es
dürfen keine zusätzlichen Fahrten/Kosten entstehen.
Die im Bieterleitfaden, in der Leistungsbeschreibung und die im Mustervertrag dargestellten allgemeinen
Voraussetzungen sowie beschriebenen Leistungen sind Grundlage für die Angebotserstellung und
Leistungserbringung. Der Mustervertrag inkl. der Vergabeunterlagen stellt nach der Erteilung des Zuschlages das
Vertragswerk dar.
2 Leistungsumfang
2.1 Leistung
Die Vergabe von Aufträgen zum Abschleppen und Verwahren verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge und
Anhänger erfolgt innerhalb von sieben festgelegten Auftragsbereichen im Stadtgebiet Essen (siehe Los-Zuschnitt
1-5 und Los-Zuschnitt 6-7), die als Einzellose ausgeschrieben werden.
Die Lose 1 bis 5 beziehen sich auf Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen und Anhänger bis zu 7,49t zGG. Die
Lose 6 und 7 beziehen sich nur auf Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen und Anhänger ab 7,5t bis 40t zGG.
Der Rahmenvertrag beinhaltet eine Grundlaufzeit von zwei Jahren mit der zweimaligen Verlängerungsoption
um jeweils weitere 12 Monate. Der Rahmenvertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern
er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die
Laufzeit beginnt ab dem 01.11.2026 und endet spätestens am 31.10.2030.
Der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) stellt sicher, dass die AG für den Bedarfsfall, zur Klärung von
fachlichen Anliegen, auch einen Ansprechpartner von eventuell eingebundenen Subunternehmen genannt
bekommt. Die Klärung der fachlichen Anliegen hat dabei taggleich zu erfolgen.
2.2 Auftragsvolumen
Für die Ermittlung des Auftragsvolumens wurden die Durchschnittswerte der Jahre 2023 – 2025 zugrunde gelegt.
Für die Abschleppaufträge sind ausschließlich ordnungsrechtliche Gesichtspunkte maßgebend, sodass die
angegebenen Volumina lediglich als Anhaltspunkt gewertet werden können. Überschreitungen von bis zu 20 %
sind während der Gesamtlaufzeit zulässig. Eine Abnahmeverpflichtung der AG besteht nicht, da die genannten
Summen lediglich auf Grundlage der durchschnittlichen Fallzahlen aus den Jahren 2023 – 2025 basieren. Eine
Unter- und/oder Überschreitung der Mengen berechtigt nicht zu einer Preisanpassung.
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und Anhänger
Abschleppaufträge der Jahre 2023 – 2025 (Durchschnitt):
Los Nr. 1: ca. 3.300 Maßnahmen
Los Nr. 2: ca. 2.200 Maßnahmen
Los Nr. 3: ca. 2.800 Maßnahmen
Los Nr. 4: ca. 300 Maßnahmen
Los Nr. 5: ca. 350 Maßnahmen
Los Nrn. 6 und 7: je ca. 15 Maßnahmen
→ gesamt ca. 9.000 Maßnahmen jährlich
Die Höchstabnahmemengen an Abschleppaufträgen bei einer maximalen Vertragslaufzeit von 48 Monaten je Los
sind Folgende:
• Los 1: 15.840 Maßnahmen
• Los 2: 10.560 Maßnahmen
• Los 3: 13.440 Maßnahmen
• Los 4: 1.440 Maßnahmen
• Los 5: 1.680 Maßnahmen
• Los Nrn. 6 und 7: je 72 Maßnahmen
Mit Erreichen der jeweiligen Höchstabnahmemenge ist der Rahmenvertrag für das jeweilige Los erschöpft. Abrufe,
die diese Höchstgrenze überschreiten, sind unzulässig. Bereits wirksam getätigte Einzelabrufe bleiben hiervon
unberührt.
2.3 Abschleppkapazitäten
Der AN muss für einen Zuschlag für die Lose 1, 2 oder 3 über mindestens 4 Abschleppkapazitäten und für die Lose
4 und 5 über mindestens 2 Abschleppkapazitäten verfügen, mit welchen auch blockierte Fahrzeuge ohne
Beschädigung zu bewegen und zu transportieren sind. Diese Kapazitäten beziehen sich jeweils auf ein Los.
Bei einem Zuschlag für zwei oder drei Lose müssen die festgelegten Abschleppkapazitäten bezogen auf die
jeweiligen Lose addiert werden. Sofern der AN einen Zuschlag für eines der Lose 1, 2 oder 3 erhalten hat, reduziert
sich die mindestens vorzuhaltende Verfügbarkeit von Abschleppkapazitäten für die Lose 4 und 5 auf jeweils 1
Kapazität. Für die Lose 6 und 7 muss der AN mindestens über 1 Kapazität verfügen.
Es muss sich um Fahrzeuge gem. § 52 Abs.4 Nr. 2 StVZO handeln; dies ist durch Ausfüllen der Anlage
„Fahrzeugübersicht“ und Vorlage einer Fotokopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen. Bei einem
Fahrzeugwechsel während des laufenden Vertrages sind die Nachweise entsprechend unaufgefordert bei der AG
einzureichen. Gleiches gilt bei einem Fahrzeugwegfall. Die erforderlichen Kapazitäten sind während der gesamten
Vertragsdauer vorzuhalten.
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| Lose | Kapazität |
|---|---|
| Los 1 | Mind. 4 |
| Los 2 | Mind. 4 |
| Los 3 | Mind. 4 |
| Los 4 | Mind. 2 (bei Zuschlag für 1,2,3 mind. 1) |
| Los 5 | Mind. 2 (bei Zuschlag für 1,2,3 mind. 1) |
| Los 6 | Mind. 1 |
| Los 7 | Mind. 1 |
Beispiel zum Verständnis: Vier Abschleppkapazitäten = 4 Schleppfahrzeuge, die je ein Fahrzeug schleppen können
oder 2 Schleppfahrzeuge, die je 2 Fahrzeuge schleppen können.
2.4 Ausnahmen
Bei Großveranstaltungen behält sich die AG im Weiteren vor, zur zeitlichen Straffung der Auftragserledigung
mehrere Unternehmen auch im Losgebiet eines Mitbewerbers einzusetzen. Hierdurch kann es für jeden AN zu
Fahrten im gesamten Stadtgebiet kommen. Es ist davon auszugehen, dass es jährlich zu ca. 10-15
Großveranstaltungen kommt. Hier ist insgesamt mit ca. 150-300 Maßnahmen zu rechnen (Erfahrungswerte der
letzten Jahre).
Wegen besonderer Umstände, insbesondere bei aktuellem Leistungsausfall, ist die AG berechtigt im Einzelfall ein
anderes Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen oder der Verwahrung zu beauftragen. Der AN kann hieraus
keine Ansprüche gegenüber der AG herleiten.
Sofern ein Einsatz außerhalb des erhaltenen Loses erfolgt, wird der Einsatz zum Angebotspreis des erhaltenen Loses
abgerechnet. Sollte der Zuschlag für mehr als ein Los erfolgt sein, wird der Preis des günstigeren Angebotes
abgerechnet. In besonderen Fällen wird ein Zuschlag von 15 % auf die Preispositionen 1, 2 und 3 des
entsprechenden Preisblattes (Anlage 05) gewährt. Der Zuschlag von 15 % soll dabei nur dann zur Anwendung
kommen, wenn es sich bei dem Einsatzort um ein gegenüber dem oder den zugeteilten Los(en) weiter entferntes
Losgebiet handelt. Die Ermittlung, ob ein Los als weiter entfernt anzusehen ist, soll anhand der kürzesten
Fahrstrecke vom Betriebshof des Auftragnehmers zum nächstgelegenen Punkt (Grenzpunkt) des ihm am (weitesten
entfernt gelegenen) zugeteilten Losgebietes einerseits und zum nächstgelegenen Punkt des nicht zugeteilten
Losgebietes, in dem der Auftrag ausgeführt werden soll, andererseits erfolgen. Die abschließende und verbindliche
Festlegung erfolgt nach Abschluss des Vergabeverfahrens, sobald feststeht, welchem Auftragnehmer welches Los
zugeteilt wurde. Diese Festlegung ist dann für den gesamten Vertragszeitraum verbindlich.
2.5 Verwahrung der Fahrzeuge
Der AN verpflichtet sich auf eigenem Gelände oder angemietetem Gelände in Essen die Unterbringung und sichere
Verwahrung der Fahrzeuge und Anhänger vorzunehmen (Eigenerklärung über das Betriebs- und Verwahrgelände
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(Anlage 10) ist einzureichen). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf solche Fahrzeuge, die von einer anderen,
durch die AG beauftragten Firma zum Verwahrungsort des AN abgeschleppt werden.
Der AN hat zu gewährleisten, dass sichergestellte Fahrzeuge und Anhänger 24 Stunden am Tag aufgenommen und
verwahrt sowie freigegebene Fahrzeuge von den Berechtigten zu jeder Zeit abgeholt werden können. Darüber
hinaus sind Abschleppaufträge zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich auszuführen. Der Bieter hat dazu in der
Anlage „Personal“ die Anzahl an beschäftigten Teilzeit- und Vollzeitkräften anzugeben.
Der AN verpflichtet sich, die auf dem Gelände abgeschleppten Fahrzeuge in geeigneten, separat verschließbaren
Bereichen oder geschlossenen Räumen einzustellen und zu verwahren. Die Unterbringung in geschlossenen Räumen
bedarf der konkreten Anordnung durch die AG. Der für die AG vorzuhaltende Verwahrungs- oder
Sicherstellungsbereich muss ausreichend groß bemessen sein für die gleichzeitige Unterbringung von mindestens
15 Fahrzeugen für die Lose 1, 2 und 3 und von mindestens 5 Fahrzeugen für die Lose 4 und 5, einschließlich der
notwendigen Rangier- und Bewegungsflächen. Bei einem Zuschlag für mehr als ein Los erhöht sich die Zahl der
unterzubringenden Fahrzeuge entsprechend. Für die Lose 6 und 7 muss jeweils die gleichzeitige Unterbringung von
mindestens 2 Fahrzeugen möglich sein.
Das Verwahrungsgelände ist vor Zutritt Unbefugter ausreichend zu sichern. Zutritt zu den sichergestellten
Fahrzeugen haben nur die sich durch Dienstausweis ausweisenden Bediensteten des Ordnungsamtes, die
Dienstkräfte des AN zur Durchführung der Vertragspflichten, von der AG bestellte Gutachter und Personen, die sich
entweder als Fahrzeughalter oder vom Halter Beauftragte legitimieren können.
2.6 Versicherung
Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die außer dem Betriebshaftungs-, dem
Kraftfahrzeugbergungs- und dem Kraftfahrzeugtransportrisiko alle während der Verwahrung – einschließlich der
durch unbefugte Benutzung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges – entstandenen Schäden abzudecken hat.
Hierzu werden nachfolgend genannte Mindestversicherungssummen gefordert:
- Bergungs- und Abschlepp- Haftungsversicherung 500.000 € / für den Schwerlastverkehr 1.000.000 € und 20.000
€ für Vermögensschäden
- erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden 1.000.000 € / für Sach- und Vermögensschäden
600.000 €
Der ordnungsgemäße Versicherungsschutz ist der AG bei Angebotsabgabe nachzuweisen (siehe Anlage 08 „EE
Versicherung“).
Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Versicherungskosten trägt
der AN.
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