Anlage 02_Leistungsbeschreibung V-2026-0102_aktualisiert_Stand 04.09.26.pdf

Abschleppen, Sicherstellen, Versetzen und Verwahren verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 12:40 (Europe/Berlin)

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Anlage 02

Leistungsbeschreibung

Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter

Fahrzeuge und Anhänger

V-2026-0102

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Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge

und Anhänger

Inhalt

1 Auftragszielsetzung .............................................................................................................................................. 2

2 Leistungsumfang ................................................................................................................................................... 2

2.1 Leistung ........................................................................................................................................................................ 2

2.2 Auftragsvolumen ....................................................................................................................................................... 2

2.3 Abschleppkapazitäten .............................................................................................................................................. 3

2.4 Ausnahmen ................................................................................................................................................................. 4

2.5 Verwahrung der Fahrzeuge .................................................................................................................................... 4

2.6 Versicherung ............................................................................................................................................................... 5

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Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge

und Anhänger

1 Auftragszielsetzung

Die Stadt Essen (nachfolgend Auftraggeberin bzw. AG genannt), beabsichtigt den Abschluss eines

Rahmenvertrages zur fachgerechten Entfernung (Abschlepp-, Sicherstellungs- und Versetzungsmaßnahmen) der

durch das Ordnungsamt benannten, verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge und Anhänger einschließlich der darin

und daran befindlichen Gegenstände, aus dem öffentlichen Verkehrsraum sowie deren Verwahrung bis zur

endgültigen Abholung.

Auch für den Falle der Hinzuziehung von Subunternehmen (unabhängig davon welcher Vertragspartner Haupt-

und welcher Subunternehmer ist) sind abgeschleppte Fahrzeuge direkt zum Verwertungshof zu bringen. Es

dürfen keine zusätzlichen Fahrten/Kosten entstehen.

Die im Bieterleitfaden, in der Leistungsbeschreibung und die im Mustervertrag dargestellten allgemeinen

Voraussetzungen sowie beschriebenen Leistungen sind Grundlage für die Angebotserstellung und

Leistungserbringung. Der Mustervertrag inkl. der Vergabeunterlagen stellt nach der Erteilung des Zuschlages das

Vertragswerk dar.

2 Leistungsumfang

2.1 Leistung

Die Vergabe von Aufträgen zum Abschleppen und Verwahren verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge und

Anhänger erfolgt innerhalb von sieben festgelegten Auftragsbereichen im Stadtgebiet Essen (siehe Los-Zuschnitt

1-5 und Los-Zuschnitt 6-7), die als Einzellose ausgeschrieben werden.

Die Lose 1 bis 5 beziehen sich auf Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen und Anhänger bis zu 7,49t zGG. Die

Lose 6 und 7 beziehen sich nur auf Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen und Anhänger ab 7,5t bis 40t zGG.

Der Rahmenvertrag beinhaltet eine Grundlaufzeit von zwei Jahren mit der zweimaligen Verlängerungsoption

um jeweils weitere 12 Monate. Der Rahmenvertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern

er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die

Laufzeit beginnt ab dem 01.11.2026 und endet spätestens am 31.10.2030.

Der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) stellt sicher, dass die AG für den Bedarfsfall, zur Klärung von

fachlichen Anliegen, auch einen Ansprechpartner von eventuell eingebundenen Subunternehmen genannt

bekommt. Die Klärung der fachlichen Anliegen hat dabei taggleich zu erfolgen.

2.2 Auftragsvolumen

Für die Ermittlung des Auftragsvolumens wurden die Durchschnittswerte der Jahre 2023 – 2025 zugrunde gelegt.

Für die Abschleppaufträge sind ausschließlich ordnungsrechtliche Gesichtspunkte maßgebend, sodass die

angegebenen Volumina lediglich als Anhaltspunkt gewertet werden können. Überschreitungen von bis zu 20 %

sind während der Gesamtlaufzeit zulässig. Eine Abnahmeverpflichtung der AG besteht nicht, da die genannten

Summen lediglich auf Grundlage der durchschnittlichen Fallzahlen aus den Jahren 2023 – 2025 basieren. Eine

Unter- und/oder Überschreitung der Mengen berechtigt nicht zu einer Preisanpassung.

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Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge

und Anhänger

Abschleppaufträge der Jahre 2023 – 2025 (Durchschnitt):

Los Nr. 1: ca. 3.300 Maßnahmen

Los Nr. 2: ca. 2.200 Maßnahmen

Los Nr. 3: ca. 2.800 Maßnahmen

Los Nr. 4: ca. 300 Maßnahmen

Los Nr. 5: ca. 350 Maßnahmen

Los Nrn. 6 und 7: je ca. 15 Maßnahmen

→ gesamt ca. 9.000 Maßnahmen jährlich

Die Höchstabnahmemengen an Abschleppaufträgen bei einer maximalen Vertragslaufzeit von 48 Monaten je Los

sind Folgende:

• Los 1: 15.840 Maßnahmen

• Los 2: 10.560 Maßnahmen

• Los 3: 13.440 Maßnahmen

• Los 4: 1.440 Maßnahmen

• Los 5: 1.680 Maßnahmen

• Los Nrn. 6 und 7: je 72 Maßnahmen

Mit Erreichen der jeweiligen Höchstabnahmemenge ist der Rahmenvertrag für das jeweilige Los erschöpft. Abrufe,

die diese Höchstgrenze überschreiten, sind unzulässig. Bereits wirksam getätigte Einzelabrufe bleiben hiervon

unberührt.

2.3 Abschleppkapazitäten

Der AN muss für einen Zuschlag für die Lose 1, 2 oder 3 über mindestens 4 Abschleppkapazitäten und für die Lose

4 und 5 über mindestens 2 Abschleppkapazitäten verfügen, mit welchen auch blockierte Fahrzeuge ohne

Beschädigung zu bewegen und zu transportieren sind. Diese Kapazitäten beziehen sich jeweils auf ein Los.

Bei einem Zuschlag für zwei oder drei Lose müssen die festgelegten Abschleppkapazitäten bezogen auf die

jeweiligen Lose addiert werden. Sofern der AN einen Zuschlag für eines der Lose 1, 2 oder 3 erhalten hat, reduziert

sich die mindestens vorzuhaltende Verfügbarkeit von Abschleppkapazitäten für die Lose 4 und 5 auf jeweils 1

Kapazität. Für die Lose 6 und 7 muss der AN mindestens über 1 Kapazität verfügen.

Es muss sich um Fahrzeuge gem. § 52 Abs.4 Nr. 2 StVZO handeln; dies ist durch Ausfüllen der Anlage

„Fahrzeugübersicht“ und Vorlage einer Fotokopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen. Bei einem

Fahrzeugwechsel während des laufenden Vertrages sind die Nachweise entsprechend unaufgefordert bei der AG

einzureichen. Gleiches gilt bei einem Fahrzeugwegfall. Die erforderlichen Kapazitäten sind während der gesamten

Vertragsdauer vorzuhalten.

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Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag Abschleppmaßnahmen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge

und Anhänger

LoseKapazität
Los 1Mind. 4
Los 2Mind. 4
Los 3Mind. 4
Los 4Mind. 2 (bei Zuschlag für 1,2,3 mind. 1)
Los 5Mind. 2 (bei Zuschlag für 1,2,3 mind. 1)
Los 6Mind. 1
Los 7Mind. 1

Beispiel zum Verständnis: Vier Abschleppkapazitäten = 4 Schleppfahrzeuge, die je ein Fahrzeug schleppen können

oder 2 Schleppfahrzeuge, die je 2 Fahrzeuge schleppen können.

2.4 Ausnahmen

Bei Großveranstaltungen behält sich die AG im Weiteren vor, zur zeitlichen Straffung der Auftragserledigung

mehrere Unternehmen auch im Losgebiet eines Mitbewerbers einzusetzen. Hierdurch kann es für jeden AN zu

Fahrten im gesamten Stadtgebiet kommen. Es ist davon auszugehen, dass es jährlich zu ca. 10-15

Großveranstaltungen kommt. Hier ist insgesamt mit ca. 150-300 Maßnahmen zu rechnen (Erfahrungswerte der

letzten Jahre).

Wegen besonderer Umstände, insbesondere bei aktuellem Leistungsausfall, ist die AG berechtigt im Einzelfall ein

anderes Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen oder der Verwahrung zu beauftragen. Der AN kann hieraus

keine Ansprüche gegenüber der AG herleiten.

Sofern ein Einsatz außerhalb des erhaltenen Loses erfolgt, wird der Einsatz zum Angebotspreis des erhaltenen Loses

abgerechnet. Sollte der Zuschlag für mehr als ein Los erfolgt sein, wird der Preis des günstigeren Angebotes

abgerechnet. In besonderen Fällen wird ein Zuschlag von 15 % auf die Preispositionen 1, 2 und 3 des

entsprechenden Preisblattes (Anlage 05) gewährt. Der Zuschlag von 15 % soll dabei nur dann zur Anwendung

kommen, wenn es sich bei dem Einsatzort um ein gegenüber dem oder den zugeteilten Los(en) weiter entferntes

Losgebiet handelt. Die Ermittlung, ob ein Los als weiter entfernt anzusehen ist, soll anhand der kürzesten

Fahrstrecke vom Betriebshof des Auftragnehmers zum nächstgelegenen Punkt (Grenzpunkt) des ihm am (weitesten

entfernt gelegenen) zugeteilten Losgebietes einerseits und zum nächstgelegenen Punkt des nicht zugeteilten

Losgebietes, in dem der Auftrag ausgeführt werden soll, andererseits erfolgen. Die abschließende und verbindliche

Festlegung erfolgt nach Abschluss des Vergabeverfahrens, sobald feststeht, welchem Auftragnehmer welches Los

zugeteilt wurde. Diese Festlegung ist dann für den gesamten Vertragszeitraum verbindlich.

2.5 Verwahrung der Fahrzeuge

Der AN verpflichtet sich auf eigenem Gelände oder angemietetem Gelände in Essen die Unterbringung und sichere

Verwahrung der Fahrzeuge und Anhänger vorzunehmen (Eigenerklärung über das Betriebs- und Verwahrgelände

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und Anhänger

(Anlage 10) ist einzureichen). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf solche Fahrzeuge, die von einer anderen,

durch die AG beauftragten Firma zum Verwahrungsort des AN abgeschleppt werden.

Der AN hat zu gewährleisten, dass sichergestellte Fahrzeuge und Anhänger 24 Stunden am Tag aufgenommen und

verwahrt sowie freigegebene Fahrzeuge von den Berechtigten zu jeder Zeit abgeholt werden können. Darüber

hinaus sind Abschleppaufträge zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich auszuführen. Der Bieter hat dazu in der

Anlage „Personal“ die Anzahl an beschäftigten Teilzeit- und Vollzeitkräften anzugeben.

Der AN verpflichtet sich, die auf dem Gelände abgeschleppten Fahrzeuge in geeigneten, separat verschließbaren

Bereichen oder geschlossenen Räumen einzustellen und zu verwahren. Die Unterbringung in geschlossenen Räumen

bedarf der konkreten Anordnung durch die AG. Der für die AG vorzuhaltende Verwahrungs- oder

Sicherstellungsbereich muss ausreichend groß bemessen sein für die gleichzeitige Unterbringung von mindestens

15 Fahrzeugen für die Lose 1, 2 und 3 und von mindestens 5 Fahrzeugen für die Lose 4 und 5, einschließlich der

notwendigen Rangier- und Bewegungsflächen. Bei einem Zuschlag für mehr als ein Los erhöht sich die Zahl der

unterzubringenden Fahrzeuge entsprechend. Für die Lose 6 und 7 muss jeweils die gleichzeitige Unterbringung von

mindestens 2 Fahrzeugen möglich sein.

Das Verwahrungsgelände ist vor Zutritt Unbefugter ausreichend zu sichern. Zutritt zu den sichergestellten

Fahrzeugen haben nur die sich durch Dienstausweis ausweisenden Bediensteten des Ordnungsamtes, die

Dienstkräfte des AN zur Durchführung der Vertragspflichten, von der AG bestellte Gutachter und Personen, die sich

entweder als Fahrzeughalter oder vom Halter Beauftragte legitimieren können.

2.6 Versicherung

Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die außer dem Betriebshaftungs-, dem

Kraftfahrzeugbergungs- und dem Kraftfahrzeugtransportrisiko alle während der Verwahrung – einschließlich der

durch unbefugte Benutzung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges – entstandenen Schäden abzudecken hat.

Hierzu werden nachfolgend genannte Mindestversicherungssummen gefordert:

  • Bergungs- und Abschlepp- Haftungsversicherung 500.000 € / für den Schwerlastverkehr 1.000.000 € und 20.000

€ für Vermögensschäden

  • erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden 1.000.000 € / für Sach- und Vermögensschäden

600.000 €

Der ordnungsgemäße Versicherungsschutz ist der AG bei Angebotsabgabe nachzuweisen (siehe Anlage 08 „EE

Versicherung“).

Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Versicherungskosten trägt

der AN.

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