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Abluftbehandlung für die Sanierung des Rechengebäudes einer Kläranlage

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September 2016

EExxpplloossiioonnsssscchhuuttzzddookkuummeenntt

Allgemeiner Teil

ZZuullaauuff, Rechen, Sandwäscher

erstellt: SSaacchhvveerrssttäännddiiggeennbbüürroo Dipl.-IInngg.. AAnnddrreeaass TThhüürriiggeenngeprüft: KST Stadt Tübingenaanneerrkkaannnntt:: KST Stadt Tübingen
Datum:2200.. SSeepptteemmbbeerr 22001166
Unterschrift:

Seite 1 © Sachverständigenbüro für Elektrotechnik Dipl.-Ing. Andreas Thürigen

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1 Inhaltsverzeichnis

2 Vorbemerkungen

3 Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken und Darstellung der getroffenen Maßnahmen (Explosionsschutzkonzept)

3.1 Stoffdaten 3.2 Gefahr durch Schwefelwasserstoff 3.3 Technische Maßnahmen zur Verhinderung einer explosionsfähigen Atmosphäre 3.4 Organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Personen bei Arbeiten auf abwassertechnischen Anlagen 3.5 Ergebnisse der Bewertung 3.6 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche

4 Errichtung und Betrieb der Anlage

4.1 Dokumentation der Anlage 4.2 Prüfungfristen 4.3 Auswahl der Betriebsmittel

5 Das Explosionsschutzdokument

Einzeldokumente als Anhang zu dem allgemeinen Teil

Deckblatt mit Bezeichnung des Bereiches

Teil 1: Dokument zur Beurteilung der Explosionsgefahr

Teil 2: Ex-Zonenplan

Teil 3: Konformitätsbescheinigungen

Teil 4: ATEX- Zertifikate

Teil 5: Bestandsaufnahme der Aggregate / Messungen

Teil 6: Allgemeines / Fotografien

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2. Vorbemerkungen

Rechtsgrundlagen

Nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4 „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“, Abschnitt 3, Absatz 4, in dem auf die Gefahrgutverordnung § 6 Absatz 9 Nummer 2 verwiesen wird, ist jeder Arbeitgeber zur Erstellung eines Dokuments verpflichtet, aus dem Folgendes hervorgeht,

 dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

 dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen ( Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),

 ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,

 wie die Vorgaben nach § 15 (Erlaubnisschein) umgesetzt werden und

 welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (Prüffristen) durchzuführen sind.

Das Explosionsschutzdokument ist im Zusammenhang mit einer durch den Betreiber aufgestellte Betriebs-anweisungen zur Begehung, Pflege und Wartung der abwasserdurchflossenen Anlagen zu sehen. Dabei sind insbesondere die Sicherheitsvorschriften für Arbeiten in den ausgewiesenen Ex- Zonen zu beachten und eventuell notwendige Vorarbeiten (Belüftung) zu leisten. Weiterhin ist eine verantwortliche Person im Sinne der BetrSichV zu benennen, die die Arbeiten frei gibt und überwacht.

Weitere für den Explosionsschutz gültige Rechtsvorschriften sind u.a.:

 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (ExVO) vom 12. Dez. 1996

 Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 01. Juni 2015 (gemäß Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4)

 RL 94/9/EG – ATEX 100a - zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in ex-gefährdeten Bereichen vom 23. März 1994

 RL 99/92/EG – ATEX 137 – über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, vom 16. Dez. 1999

 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) – TRBS 1201 Teil 1 „Prüfumfang von Anlagen…“ – TRBS 1203 „Befähigte Personen...“

 TRBS 2152 Teil 1…4 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphären“

 UVV Abwassertechnische Anlagen (BGV- C5) vom Februar 1994 in der Fassung vom Januar 1997

 Regeln für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Explosionsschutzregeln (BGR 104 bzw. Ex- RL) vom Dezember 2002

 GUV-R 126 „Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“

 Beispielsammlung DGUV R 113-001 Abwassertechnische Anlagen“

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 DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) Explosionsfähige Atmosphäre- Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen

 Merkblatt DWA-M 217 Explosionsschutz für abwassertechnische Anlagen

 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche mit Warn- und Verbotszeichen nach BetrSichV Anlage 3 Absatz 1.6. (5).

Zuständigkeit

Der für die abwassertechnischen Anlagen weisungsbefugte Leiter des Klärwerkes der Stadt Tübingen oder dessen Vertreter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb aller für den Explosionsschutz relevanten Anlagenteile wie folgt:

 Beauftragung der Wartung und der Wiederholungsprüfungen, gemäß den vorgegebenen Fristen für die Gesamtanlage (siehe Abschnitt 4.2) und alle elektrischen Anlagenteile und Betriebsmittel, die eine Zündquelle darstellen können.

 Beauftragung der Wartung und Kalibrierung der transportablen Gaswarnanlage nach Hersteller- angaben.

 Unterweisung der Beschäftigten zum richtigen Verhalten bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen und bei eventuell auftretender Explosionsgefahr unter Beachtung der Dienst- und Be- triebsanweisung.

 Anpassung der Dienst- und Betriebsanweisungen und des Explosionsschutzdokumentes an geänderte äußere Bedingungen nach Umbauten / Reparaturen / Instandsetzungen.

 Freigabe für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen wie im Anhang dargestellt.

Hinweis: Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur durch dafür befähigte Personen (siehe TRBS 1203 Teil 1), die über eine entsprechende Ausbildung, Erfahrung und ausreichende Sachkunde im Bereich des elektrischen Explosionsschutz verfügen, ausgeführt werden.

Freigabe von Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

Arbeiten müssen nach Einweisung und nach der Beurteilung eventuell auftretender Gefährdungen durch eine weisungsbefugte Person schriftlich freigegeben werden. Zur Vermeidung von Gefahren sind vor der Durchführung der Arbeiten notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen. Dies gilt für das Betriebspersonal und für Arbeiten, die durch Fremdfirmen ausgeführt werden. Näheres regelt die Dienst- und Betriebsanweisung. Eine Mustervorlage eines „Erlaubnisscheines für besonders gefahrvolle Arbeiten“ wurde der Dienst- und Betriebsanweisung als Anlage beigefügt.

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3. Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken und Darstellung

der getroffenen Maßnahmen (Explosionsschutzkonzept)

Bekanntermaßen kann es zu einer Explosion kommen, wenn ein Gemisch aus brennbaren Gasen oder Dämpfen mit Luft / Sauerstoff ein explosionsfähiges Gemisch bildet. Dies hängt von der Konzentration des Gas- Lustgemisches ab (Überschreitung der UEG und Unterschreitung der OEG). Zusätzlich muss noch eine Zündquelle zur Auslösung der Explosion vorhanden sein.

explosionsfähiges Gemisch, z.B. explosionsfähige Atmosphäre, bestehend aus

explosionsfähiger, entzündlicher Stoff Reaktionspartner, z.B. z.B. Gas, Nebel, Staub Sauerstoffanteil der Luft

Explosion

wirksame Zündquelle

Prinzipiell basiert das Schutzkonzept zur Vermeidung von Explosionen auf 3 Säulen:

Primärerer Explosionsschutz

Vermeidung oder Einschränkung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch technisch dichte Konstruktionen, gute natürliche oder technische Lüftung, Gaswarneinrichtungen, mit Überprüfung der Wirksamkeit.

Sekundärer Explosionsschutz

Vermeidung wirksamer Zündquellen, heiße Oberflächen, Funken und offene Flammen, elektrische Geräte mit Zulassungen für den Einsatzort und automatische Geräteabschaltung beim Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.).

Tertiärer Explosionsschutz

Beschränkung der Auswirkungen einer eventuellen Explosion auf ein ungefährliches, unbedenkliches Maß.

3.1 Stoffdaten

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Das häufigste in Abwasseranlagen vorkommende Gas ist Faulgas. Das Biogas entsteht infolge von Zersetzungsvorgängen durch einen anaeroben, bakteriellen Prozess und setzt sich wie folgt zusammen:

Bestandteile des FaulgasesProzentualer Anteil
Methan CH 463 ....68 Vol. %
Kohlendioxid CO 232 .....37 Vol. %
Stickstoff N 20 .... 2 Vol. %
Sauerstoff O 20 ... 0,5 Vol. %
Schwefelwasserstoff H S 20,1 .... 1 Vol. %
sowie Spuren anderer Gase, wie z.B. Chlorverbindungen und Siloxane

Methan kann in einem Grenzbereich von 4,4 Vol.-% und 17,0 Vol.-% eine g.e.A. bilden, darüber und darunter ist eine Explosionsfähigkeit auszuschließen. Dies bedeutet aber nicht, dass keine andere Gefahren für den Menschen auftreten können.

Mit einer relativen Dichte von 0,83 ist das Faulgas etwas leichter als Luft. Durch den geringen Dichteunterschied zur Luft und der nicht einheitlichen Zusammensetzung kann auftretendes Faulgas deshalb aufsteigen oder absinken (Quelle: DWA-Arbeitsbericht „Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für abwassertechnische . Anlagen“, September 2005) Eine Gasmessung muss deshalb immer am Boden und unter der Decke erfolgen.

Weitere brennbare Gase können Propan, Butan oder Erdgas sein. Da diese Gase als Energieträger in Haushalten und Gewerbe verwendet werden, könnten sie durch Leckagen über die Kanalisation zu den Außenanlagen / der Kläranlage gelangen. Die Zündtemperatur von Butan und Propan liegt jedoch doppelt so hoch wie bei Benzin und Erdgas. Deshalb können diese Substanzen bei der Gefährdungsbeurteilung von Faulgas mit abgehandelt werden, eine Einzelbetrachtung ist, gemäß dem Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr.4 - BetrSichV „Brand- und Explosionsgefärdung – Absatz 1.6.3.“, nicht notwendig. Jedoch ist zu Beachten, dass Butan und Propan schwerer als Luft ist, somit können sich an den tiefsten Stellen des Kanalnetzes und der Außen-anlagen Ansammlungen bilden, die zur Bildung einer g.e.A. führen können.

Die in diesem Explosionsschutzdokument vorgenommene Gefährdungsbeurteilung wurde anhand der DGUV R 113-001 (bisher BGR 104 / GUV-I 8549) „Beispielsammlung Abwassertechnische Anlagen“ ermittelt.

Achtung:
Gemäß Bundesgesetzblatt Jg. 2015 Teil 1 Nr. 4 „Nummer 1 – Brand-
und Explosionsgefährdung“ 1.4. (2) muss für Tätigkeiten in den
Bereichen mit Gefahrstoffen eine … Arbeitsfreigabe vor Beginn der
Tätigkeiten durch eine hierfür verantwortlichen Person erfolgen.
Folglich sind bei Betriebsstörungen, Reparaturen, Wartungen und In-
und Außerbetriebnahmen von Anlagen oder Anlagenteilen spezielle
Maßnahmen zu ergreifen, die auf den Einzelfall abgestimmt werden
müssen.
Es ist hierfür immer ein „Erlaubnisschein...“ auszustellen.
Gegebenenfalls sind zusätzliche, vorbereitende Arbeiten, wie
technische Lüftung oder Inertisierung, notwendig.

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3.2 Gefahren durch Schwefelwasserstoff

Schwefelwasserstoff kann bei einer Konzentration von 4,3 … 45,5 Vol.-% mit einer Zündtemperatur von 270°C ebenfalls eine g.e.A. bilden. Die Gefahren für den Menschen liegen aber weit unterhalb dieser Grenze, da schon bei einer Konzentration 50 ppm zu Vergiftungserscheinungen kommen kann.

Wahrnehmung

Schwefelwasserstoff ist gasförmig, farblos, riecht nach faulen Eiern und ist ab einer Konzentration von 0,025 ppm (Geruchsschwelle) für den Menschen wahrnehmbar. Der Geruch nimmt nach kurzer Zeit ab, da die Geruchsrezeptoren betäubt werden.

Gefahr

Schwefelwasserstoff ist ein starkes Nervengift, dass die Atemorgane und die Hornhaut der Augen schädigt. Vergiftungen äußern sich durch:

 Erbrechen und Koliken

 Ausbruch von kaltem Schweiß

 Aufregung und Herzklopfen

 unsicherem Gang

Konzentration [ppm]Auswirkungen
ab 10.. 15langandauernde Entzündung der Augenbindehaut
kurzzeitig 50 … 500Lungenreizungen
ab 200nach längerem (30 min) Einatmen Lungenödeme
ab 300nach längerem Einatmen (1 Std.) Tod durch Lähmung und Atemstillstand

Rettung aus dem Gefahrenbereich / Hilfe

 schnellste Rettung unter Beachtung der eigenen Sicherheit (Atemschutz)

 künstliche Beatmung unter Sauerstoffzugabe, die auch dann fortgesetzt werden soll, wenn der Verunglückte Scheintod ist

 schnellste ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen

Hinzuzufügen ist, dass Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff zu den meldepflichtigen Berufs- krankheiten (1202 BeKV) gehören.

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3.3 Technische Maßnahmen zur Verhinderung einer explosionsfähigen

Atmosphäre

In den als Ex- Zonen ausgewiesenen Bereiche können nur bedingt und mit hohem technischen Aufwand Maßnahmen zur Verhinderung einer explosionsfähigen Atmosphäre unternommen. Eine Voraussetzung für die Verhinderung von Explosionen ist die wirksame Verhinderung von Zündquellen. Als solche Zündquellen kommen in Frage:

 Heiße Oberflächen  Flammen und heiße Gase oder Partikel  Mechanisch erzeugte Funken  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel  Statische Aufladungen  Blitzschlag

(Diese genannten Zündquellen sind für die betriebliche Praxis einer Abwasserbehandlungsanlage relevant.)

(Nachfolgende Zündquellen wurden der Vollständigkeit halber aufgeführt, können aber im Bereich von Abwasseranlagen vernachlässigt werden.)

 Elektromagnetische Felder mit der Frequenz von 9 kHz bis 300 GHz  Elektromagnetische Strahlung im optischen Spektralbereich  Ionisierende Strahlung  Ultraschall  Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömendes Gas  Chemische Reaktionen

Aufgrund der hohen Zündtemperatur über 595 °C bzw. der niedrigen Temperaturklasse T1 ist eine Zündung eines explosionsfähigen Faulgasgemisches durch heiße Oberflächen unwahrscheinlich.

Achtung: Dies trifft nicht auf Benzin (Zündtemperatur 220..260 °C, Temperaturklasse T3) zu!

Als vorrangig anzusehende Zündquellen sind Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken und elektrische Anlagen anzusehen.

Vor Beginn der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, wie Regenbecken, Pumpwerken und Schächten usw., muss „Gasfreiheit“ herrschen. Dies kann durch eine ausreichende, natürliche Lüftung erfolgen und ist mit einem mobilen Gasmessgerät zu prüfen. Bei engen Bauwerken, wie Schächten usw., ist auf eine technische Lüftung zurück zu greifen.

3.4 Organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Personen bei

Arbeiten auf abwassertechnischen Anlagen

Bei der Vorbereitung von Arbeiten im Bereich von abwassertechnischen Anlagen ist besonders auf die GUV-V C5 (bisher GUV 7.4) hinzuweisen. Dabei erlangt der § 10 „Lüftung“ und § 34 „Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen“ besondere Bedeutung.

Gleiches wird im Merkblatt DWA-M 217 „Explosionsschutz für Abwassertechnische Anlagen“ Abschnitt 5 „Schutzmaßnahmen“ festgelegt.

Alle relevanten Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die in den Gefahrenzonen tätig sind, ist der Dienst- und Betriebsanweisung zu entnehmen.

3.5 Ergebnisse der Bewertung

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Die Gefährdungsbeurteilung wurde unter Zuhilfenahme der Beispielsammlung DGUV R 113-001 „Abwassertechnischen Anlagen“, Stand März 2016, und unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren durchgeführt. Das Ergebnis ist aus dem als Anlage beigefügten Explosionsschutz- Zonenplan ersichtlich.

Dieser Plan bezieht sich auf den Regelbetrieb der untersuchten Anlage.

Die Gestaltung des Explosionsschutz- Zonenplanes erfolgte gemäß § 11 (4) BGV C 5 unter Berück-sichtigung folgender Gesichtspunkte:

 Grundlage ist ein Lageplan

 Die EX- Zonen werden farblich gekennzeichnet: Zone 0 gelb Zone 1 rot Zone 2 blau NEX weiß

 Die farbliche Darstellung der Ex- Zonen erfolgt farblich ausgefüllt.

Bei Neu- oder nach Umbauten ist eine erneute Beurteilung der Zoneneinteilung vorzunehmen, das Explosionsschutzdokument ist an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Betriebsstörungen, In- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen, sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in den explosionsgefährdeten Zonen erfordern eine gesonderte Beurteilung und auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmen.

3.6 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche

Die Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sind als Gefahrenbereiche gekennzeichnet werden. Die dafür zu verwendete Beschilderung für Verbote und Warnungen sind nachfolgend aufgeführt.

W 21 P 02 P 06 „Warnung vor explosionsfähiger „Feuer offenes Licht und Rauchen „Zutritt für Unbefugte verboten“ Atmosphäre“ verboten“

Die Flucht- und Rettungswege sind nach dem Bundesgesetzblatt Jg. 2015 Teil 1 Nummer 4 Anhang I Nummer 1 Abschnitt 1.3 „Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung“ auszulegen.

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4. Errichtung und Betrieb der Anlage

4.1 Dokumentation der Anlage

Im Teil 5 der Einzeldokumnete „Bestandsaufnahme der Aggregate / Messungen“ werden die in den Ex- Zonen installierten technischen Einrichtungen aufgeführt und deren Schutzmaßnahmen / Eignung, soweit diese für den Einsatz im Bereich der Ex- Zone relevant sind, festgehalten.

Betriebsbereiche, die keine elektrischen Anlagenteile enthalten, werden hier nicht mit aufgeführt sondern nur im Ex- Zonenplan dargestellt.

Achtung: Alle Bedien- und Wartungshinweise für die technischen Einrichtungen sind den Dokumentationen der Hersteller zu entnehmen.

Die erforderlichen Kalibrier- und Prüfnachweise für die Gaswarngeräte sind gemäß Hersteller durchzuführen und zu dokumentieren (Prüfprotokoll gemäß BetrSichV).

4.2 Prüfungfristen

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4 „Verordnung zur Neuregelung der Anforderung an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5 wurden der Prüffristen und der Prüfumfang gesetzlich verankert und für wiederkehrende Prüfungen wie folgt festgelegt:

… Prüfung der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU …. (Explosionsschutz, prim., sekund., tert. EMSR und Geräte)mindestens aller 3 Jahre
… Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen …
wiederkehrend
jährlich
Prüfung auf Explosionssicherheit nach Abschnitt 5
mindestens aller
6 Jahre

Der genaue Umfang und Wortlaut ist dem Bundesgesetzblatt / der BetrSichV zu entnehmen.

Zur Festlegung der Prüffristen und zum Prüfumfang wird nochmals ausdrücklich auf das Bundesgesetzblatt und die damit verbundene Neufassung der BetrSichV hingewiesen.

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4.3 Auswahl der Betriebsmittel

Es ist nicht möglich in allen Bereichen eine g.e.A. zu verhindern, deshalb werden dort Betriebsmittel eingesetzt von denen keine Gefahr ausgehen kann. Diese Betriebsmittel werden von technischen Prüfstellen (PTB, TÜV, INERIS, LCIE, SIRA usw.) geprüft, mit Kennzeichnungen versehen und für den Gebrauch freigegeben.

Die Betriebsmittel werden vom Hersteller gekennzeichnet. Mit dem Einsatz des Betriebsmittels sind dem Betreiber folgende Dokumente zu übergeben:

 Bedienungsanleitung  EG- Konformitätsbescheinigung  Baumusterprüfbescheinigung  Herstellerbescheinigung wenn keine Baumusterprüfbescheinigung notwendig ist.

Die Kennzeichnung der Betriebsmittel erfolgt nach „neuem Recht“ gemäß der EXVO / Richtlinie 94/9/EG.

Geräte, die im Bereich einer gasförmigen Zündquelle (Kanal, Zulauf, Schlammbehandlung usw.) eingesetzt werden, müssen folgende Kennzeichnung besitzen:

in Zoneverwendbare Kategorieausgelegt für
II 1 GGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
0
II 1 G oder 2 GGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
1
II 1 G oder 2 G oder 3 GGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
2

Geräte, die im Bereich einer staubförmigen Zündquelle (Klärschlammtrocknung usw.) eingesetzt werden, müssen folgende Kennzeichnung besitzen:

in Zoneverwendbare Kategorieausgelegt für
II 1 DGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
20
II 1 D oder 2 DGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
21
II 1 D oder 2 D oder 3 DGas/Luft-Gemisch bzw. Dampf/Luftgemisch bzw. Nebel
22

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5. Das Explosionsschutzdokument

Die allgemein gültige Dokumentation zum Explosionsschutz wurde gemäß § 6 Abschnitt 9 Gefahrstoff- verordnung aufgestellt und enthält unteranderem

im allgemeinen Teil:

 eine Ermittlung und Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche  die Dokumentation zur Beurteilung der Explosionsgefahr  ein Explosionsschutzkonzept  den Ex-Zonenplan  Hinweise auf Prüffristen  Vorlage eines Erlaubnisscheines für Arbeiten im Bereich der Explosionsschutzzone  Vorlage für ein Freimessprotokoll

in Einzeldokument:

 die Dokumentation zur Beurteilung der Explosionsgefahr nach TRBS 2152  den Ex- Zonenplan für den begutachteten Bereich  die Konformitätsbescheinigungen der eingesetzten Baugruppen  die Errichterbescheinigung der EMSR-Anlage  die Bestandsaufnahmen der Aggregate / Messungen.

Hinweis:

Das Explosionsschutzdokument ist nach Abschnitt 3 „Explosionsgefährdungen“ Abschnitt 4 BetrSichV
und § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung vor Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen und
bei Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Anlage, Arbeitsmittel oder des Arbeits-
ablaufes zu überarbeiten.

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Anhang I: Vorlagen für einen Erlaubnisschein für Arbeiten im Bereich der

Explosionsschutzzone

Erlaubnisschein für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

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(Gültig für alle Arbeiten in Bereichen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann) Auftrag Nr.: Verantwortlicher Auftraggeber: Verantwortlicher Ausführender:

(Name) (Name / Firma)

Arbeitsort / -stelle: (Genaue Bezeichnung mit Angabe benachbarter, gefährdeter Bereiche)

Auszuführende Arbeiten:

 Instandsetzungsarbeiten (z.B. Elektroarbeiten; Schweißarbeiten usw.)  Reinigungsarbeiten  Montage- / Demontagearbeiten ohne Zündquellen  ................................................................................................................

Arbeitsort: in Betrieb:  ja  nein abgeschiebert:  ja  nein gereinigt:  ja  nein

Zeitraum der Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches Ende. Datum, Uhrzeit)

mögliche Gefährdungen durch:  Gase  ..................................................

Schutzmaßnahmen:  Lüftung erforderlich  natürlich  technisch (mind.6-fach/h)  keine  Personenschutz durch:  Atemschutz  Selbstretter  sonstiges: ...........................................................  Rettungsausrüstung / Fallschutz  Sicherungsposten

 Erlaubnis für Schweiß- und Bohrarbeiten (thermische Arbeiten) erteilt  Bereitstellung von Löschmittel an der Arbeitsstelle:  Wasser  Pulver-  CO -Löscher 2  Sonstige Auflagen: ......................................................................................................................

Elektrische Freischaltung erforderlich:  ja  nein wenn ja, folgende Aggregate/Verteilungen spannungsfrei schalten: ………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………………………….

Bestätigung der Freischaltung: (Unterschrift des Ausführenden) (Datum) (Uhrzeit)

Bestätigung der Gasfreiheit HS ………………….Vol.-% 2 vor Arbeitsbeginn: CO ………………….Vol.-% 2

CH ………………….ppm 4

O ………………….Vol.-% 2 ………………………………….. ………………………………. ………………………………. ………………………. Überprüfung während der  ja  nein Arbeiten:

(Unterschrift des Ausführenden) (Datum und Uhrzeit)

Bestätigung der Räumung der Baustelle vor Inbetriebnahme:
Veranlassung der Wiederein- schaltung:

(Unterschrift des Ausführenden) (Datum) (Uhrzeit)

Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für den angegebenen Arbeitsbereich und die ausgewiesene Arbeitsaufgabe und –dauer. Die dafür gültigen Vorschriften (z.B. BGV C5, BGR 104, VDE 0165) sind zu beachten und eizuhalten.

Datum Unterschrift Verantwortliche(r) Unterschrift Aufsichtsführende(r)

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Anhang II: Vorlagen für ein Protokoll zum Freimessen einer Anlage

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Anlage zum Ex- Doku- ment Allgemeiner TeilB E T R I E B S A N W E I S U N G FFrreeiimmeesssseenn vvoonn Abwasseranlagen
Vorschriften und Regeln
GUV R 126 RReeggeellnn ffüürr SSiicchheerrhheeiitt uunndd GGeessuunnddhheeiittsssscchhuuttzz BGV C5 AAbbwwaasssseerrtteecchhnniisscchhee AAnnllaaggeenn BetrSichV BBeettrriieebbssssiicchheerrhheeiittssvveerroorrddnnuunngg TBRS TTeecchhnniisscchhee RReeggeellnn ffüürr BBeettrriieebbssssiicchheerrhheeiitt
Geltungsbereich
Diese BBBeeetttrrriiieeebbbsssaaannnwwweeeiiisssuuunnnggg gggiiilllttt fffüüürrr dddaaasss uunndd BBeehhäälltteerrnn iinn ddeenn aabbwwaasssseerrtteecchhnnii DDDaaasss FFFrrreeeiiimmmeeesssssseeeFFFrrreeeiiimmmeeesssssseeennn vvvooonnn eeennngggeeennn RRRäääuuummmeeennn,,, gggeeesssccchhhlllooosssssseeennneeennn RRReeegggeeennnrrrüüüccckkkhhhaaalllttteee- und –überlaufbecken
Diese BBBeeetttrrriiieeebbbsssaaannnwwweeeiiisssuuunnnggg gggiiilllttt fffüüürrr dddaaasss
uunndd BBeehhäälltteerrnn iinn ddeenn aabbwwaasssseerrtteecchhnniisscchheenn Anlagen.uuurrrccchhhzzzuuufffüüühhhrrreeennn!!!
nnn iiisssttt vvvooorrr jjjeeedddeeerrr BBBeeegggeeehhhuuunnnggg dddeeerrr vvvooorrrgggeeennnaaannnnnnttteeennn AAAnnnlllaaagggeeennn ddd
DDDaaasss FFFrrreeeiiimmmeeesssssseee
Zu prüfen ist auf:
 KKoohhlleennddiiooxxiidd ((CCOO ) 2  MMeetthhaann ((CCHH ) 4  SScchhwweeffeellwwaasssseerrssttooffff ((HH S) 2  SSaauueerrssttooffff ((OO ) 2
Grenzwerte
ZZuulläässssiiggee GGrreennzzwweerrttee ssiinndd::  KKoohhlleennmmoonnooxxiidd ((CCOO ) 2  MMeetthhaann ((CCHH ) 4  SScchhwweeffeellwwaasssseerrssttooffff ((HH S) 2  SSaauueerrssttooffff ((OO ) 2<< 00,,55 VVooll..-% << 22,,00 VVooll..-% << 1100 ppppmm > 17 VVooll..-%
Prüfmethoden
Prüfung mittels Multimess gerätPPrrüüffuunngg mmiitttteellss MultimessgerätFFaabbrriikkaatt:: ………………………. TTyypp:: ……………………….
Probenahmestelle
zz..BB.. MMaannnnlloocchh;; PPrroobbeennaahhmmeesscchhllaauucchh bbiiss zzuumm BBooddeenn ffüühhrreenn AAcchhttuunngg!! BBeeii ddeerr PPrroobbeennaahhmmee nicht in den Proberaum beugen!
Beauftragter und Dokumentation
 MMiitt ddeerr PPrroobbeennaahhmme beauftragt wird ddiiee PPeerrssoonn,, ddiiee iimm EErrllaauubbnniisssscchheeiinn namentlich ffeessttggeelleeggtt wurde.  DDDiiieee EEErrrgggeeebbbnnniiisssssseee dddeeerrr FFFrrreeeiiimmmeeessssssuuunnnggg sssiiinnnddd ddduuurrrccchhh dddeeennn BBBeeeaaauuuffftttrrraaagggttteeennn iiimmm EEErrrlllaaauuubbbnnniiissssssccchhheeeiiinnn zzzuuu vveerrmmeerrkkeenn uunndd dduurrcchh UUnntteerrsscchhrriifftt zzuu bbeessttäättiiggeenn..  DDiiee DDuurrcchhffüühhrruunngg ddeerr FFrreeiimmeessssuunngg iisstt dduurrcchh ddeenn AAuuffssiicchhttssffüühhrreennddeenn zzuu kkoonnttrroolllliieerreenn,, eerrsstt ddaannaacchh ddaarrff mmiitt ddeenn AArrbbeeiitteenn bbeeggoonnnneenn werden.
Instandhaltung
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Seite 16 © Sachverständigenbüro für Elektrotechnik Dipl.-Ing. Andreas Thürigen

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