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Abholung, Beförderung und Zustellung nationaler und internationaler Briefpost

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

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Vertrag über Postdienstleistungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KVBW“) und ______________________________(„AN“)

§ 1 Leistungsgegenstand Der AN schuldet der KVBW die Erbringung von Postdienstleistungen. Deren genauer Inhalt ergibt sich aus der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) ergänzt durch die Anlage 2 (AN-Konzept Versandspitzen), Anlage 3 (AN-Konzept Zustellzeiten), Anlage 4 (AN Konzept Reklamationsmanagement), Anlage 5 (Konzept Kostenstellenzuordnung) und Anlage 6 (AN-Erklärung zu Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz).

§ 2 Rangfolgeregelung Für die Leistungserbringung und aller hieraus entstehenden Rechte und Pflichten gelten die nachfolgend genannten Regelungen. Im Fall von Widersprüchen gilt die Reihenfolge als Rangfolge:

  1. dieser Vertrag
  2. Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
  3. AN-Anlagen 2, 3, 4, 5 und 6
  4. Preisblatt (Anlage 7)
  5. die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen – VOL/B in der jeweils gültigen Fassung
  6. Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz in der jeweils gültigen Fassung
  7. BVB Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
  8. die für die Leistungserbringung anwendbaren AGB der Deutschen Post AG in ihrer jeweils gültigen Fassung
  9. BVB Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg

§ 3 Vergütung Die Vergütung richtet sich nach der Leistungsbeschreibung sowie dem vom AN ausgefüllten Preisblatt. Sie wird monatlich fällig. Der AN muss die Rechnung aufgeschlüsselt nach Art, Anzahl der Beförderungsgegenstände und nach Kostenstellen erstellen.

Die KVBW ist berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 634 ff BGB in Verbindung mit § 14 VOL/B, die

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Vergütung zu mindern, wenn die Leistung nicht den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 entspricht.

Soweit erforderlich, müssen die Entgelte von der Bundesnetzagentur während der Vertragslaufzeit genehmigt sein. Der AN verpflichtet sich, eine Änderung der Entgeltgenehmigung unverzüglich der KVBW mitzuteilen. Erhöht sich das genehmigte Entgelt des AN während der Vertragslaufzeit, so besteht ein Sonderkündigungsrecht der KVBW. Zur Geltendmachung der hierdurch entstehenden Preissteigerungen muss der AN auf Basis seines Angebotes den Nachweis hinsichtlich Art und Höhe der Entgelterhöhung sowie ihrer konkreten Auswirkung ab Geltendmachung führen. Verringert sich das genehmigte Entgelt, so wird der Vertrag mit dem verringerten Entgelt fortgeführt.

Soweit die Entgelte nicht von der Bundesnetzagentur genehmigt werden müssen, sind die im Angebot angegebenen Netto-Preise Festpreise, die für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses gelten. Eine Preisanpassung während der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Die Umsatzsteuer für die Leistungen – sofern eine solche anfällt – sind vom AN zum jeweils gültigen Satz zzgl. zu den Netto-Preisen zu berechnen und in den Rechnungen auszuweisen. Ausgenommen von dieser Regelung ist eine etwaige Änderung des jeweils maßgeblichen Mehrwertsteuersatzes.

§ 4 Vertragslaufzeit Der Vertrag beginnt am 01.11.2026 und hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Bis zu zwei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit kann die KVBW den Vertrag optional um weitere 24 Monate verlängern. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Anzeige. Andernfalls ist der Vertrag beendet.

Die Schätzmenge über die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten beträgt:

  • Los 1: 76.400
  • Los 2: 539.600
  • Los 3: 2.100.000
  • Los 4: 531.600
  • Los 5: 142.200

Die Höchstmenge über die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten beträgt:

  • Los 1: 99.320
  • Los 2: 701.480
  • Los 3: 2.730.000

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  • Los 4: 691.080
  • Los 5: 184.860

Eine Abnahmegarantie ist hiermit nicht verbunden.

Nach Ablauf der Gesamtlaufzeit von maximal 48 Monaten bzw. mit Erreichen der je Los angegebenen Höchstmenge – je nachdem was früher eintritt – endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die KVBW liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vorliegt.

Sofern es die sich bei den o. g. Poststellen um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, verpflichtet die KVBW diese im Innenverhältnis die Vorgaben dieses Vertrags zu beachten. Ausschließlicher Vertragspartner des AN ist die KVBW. Lediglich diese ist berechtigt, vertragsrelevante Erklärungen gegenüber dem AN, insbesondere zur Kündigung bzw. Verlängerung dieses Vertrags, abzugeben.

§ 5 Optionale Beteiligung und Leistungserbringungen an weitere Poststellen in Los 5

Die KVBW ist im Rahmen des Loses 5 während der Vertragslaufzeit berechtigt, für die nachfolgenden Poststellen die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus Los 5 abzurufen:

  • Zentrale Stelle Mammographie-Screening Baden-Württemberg, Gutenbergstr. 4, 76532 Baden-Baden
  • Gemeinsame Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg, Sundgauallee 25, 79114 Freiburg;
  • Gemeinsame Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg, Albstadtweg 12, 70567 Stuttgart
  • Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Haldenhaustraße 11, 72770 Reutlingen

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  • Bezirksärztekammer Südbaden, Sundgauallee 27, 79114 Freiburg

Der optionale Abruf für die jeweilige Stelle erfolgt durch die KVBW gegenüber dem AN in Textform. Vertragspartner für die abgerufenen Leistungen ist ausschließlich die KVBW. Sofern es die sich bei den o.g. Poststellen um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, verpflichtet die KVBW diese im Innenverhältnis die Vorgaben dieses Vertrags zu beachten.

Die vertragliche Höchstmenge für Los 5 bleibt bei Abruf der Leistungen für o. g. Poststellen unverändert.

§ 6 Leistungsstörungen Über drohende oder bereits eingetretene Betriebsstörungen beim AN, die zur Verzögerung bei der Abholung oder Zustellung der Sendungen führen oder zu führen drohen, ist die KVBW unverzüglich zu informieren.

Werden die bereitgestellten Sendungen nicht innerhalb der vereinbarten Abholzeiten abgeholt, kommt der AN ohne weitere Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn er die Nichtabholung nicht zu vertreten hat. Die KVBW ist im Falle des Verzuges berechtigt, den Versand am Folgetag auf Kosten des AN einem anderen Dienstleister zu übertragen, auch wenn der AN am Folgetag zur Abholung der in Verzug befindlichen Sendungen erscheint.

§ 7 Unterauftragnehmer Unterauftragnehmer dürfen nur mit Zustimmung der KVBW eingesetzt werden. Die KVBW kann ihre Zustimmung in begründeten Fällen (z.B. mangelhafte Leistungserbringung) jederzeit widerrufen. Der AN muss in jedem Fall nachweisen, dass die Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, auch mit dem Unterauftragnehmer vereinbart worden sind.

Der AN haftet dafür, dass der Unterauftragnehmer alle erforderlichen Genehmigungen und Rechte besitzt, die für die Vertragserfüllung benötigt werden und stellt die KVBW von allen Schadensersatzansprüchen, vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen Dritter, die aus dem Vertragsverhältnis entstehen, frei.

§ 8 Einheitlicher Ansprechpartner Der AN stellt

Name, Vorname:

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Anschrift:
Telefon:
Mobiltelefon:
Telefax:
E-Mail:

als Ansprechpartner für Reklamationen, Nachfragen etc. für die KVBW zur Verfügung. Der Ansprechpartner ist zu den üblichen Geschäftszeiten zu erreichen. Im Fall von Urlaub oder Krankheit steht eine Vertretung zur Verfügung.

§ 9 Haftung Der AN haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Versicherung Der AN verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der gesamten Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. Diese Versicherung muss die Haftung für alle im Zusammenhang mit der Beförderung entstehenden Schäden abdecken.

Die Versicherung muss mindestens eine Deckungssumme von 1.000.000 EUR pro Versicherungsfall für Sach-, Personen- und Vermögensschäden und mindestens eine Höchstleistung von 2.000.000 EUR pro Versicherungsjahr absichern.

§ 11 Datenschutz Der AN ist verpflichtet, bei der Erbringung der Postdienstleistungen das Brief- und Postgeheimnis (§ 64 Postgesetz) und das Datengeheimnis (§ 6 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg) zu wahren. Außerdem unterliegt er den besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen des Postgesetzes, der Postdienste-Datenschutzverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Baden-Württembergischen Datenschutzgesetzes. Das Post- bzw. Datengeheimnis ist auch innerhalb des Unternehmens des AN und auch nach Vertragsende zu beachten. Der AN und seine Nachunternehmer unterliegen der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§§ 26 ff. Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg).

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§ 12 Vertraulichkeit Der AN ist verpflichtet, sämtliche in Vorbereitung dieses Vertrages und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten und als geheimhaltungsbedürftig oder vertraulich erklärten Informationen technischer oder geschäftlicher Art der KVBW während und nach Beendigung der Laufzeit des Vertrages vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Zustimmung der KVBW Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung entfällt für Informationen, die nachweislich

  • der Öffentlichkeit ohne Mitwirken oder Verschulden des AN bekannt oder allgemein zugänglich werden oder

  • dem AN bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder

  • Informationen entsprechen, die dem AN von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder

  • von einem Mitarbeiter des AN ohne Kenntnis von Informationen der KVBW entwickelt wurden oder

  • aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erlischt drei Jahre nach Ablauf der Vertragslaufzeit.

§ 13 Vertragsänderung Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst.

§ 14 Gerichtsstand und Rechtswahl Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart. Es gilt das deutsche Recht.

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