12 BVB SaubereFahrzeugeBeschaffungsGesetz.pdf

Abholung, Beförderung und Zustellung nationaler und internationaler Briefpost

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen

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Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes

(SaubFahrzeugBeschG)

  1. Der AN ist verpflichtet, die Geltung der Besonderen Vertragsbedingungen zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Einhaltung der Mindestziele nach dem Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren und sonstige Erklärungen zur Einhaltung des SaubFahrzeugBeschG des Unterauftragnehmers nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch den Nachunternehmer, vorzulegen.

  2. Der AN sowie dessen Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der AG darf zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Dokumentation und anderen Geschäftsunterlagen des AN sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Anzahl und Art (gesamt, sauber, emissionsfrei) der bei der Auftragsausführung tatsächlich eingesetzten Fahrzeugklassen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der AG kann hierzu auch Auskunft verlangen. Der AN sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen, mit diesen zu vereinbaren, dass das vorstehende Auskunfts- und Prüfungsrecht des AG auch ihnen gegenüber gilt

  3. Der AN sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Ziffer 2. über die eingesetzten Fahrzeuge bereitzuhalten. Auf Verlangen des AG sind ihm diese Unterlagen vorzulegen und als Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

  4. Der AG nutzt die ihm als Kopie oder elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Ziffer 2. und bewahrt diese höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags auf.

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