Stadt Osnabrück_VVB 214 - Besondere Vertragsbedingungen; 12.06.2026 -23.docx

Abbrucharbeiten am Zwischengebäude Bierstraße 32

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 17:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen
Vergabenummer: 2026-VOB-23/5-028
Baumaßnahme
Abbruch Zwischengebäude Bierstr. 32, Abbrucharbeiten
Leistung

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen
[x]am 12.10.2026 .
[ ]spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
[ ]in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[ ]innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum
zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
[ ]nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
[x]am 20.11.2026 .
[ ]innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
[ ]in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[ ]in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
[x]vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
[x]vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
[ ]folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
[ ]aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
[ ]
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
[ ]€ (ohne Umsatzsteuer)
[x]0,1Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert aufTage.
Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
[ ]Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
[x]Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
[ ]Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
[x]Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent. Der Einbehalt kann in dieser Höhe entweder von der Gesamtschlussrechnung oder in Teilbeträgen der Abschlagszahlungen vorgenommen werden.
Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt„Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt„Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt„Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“
Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
frei
Nachrückerregelung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB Der Auftraggeber behält sich vor, bei Nichtantritt der Leistung, vertragswidriger Leistungserbringung zu Vertragsbeginn/Ausführungsbeginn und aus diesen Gründen erfolgter Vertragsbeendigung oder einvernehmlicher Vertragsbeendigung den Auftrag einem anderen geeigneten Bieter aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren anzubieten, wenn der bezuschlagte Bieter seinen Leistungspflichten nach mehrfacher Aufforderung nicht oder nicht vertragsgemäß nachkommt. Die Ersatzbeauftragung ist nur zulässig, wenn: * die Leistung unverändert entsprechend den Vergabeunterlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen) erbracht werden kann (= keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags); d.h., dass insbesondere die angebotenen Preise weiterhin gelten und vertragliche Fristen eingehalten werden. * der nachrückende Bieter weiterhin geeignet, leistungsfähig und leistungsbereit ist. Die Auswahl erfolgt in der Reihenfolge der Wertung, beginnend mit dem jeweils nächstplatzierten Bieter. Ein Anspruch auf Zuschlag/Beauftragung besteht nicht.
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung