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Abbruch-, Trockenbau- und Maurerarbeiten für den Umbau des Rathauses C

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 06:13 (Europe/Berlin)

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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverord- nung (DSGVO)

Die Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen

Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin Ver-

schwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienst lichen

Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme Umbau Rathaus C- Abbruch-, Trockenbau- und Mau- rerarbeiten(2026/55/6510) verarbeitet die Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin Sie

nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-

antwortlichen:

Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin Der Bürgermeister Karl- Liebknecht-Straße 33/34 16816 Neuruppin E-Mail: stadt@stadtneuruppin.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Externer Datenschutzbeauftragter der Fontanestadt Neuruppin Karl-Liebknecht-Straße 33/34 16816 Neuruppin Tel.: 03391/511-362 E-Mail: dsb@stadtneuruppin.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 55, 71 Lan-

deshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzge-

setz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-

Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab

einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor

der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbe-

ordnung anzufordern.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-

setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-

nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kön-

nen im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO

verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der

Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-

beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-

gen gewährt, so hat er dies nach § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für

die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-

teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-

zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-

zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder

Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-

lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabe-

stelle.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-

chen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 71 Landeshaushaltsordnung Brandenburg sowie ggf. nach

der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen

Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

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Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer-

den (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-

bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern

nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-

ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen

Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5

Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen

Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung

Brandenburg, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Stadtverwaltung der Fonta-

nestadt Neuruppin unter https://www.neuruppin.de/globale-seiten/datenschutz.html sowie dem

offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akten-

einsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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