__ Abbrucharbeiten Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Projekt Neubau einer Mittelschule in Oberasbach
Bauherr Stadt Oberasbach
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Projektsteuerung Vom Auftraggeber (nachstehend AG genannt) ist ein Ingenieurbüro für die Projektsteuerung beauftragt worden. Den Anordnungen der Projektsteuerung ist Folge zu leisten.
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Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) ist verpflichtet zu den einmal wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen den Projektleiter bzw. dessen kompetenten Vertreter zu entsenden. Der genaue Termin der Baustellenbesprechungen wird von der Bauleitung des AG festgesetzt.
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Ausführung Der AN ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten. Alle Leistungen beinhalten die Lieferung, das Abladen und die Lagerung der dazugehörigen Stoffe und/oder Bauteile sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist. __ Ist in der Leistungsbeschreibung die Ausführung nach besonderer Anordnung des AG vorgeschrieben, darf mit der Vorbereitung und Ausführung dieser Leistungen erst nach besonderer Aufforderung des AG begonnen werden.
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Fachbauleitung des AN Der AN verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in angemessenem Umfang, mindestens jedoch mit einem deutschsprachigen Bauleiter besetzt zu halten, der die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen gemäß LBO, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift. Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachten und den Weisungen des SiGe-Koordinators Folge zu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssicherungspflicht besteht. Vom AN ist der firmeneigene verantwortliche Sicherheitsbeauftragte zu benennen.
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Bauleitung des AG Der AG hat für die Bauüberwachung Architekten sowie Fachingenieure beauftragt. Die erforderlichen eigenen Leistungen der Fachbauleitung des AN ist hiervon unberührt. Der AN hat mit den Bauleitungen des AG im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zusammen zu arbeiten. Den Anordnungen der Bauleitungen des AG ist Folge zu leisten.
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Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist zu befolgen.
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Baustelleneinrichtungsplan des AN Der AN hat 12 Werktage nach Auftragserteilung auf Basis des Baustelleneinrichtungsplanes des AG einen verfeinerten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Dieser Plan ist mit der Bauleitung abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Der Baustelleneinrichtungsplan muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellencontainer, Magazine und Lagerplätze
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
- Wege für Geh- und Fahrverkehr
- Feuerwehrzufahrt
- Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas) für die Baustelle
- Entsorgungseinrichtungen
- Baustelleneinrichtung generell Aufenthalts- und Lagerräume innerhalb des Gebäudes können nicht zur Verfügung gestellt werden. Flächen für die Aufstellung eigener Aufenthalts-/ Materialcontainer können vom AG nur bedingt zur Verfügung gestellt werden. Die hierfür benötigten Stellflächen sind rechtzeitig bei dem AG anzumelden und zu vereinbaren (es besteht kein Anspruch darauf). Der Aufstellungsort ist mit der Bauleitung nach dem Baustelleneinrichtungsplan abzusprechen. Alle sich hieraus ergebenen Maßnahmen und Kosten, wie z.B. Befestigung des Untergrundes, Zugang, Wiederherstellung, Entfernung eingebrachten Materials, werden nicht besonders vergütet. Der AG behält sich das Recht vor, die zugewiesenen Flächen bei Bedarf neu zu
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vergeben. Kosten für die Umsetzung von Material- und Personalcontainer bzw. Bauwagen werden nicht vergütet. Das Aufstellen von Wohncontainern bzw. das Bewohnen der Baustellencontainer ist nicht gestattet.
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Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen und vom Firmenverantwortlichen mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
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Materialpreise Die angebotenen Materialpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Kalkulationsunterlagen Bei Auftragserteilung ist eine Ausfertigung der kompletten Kalkulationsunterlagen (Urkalkulation) in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen nach Auftragseingang zu hinterlegen. Nach erfolgter Abrechnung des Auftrages werden die Kalkulationsunterlagen zurückgegeben. Betriebshaftpflichtversicherung __ Der AN hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
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Kalkulationsunterlagen Bei Auftragserteilung ist eine Ausfertigung der kompletten Kalkulationsunterlagen (Urkalkulation) in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen nach Auftragseingang zu hinterlegen. Nach erfolgter Abrechnung des Auftrages werden die Kalkulationsunterlagen zurückgegeben.
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Betriebshaftpflichtversicherung Der AN hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
Für Personenschäden 3.000.000 EUR Für sonstige Schäden 1.500.000 EUR Tätigkeitsschäden 500.000 EUR
Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN eine Kopie der Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den AG zu senden. Der AN hat jährlich schriftlich bis zur Abnahme den Versicherungsschutz durch seinen Haftpflichtversicherer bestätigen zu lassen. Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des ANs gegenüber dem AG nicht eingeschränkt.
- Bautagebuch Der AN verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu führen. Es ist für jeden Tag ein Bautagebuchbericht zu erstellen, aus dem folgendes hervorgehen muss:
- Art der Tätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten
- Maschineneinsatz
- Stoffe und Bauteile
- Angaben über Baustellenbesuche
- Witterungsverhältnisse
- Besondere Vorkommnisse
- Anordnungen der Bauleitung, des AGs und des SiGeKo
Eine Ausfertigung ist der Bauleitung spätestens am Ende der Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen.
- Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG / Rücknahme - Widerruftagebuch Der AN hat den AG unverzüglich, innerhalb von einem Werktag, jede vom zuständigen Finanzamt
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vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG), insbesondere einer Rücknahme oder einem Widerruf, schriftlich zu unterrichten. Für den Fall, dass keine gültige Freistellungsbescheinigung für eine Schlusszahlung vorliegt, gilt als Tag der Schlusszahlung die Zahlung an den AN, nicht die Zahlung an das Finanzamt. Die Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den AN zu machen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs dem AN zu übersenden.
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Baustellenreinigung Grundstück Verschmutzungen öffentlicher und nichtöffentlicher Straßen sowie allgemein zugänglichen Verkehrsflächen rund um das Baugrundstück sind unaufgefordert vom Verursacher sofort zu beseitigen. Der AN haftet bei Personen- und Sachschäden, wenn der Reinhaltung nicht nachgekommen wird, und stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter entsprechend frei. Kommt der AN der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Bauleitung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit –dessen Vertreter erfolgt. __ Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist verboten.
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Baustellenreinigung Der AN hat laufend (arbeitstäglich) für die Sauberhaltung seines Leistungsbereiches ohne besondere Aufforderung zu sorgen. Kommt der AN der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Bauleitung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schriftlich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit –dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist verboten.
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Arbeitszeiten Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme unmittelbar an benachbarte Bebauung angrenzt. Die Beeinträchtigungen durch Lärm sind so gering wie möglich zu halten. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Lärmintensive Tätigkeiten zwischen 20:00 und 7:00 Uhr sind nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass auf diesen Umstand während der gesamten Baumaßnahme Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Lärm, Staub und sonstige Belästigungen. Der Bieter hat die vorstehenden Darstellungen und geforderten Maßnahmen sowie die damit verbundenen Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgewiesen sind.
Sollten baubedingt lärm- bzw. staubverursachende Arbeiten notwendig sein, sind diese sowohl zeitlich, als auch örtlich mit der Bauleitung im Vorfeld abzustimmen. Brecherarbeiten dürfen Schultags erst ab 13:00 Uhr erfolgen. Der AN hat die Verpflichtung, lärmverursachende Geräte, Maschinen etc. so einzusetzen bzw. abzuschirmen, dass Lärmstörungen soweit wie irgend möglich auf ein nicht vermeidbares Minimum beschränkt bleiben. Es dürfen nur schallgedämmte und immissionsarme Geräte innerhalb des Gebäudes zum Einsatz kommen. Zur Herstellung von Bohrungen, Durchbrüchen, Einbindungen etc. sind Diamant-Bohr- bzw. Sägegeräte einzusetzen.
- Sicherheit auf der Baustelle – Sicherheits- und Gesundheitsschutz
18.1. SiGe-Koordinator Der Bauherr setzt für die Baustelle einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz ein. Der AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforderliche Anweisungen des Koordinators werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind zu befolgen.
18.2. Gefährdungs-/Belastungs-Analyse (GBA)
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Der AN ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBA) seiner Arbeiten auf der Baustelle nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes zu erstellen. Hierbei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die ermittelten Lösungsmaßnahmen sind auf der Baustelle umzusetzen, die dafür erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeiter über den Gebrauch zu unterweisen. Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an ihre Berufsgenossenschaft. Die GBA ist innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung der Bauleitung sowie in Kopie dem SiGeKo auszuhändigen.
18.3. Sicherheitseinweisung Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle ist die Kenntnisnahme der
- Baustellenordnung und des
- SiGePlans sowie das Ausfüllen und die Unterzeichnung des Dokumentes
- Sicherheitseinweisung Die ausgefüllte/unterschriebene Sicherheitseinweisung ist vor Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle der __ Bauleitung sowie dem SiGeKo auszuhändigen. Die Unterlagen werden durch den SiGeKo unmittelbar nach Auftragserteilung versendet.
18.4. Ordnungswidrigkeiten Der Bauherr behält sich das Recht vor, Sie bzw. Ihre Mitarbeiter zu ihren Lasten in folgenden Fällen von der Baustelle zu verweisen:
- Grobe Verstöße gegen die Arbeitsschutzvorschriften
- Verstöße gegen vorher vereinbarte und/oder im SiGePlan festgelegter Schutzmaßnahmen
- Aufnahme der Tätigkeiten ohne der Bauleitung und dem SiGeKo vorliegender GBA und/oder Sicherheitseinweisung.
18.5. Unternehmererklärung a) Dem AN ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sowie für die Einhaltung der
- gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
- Pflichten aus der Baustellenordnung und
- Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verantwortlich ist. Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter. b) Leistungen werden nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung weiter vergeben. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer wird der Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 „Allgemeine Vorschriften" nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktualisiert. c) Der obengenannte AN oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz für die o.g. Baustelle zu unterweisen.
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Haftung für Materialien des AN Der AG übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle gelagerte Materialien des AN.
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Ungültigkeit der Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregeln nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung von den Vertragsparteien ursprünglich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für den AN ist die Baustelle. Gerichtsstand ist der des Auftraggebers/Bauherrn.
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