VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach
Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 –
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1
Die Verbandsgemeinde Liebenwerda nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die Verbandsgemeinde Liebenwerda Ver-
schwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen
dienstlichen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit dem nachstehenden Vergabeverfahren:
Vergabe-Nr.: 25/26 VG-BaLi-Bö L301 Generationenzentrum Kurstadtregion Elbe-Elster in Bad Liebenwerda - Los 301 - Abbruch-, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten
verarbeitet die Verbandsgemeinde Liebenwerda Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte Sie die Verbandsgemeinde Liebenwerda
nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informie-
ren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Verbandsgemeinde Liebenwerda, Verw.-standort Falkenberg/Elster, Zentrale Ausschreibungs- stelle, Heinrich-Zille-Str. 9a, 04895 Falkenberg/Elster, Tel.: 035365 411-90, Fax: 035365 411-38, E-Mail: zas@vg-liebenwerda.de sowie Verbandsgemeinde Liebenwerda, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Bauamt/Hochbau, Herr Carl Weiland, Tel.: 0176 56198078, Fax: 035365 411-38, E-Mail: carl.weiland@vg- liebenwerda.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Die Belange des Datenschutzes der Verbandsgemeinde Liebenwerda wurden vergeben an: Kpp group GmbH, Berliner Straße 112a,13189 Berlin, Herr Hardy Brüggemann, Tel.: 030 2067372-0, E-Mail: datenschutz@vg-liebenwerda.de
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen kön- nen Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informati- onspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabever-
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- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55
Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Da-
tenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet,
vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträ-
ge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der
Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen
Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes
berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertrags-
wert unterhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen
im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt
werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denje-
nigen Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle
nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden
oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende
Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die
Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Ver-
folgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Infor-
mationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbs-
registergesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige
Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen er-
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suchen.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach §
6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Auf-
trägen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb
der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister
Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert
sind.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabe-
stelle verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenbur-
gischen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindes-
tentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante perso-
nenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachun-
ternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehme-
rin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer
nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindest-
lohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8
Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhal-
tung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabe-
stelle der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der
Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer,
die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9
Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der
Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen
wurden (Auftragssperre).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der
v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern
mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt
entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
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lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters
beschränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und
Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die
Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüg-
lich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags,
den nicht berücksichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres An-
gebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des
erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe
für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung
nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Mo-
naten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne
Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält min-
destens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine na-
türliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymi-
sieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezoge- ner Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haus-
haltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten perso-
nenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden
Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt
werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der
Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben
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noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-
bers/Bieters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Be-
werbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu wider-
sprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechts-
vorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde
ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbe-
zogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach
Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Da-
tenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort
zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung
der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unter-
schwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Ver-
pflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Verbandsge-
meinde Liebenwerda unter https:www.verbandsgemeinde-liebenwerda.de, Daten-
schutz sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Daten-
schutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de ent-
nehmen.
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