[Seite 1]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
INHALTSVERZEICHNIS
- Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 5 1.3. Ausgeführte Leistungen 8 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 9 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 10
- Angaben zur Baustelle 11 2.1. Lage der Baustelle 11 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 12 2.3. Zugänge, Zufahrten 12 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 13 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 13 2.6. Gewässer 14 2.7. Baugrundverhältnisse 15 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 19 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 19 2.10. Anlagen im Baubereich 24 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 25
- Angaben zur Ausführung 26 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 26 3.2. Bauablauf 32 3.3. Wasserhaltung 34 3.4. Baubehelfe 35 3.5. Stoffe, Bauteile 35 3.6. Abfälle 42 3.7. Winterbau 69 3.8. Beweissicherung 69 3.9. Sicherungsmaßnahmen 70 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 71 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 71 3.12. Nachweise/Prüfungen 80 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 81
- Ausführungsunterlagen 83 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 83 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 83
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 88 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 88 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 95 5.3. Bezugsquellen 122
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 1 von 123
[Seite 2]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1. Auszuführende Leistungen
Die vorliegende Maßnahme umfasst den Rückbau des bestehenden, teilunterkellerten,
zweigeschossigen Einfamilienhauses in der Hauptstraße 2 in Stadtallendorf im Zuge
der Straßenbaumaßnahme an der B 454. Das Gebäude wurde in Massivbauweise er-
richtet und ist etwa 100 Jahre alt.
Die auszuführenden Leistungen werden im Rahmen einer Leistungsbeschreibung aus-
geschrieben. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sowie die zu be-
rücksichtigenden Anforderungen und Randbedingungen sind in den nachfolgenden
Abschnitten detailliert beschrieben.
1.1.1. Straßenbau
1.1.1.1. Zweck, Nutzung
-entfällt-
1.1.1.2. Art und Umfang
-entfällt-
1.1.1.3. Untergrund
-entfällt-
1.1.1.4. Unterbau
-entfällt-
1.1.1.5. Entwässerung
-entfällt-
1.1.1.6. Oberbau
-entfällt-
1.1.1.7. Durchlässe, Bauwerke
-entfällt-
1.1.1.8. Ausstattung (Abstimmung erfolgt über BV)
1.1.1.8.1 Markierung
„Die notwendigen Markierungsarbeiten sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie
werden durch Hessen Mobil separat ausgeschrieben. Der Bestand ist vor Beginn der
Bauarbeiten zu dokumentieren und dem AG in entsprechender Form zu übergeben.“
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 2 von 123
[Seite 3]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
1.1.1.8.2 Beschilderung
„Die vorhandenen Verkehrszeichen sind abzubauen und bis zur Wiederverwendung
sortiert zu lagern. Vor Beginn der Ausführung ist eine Bestandsaufnahme der vorhan-
denen Beschilderung durchzuführen, damit die Schilder wieder an die ursprünglichen
Standorte aufgestellt werden können. Diese Dokumentation ist in die entsprechenden
Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.1.8.3 Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) und Leiteinrichtungen
„Die Montage der FRS und Leiteinrichtungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages
und werden durch Hessen Mobil gesondert ausgeschrieben“
1.1.1.8.4 Sonstige Ausstattungen
-entfällt-
1.1.2. Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke
1.1.2.1. Zweck, Nutzung
-entfällt-
1.1.2.2. Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangs-
punkte)
-entfällt-
1.1.2.3. Erdarbeiten
-entfällt-
1.1.2.4. Gründung, Schutz gegen Aggressivität
-entfällt-
1.1.2.5. Unterbauten
-entfällt-
1.1.2.6. Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen
-entfällt-
1.1.2.7. Entwässerung
-entfällt-
1.1.2.8. Abdichtung, Beläge
-entfällt-
1.1.2.9. Ausstattung
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 3 von 123
[Seite 4]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
1.1.2.10. Sonderanlagen
-entfällt-
1.1.2.11. Korrosions- und Oberflächenschutz
-entfällt-
1.1.2.12. Anlagen und Einrichtungen für Dritte
-entfällt-
1.1.2.13. Abbrucharbeiten
-entfällt-
1.1.3. Landschaftsbau
1.1.3.1. Zweck, Nutzung
-entfällt-
1.1.3.2. Art und Umfang
-entfällt-
1.1.3.3. Oberbodenarbeiten
-entfällt-
1.1.3.4. Einsaatarbeiten
-entfällt-
1.1.3.5. Pflanzarbeiten
-entfällt-
1.1.3.6. Pflanzenschutz
-entfällt-
1.1.3.7. Sicherungsbauweisen
-entfällt-
1.1.3.8. Pflegearbeiten
-entfällt-
1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu
erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt.
Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultieren-
den Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbeitet.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 4 von 123
[Seite 5]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvollstän-
digkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die
Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbil-
dend zu berücksichtigen.
1.1.4.1. Vorankündigung
Alle hierfür erforderlichen Angaben sind vom AN durch das Formblatt des AG „Voran-
kündigung Baustellenverordnung – BaustellV“ spätestens zwei Wochen vor Einrichten
der Baustelle dem Auftraggeber vorzulegen.
1.1.4.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Anga-
ben zum Inhalt und zur Darstellung)
SiGe Plan erstellen und SiGe Plan des AG fortschreiben erfolgt RAB 31.
1.1.4.3. Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und
Umfang) und anpassen
Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen spä-
teren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen Angaben zu Sicherheit und
Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
1.1.4.4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausfüh-
rung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Re-
geln zum "Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte
Qualifikation besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzule-
gen.
1.2. Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1. Beweissicherung
Die Durchführung der Beweissicherung obliegt dem Auftragnehmer.
1.2.2. Vermessung
-entfällt-
1.2.3. Kampfmittelbeseitigung
Die Auswertung der beim zuständigen Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluft-
bilder hat ergeben, dass sich das betreffende Grundstück am Rand eines Bombenab-
wurfgebietes befindet.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 5 von 123
[Seite 6]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Ein begründeter Verdacht auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern besteht
jedoch nicht. Weitere Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung der Fläche
liegen nicht vor. Eine systematische Flächenabsuche ist daher nicht erforderlich.
Sollten im Zuge der Bau- bzw. Rückbauarbeiten entgegen den vorliegenden Erkennt-
nissen kampfmittelverdächtige Gegenstände festgestellt werden, ist der zuständige
Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen.
Kampfmitteldetektion und –Räumung
Die Erlaubnis gemäß § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz ist Voraussetzung für die Durch-
führung nachfolgender Arbeiten.
Die fachliche Betreuung und Anordnungsbefugnis der Arbeiten liegt bei dem Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen.
Beschreibung der Arbeiten
Es ist mit Munitionsbelastungen zu rechnen.
Die Untersuchungsstellen sind mit einem rechnergestützten Auswertesystem zu de-
tektieren. Datenaufnahme und Auswertung erfolgt durch den AN.
Beschreibung der örtlichen Situation
Aussagen (beispielhaft) über:
-
ggf. Verweis auf beigefügte Planunterlagen
-
Straßen- und Wegebefestigungen (Asphalt, Beton, etc.), ca. Dicke, ca.
Breite
- Aussagen über die Zusammensetzung der befestigten Flächen, Frost-
schutz
- Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen, falls vorhanden (Materialan-
gabe, z.B. Guss, Stahl, Kunststoff, …)
- Angaben zu Straßenausstattungen, z.B.: Stahlschutzplanken, Stahlpfos-
ten,
-
Bewehrungen, Stahlgeländer, Gitterroste, Entwässerungseinrichtungen
-
Untersuchung erfolgt u.a. auf unterschiedlich geneigten, unebenen Flä-
chen wie z.B. Banketten, Böschungen, Mulden/Gräben
- Antreffen von Besonderheiten im Baufeld u.a. Längs- und Querdurch-
lässe
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 6 von 123
[Seite 7]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- allgemeine Aussagen zur örtlichen Geologie (Hinweise gibt dabei die ge-
ologische Übersichtskarte des Landes Hessen)
Ergebnisse
Die Ergebnisse beinhalten die Dokumentation der detektierten Fläche, die Übergabe
der ausgewerteten Daten der Flächenaufnahme sowie ein Vorschlag (Objektliste) zur
Öffnung aufgrabungswürdiger Anomalien und Anomalien Bereiche.
Aufgrabungswürdige Objekte werden durch den AN eingemessen, aufgegraben, frei-
gelegt und identifiziert. Bei Vorliegen der Transportfähigkeit ist das Kampfmittel aufzu-
nehmen und in einem zugelassenen Zwischenlager an einer vom KMRD noch zu be-
stimmenden Stelle zwischenzulagern. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Po-
sition zu berücksichtigen.
Die geborgenen Kampfmittel sind im Aufbewahrungsbehälter zur Abholung bereitzu-
halten. Der Abtransport ist rechtzeitig beim KMRD anzumelden. An Wochenenden
dürfen keine sprengkräftigen Kampfmittel aufbewahrt werden.
Liegt keine Transportfähigkeit vor, ist sofort der Kampfmittelräumdienst zu verständi-
gen, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen:
Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hes-
sen.
Nach Abschluss der Kampfmittelräumarbeiten erfolgt die Übersendung mittels E-Mail
der Freigabedokumentation und entsprechenden Lageplänen in digitaler Form, im
ESRI Shape (.shp) bzw. im Cad Format (.dxf, *.dwg).
Verwendung der geodätischen Bezugsysteme im ETRS 1989 mit UTM Zone 32N
(EPSG: 25832, EPSG 4647), Gauß-Krüger-Zone 3 (EPSG: 31467).
Die Ergebnisse sind dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen
kmrd@rpda.hessen.de und gleichzeitig dem AG zu übermitteln.
1.2.4. Holzeinschlag
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 7 von 123
[Seite 8]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
1.2.5. Abbrucharbeiten
-entfällt-
1.2.6. Behelfsbrücke
-entfällt-
1.3. Ausgeführte Leistungen
-entfällt-
1.3.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe
-entfällt-
1.3.2. Straßen, Wege
-entfällt-
1.3.3. Kabelkanäle
-entfällt-
1.3.4. Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
-entfällt-
1.3.5. Verlegte Wasserläufe
-entfällt-
1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten
-entfällt-
1.3.7. Straßenanschlüsse, Seitenwege
-entfällt-
1.3.8. Fahrbahndecken
-entfällt-
1.3.9. Rohplanum (Landschaftsbau)
-entfällt-
1.3.10. Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau)
-entfällt-
1.3.11. Böschungssicherung (Landschaftsbau)
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 8 von 123
[Seite 9]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
1.3.12. Ansaaten (Landschaftsbau)
-entfällt-
1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten:
Der AG weist darauf hin, dass im Bereich der Baumaßnahme im Rah-
men einer gesonderten Maßnahme Rodungsarbeiten durchgeführt
werden. Diese Maßnahme ist nicht Bestandteil der vorliegenden Aus-
schreibung und können zeitgleich mit den hier ausgeschriebenen Leis-
tungen stattfinden.
1.4.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe
-entfällt-
1.4.2. Erdarbeiten
-entfällt-
1.4.3. Entwässerungen
-entfällt-
1.4.4. Verlegen von Wasserläufen
-entfällt-
1.4.5. Kabelkanäle
-entfällt-
1.4.6. Ver- und Entsorgungsleitungen
-entfällt-
1.4.7. Fahrbahndecken
-entfällt-
1.4.8. Schutz-, Leiteinrichtungen
-entfällt-
1.4.9. Lichtzeichenanlagen
-entfällt-
1.4.10. Sonstige Ausstattung
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 9 von 123
[Seite 10]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
1.4.11. Sonderbauwerke
-entfällt-
1.4.12. Straßenanschlüsse, Seitenwege
-entfällt-
1.4.13. Lebende Verbau, Böschungssicherung
-entfällt-
1.4.14. Hydraulische Spritzanssaat
-entfällt-
1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 10 von 123
[Seite 11]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Angaben zur Baustelle
2.1. Lage der Baustelle
Bundesland: Hessen
Landkreis: Marburg-Biedenkopf
Ort: Stadtallendorf, Hauptstraße 2
Die genaue Lage ist aus dem Übersichtsplan zu entnehmen
2.1.1. Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
Im Verlauf der B 454 befindet sich das Bauwerk zwischen Netzknoten 5120017 und
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 11 von 123
[Seite 12]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2.1.2. Nächster Ort
Das Bauwerk befindet sich mitten in Stadt Allendorf.
Der Standort kann folgenden GoogleMaps-Link entnommen werden.
https://maps.app.goo.gl/j4pKsMJXtvLom7HN6
2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1. Straße
Das Bauwerk liegt direkt am Kreuzungsbereich.
Die Kreuzung teilt sich auf in die Marburger Straße und Neustädter Straße die auf der
B 454 liegen und die Bahnhofstraße und Hauptstraße die auf der L 3290 liegen.
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungs-
möglichkeit öffentlicher Verkehrswege und Flächen außerhalb des vertraglichen Leis-
tungsbereiches.
2.2.2. Schiene
-entfällt-
2.2.3. Wasser
-entfällt-
2.3. Zugänge, Zufahrten
Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann
nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme die-
ser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Verkehr
dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw.
sofort und laufend zu beseitigen.
2.3.1. Zur Baustelle
Die Zufahrten zur Baustelle sind nur über das klassifizierte Straßennetz siehe 2.2
möglich.
2.3.2. Zu Seitenentnahmen
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 12 von 123
[Seite 13]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2.3.3. Zu Deponien
Abfälle sind entsprechend ihrer abfallrechtlichen Einstufung getrennt zu erfassen und
zugelassenen Entsorgungsanlagen bzw. Deponien zuzuführen. Die ordnungsgemäße
Entsorgung ist durch entsprechende Nachweise vom AN zu dokumentieren.
2.3.4. Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)
-entfällt-
2.3.5. Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)
-entfällt-
2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not-
wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN.
Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er-
folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos-
ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurech-
nen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur
Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben.
2.4.1. Wasser
-entfällt-
2.4.2. Abwasser
-entfällt-
2.4.3. Strom
-entfällt-
2.5. Lager- und Arbeitsplätze
Nach Durchführung der Rodungsarbeiten (vgl Kapitel 3.2.1) steht dem AN auf dem
Baugrundstück (Flurstück 28/1) eine Fläche zu Verfügung. Zusätzliche Erforderliche
Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemietet werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 13 von 123
[Seite 14]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN
und werden nicht gesondert vergütet.
2.5.1. Plätze für Baustelleneinrichtung
vgl.Kapitel 2.5
2.5.2. Lagerplätze
vgl.Kapitel 2.5
2.5.3. Arbeitsplätze
vgl.Kapitel 2.5
2.5.4. Plätze für Unterkünfte
-entfällt-
2.5.5. Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau)
-entfällt-
2.6. Gewässer
vgl. Kapitel 2.9.7
2.6.1. Vorfluter
-entfällt-
2.6.2. Wasserstände
-entfällt-
2.6.3. Höchster Bauwasserstand
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 14 von 123
[Seite 15]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2.6.4. Gewässerumleitungen
-entfällt-
2.7. Baugrundverhältnisse
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse, G)
-entfällt-
2.7.2. Straßenbefestigungen
-entfällt-
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
-entfällt-
2.7.4. Schadstoffbelastung
Asbest:
Im Vorfeld eines Rückbaus oder einer Entkernung sind alle asbesthaltigen Produkte
unter Einhaltung der arbeitsschutzorganisatorischen und –technischen Maßnahmen
fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Die Demontage bzw. Sanierungsarbeiten
sind vor den Abbrucharbeiten gemäß den Bestimmungen der TRGS 519 (Asbest, Ab-
bruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auszuführen.
Grundsätzlich dürfen die asbesthaltigen Materialien nur von für die Asbestsanierung
zugelassenen Fachfirmen ausgebaut werden und sind als gefährlicher Abfall einer
Entsorgung zuzuführen. Die Arbeiten an den Asbestprodukten sind dem Amt für Ar-
beitsschutz und Sicherheitstechnik sowie der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Künstliche Mineralfasern:
Der Ausbau dieser Materialien ist gemäß TRGS 521 auszuführen. Für Arbeiten an
derartig eingestuften KMF-haltigen Materialien sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Der Ausbau ist, wenn möglich, zerstörungsfrei auszuführen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 15 von 123
[Seite 16]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Wichtig ist hierbei die Einteilung der KMF-Materialien danach, ob bei Arbeiten krebser-
zeugende oder möglicherweise krebserzeugende Fasern (Kategorie 2 oder 3 gemäß
GefahrstoffV) freigesetzt werden können.
KMF werden in Hessen als gefährlicher Abfall eingestuft und sind einer geregelten
Entsorgung über die Hessische Industriemüll GmbH (HIM) bzw. einem zugelassenen
Entsorgungsbetrieb für diese Materialien zuzuführen
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe:
Die Bewertung der vorgefundenen PAK-haltigen Materialien erfolgt weiterhin aus Sicht
des Arbeitsschutzes in Hinblick auf durchzuführende Demontagearbeiten sowie hin-
sichtlich der Entsorgung. Die arbeitsschutzrechtlich relevanten Eckpunkte sind in der
TRGS 551 (Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material) festgelegt.
Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen sind nach dieser TRGS ab einem Benzo[a]pyren-Ge-
halt von mehr als 50 mg/kg im Material zu ergreifen.
Sofern eine schwarze Beschichtung der erdberührenden Bauteile vorhanden ist, sind
diese Materialien separat bereitzustellen und baubegleitend zu untersuchen.
Polychlorierte Biphenyle:
Abfall- bzw. umweltrelevante PCB-Gehalte wurden durch die Untersuchungen nicht
festgestellt.
Mineralische Baustoffe:
Zur verwertungstechnischen Bewertung von Schadstoffgehalten im Bauschutt werden
im Hinblick auf eine offene Verwertung (d.h. außerhalb von Deponien) die Zuord-
nungswerte der TR LAGA Recyclingbaustoffe/nicht aufbereiteter Bauschutt herange-
zogen. Erfolgt eine Deponierung, ist zur Einstufung des Materials in die entsprechende
Deponieklasse die Deponieverordnung (DepV) zugrunde zu legen. Eine Deponierung
wird in der Regel dann erforderlich, wenn die Zuordnungswerte Z 2 der TR LAGA bzw.
des Baumerkblattes überschritten sind. In der Praxis kann jedoch auch ein Material
der Einbauklasse Z 2 ohne weitere Vorbehandlung oft keiner offenen Verwertung
mehr zugeführt werden. In diesem Fall ist die DepV heranzuziehen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 16 von 123
[Seite 17]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Mauerwerk:
Die Analyse zeigt erhöhte Chloridkonzentrationen im Eluat oberhalb der Z 1.1 – Zuord-
nungswerte. Das Material ist somit als Z 1.2 gemäß TR LAGA Bauschutt bzw. Bau-
merkblatt der hessischen Regierungspräsidien einzustufen.
Die Mauerwerksanteile sind möglichst sortenrein zu separieren.
Entsprechend dem Material sind hierfür die folgenden Abfallschlüssel zuzuordnen.
➢ AVV – Nr. 17 01 02 Ziegel
➢ AVV – Nr. 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
➢ AVV – Nr. 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Kera-
mik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01
06 fallen
Beton im Gebäude einschließlich Platten und Stufen, etc. im Außenbereich:
Die Analyse zeigt erhöhte Nickelgehalte sowie erhöhte Chloridkonzentrationen Iober-
halb der Z 1.1– Zuordnungswerte.
Das Material ist somit als Z 1.2 gemäß TR LAGA Bauschutt bzw. Baumerkblatt der
hessischen Regierungspräsidien einzustufen. Die Betonanteile sind möglichst sorten-
rein zu separieren. Entsprechend dem Material sind hierfür die folgenden Abfallschlüs-
sel zuzuordnen.
➢ AVV – Nr. 17 01 01 Beton
Beton-Dachpfannen:
Die Analyse zeigt keine Auffälligkeiten. Das Material ist somit als Z 0 gemäß TR LAGA
Bauschutt bzw. Baumerkblatt der hessischen Regierungspräsidien einzustufen. Die
Dachpfannen sind möglichst sortenrein zu separieren. Entsprechend dem Material ist
hierfür der folgende Abfallschlüssel zuzuordnen.
➢ AVV – Nr. 17 01 01 Beton
Die mineralische Bausubstanz weist unterschiedliche abfalltechnische bzw. verwer-
tungstechnische Eigenschaften auf. Wir empfehlen die mineralische Bausubstanz
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 17 von 123
[Seite 18]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
nach Materialien (Beton, Mauerwerk, ggfs. Gipskarton, erdberührende Bauteile, ggfs.
Kamininnenwandungen, etc.) bei den Entkernungsarbeiten sorgfältig zu trennen.
Die abschließende abfallrechtliche Einstufung der Chargen sowie die Verwertbarkeit
resultiert hier maßgeblich aus der Güte der Separation. Bei dem Rückbau der erdbe-
rührenden Bauteile können teerstämmige Beschichtungen angetroffen werden. Sofern
bei den Abbrucharbeiten schwarze Beschichtungen der erdberührenden Bauteile fest-
gestellt werden, sind diese zu separieren und gesondert zu untersuchen. Die gemau-
erten Kaminanlagen des Wohngebäudes können ungünstige abfalltechnische Einstu-
fungen aufweisen. Die Innenwandungen sind ebenfalls im Zuge der Rückbauarbeiten
zu separieren und ggfs. baubegleitend abfalltechnisch zu untersuchen.
Hinsichtlich der Entsorgung sind nachfolgend weitere Materialien aufgeführt, die bei
den geplanten Abrissarbeiten anfallen oder anfallen könnten.
➢ Fensterscheiben
➢ Verkleidungen, Kabelkanäle, Fensterrahmen etc.
➢ Dachbahnen und Abdichtungen des Flachdaches und Garage
➢ Öltank, Heizkörper, Rohrleitungen, ggfs. Tür- und Fensterrahmen, Be-
wehrungseisen, etc.
➢ evtl. unterirdische Elektroleitungen, Kabel
➢ Elektroleitungen, Kabel
➢ Gipskartonplatten (Leichtbauwände)
➢ sortenreine Styroporplatten, Styropordämmung (z.B. Wanddämmung,
Deckenauflagen)
➢ Baumischabfälle, Tapeten, Bodenbeläge, Styroporanteile nicht sorten-
rein
➢ Leuchtstoffröhren
➢ Im Garten und Schuppen gelagerte Altreifen
➢ Inventar, Schränke Einbauküche, etc.
➢ Boiler, Rasenmäher, Geräte Einbauküche, etc.
Öltank im Keller:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 18 von 123
[Seite 19]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Der ca. 8600 Liter fassende kellergeschweißte Metalltank ist fachgerecht auszubauen.
Vor dem Ausbau ist das restliche Öl ordnungsgemäß abzulassen und zu entsorgen.
Zu dem Kapitel „Schadstoffbelastung“ wird auf das „Gebäudeschadstoffunter-
suchung / Rückbau- und Entsorgungskonzept verwiesen“.
2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Es werden nur die unter Kapitel 2.5 beschrieben Lagerflächen zur Verfügung gestellt.
2.9. Schutzbereiche und –Objekte
Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be-
schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge-
räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist
darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauli-
che Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grund-
wasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Natur-
schutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermessungs-
punkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Wer-
den solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so
hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für
die Wiederherstellung trägt der AN.
2.9.1. Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB)
Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB)
sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung
in technischen Bauwerken des Straßen - und Erdbaus sowie Schienenverkehrswege-
bau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Erstatzbaustoffver-
ordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonstigen Anfor-
derungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau be-
stimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 19 von 123
[Seite 20]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasser-
schutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus
schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender
anzuzeigen (Voranzeige)
Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamt-
volumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:
Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2
Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2
Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2
Braunkohlenflugasche – BFA
Steinkohlenkesselasche – SKA
Steinkohlenflugasche – SFA
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
Gießereirestsand – GRS
Gießerei-Kupolofen Schlacke – GKOS
Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten
außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von:
Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –
Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –
Schmelzkammergranulat – SKG –
Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –
Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 20 von 123
[Seite 21]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach
Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tat-
sächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an
die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Er-
stellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschlussan-
zeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben
Nichtanzeigepflichtige MEB:
Die Verwendung von MEB, welche nicht der Anzeigepflicht nach § 22 EBV unterlie-
gen, sind ebenfalls dem AG gegenüber zu dokumentieren. Das Deckblatt ist als An-
lage zur Leistungsbeschreibung in PDF Format beigefügt. Die Vorlage von Deckblatt
und Lieferscheinen erfolgt nach § 25 EBV
Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine un-
verzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumentieren.
Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
-
den Verwender
-
den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist
-
das Datum der Anlieferung
-
die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme
-
die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 EBV unter Angabe
der jeweiligen Nummer
- die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm,
Schluff oder Ton“
- Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hin-
blick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 EBV
bezogen auf die Unterkante des eingebauten MEB
- die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heil-
quellenschutzgebebiete oder Wasser-Vorrang-Gebiete nach den Spalten
4 bis 6 der Anlage 2 EBV.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 21 von 123
[Seite 22]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Bei Abgabe des Deckblattes sind unter dem Pkt. „Bezeichnung der Baumaßnahme!“
vom AN folgende Angaben wie hier vorgegeben Punkte vom AN als Vorgabe auszu-
füllen:
Deckblatt: Name/Projekt: Bezeichnung der Baumaßnahme gemäß Ausschreibungsun-
terlagen B 454 Rückbau eines Wohngebäudes
Name/Projekt (Zusatz): PSP-Element C.0459 .08605-01-B3-BP
Straße: B 454 Haupstraße 2
Pkt.6 und Pkt.7 ist vom AN auszufüllen
Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt
nicht den Vorgaben der EBV.
2.9.2. Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Die Maßnahme befindet sich in einem Naturraum im Westhessischen Berg- und Be-
ckenlandes. Naturschutzgebiete werden nicht berührt.
2.9.3. Bäume und Flurgehölze
Die Bäume und Gehölze die nicht durch die Baumaßnahme bedingt zu beseitigen
sind, müssen erhalten und geschützt werden. Die Richtlinie für die Anlage von Stra-
ßen – Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen Richtlinie für die
Anlage von Straßen - Landschaftspflege (RAS-LP 4) sind zu beachten.
2.9.4. Biotope
Im Baubereich befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 Bun-
desnaturschutzgesetz – (BNatSchG).
2.9.5. Denkmale
Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden
weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba-
den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses
anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und
abzuliefern.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 22 von 123
[Seite 23]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2.9.6. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Das Rückbauvorhaben liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage von Stadtallendorf
im unmittelbaren Kreuzungsbereich. Angrenzend befinden sich Wohn- und
Geschäftsbebauung sowie öffentlicher Verkehrsraum. Durch die Rückbauarbeiten sind
Immissionen in Form von Lärm, Staub und Erschütterungen zu erwarten, die der AN
entsprechend zu begrenzen hat.
Für den Baubetrieb gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm (AVV Baulärm). Bei absehbarer Überschreitung der maßgeblichen Immissions-
richtwerte ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn mit dem AG und der zuständigen Behörde
abzustimmen. Gemäß Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe f) der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind Baustellen aus dem Geltungsbereich ausge-
nommen und darf nicht angewendet werden.
Die Abbruchstellen und Transportwege sind staubarm zu halten, insbesondere im Hin-
blick auf die unmittelbar angrenzende öffentliche Verkehrsfläche und Nachbarbebau-
ung. Ein Verwehen von Staub auf angrenzende Grundstücke und Verkehrsflächen ist
durch geeignete Maßnahmen (z. B. Befeuchtung, Bewässerung, Einhausung, Abschir-
mung) zu vermeiden.
Bei erschütterungsintensiven Abbrucharbeiten in unmittelbarer Nähe zu Nachbarge-
bäuden sind die Anhaltswerte der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwir-
kungen auf bauliche Anlagen) einzuhalten. Bei begründetem Anlass ist eine Beweissi-
cherung an den benachbarten baulichen Anlagen vor Beginn der Arbeiten durchzufüh-
ren.
2.9.7. Gewässer, Wasserschutzgebiete
Die Maßnahme befindet sich in einem Wasserschutzgebiet.
Das Trinkwasserschutzgebiet ist in die Zone III,IIIA festgesetzt.
Ein Heilquellenschutzgebiet ist nicht vorhanden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 23 von 123
[Seite 24]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die Bauausführung erfolgt unter Beachtung der für das Wasserschutzgebiet
geltenden Schutzbestimmungen und behördlichen Auflagen. Durch die Baumaß-
nahme dürfen keine Boden- oder Baumaterialien, Schmutzwässer, wassergefährdeten
Flüssigkeiten und Stoffe sowie sonstige Verunreinigungen in die Gewässer oder Un-
tergrund gelangen. Der Bau-AN hat entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergrei-
fen. Ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Im Bereich des Gebietes ist das Lagern und Umfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmier-
stoffe und sonstigen wassergefährdeten Stoffen nicht zulässig, ebenso die Wartung
und Reinigung von Maschinen und Fahrzeugen.
Es ist darauf zu achten, dass die Baumaschinen keine Öl- und Treibstoffverluste
aufweisen.
2.9.8. Vermutete Bodenfunde
-entfällt-
2.9.9. Militärische Bereiche
-entfällt-
2.9.10. Wegekreuze, Meilensteine
-entfällt-
2.10. Anlagen im Baubereich
2.10.1. Leitungen
Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden
den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge-
naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen.
Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert vergü-
tet und sind entsprechend einzukalkulieren.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass für das Gebäude weitere versteckte und
unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen anzunehmen sind.
2.10.2. Gleisanlagen
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 24 von 123
[Seite 25]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2.10.3. Gebäude/Gebäudereste
-entfällt-
2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.11.1. Straßenverkehr
Die B 454 dient als innerstädtische Verkehrsachse und Zubringer zur A 49.
Der Knotenpunkt weist dementsprechend ein hohes Pkw- und Schwerlastverkehr in
Baustellenähe auf.
2.11.2. Schienenverkehr
-entfällt-
2.11.3. Schiffsverkehr
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 25 von 123
[Seite 26]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Angaben zur Ausführung
3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Der Hausabriss im Zuge der B454 OD Stadtallendorf wird gem. dem angehängten
Verkehrszeichenplan durchgeführt. Der Gehweg wird gesperrt, die Fußgänger
werden umgeleitet. Als Querungsmöglichkeit werden zwei prov. Fußgängerschutz-
anlagen aufgestellt.
3.1.1. Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Verkehrsführung und Sicherung der Baustelle ist Bestandteil dieser Ausschrei-
bung und erfolgt gemäß den vom Auftraggeber erstellten und beiliegendem Ver-
kehrszeichenplan / beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den am
Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Gesetzen, Richtlinien,
DIN/EN‘en und Regelwerken (StVO, RSA, RUB, RiLSA, Hessisches Baustellen-
managementhandbuch, …) auszuführen.
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnah-
men, (soweit sie sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung, diesen ZTV oder
der Leistungsbeschreibung ergeben), in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er
haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber
erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den
Auftraggeber von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenü-
gender Sicherung der Arbeitsstelle oder auf mangelhafte Wartung beruhen, in vol-
lem Umfang freizustellen.
Werden durch die Anordnungsbehörde, die Polizei oder den Auftraggeber Mängel
in der Verkehrssicherung festgestellt, die zu Verkehrsgefährdungen führen kön-
nen, und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der Auftraggeber
berechtigt, die Behebung der Mängel durch einen Dritten zu Lasten des Auftrag-
nehmers vornehmen zu lassen.
3.1.2. Verkehrsumleitungen
gem. Verkehrskonzept.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 26 von 123
[Seite 27]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.1.3. Verkehrsbeschränkungen
gem. Verkehrskonzept.
3.1.4. Verkehrssperrungen, Sperrpausen
gem. Verkehrskonzept.
3.1.5. Freihalten von Lichtraumprofilen
-entfällt-
3.1.6. Grundlagen
Die mit der Einrichtung der Arbeitsstellenverkehrsführung beauftragte Firma muss
über einen Verantwortlichen zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen verfügen, der
einen entsprechenden Qualifikationsnachweis über erforderliche Fachkenntnis ge-
mäß MVAS 99 besitzt.
Als verantwortliche Personen sind nur Personen zu nennen die jeder Zeit Zugriff
auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvoll-
macht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen.
Bei Schäden (z.B. Unfallschäden), die außerhalb der Kontrollfahrten, durch die
Straßenmeisterei oder die Polizei dem AN gemeldet werden, muss unverzüglich
nach der Meldung mit der Behebung der Schäden und der Absicherung der
Schadstelle begonnen werden. Werden Schäden an der Verkehrssicherung nicht
unverzüglich behoben und Absicherungsarbeiten müssen durch den AG oder die
Polizei länger als erforderlich geleistet werden, so sind die entstanden Kosten vom
AN zu erstatten.
3.1.7. Organisatorische Abläufe
3.1.7.1. Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO auf
Genehmigung einer Straßensperrung ist (falls nichts anderes in den besonderen Vertrags-
bedinungen angegeben ist) zehn Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten einzureichen.
Der Antrag wird beim Projektverantwortlichen für den Bauvertrag von Hessen Mobil sowie
beim zuständigen Verkehrsdezernat eingereicht.
Als Anlage sind dem Antrag alle, gemäß Bauvertrag vereinbarten und mit dem AG abge-
stimmten, erforderlichen Anlagen wie z.B. Regelpläne, Umleitungspläne, Planskizzen etc.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 27 von 123
[Seite 28]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
und verkehrstechnische Unterlagen der prov. Lichtsignalanlage (soweit im LV vorgesehen)
beizufügen. Für die Einrichtung einer Arbeitsstelle längerer Dauer, sind zusätzliche Arbeitsstel-
len kürzerer Dauer mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten, mit An-
gabe eines Verkehrszeichenplans, bei der zuständigen Straßenmeisterei zu bean-
tragen. Diese sind in die LV-Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
3.1.7.2. Genehmigung
Arbeitsstellen längerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung
des Fachdezernat Verkehr Westhessen durchgeführt werden.
Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum Vollsperrung, halbseitige Sper-
rung etc. wie abgestimmt und vorher festgelegt. Abweichungen davon bedürfen
der Zustimmung des Fachdezernat Verkehr Westhessen.
Bauzeitverlängerungen und / oder -verkürzungen von der genehmigten Bauzeit
sind dem Fachdezernat Verkehr Westhessen unverzüglich anzuzeigen. Die geneh-
migten Verkehrszeichenpläne sind an den Genehmigungszeitraum gebunden. Sie
verlieren ihre Gültigkeit, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist.
3.1.7.3. Einrichtung der Verkehrsführung
Der Aufbau der Verkehrsführung erfolgt auf Grundlage der verkehrsrechtlichen
Anordnung.
Der Baustellenbeschilderung entgegenstehende Beschilderung ist berührungsfrei
zu deaktivieren / auszukreuzen. Schäden, die durch das nicht fachgerechte Aus-
kreuzen an der vorhandenen Wegweisung entstehen, werden zu Lasten des AN
beseitigt. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der vorherige Zustand herzustel-
len.
Der AN haftet für alle Schäden, die durch fehlerhafte Aufstellung, mangelhafte Un-
terhaltung und Überwachung der Verkehrssicherung zurückzuführen sind.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der
jeweils zuständigen Leiter der Meisterei durchgeführt werden. Die Durchführungs-
zeit und die Verkehrsführung werden individuell mit Hilfe eines Baustellenmana-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 28 von 123
[Seite 29]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
gementsystems so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sach-
verhalt kann auch die Notwendigkeit resultieren, Arbeiten während der Nachtzeit
und / oder am Wochenende auszuführen.
Mit den Bauarbeiten im Fahrbahnbereich darf in der Regel erst begonnen werden, nach-
dem die gesamte Baustellenverkehrsführung (ggf. inklusive Umleitungsbeschilderung)
aufgebaut und abgenommen ist. Der Abnahmetermin wird einvernehmlich vor Baustellen-
verkehrsfreigabe zwischen Straßenmeisterei, Hessen Mobil Fachdezernat Bau und dem
AN festgelegt. 3.1.7.4. Aktivierung der Verkehrssicherung
Alle vorbereitenden Arbeiten (z.B. Umleitungsbeschilderung) müssen insoweit fer-
tiggestellt werden, dass zum Zeitpunkt des angeordneten Beginns der Sperrung
lediglich die Sperrung zu aktivieren ist.
3.1.7.5. Abnahme der Verkehrssicherung
Die Abnahme der Verkehrsführung hat unverzüglich nach ihrer Einrichtung bzw.
nach jeder Umlegung zu erfolgen. Der Termin der Abnahme ist einvernehmlich vor
Freigabe der Verkehrsführung zwischen AG und AN der Verkehrssicherung zu
vereinbaren. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist analog zur Ein-
richtung der Verkehrsführung eine Abnahme des Rückbaus durchzuführen. Fest-
gestellte Beanstandungen sind unverzüglich, möglichst noch während der Ab-
nahme, zu beseitigen.
Sofern Transportable Lichtsignalanlagen mit angeordnet wurden, sind diese im
Rahmen der Abnahme auf Ihre Funktion und Steuerung zu überprüfen. Die Über-
prüfung der Anlagenfunktion erfolgt nach Kapitel 4.6 der Technischen Lieferbedin-
gungen für Transportable Lichtsignalanlagen (TL Transportable Lichtsignalanla-
gen). Seitens des AN muss sichergestellt sein, dass eine ggf. erforderliche Anpas-
sung des Signalprogramms vor Ort, noch während der Abnahme, durchgeführt
werden kann.
Eine Änderung des angeordneten Verkehrszeichenplans während der Abnahme
ist ohne Beteiligung des Fachdezernat Verkehr Westhessen nicht zulässig. Ist
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 29 von 123
[Seite 30]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
eine Abweichung vom Verkehrszeichenplan notwendig, muss hierzu eine entspre-
chende verkehrsrechtliche Anordnung erfolgen.
3.1.7.6. Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherung
Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhal-
tungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markie-
rungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmä-
ßig durchzuführen.
Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Be-
auftragter hat bei Arbeitsstellen von längerer Dauer die Verkehrssicherung gemäß
ZTV-SA, Abschnitt 7 zu kontrollieren und zu warten.
Die umfassende Überprüfung aller in Punkt 7 der ZTV-SA 97 geforderten Wartungs-
kriterien im Bereich der Arbeitsstellen, sowie sämtlicher Umleitungsstrecken, ist mit
einem nicht manipulierbaren elektronischen Baustellenüberwachungsgerät oder einer
nicht manipulierbaren Handy-App durchzuführen. Das eingesetzte Baustellenüberwa-
chungsgerät oder die App ist dem AG im Vorfeld der Maßnahme zur Einsatzfreigabe
zu benennen. Einmal wöchentlich ist dem zuständigen Projektverantwortlichen von
Hessen Mobil ein Ausdruck der Kontrolle als Beleg vorzulegen.
Die Dokumentation muss an der Baustelle sowie den Umleitungsstrecken, Datum,
exakte Uhrzeiten, An- und Abmeldung, ausgeführten Arbeiten und Koordinaten
(GPS) enthalten. Die Kontrollarbeiten sind dabei mit einer mit dem AG abzustimmen-
den Anzahl an Erkennungschips sowie deren Standorten zu dokumentieren. Dabei
sind die Arbeitsstelle und die Umleitungsstrecken separat zu dokumentieren. Für die
Arbeitsstelle sowie die Umleitungsstrecken sind die erforderliche Anzahl an Erken-
nungschips und Kontrollgeräten in die vorgesehene LV-Position einzurechnen.
3.1.7.7. Änderung Verkehrssicherung
Alle grundsätzlichen Änderungen einer Arbeitsstellenverkehrsführung und der Be-
schilderung, die nicht in der ursprünglichen Anordnung vorgesehen waren, bedür-
fen der Anordnung durch das Fachdezernat Verkehr Westhessen. Sie müssen
durch den Auftragnehmer umgesetzt und anschließend unverzüglich abgenom-
men werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 30 von 123
[Seite 31]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.1.7.8. Beendigung der Verkehrsführung
Es gelten die Vorgaben des Baustellenmanagementhandbuchs von Hessen Mobil.
3.1.7.9. Vorübergehende Markierung
Für die vorübergehende Markierung sind Materialien zu verwenden, die nach Be-
endigung der Bauarbeiten wieder rückstandslos zu entfernen sind. Die Fahrbahn-
decke darf hierbei nicht beschädigt werden.
Die Herstellung der Markierung beinhaltet gemäß ZTV-M auch die Beseitigung
von losem Schmutz, der mittels Luftdruckgebläse beseitigt werden kann. Vor der
Applikation der Markierungsfolie ist die Fahrbahn von losen Verschmutzungen zu
reinigen. Neben den in der ZTV-M beschriebenen losen Verschmutzungen befin-
den sich im Baustellenbereich, vor allem im Verschwenkungs- und Randbereich
auch größere Verschmutzungen (z.B. abgefahrene Fahrzeugspiegel, Glasteile,
usw…). In diesen Bereichen und im Bereich von Schutzwänden ist daher der Ein-
satz eines Saugkehrwagens vorzusehen.
Es dürfen ausschließlich Markierungssysteme mit einem gültigen BASt-Prüfzeug-
nis sowie einer Nennung in der aktuellen BASt-Freigabeliste zum Einsatz kom-
men. Entsprechende Markierungssysteme werden von der BASt in einer Daten-
bank geführt und können auf deren Homepage abgerufen werden.
3.1.7.10. Transportable Lichtsignalanlagen
Transportable Lichtsignalanlagen sind gemäß Typenbezeichnung der Technischen
Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignalanlagen und unter Berücksichti-
gung der Vorgaben der RiLSA in deren aktuell gültigen Fassungen zu planen und
zu betreiben.
Notwendige vorübergehende Anschlüsse an Versorgungsleitungen (z.B. Strom)
sind vom AN bei den zuständigen Versorgungsträgern zu beantragen. Die Kosten
für vorübergehende Anschlüsse und deren Benutzung sind vom AN zu tragen.
Zur Ermittlung der Signalzeiten wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen
(RiLSA) hingewiesen. Transportable Lichtzeichenanlagen sollen den Anforderun-
gen der ZTVSA 97 Abschnitt 5.7 und 6.7 entsprechen. Es sind nur vollverkehrsab-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 31 von 123
[Seite 32]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
hängig gesteuerte Lichtzeichenanlagen des Typ C oder D (TL Transportable Licht-
signalanlagen 97) einzusetzen. Der Auftragnehmer hat vor Inbetriebnahme einer
Lichtzeichenanlage einen Signalzeitenplan zu erstellen und diesen dem zuständi-
gen Verkehrsdezernat zur Prüfung und verkehrsrechtlichen Anordnung vorzulegen.
3.2. Bauablauf
Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventuelle
Vorgaben des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch ei-
nen Bauablaufplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die vertragliche
Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werktage.
3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Vor beginn der Stufe 1 und um die Abbrucharbeiten zu beginnen muss zuerst eine Zu-
fahrt zum Grundstück freigeschnitten werden. Im Bestand ist ein stark bewachsene
Zufahrt mit Tor. Um die Zufahrt zu ermöglichen muss das Tor entfernt werden und die
umliegenden Bäume, Sträucher sowie Nadelhecke entfernt werden. Die Länge der zu
schneidenden Hecke obliegt dem AN, sodass Fahrzeuge das Grundstück befahren
können. Ebenso ist die für Baustelleneinrichtung, Lagerung und Arbeitsplätze (vgl.Ka-
pitel.2.5) vorgesehene Fläche im Zuge dieser Rodungsarbeiten freizulegen.
Zufahrt Grundstück
Die Bäume und Gehölze, die nicht durch die Baumaßnahme bedingt zu beseitigen
sind, müssen erhalten und geschützt werden (vgl. 2.9.3).
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 32 von 123
[Seite 33]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die Rückschnitt- und Fällarbeiten sind unter Beachtung der gesetzlichen Fällzeiten ge-
mäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen
Ist eine Durchführung außerhalb dieses Zeitraums erforderlich, hat der AN die hierfür
notwendige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde in eigener Verantwor-
tung und auf eigene Kosten rechtzeitig vor Ausführung einzuholen. Die Vorlage der
Genehmigung beim AG hat unaufgefordert vor Beginn der Fällarbeiten zu erfolgen.
Stufe 1 „Vorbereitende Maßnahmen“:
Entrümpelung des Gebäudes, insbesondere im Schuppenbereich, Stilllegung und Ent-
leerung der Leitungen (Wasser, Heizung, Abwasser), Freischaltung der Energieversor-
gung sowie Ausbau der nicht kontaminierten technischen Gebäudeausstattung. Bereit-
stellungsflächen für die anfallenden Abbruchfraktionen sind vorzubereiten.
Stufe 2 „Schadstoffausbau“:
Vor Beginn des eigentlichen Rückbaus der Gebäudesubstanz sind sämtliche schad-
stoffhaltigen Materialien vollständig zu entfernen. Dazu zählen namentlich die asbest-
haltigen Dichtungen der Schornsteinklappen im Keller, die Brandschutztür zum Tank-
raum, die hellbraunen asbesthaltigen Bodenbelagsplatten im EG, die asbesthaltigen
Fensterbänke in EG und OG, die KMF-Isolierungen der Heizleitungen sowie die
Akustikdeckenplatten im Anbau.
Der Ausbau der schadstoffhaltigen Materialien hat unter Beachtung von Arbeits- und
Immissionsschutzmaßnahmen für das vor Ort eingesetzte Personal, Dritten und der
Umwelt zu erfolgen.
Stufe 3 „Entkernung“:
Ausbau nicht verwertbarer Materialien wie Holzverkleidungen, sonstige Dämmstoffe,
Bodenbeläge und Reste der nichtmineralischen Bausubstanz, Rückbau nicht gebäu-
deverbundener Haustechnik sowie der Öltankanlage (ca. 8.600 l, kellergeschweißter
Metalltank).
Stufe 4 „Abbruch des entkernten Gebäudes“:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 33 von 123
[Seite 34]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Erst nach vollständigem Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 erfolgt die Freigabe für den
Rückbau und Separierung der mineralischen Bausubstanz und der Konstruktionshöl-
zer. Die mineralische Bausubstanz ist unter Beachtung der Abbruchvorschriften durch
ein geeignetes Verfahren staubarm abzubrechen.
Der Abbruchunternehmer hat in eigener Verantwortung alle Stofffraktionen zu trennen,
die aufgrund von Vermischungen oder unzureichender Separierung erfahrungsgemäß
in der Lage sind, den Bauschutt zu verunreinigen bzw. die Verwertbarkeit einschrän-
ken. Dies betrifft auch Materialien, die für sich nicht umwelt- und arbeitsschutztech-
nisch relevant sind und somit nicht im vorliegenden Kataster aufgeführt sind, aber z.B.
in Form von Anhaftungen den Bauschutt im abfalltechnischen Sinne verunreinigen
können (Schwarzanstriche von Bausubstanz, Baustoffe auf Gipsbasis). Grundsätzlich
ist anzumerken, dass für das Gebäude weitere versteckte und unterirdisch verlau-
fende Ver- und Entsorgungsleitungen anzunehmen sind, was bei der weiteren Pla-
nung (potenzielle Mehrmassen) zu beachten ist.
Zu dem Kapitel „Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten“ wird auf das „Ge-
bäudeschadstoffuntersuchung / Rückbau- und Entsorgungskonzept verwiesen“.
3.2.2. Zeitliche Beschränkungen
-entfällt-
3.2.3. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B.
nachts, sonntags
-entfällt-
3.2.4. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
-entfällt-
3.3. Wasserhaltung
Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert ver-
gütet.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 34 von 123
[Seite 35]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.4. Baubehelfe
3.4.1. Baugruben-, Wandsicherungen
-entfällt-
3.4.2. Traggerüst (Brückenbau)
-entfällt-
3.4.3. Arbeitsgerüste (Brückenbau)
-entfällt-
3.4.4. Montageeinrichtungen (Brückenbau)
-entfällt-
3.5. Stoffe, Bauteile
Alle für den Einbau vorgesehenen Stoffe und Stoffgemische bedürfen vor dem Einbau
der Zustimmung des AG. Der AG ist berechtigt, von allen zur Verwendung kommen-
den Baustoffen Rückstellproben zu entnehmen.
Güte- und Eignungsnachweise sowie Prüfzeugnisse sind rechtzeitig vor Verwendung
der Baustoffe bzw. Baustoffgemische dem AG vorzulegen.
3.5.1. Straßenbau
3.5.1.1. Verwendung Niedrigtemperaturasphalt
Bei der vorliegenden Baumaßnahme ist der Einsatz außerhalb von Erprobungs-
strecken vorgegeben.
Ergänzende Regelungen:
Für den Einsatz von TA-Asphalt dürfen nur bewährte Produkte (geführt in der Fachver-
öffentlichung der BASt: „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigproduk-
ten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“) verwendet werden.
Es können alle bewährten Produkte /Technologien der in der Anlage des ARS Nr.
13/2025 definierten Varianten A1, B, C zur Ausführung kommen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 35 von 123
[Seite 36]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Bei Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifiziertem Bitumen (PmB)
müssen diese den Anforderungen der „Technischen Lieferbedingungen für Straßen-
baubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ (TL Bitumen-StB) ent-
sprechen.
Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen
Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB)
entsprechen.
Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsver-
änderte Bitumen nach den TL VBit-StB oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB
unter Mitverwendung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet
werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anfor-
derungen der TL VBit-StB.
Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechno-
logie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB. Oberflächenaktive Zu-
sätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern.
Variante A: Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen
nach den TL VBit-StB
Gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB können außer-
halb von Erprobungsstrecken eingesetzt werden, wenn an der Asphaltmischanlage
keine weiteren Zusätze mit dem Ziel der Absenkung der Einbautemperatur oder der
Viskositätsveränderung zugegeben werden oder wenn es sich dabei um Produkte
handelt, die in der “Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten
und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssammlung TA) gelistet werden
(Variante A1). Werden gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL
VBit-StB mit Produkten kombiniert, die nicht in der „Erfahrungssammlung TA“ aufgelis-
tet sind, ist der Einsatz ausschließlich im Rahmen von Erprobungstrecken vorzusehen
(Variante A2).
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 36 von 123
[Seite 37]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Variante B: Zusätze aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von
Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssamm-
lung TA)
Zusätze, die zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung bereits in der Erfahrungssamm-
lung TA gelistet sind, dürfen für den Einsatz außerhalb von Erprobungsstrecken einge-
setzt werden, wenn der Einsatz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw.
wenn TA-Asphalt zukünftig als Stand der Technik im Technischen Regelwerk für die
Asphaltbauweise beschrieben ist. Bei diesen Produkten wurden anhand der dokumen-
tierten Erprobungsstrecken nach mindestens fünfjähriger Nutzung, keine erkennbaren
Auswirkungen auf die Nutzungsdauer festgestellt.
Variante C: Einsatz der Schaumbitumentechnologie
Auf Grund der Erfahrungen aus der ersten Phase der Erprobung, ist die Anwendung
der Schaumbitumentechnologie als alternatives Verfahren zur Temperaturabsenkung
von Walzasphalt auch außerhalb von Erprobungsstrecken einsetzbar, wenn der Ein-
satz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw. wenn TA-Asphalt zukünftig
als Stand der Technik im Technischen Regelwerk für die Asphaltbauweise beschrie-
ben ist.
Die Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte erfolgte in
Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall (siehe
Tabelle 1 des ARS 13/2025).
Für das resultierende Bindemittel ist das Bitumenpaar
[XX/XX // YY/YY]
gefordert.
Das resultierende Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat
und/oder Naturasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in
den Gebrauchseigenschaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitumen
nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 37 von 123
[Seite 38]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Dies gilt auch für die Ver-
wendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturabsenkung.
Die in der Tabelle 1 des ARS 13/2025 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten
und –Sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) ge-
kennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na-
turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anfor-
derungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung
des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-
Schermodultemperatur T(G*=15kPa).
Bei der Verwendung von Asphaltgranulat sind die Vorgaben nach Anlage zum ARS
13/2025 einzuhalten.
Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts ist dem
Auftragnehmer freigestellt und muss im Eignungsnachweis angegeben werden. Der
Eignungsnachweis muss die zusätzlichen Angaben gemäß Anlage zum ARS 13/2025
enthalten.
Bei den Temperaturgrenzwerten und Transport von TA-Asphaltmischgut sind ergän-
zend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 die im ARS 13/2025 beschriebe-
nen Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und
wird durch die Vorgabe des ARS 13/2025 ersetzt.
Beim Asphaltmischgut dürfen ergänzend zum Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB
07/13 die Grenzwerte und Toleranzen für die Äqui-Schermodultemperatur
T(G*=15kPa) gemäß Tabelle 3 des ARS 13/2025 als oberer und unterer Grenzwert
des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels nicht überschritten wer-
den. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen
Mangel dar, wenn die in der Tabelle 4 des ARS 13/2025 aufgeführten oberen und un-
teren Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphalt-
mischgut rückgewonnenen Bindemittels eingehalten werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 38 von 123
[Seite 39]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Tabelle 1 des ARS 13/2025: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in
Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom jeweiligen Anwen-
dungsfall
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 39 von 123
[Seite 40]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.5.1.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
-entfällt-
3.5.1.3. Mineralstoffe
-entfällt-
3.5.1.4. Verwendung gebrauchter Stoffe
Seit dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer
Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden. Eig-
nungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE
wird hingewiesen.
Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine
Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 40 von 123
[Seite 41]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den
MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der
Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeige-
pflicht, Lieferscheine nach Muster EBV.
Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.
3.5.1.5. Bindemittel
-entfällt-
3.5.1.6. Zusatzmittel, -stoffe
-entfällt-
3.5.1.7. Transportbeton
-entfällt-
3.5.1.8. Fertigteile
-entfällt-
3.5.2. Brückenbau
3.5.2.1. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
-entfällt-
3.5.2.2. Mineralstoffe
-entfällt-
3.5.2.3. Bindemittel
-entfällt-
3.5.2.4. Anstrichmittel
-entfällt-
3.5.2.5. Zusatzmittel, -stoffe
-entfällt-
3.5.2.6. Transportbeton
-entfällt-
3.5.2.7. Werksteine
-entfällt-
3.5.2.8. Fertigteile
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 41 von 123
[Seite 42]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.5.2.9. Verwendung gebrauchter Stoffe
-entfällt-
3.6. Abfälle
3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung
Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich
zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich
befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in
den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge-
schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzu-
halten.
Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der
Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu-
führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus-
stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach-
gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab-
fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise
der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Trennung
unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbo-
tenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen
• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Form-
blatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"
Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmi-
gungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsor-
gungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zerti-
fikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 42 von 123
[Seite 43]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung hinreichend charakterisiert
ist.
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch
Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbe-
triebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzule-
gen:
Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in de- ➢
nen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand
genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Aus-
züge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach
AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazi-
tät, Annahmeregularien).
Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Bau-
maßnahmen Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwer- ➢
tungsortes,
Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemä- ➢
ßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort
(z.B. Baurecht),
Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit ➢
der vorgesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstan-
den ist.
Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Bau-
maßnahmen Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Ver-
wertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.
Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsor-
gungsfachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien,
usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 43 von 123
[Seite 44]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in de- ➢
nen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand
genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Aus-
züge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach
AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazi-
tät, Annahmeregularien).
Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Ent- ➢
sorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV):
a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation
des Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung
und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)],
b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)],
c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)],
d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Be-
aufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)],
e) Einsatzplan [§ 4 (2)],
f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstage-
buch gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann
das Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5],
g) Versicherungsverträge [§ 6],
h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinha-
bers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anord-
nungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)],
i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des
Betriebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8],
j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der
mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verant-
wortlichen Personen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief,
Nachweis der zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge,
usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9,
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 44 von 123
[Seite 45]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft
des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals
[§ 10],
l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Per-
sonen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],
- Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des
Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,
Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls ➢
der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und
transportierende Firmen sind verschieden.
3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung
3.6.2.1. Allgemein
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§
6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschrie-
bene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.
Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme er-
folgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu
beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorge-
schriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der er-
forderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der
Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der
Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.
Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden
Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauab-
fällen" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches
Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Depo-
nieverordnung.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 45 von 123
[Seite 46]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurtei-
lung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsor-
gungswegs aus den vorliegenden Untersuchungen und Analysen, die für die
Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen
vorgenommen werden.
Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die
Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tage-
bauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom
08.08.2023 verwiesen.
Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-
/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“
und/oder Dünnschichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung
der RuVA-StB die Verwertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird
dieser Abfall als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* dekla-
riert, Analysen sind gemäß dem hessischen Baumerkblatt nicht erforderlich.
Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können ab-
weichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.
Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit
Analysen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundi-
gen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die
DAkkS akkreditierten Analyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersu-
chungsberichten aufgeführten Parameter sind die angewandten Untersu-
chungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklärung der Untersuchungs-
stelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auftragnehmer (AN)
oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während
der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen
des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Auf-
wendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 46 von 123
[Seite 47]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermögli-
chen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergeb-
nisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind,
können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit
den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergeb-
nisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS inne-
haben.
Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Ent-
sorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden
Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und
abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN
erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die
vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen,
weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entge-
gennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den
Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können
abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.
Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die
entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller
Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall
und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die
dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.
Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsor-
ger wechseln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzu-
zeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 47 von 123
[Seite 48]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen
Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsor-
gung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu
erhöhten Aufwendungen für den AG führt.
Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den
rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen ver-
antwortliche Person und dessen Vertreter.
3.6.2.2. Nicht gefährliche Abfälle
Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen
Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährli-
chem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vor-
lage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsorger
durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der
Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.
Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wie-
gescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen.
Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den
Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und
die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten.
Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Trans-
portgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG
wird hingewiesen.
Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfall-
schlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 48 von 123
[Seite 49]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.6.2.3. Gefährliche Abfälle allgemein
Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen.
Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Aus-
führung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenom-
men werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung gemäß § 54 Kreislaufwirt-
schaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG im Falle nicht gewerblichen Transports wird
hingewiesen.
Der AN hat Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem
AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung
Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" gesondert und schriftlich anzumel-
den.
Es sind der Entsorgungsbetrieb, der Beförderer und ggfs. der Rechnungsbeauftragte
mit den vollständigen, erforderlichen Angaben, die Termine Beginn und Ende und die
Menge verbindlich zu benennen. Die Frist ist zwingend einzuhalten.
Von Entsorgern, die gefährliche Abfälle zur Verbereitung der Verwertung annehmen
ist zusätzlich der Entsorger zu benennen, bei dem die abschließende Verwertung / Be-
seitigung erfolgt.
Die Frist ist zwingend einzuhalten.
Durch Nichteinhaltung der Frist oder Vorlage von unvollständigen Unterlagen entste-
hende Behinderungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Ab-
fallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorab-
nachweis (Entsorgungsnachweis EN) und dem Verbleibs Nachweis (Begleit-
scheine BGS).
Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 49 von 123
[Seite 50]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbe-
auftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfah-
ren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen
Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nutzung einer entsprechen-
den Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur.
Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS
vorzulegen.
Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen:
Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG bzw. der
Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, der Abfaller-
zeuger.
Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis EN): Nachdem
Hessen Mobil als AG bzw. als bevollmächtigter Vertreter des Landkreises
dem Entsorgungsweg zugestimmt hat und der Bau-AN den Entsorger und
den Rechnungsbeauftragten mit den erforderlichen vollständigen Angaben
verbindlich benannt hat, wird der Entsorgungsnachweis vom AG, bzw. vom
Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten mit dem Ent-
sorger geführt.
Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder
unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die u.a. den Bau-
ablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen können. Alle in diesem Zu-
sammenhang entstehenden Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.
Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen.
a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Rechnungsbeauftrag-
ten und des Entsorgers.
b) Der AG, bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevoll-
mächtigten, erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem.
eANV und versendet ihn zur Signatur an den Rechnungsbeauftragten.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 50 von 123
[Seite 51]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
c) Der Rechnungsbeauftragte signiert und verschickt den EN elektronisch
an Hessen Mobil
d) Hessen Mobil signiert bei Kreisstraßenbaumaßnahmen als Bevollmäch-
tigter, signiert als Erzeuger und sendet den EN zum Entsorger.
e) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und
schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter.
f) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger den Eingang der Nach-
weiserklärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zu-
lässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser
Frist bestätigt.
Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässig-
keit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden.
Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachwei-
serklärungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen wer-
den.
Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und ver-
sendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an
den AG und den Entsorger.
Erst nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfol-
gen.
Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördli-
chen Bestätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die
behördliche Bestätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der
Schritt f) im Grundverfahren.
Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine BGS) im eANV:
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der
Begleitscheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden
Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeu-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 51 von 123
[Seite 52]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
ger spätestens bei Übergabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme so-
wie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleit-
scheine auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät)
zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend
vorgeschrieben und einzuhalten.
Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beför-
derers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor
Durchführung der Beförderung zu erteilen.
Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-
Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen.
Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des
im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und
des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen.
(a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN
und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des
eANV zur Verfügung gestellt.
(b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme er-
stellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der
Erzeuger im Amt vor.
(c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der
LKW-Fahrer) und der Bauüberwacher des AG, bzw. die vom AG bevoll-
mächtigte Person handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt
werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der bei-
den handunterschriebenen Ausdrucke des Begleitscheins.
(d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer
elektronisch signieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 52 von 123
[Seite 53]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf
dem Begleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Ko-
ordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbe-
hörde.
(f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten
über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Ent-
sorgungsvorgangs.
(g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Ver-
bleib in der Bauakte.
Wenn der Entsorger die Annahme verweigert, hat er dies auf dem BGS im
eANV und auf dem Papier-Ausdruck verbindlich zu vermerken, der Erzeuger
und der Bau-AN sind umgehend zu informieren, das betroffene Fahrzeug
muss mit dem gefährlichen Abfall und dem BGS mit dem Vermerk "Annahme
verweigert" und der verbindlichen Unterschrift des Entsorgers direkt zur Bau-
stelle zurückzufahren.
Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefor-
dert und regelmäßig zu übergeben.
Der AN hat den Ausbau von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch dem AG 3
Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung
Ausbau von gefährlichen Abfällen" schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwin-
gend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können zu Ver-
zögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen
führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-
AN.
Hessen Mobil übernimmt die Anmeldung beim Vertragspartner "Pechentsor-
gung"
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 53 von 123
[Seite 54]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Entsorgung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel
170301* nach AVV
Die Entsorgung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs ist mit dem Ziel der
thermischen Behandlung mit der vollständigen Verbrennung/Beseitigung der
gefährlichen Inhaltsstoffe, der Energiegewinnung und der Wiederverwendung
der enthaltenen Gesteinskörnungen durchzuführen, Deponierung und Aufbe-
reitung sind ausgeschlossen.
Die erfolgte thermische Behandlung ist durch schriftliche Bestätigung der
Entsorgungsanlage und bei Verbringung außerhalb Deutschlands mit der
Vorlage der Notifizierung, der Begleitdokumente (Kopien) und der schriftli-
chen Bestätigung der Entsorgungsanlage zu belegen und dem AG mindes-
tens eine Woche vor Bauabnahme vorzulegen.
3.6.2.4. PCB-haltige Stoffe und Abfälle
Bei Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits-
schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Leistungen wer-
den im Außen-bereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-
che mittels Direktabsaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durch-
führung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen wer-
den muss und unabdingbar ist.
Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen
und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen
Leistungen vorzulegen.
2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.
• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-
führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach
der DGUV-Regel 101-004.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 54 von 123
[Seite 55]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal
• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)
• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-
setzten Geräte
Es ist sicher zu stellen, dass alle PCB-haltigen Abtragstoffe sowie die bei der Reini-
gung und Feinreinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PCB-haltigen
Stoffe der ordnungs-gemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für folgende Ge-
werke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PCB-Arbeitsbereiche durch die
Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004,
nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu
dokumentieren.
Die PCB-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben
des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Ma-
terialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbe-
reiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage
bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des
Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukal-
kulieren.
Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bautei-
len liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten
vorhalten, abbauen und abtransportieren
Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen
Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoff-
arbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren.
Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestell-
ten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter
Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 55 von 123
[Seite 56]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß
den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposi-
tion einzukalkulieren.
Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und
nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die
Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des
AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert
abgenommen werden.
Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bau-
teilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren.
Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden
und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch-
und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung,
einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Be-
hälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen,
Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter,
Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und An-
schluss an den Behälter liefern und installieren.
Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend
Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme
auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außer-
halb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem
AG vorlegen.
Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Frei-
gabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-
Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.
PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und
aufnehmen
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 56 von 123
[Seite 57]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen
und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-
beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-
passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der
PCB-haltigen Fugenabdichtung und –füllung ist 2 Wochen vor Durchführung
der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.
Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-
rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und
Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss
vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubear-
beiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung.
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des
Fugenmaterials zu verhindern, die vollständige Aufnahme des ausgebauten
Materials ist sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugen-
anteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes
ist einzukalkulieren.
PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und
aufnehmen
Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen
und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-
beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-
passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der
PCB-haltigen Fugenabdichtung und -füllung und die ausführende Fachfirma
sind 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Auf-
forderung schriftlich zu benennen.
Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-
rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und
Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss
vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke
von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhande-
nen Hinterfüllung.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 57 von 123
[Seite 58]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des
Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausge-
bauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fu-
genanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrun-
des ist einzukalkulieren.
PCB-haltige Pfostenvermörtelung ausbauen, entfernen und aufnehmen
Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Pfostenvermörtelung
- s. beiliegende Planunterlagen - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb
von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge-
setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Vermörte-
lung ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte
Aufforderung schriftlich zu benennen.
Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-
rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und
Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Pfostenvermörtelungen müssen voll-
ständig entfernt werden, die Flanken sind mechanisch in der Stärke von min-
destens 10 mm abzuschlagen.
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des
Materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten
Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-haltigen
Vermörtelungsanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und
Fugengrundes ist einzukalkulieren.
PCB-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen
Die PCB-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s.
beiliegende Plan-Unterlagen des AG. Das eingesetzte Verfahren für den
fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbautei-
len ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte
Aufforderung schriftlich zu benennen.
Beton mit PCB-haltiger Beschichtung abbrechen (m³)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 58 von 123
[Seite 59]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
In den Bereichen von Trennschnitten ist die PCB-haltige Beschichtung vor
Durchführung der Trennschnitte von den Betonbauteilen zu trennen. Das ein-
gesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschich-
tung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten
dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des
abgetrennten Beschichtungsmaterials zu verhindern und. die vollständige
Aufnahme des ausgebauten Beschichtungsmaterials sicher zu stellen. Die
vollständige Aufnahme des gesamten PCB- Beschichtungsmaterials ein-
schließlich Feinreinigung des Außenbereiches ist einzukalkulieren.
Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Be-
schädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben.
Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit
PCB-haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest ab-
zudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind ein-
zukalkulieren.
Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerlegen.
Brecher und hydraulische Zangen sind hierfür nicht zugelassen. Alle PCB-
behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich voll-
ständig fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpa-
cken
3.6.2.5. PAK-haltige Stoffe und Abfälle
Bei Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits-
schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die TRGS 551 ist zu
beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von ein-
zurichtenden Schwarzbereichen erbracht.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche
mittels Direkt-absaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der
Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und un-
abdingbar ist.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 59 von 123
[Seite 60]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen
und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen
Leistungen vorzulegen.
2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.
• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-
führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach
der DGUV-Regel 101-004
• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal
• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)
• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-
setzten Geräte
Es ist sicher zu stellen, dass alle PAK-haltigen Abtragsstoffe, sowie die bei der Reini-
gung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PAK-haltigen Stoffe der ord-
nungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden
Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PAK-Arbeitsbereiche durch
die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-
004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schrift-
lich zu dokumentieren.
Die PAK-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben
des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Ma-
terialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbe-
reiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage
bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des
Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukal-
kulieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 60 von 123
[Seite 61]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bautei-
len liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten
vorhalten, abbauen und abtransportieren
Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen
Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoff-
arbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren.
Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestell-
ten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter
Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.
Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß
den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposi-
tion einzukalkulieren.
Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und
nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die
Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des
AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert
abgenommen werden.
Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bau-
teilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren.
Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden
und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch-
und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung,
einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Be-
hälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen,
Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter,
Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und An-
schluss an den Behälter liefern und installieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 61 von 123
[Seite 62]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend
Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme
auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außer-
halb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem
AG vorlegen.
Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Frei-
gabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-
Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.
Fugeninstandsetzung:
PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und
aufnehmen
Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen
und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-
beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-
passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der
PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durch-
führung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu
benennen.
Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-
rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und
Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss
vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubear-
beiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung.
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des
Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausge-
bauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fu-
genanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes
ist einzukalkulieren.
PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und
aufnehmen
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 62 von 123
[Seite 63]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen
und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-
beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-
passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der
PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durch-
führung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu
benennen.
Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-
rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und
Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss
vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke
von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhande-
nen Hinterfüllung.
Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen, um das Herabfallen
des Fugenmaterials zu verhindern und die vollständige Aufnahme des aus-
gebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-
Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrun-
des ist einzukalkulieren.
Beton mit PAK-haltiger Beschichtung abbrechen (m³)
In den Bereichen der vorgesehenen Trennschnitte ist die PAK-haltige Be-
schichtung von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren
für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Beton-
bauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne geson-
derte Aufforderung schriftlich zu benennen.
Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Be-
schädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben.
Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit
PAK-haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest ab-
zudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind ein-
zukalkulieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 63 von 123
[Seite 64]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerklei-
nern. Alle PAK-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber ar-
beitstäglich vollständig und fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie
H1) und zu verpacken.
PAK-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen
Die PAK-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. bei-
liegende Plan-unterlagen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten
Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen
vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung
schriftlich zu benennen.
3.6.2.6. Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form
Bei Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Stoffen bzw. Bauteilen in festgebundener
Form sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschrif-
ten einzuhalten, die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 ist zu beachten
und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichten-
den Schwarzbereichen erbracht.
Der SiGe-Koordinator kann die Funktion des Koordinators gem. TRGS 519 wahrneh-
men, 2 Wochen vor Baubeginn hat der AN die Person namentlich zu benennen und
die Qualifikation gem. TRGS 519 nachzuweisen.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-
che mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) in Verbin-
dung mit den Zusatzanforderungen für Asbestsauger (Berufsgenossenschaftli-
ches Institut für Arbeitsschutz), ständig während der Durchführung der Arbeiten
und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unab-
dingbar ist.
Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 519 nachzuweisen und die Zulas-
sung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzu-
legen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 64 von 123
[Seite 65]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.
• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-
führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem.
TRGS 519
• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal
• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)
• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-
setzten Geräte
Die gem. TRGS 519 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom
AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.
Es ist sicher zu stellen, dass der gesamte Asbest und alle asbesthaltigen Stoffe und
Abtragsstoffe, sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallen-
den asbesthaltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden
Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden
Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller Asbest-Arbeitsbereiche durch
die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator gem. TRGS 519, nach Aus-
bau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumen-
tieren.
Asbest und die asbesthaltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend
den Vorgaben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kon-
taminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Ge-
binden auf vorbereiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Ent-
sorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß
Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Pa-
lette ist einzukalkulieren.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 65 von 123
[Seite 66]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.6.2.7. Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern
Die Abstandhalter sind in den abzubrechenden Betonbauteilen nur in geringen Men-
gen vorhanden. Gemäß der vorliegenden rechnerischen Abschätzung ist davon aus-
zugehen, dass der Anteil an Asbestfasern in den betroffenen Bauteilen deutlich unter
0,1 Gew.-% liegt. Daher sind diese Beton-Abbruchabfälle als nicht gefährlich einzustu-
fen.
Für den Abfall aus Abbruch von Bauwerken und Bauteilen aus Beton mit Beton-Ab-
standhaltern, die Asbest enthalten, ergibt sich hieraus folgende abfalltechnische Ein-
stufung:
• Abfallschlüssel 17 01 01 nach Abfallverzeichnisverordnung
• Abfallbezeichnung Beton „geringfügig asbesthaltig – zur Beseitigung“
Unabhängig von der abfalltechnischen Einstufung dürfen asbesthaltige Bau- und Ab-
bruchabfälle nach LAGA M 23 nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt wer-
den, auch wenn der rechnerische Anteil der Fasern unter 0,1 Gew.-% liegt. Diese Ab-
fälle können auch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreichen und Produktstatus
erlangen, da sie die dafür im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Voraussetzungen
nicht erfüllen. Daher ist die Entsorgung auf Deponien als "Abfall zur Beseitigung" zur
Ausschleusung dieses Abfalls aus dem Kreislauf erforderlich. Die maximale Kanten-
länge bei Andienung an eine Deponie beträgt 30 cm, die erforderliche Deklarations-
analyse nach Deponieverordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Entsorgung ist mit
dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu dokumentieren.
Für die Gefährdungsbeurteilung und den erforderlichen Arbeitsschutz beim Abbruch
der betroffenen Bauwerke ist grundsätzlich die TRGS 519 heranzuziehen.
Bei der geringen Menge von Asbest, ist es zu erwarten, dass bei den Abbrucharbeiten
auch nur eine geringe Menge an lungengängigen Asbestfasern entsteht.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 66 von 123
[Seite 67]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Liegt der Massengehalt an Asbest unter der Nachweisgrenze von 0,008 Massen-%,
dies entspricht der Nachweisgrenze für Asbest gemäß der vier aufwändigen Bestim-
mungsverfahren nach der TRGS 517, müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen
angewendet werden.
Im vorliegenden Fall wird diese Grenze unterschritten. Es werden die wie folgt be-
schriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 vorgesehenen
Die Abbruch- und Verladearbeiten werden innerhalb eines definierten und abgegrenz-
ten Bereiches mit entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch-
geführt. Zur Verhinderung von Staubbildung und Verwehung muss während der
Durchführung bei allen staubentwickelnden Arbeiten die Staubniederschlagung mittels
Sprühnebel vorgesehen und vorgenommen werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
im Arbeitsbereich werden mit Anlagen zur Atemluftversorgung in den Fahrerkabinen
gemäß DGUV Information 201-004 mit Filteranlagen mindestens Filterklasse H 13
nach DIN EN 1822 ausgerüstet und betrieben.
Die in Abstimmung mit der Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums vorge-
sehenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet, die möglichen Gefährdungen ge-
mäß TRGS 519 abzudecken.
Im Zuge der Bauvorbereitung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen vom AN mit der
zuständigen Behörde und dem AG im Einzelnen abgestimmt.
3.6.2.8. Künstliche Mineralfasern (KMF)
Bei Arbeiten an künstlichen Mineralfasern sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtli-
chen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technischen Regeln für Ge-
fahrstoffe, TRGS 521 und die TRGS 500 sind zu beachten und einzuhalten.
Die KMF liegen als Einlage in Elementen von Lärmschutzwänden und als Einlage in
feuerfesten Türen im Bereich von begehbaren Widerlagern und Pfeilern vor.
Die Elemente sind mit einer geeigneten Folie (PE-Folie) luftdicht zu umwickeln, um
das Entweichen von KMF zu verhindern. Die Elemente und die feuerfesten Türen sind
als Ganze aus den Verankerungen beschädigungsfrei zu entheben und als Ganze
zum Entsorger zu befördern.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 67 von 123
[Seite 68]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Beim Entsorger sind die Elemente im Schwarzbereich nach Wahl des AN zu demon-
tieren und in die einzelnen Abfallfraktionen zu zerlegen.
Die einzelnen Abfallfraktionen sind fachgerecht der Entsorgung zuzuführen.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-
che im Zerlegebetrieb mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 An-
hang AA, ständig während der Durchführung und zum Tagesabschluss der Leis-
tung unabdingbar ist.
Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 521 nachzuweisen und die Zulas-
sung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzu-
legen.
2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.
• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-
führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem.
TRGS 521
• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal
• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)
• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-
setzten Geräte
Die gem. TRGS 521 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom
AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.
Es ist sicher zu stellen und dem AG nachzuweisen, dass der gesamte Abfall an künst-
lichen Mineralfasern sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte
anfallenden KMF-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 68 von 123
[Seite 69]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.6.2.9. Taubenkot
In Vorbereitung der nachfolgenden Arbeiten sind an der Widerlagerbank / an den Stüt-
zenköpfen / XXX u.a. Tauben-/Vogelkot, -nester, -kadaver zu entfernen, sachgerecht
aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zu-
zuführen. Es ist gemäß TRBA 500 und dem DGUV Merkblatt 201-031 der BG Bau vor-
zugehen, entsprechende Schutzmaßnahmen sind vorzusehen und umzusetzen. Der
AN hat vor Ausführung der Arbeiten die Sachkunde der ausführenden Firma, z.B. an-
hand von Referenzen über vergleichbare Leistungen, nachzuweisen.
Der Bereich ist zu feinreinigen - Sauger mit Filter der Kategorie H - und zu desinfizie-
ren, das Desinfektionsmittel muss vom Veterinäramt gelistet und zugelassen sein, der
Nachweis ist vorzulegen.
3.7. Winterbau
Bei dieser Maßnahme fällt Winterbau an. Alle dafür notwendigen Schutzmaßnahmen,
Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzu-
kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3.8. Beweissicherung
Eine Beweissicherung für bauliche Anlagen ist Sache des AN und ist als Zustandsfest-
stellung gemeinsam mit dem AG und dem AN jeweils vor Baustelleneinrichtung und
nach deren Räumung durchzuführen.
Die Durchführung wird mit Hilfe von Messungen, Lichtbilder und Niederschriften doku-
mentiert und jeweils unverzüglich dem AG übergeben. Die Übergabe hat digital (PDF-
Format) zu erfolgen. Die Leistungen der Beweissicherung werden gesondert vergütet.
Werden seitens des Bau-AN Fremdflächen zur vorübergehenden Nutzung beschafft,
sind die jeweiligen Eigentümer vom Bau-AN nachweislich in die Beweissicherung mit
einzubeziehen. Nach Abschluss der Baumaßnahme bzw. der Inanspruchnahme der
Fremdfläche ist dem AG ein Freistellungsprotokoll mit Gegenzeichnung des Eigentü-
mers vorzulegen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 69 von 123
[Seite 70]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.8.1. Gebäude und Anlagen
-entfällt-
3.8.2. Verkehrswege
-entfällt-
3.8.3. Gewässer
-entfällt-
3.8.4. Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien
-entfällt-
3.8.5. Abdrift von chemischen Spritzmitteln
-entfällt-
3.9. Sicherungsmaßnahmen
Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenverkehrs-
ordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA)
zu sichern.
Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor-
gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim-
men
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Herstellung von Schutz-
geländern, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen gehen zu Lasten des Bau-
AN.
Der Baubereich ist vor unbefugtem Betreten mit einem Bauzaun zugelassener Bauart
zu sichern. Abhanden gekommene und/ oder zerstörte Einrichtungen müssen wieder-
hergestellt werden und werden nicht gesondert vergütet.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe,
wie z.B. Treibstoffe, in den Untergrund gelangen. Baufahrzeuge und Maschinen sind
in arbeitsfreien Zeiten sowie für Betankungsvorgänge sicher auf wasserundurchlässi-
gen Flächen abzustellen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 70 von 123
[Seite 71]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Wassergefährdende Stoffe sind vor der Witterung geschützt in einem medienbeständi-
gen Auffangraum zu lagern, der mindestens das Volumen des größten gelagerten Ge-
bindes aufweist.
3.9.1. Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr
-entfällt-
3.9.2. Anprallschutz
-entfällt-
3.9.3. Freihalten von Hochwasserquerschnitten
-entfällt-
3.9.4. Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz
-entfällt-
3.9.5. Blitzschutz (Brückenbau)
-entfällt-
3.9.6. Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)
-entfällt-
3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau)
-entfällt-
3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren
3.11.1. Vermessungsleistungen und Bestandsdaten
3.11.1.1. Vermessungsleistung
3.11.1.1.1 Grundsätzliches zu Vermessungsleistungen
Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausfüh-
rungszeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig durchzuführen, dass eine Ab-
nahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung des Bauablaufes möglich ist.
Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe der von ihm erstellten
baulichen Anlagen und eingebauten Schichten die alleinige Verantwortung.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 71 von 123
[Seite 72]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal
Messungen zur Überprüfung auszuführen.
Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fach-
kräfte ausführen zu lassen.
Durchführung von Nullmessungen an Bauwerken sind mindestens 2 Wochen vorher
anzukündigen, um dem AG eine Teilnahme zu ermöglichen.
Unaufgeforderte Übergabe aller Nachweise (Messdaten, Ergebnisse, Protokolle) an
den AG innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung.
Vorschlag für die Fortführung der Bauwerksvermessungen in Abstimmung mit dem
AG, spätestens bis zur Bauwerksabnahme.
Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und
Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben.
Alle Daten zur Abrechnung sind durch eine örtliche Aufnahme des unter- und
oberirdischen Bestandes, der Topographie der Straßenverkehrsanlagen nach
Lage und Höhe im Projektkoordinatensystem durchzuführen. Abgenommen
Daten zur Abrechnung, können dann in die abschließende Bestandsdokumen-
tation übernommen werden.
Aufnahmen mittels terrestrischer Scanmethoden und photogrammetrischer Luftbild-
auswertungen sind im Aufnahmebereich der Verkehrsanlage nicht ohne weiteres zu-
gelassen.
Der Einsatz solcher Aufnahmeverfahren kann nach Abstimmung mit dem AG nur erfol-
gen, sofern im Vorfeld ein Paßpunktkonzept zum Nachweis der notwendigen Genauig-
keiten erstellt und vom AG bestätigt wird.
Weiterhin müssen diese Aufnahmen durch z. B. tachymetrische Aufnahmen ergänzt /
kontrolliert werden.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 72 von 123
[Seite 73]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die Vorgaben der RAS-Verm und der ZTV-Verm sind zu beachten. Die verwendeten
Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen zwischen Aufmaß vor Baubeginn und
Bestandserfassung, während des Baues und nach Abschluss müssen die gleiche Aus-
gangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kon-
trolle verwendet werden können.
Alle übergebenen Daten sind mit Lage- und Höhenstatus zu kennzeichnen. Der Inhalt
der Daten ist eindeutig zu erläutern und digital als OSKSTRA-xml (in der aktuellen
Version) und im pdf Datenformat zu übergeben.
Die landesspezifische Fachbedeutungs-(Objekt)liste definiert die darzustellenden Ele-
mente. Diese steht unter www.OKSTRA.de, Abschnitt: Fachbedeutungslisten, zum
Download bereit.
Die grundsätzlich zu dokumentierenden Elemente sind in der Anlage „HeMo_Doku-
mentionspflichtige Bauphasen“ aufgeführt.
Bei den in dieser Tabelle aufgeführten Punkten handelt es sich um eine Arbeitshilfe;
im Fall einer unvorhergesehenen Änderung der Bauausführung können zusätzliche
Aufmaße und Dokumentationen erforderlich werden, welche vom AN erbracht werden
müssen.
Unabhängig von der Aufzählung sind - wie in der VOB festgehalten - vom AN sämtli-
che Komponenten / Elemente / Bauwerksteile etc. pp. zu dokumentieren, welche von
ihm im Rahmen der Maßnahme erstellt oder geändert werden. Diese Aufmaße müs-
sen dem AG im OKSTRA-Format übergeben werden
3.11.1.1.2 Referenzpunkte
Das Projektkoordinatensystem wird beschrieben durch:
-
Lage des Systems: LST 100 Hessen
-
Lagegenauigkeit: +/- 0,01 m
-
Höhe des Systems: DHHN 2016, Höhenstatus 170
-
Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 73 von 123
[Seite 74]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
-
Übersichtsplan und Koordinatenliste
-
Einmessskizzen bzw. Bilder (wenn vorhanden)
Diese Daten werden vor Baubeginn dem AN im Zuge des Startgesprächs übergeben.
Protokollierung – Übergabeniederschrift Vermessung.
Auf dem Referenzpunktfeld basieren alle Vermessungen der Phasen Bauvorbereitung,
Bauausführung, vermessungstechnische Bauüberwachung und Bestandserfassung.
Das Referenzpunktfeld ist vor Baubeginn durch den AN dauerhaft zu sichern und ge-
gen Zerstörung zu schützen. Die Punkte sind während der gesamten Bauzeit freizu-
halten und am Ende der Bauzeit dem AG mit Übergabeprotokoll zurück zu übergeben.
Falls das Referenzpunktfeld des AG vom AN ergänzt bzw. erweitert wird (Baufest-
punktfeld), ist die Genauigkeit, wie oben beschrieben, einzuhalten, dabei sind die
Grundsätze der RAS-Verm zu beachten. Die zugehörigen vermessungstechnischen
Unterlagen sind dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Referenzpunkte die während der Bauzeit wegfallen, müssen durch den AN wiederher-
gestellt oder an geeignete Stelle erneuert werden, hierzu ist Rücksprache mit dem AG
erforderlich. Die Wiederherstellung muss den Genauigkeitsanforderungen wie oben
beschrieben entsprechen.
3.11.1.1.3 Datenarten des AG
Übersicht der vom AG zur Verfügung gestellten möglichen digitalen Daten:
| Daten | Datenart |
|---|---|
| Referenzpunktfeld | *.xml (OKSTRA) |
| Bestandsdaten | *.xml (OKSTRA) |
| Übersichtslageplan | |
| Koordinatenliste | ASCII / *.pdf |
| Kanal | ISYBAU |
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 74 von 123
[Seite 75]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
| Punktwolken | *.las / *.e57 |
|---|---|
| Oberflächen aus Punktwolken | *.ifc / *.obj / *.xml |
| Modelle | *.ifc |
3.11.1.1.4 Vermessungstechnische Bauausführung bei Erneuerungsmaßnahmen im
Bestand
Bei einer Erneuerungsmaßnahme im vorhandenen Bestand, sind die Ränder der Fahr-
bahndecke in einer Form zu sichern, die eine Wiederherstellung der Fahrbahnfläche in
der vorhandenen Breite, Höhenlage und Querneigung erlaubt.
3.11.1.1.5 Bauwerkskontrollmessung, Messprogramm und Messbolzenplan
Die Kontrollmessungen des AN beginnen mit der ersten baulichen Veränderung. Dazu
sind die Vermarkungen/Materialien laut LV-Positionen zu verwenden.
Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m
Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,002 m
Vor Ausführung der Maßnahme, sind vom AN zu liefern:
• Messprogramm
• Messbolzenplan
Durchführung von Kontrollmessungen:
• Setzungs- und Durchbiegungskontrollen (= Höhenkontrollen)
▪ Feinnivellement als Schleifennivellement mit Einbeziehung von min-
destens 2 unabhängigen Referenzpunkten des übergeordneten
Netzes
▪ max. zulässiger Schleifenschlussfehler: +/- 1 mm
• Verschiebungs- und Kippmessungen (= Lagekontrollen)
▪ tachymetrisches Messverfahren
▪ freie Stationierungen über mindestens 4 Anschlusspunkte (mindes-
tens 2 aus dem übergeordnetem Referenzpunktfeld)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 75 von 123
[Seite 76]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
▪ polare Stationierungen über mindestens 2 Anschlusspunkte aus
dem übergeordnetem Referenzpunktfeld
▪ einzuhaltende Genauigkeiten: maximal +/- 3 mm
Mauerbolzen am Widerlager und an den Stützen sind in die Bauwerkskontrollmessung
mit einzubinden und mit den Messbolzen an den Kappen in das gleiche Referenz-
punktfeld zu verknüpfen.
Für die Fortsetzung der Bauwerkskontrollmessungen sind alle Nachweise und Unterla-
gen zur Lage und Höhe der neuen Messbolzen an den Kappen, Widerlagern und Pfei-
lern als Bestandsunterlagen im Messbolzen im OKSTRA-xml Format und als pdf-Datei
an den AG zu übergeben.
3.11.1.2. Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan
3.11.1.2.1 Bestandsdaten und Bestandsunterlagen:
Die Bestandsunterlagen nach Bauausführung sind im Projektkoordinatensystem
(Siehe Nr. 3.11.1.1.2 Referenzpunkte) zu erzeugen und müssen den Ist-Zustand der
Maßnahme nach Baufertigstellung in allen Bestandteilen dokumentieren. Dabei ist die
tatsächliche Lage und Höhe (dreidimensional) zu erfassen.
Die HeMo_Vorgabe Bestandsvermessung ist zu verwenden.
Bestandsdaten bestehen immer aus:
• Lageplandaten
• DGM
In die Unterlagen sind alle vom AN baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw.
veränderten und vorgefunden Anlagen darzustellen.
3D - Laserscanning:
Bei Ingenieurbauwerken (Brücke, Tunnel, Stützwand, Trog, etc.) sind die Daten des
Bauwerks zusätzlich per 3D-Laserscanning zu erfassen und bereitzustellen.
• Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 76 von 123
[Seite 77]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
• Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m
• Punktabstand: 5 mm
3.11.1.2.2 Datenformate
| Daten | Datenart |
|---|---|
| Referenzpunktfeld | *.xml (OKSTRA) |
| Bestandsdaten | *.xml (OKSTRA) |
| Übersichtslageplan | |
| Koordinatenliste | ASCII / *.pdf |
| Kanal | ISYBAU |
| Punktwolken | *.las / *.e57 |
| Oberflächen aus Punktwolken | *.ifc / *.obj / *.xml |
| Modelle | *.ifc |
Die vollständigen Daten sind digital an den AG zu übergeben.
3.11.1.2.3 Übergabe der Bestandsunterlagen
Die vollständigen Bestandsunterlagen sind dem AG wie folgt zu übergeben:
digital im pdf - Format 1-fach
digital im OKSTRA - Format 1-fach
3.11.1.2.4 Übergabe einer Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten
Gilt für alle Bauwerke die im direkten Bereich der Maßnahme liegen!
Vermessung-Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten:
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 77 von 123
[Seite 78]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Zu jedem Bauwerk ist eine Bauwerksskizze gemäß der Muster-Bauwerksskizze des
AG anzufertigen.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
• Ordnerbezeichnung entspricht der 7-stelligen Bauwerksnummer
• Dateibezeichnung: Bauwerksskizze_7-stellige Bauwerksnummer
Zusätzlich sind an jedem Bauwerk Zielmarken (werden durch die Vermessung des AG
bereitgestellt) anzubringen und in das Referenzpunktfeld zu integrieren. Die Anbrin-
gung muss mit der SG Vermessung besprochen werden.
3.11.1.2.5 Abrechnung
Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:
Für Leistungen an Bundesstraßen:
Bundesrepublik Deutschland
über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
Sachgebiet Ingenieurbau Marburg
Postfach 3227
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 78 von 123 M u BSSRH s te r s k iz z e
auw erksnum m er: traß enklasse: traß ennum m er: echtsw ert: ochw ert:
Standstreifen H G egen S
auptfahrbahn tationierungsrichtung
1.Überholstreifen
- 0
eshcasdnatseB
- In S tationierungsrichtung
1.Überholstreifen Hauptfahrbahn Standstreifen D FA
AB u rc h fa h rts h ö h e
a h rs tre ife n -K e n n S B -In g
b s ta n d zu r e s ta n d s a c h s e ze ic h n u n g n a c h
[Seite 79]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
65022 Wiesbaden
Für Leistungen an Landes- und Kreisstraßen sowie Leistungen im Zusam-
menhang mit Kontrollprüfungen und Sicherheits-/Gesundheitsschutz:
Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement
Sachgebiet Ingenieurbau Marburg
Postfach 3227
65022 Wiesbaden
Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse
(wie vorangegeben) an folgende Emailadresse zu versenden:
Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rech-
nung verarbeitet werden kann.
Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.
3.11.2. Aufmaßverfahren
Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der
einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen.
Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrach-
ten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3.11.3. Schichtdickenmessung im Asphaltbau
Der Nachweis der Einbaudicke von Asphaltschichten ist vom AN unter Beachtung der
geltenden TP D-StB (Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von
Oberbauschichten im Straßenbau) zu erbringen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 79 von 123
[Seite 80]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Die dazu erforderlichen Leistungen, Vorhalten und Bedienen der erforderlichen Ge-
räte, liefern und verlegen der Aluminiumfolie bzw. Bleche sowie die Eintragung und
Auswertung der Messergebnisse in die entsprechenden Formblätter, sind in die ent-
sprechenden EP`s einzurechnen.
Je Messprofil sind alle Messstellen zu erfassen.
Für die Schichtdickenmessung aller Asphaltschichten im Fahrbahnbereich wird nur die
elektromagnetische Dickenmessung zugelassen.
Der Nachweis für die Dicke der übrigen Schichten in Nebenflächen ist dem AN freige-
stellt. Im Übrigen sind die Festlegungen in der vereinbarten ZTV Asphalt-StB maßge-
bend.
3.11.4. BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit
3.11.4.1. Aufnahmeverfahren und Auswertung
Der AG ist rechtzeitig vor den Vermessungsterminen zu informieren, um ihm die Teil-
nahmen an den Messungen zu ermöglichen oder unabhängige Kontrollmessungen
durchzuführen.
3.12. Nachweise/Prüfungen
3.12.1. Erstprüfungen
Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften
geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauen-
den Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entspre-
chenden Einheitspreise einzukalkulieren.
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen techni-
schen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergebnisse
der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 80 von 123
[Seite 81]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
3.12.3. Kontrollprüfungen
Hilfsleistungen zu den Kontrollprüfungen des AG sind im Leistungsverzeichnis aufge-
führt und werden entsprechend vergütet.
3.12.4. Muster für Bauteile
-entfällt-
3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)
-entfällt-
3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)
-entfällt-
3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau)
-entfällt-
3.12.8. Bautagesberichte
Die Erstellung der Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x
wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und
Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergü-
tet.
3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
3.13.1. Alle SiGeKo-Leistungen (Sicherheits- und Gesundheitskoordination) im
Zusammenhang mit diesem Vertrag werden über einen Rahmenvertrag
ausgeschrieben.
Die SiGeKo-Leistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages selbst.
Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung-Baustell-V) ist zu beachten.
Die Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung werden dem vom AG beauf-
tragten SiGeKo übertragen.
Kontakt: Büro Achim Pfeiffer E-Mail ac.work@gmx.de, Tel.: 06462 926252
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 81 von 123
[Seite 82]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Der SiGe-Plan wird von dem AG beauftragten SiGe-Koordinator aufgestellt und ist von
dem AN und Nachunternehmern zu beachten und einzuhalten.
3.13.2. Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Bezugshinweise zu Angaben z.
B. unter Nr. 2.1 – 2.11, 4.1)
-entfällt-
3.13.3. Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf (Bezugshin-
weise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 – 1.4 und ggf. OZ im Leistungsver-
zeichnis)
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 82 von 123
[Seite 83]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Ausführungsunterlagen
4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Vom AG werden nur die der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
4.1.1. Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterla-
gen)
-entfällt-
4.1.2. Betonbaukonzept
-entfällt-
4.1.3. Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen
-entfällt-
4.1.4. Berechnungen (z.B. Erdmengenbilanz)
-entfällt-
4.1.5. Gutachten
-entfällt-
4.1.6. Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)
-entfällt-
4.1.7. Pflanzpläne (Landschaftsbau)
-entfällt-
4.1.8. Pflanzlisten (Landschaftsbau)
-entfällt-
4.1.9. Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)
-entfällt-
4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen
4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten
Der geplante Bauablauf ist einschließlich des vorgesehenen Personal- und Geräteein-
satzes in einem Abbruchkonzept (Verweis auf „Gebäudeschadstoffuntersuchung /
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 83 von 123
[Seite 84]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Rückbau- und Entsorgungskonzept“) zu beschreiben. Dieses muss die wesentli-
chen Schritte des Rückbaukonzept sowie alle zugehörigen Sicherungs- und Arbeits-
schutzmaßnahmen beinahlten. Weiterhin sind die für die jeweiligen Arbeitsschritte be-
nötigten Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen darzustellen und zu be-
schreiben.
Sofern der Einsatz von Kranen, Hebezeugen oder anderen Geräten mit Auswirkungen
auf den öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen ist, sind entsprechende Angaben zu
Aufstellflächen, Ausladung und erforderlichen Absperrmaßnahmen zu machen und mit
dem Straßenbaulastträger abzustimmen
4.2.2. Betonbaukonzept
-entfällt-
4.2.3. Baustelleneinrichtungsplan
-entfällt-
4.2.4. Bauablaufplan
-entfällt-
4.2.5. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber zu überge-
ben (vgl. Kapitel 3.12.8).
4.2.6. Zahlungsplan
-entfällt-
4.2.7. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen
-entfällt-
4.2.8. Transportpläne
-entfällt-
4.2.9. Bestandspläne
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 84 von 123
[Seite 85]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
4.2.9.1. Allgemein
Die zu erstellenden Bestandsunterlagen müssen den aktuellen Bestand aller bauli-
chen Anlagen einer Straße, ihrer Ausstattung, der sie umgebenden topographischen
Situation, der Versorgungseinrichtungen und der Katastergrenzen nach Baufertigstel-
lung dokumentieren.
Zusätzlich ist für den gesamten zu bearbeiteten Bereich ein Übersichtsplan auf Basis
der amtlichen topographische Karte im Maßstab 1:10.000 anzufertigen, in dem die
Lage des Streckenabschnitts, der Entwässerungsanlagen, der Wassereinzugsgebiete
sowie die Blattschnitte dargestellt sind.
Auf den Bestandsunterlagen muss grundsätzlich der Bezug zur Netzknoten-Stationie-
rung vorhanden sein.
Angaben aus der Ausführungsplanung dürfen nur nach vorheriger Feststellung ihrer
Übereinstimmung mit der Örtlichkeit übernommen werden.
Der AN verpflichtet sich, nach mängelfreier Übergabe der Bestandsunterlagen, alle in
seinem Besitz befindlichen Daten, die zur Anfertigung der Dokumentation benötigt
wurden bzw. entstanden sind, unwiederbringlich zu löschen. Die Löschung/Vernich-
tung ist dem AG schriftlich zu versichern.
4.2.9.2. Vermessungstechnische Datenerfassung/Datenaufbereitung
Der AN hat sich an den Vorgaben von Hessen Mobil zu orientieren (siehe 3.11).
4.2.9.3. Plangestaltung
Für eine Steigerung der Übersichtlichkeit sind in Abstimmung mit dem AG die Be-
standspläne wie folgt aufzubauen:
• Grundplan Lage mit Achsen und Straßenausstattung sowie Wasser-
schutzgebieten
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 85 von 123
[Seite 86]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
• Ebene Entwässerung mit Wasserzuflussbereichen sowie Wasserschutz-
gebieten
• Ebene Leitungen Dritter sowie Leitungen des Straßenbaulastträgers
• Ebene Luftbild mit Topographie (weiß) und Katastergrenzen (gelb bzw.
gelb/rot für Grenzen)
• Ebene Kataster und LAP mit trassennahen Gestaltungsmaßnahmen
Auf die Darstellung von Einzelhöhen wird aus Übersichtsgründen verzichtet. Stattdes-
sen sind aus dem digitalen Geländemodell heraus 1m-Höhenschichtlinien (mit Be-
schriftung) und Übersichtsprofile (profilartige Einzelhöhenbeschriftung) alle 200 m zu
hinterlegen und auf deren Lesbarkeit hin zu positionieren. Bei besonderen topografi-
schen Situationen werden die Intervalle der dargestellten Höhenschichtlinien in Ab-
stimmung mit dem AG sinnvoll angepasst.
Ausnahme: Lärmschutzanlagen und Geländemodellierungen; hier sind die Höhen bei
Höhenänderungen zusätzlich darzustellen.
Die für die Gestaltung der Pläne benötigten Logos einschließlich Musterstempelfeld
und Legende werden dem AN vom AG übergeben.
4.2.9.4. Straßenbau/Nebenanlagen
Die Bestandsdokumentation basiert auf der Grundlage der Bestimmungen der RAS-
Verm und der Leistungsbeschreibung.
4.2.9.5. Entwässerungseinrichtungen
Die beigefügten „Dokumentationsgrundsätze für Entwässerungsanlagen“ einschließ-
lich deren Anlagen sind zu beachten und werden Vertragsbestandteil.
Sofern nur in einem geringen Umfang Entwässerungseinrichtungen hergestellt wer-
den, so können die Daten innerhalb des Straßenbestandsplanes dargestellt werden.
4.2.9.6. Abwassertechnische Anlagen
Von allen abwassertechnischen Anlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) sind Betriebs-
und Wartungsakten anzulegen. Die Gliederung ist der beigefügten Unterlage „Auf-
bauschema Betriebs- und Wartungsakte“ zu entnehmen.
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 86 von 123
[Seite 87]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
4.2.10. Dokumentationsaufnahmen
Alle wesentlichen Arbeitsschritte sind durch Fotos mit Zeitstempel zu dokumentieren.
4.2.11. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)
-entfällt-
4.2.12. Modellversuche (Brückenbau)
-entfällt-
4.2.13. Brückenbuch (Brückenbau)
-entfällt-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 87 von 123
[Seite 88]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbe-
standteil werden –
5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau
5.1.1.1. Erdbau
ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017
StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten
im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
(VkBl. 2017 S. 998)
5.1.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung
ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014
StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14)
(VkBl. 2015 S. 56)
5.1.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie
ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019
StB 13/7143.2/07-22/3199246
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baum-
pflege;
Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege)
(VkBl. 2019 S. 570)
ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019
StB 13/7143.2/07-21/3200889
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land-
schaftsbauarbeiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 88 von 123
[Seite 89]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2019 S. 646)
5.1.2. Straßenbefestigungen
5.1.2.1. Bauweisen
ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016
StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in
Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15)
(VKBl. 2016 S. 669)
5.1.2.2. Ungebundene Bauweisen
ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020
StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-
StB 20)
(VkBl. 2021 S. 97)
5.1.2.3. Asphaltbauweisen
ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013
StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung
2013
ZTV Asphalt-StB 07/13
(VkBl. 2014 S. 64)
ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014
StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli-
che
Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 89 von 123
[Seite 90]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(ZTV BEA-StB 09/13)
(VkBl. 2014 S. 532)
ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019
StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189
Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen
(VkBl. 2019 S. 663)
5.1.2.4. Betonbauweisen
ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012
StB 27/7182.8/3/1861876
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus
Beton,
Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07)
-Korrekturen, Stand August 2012
(VkBl. 2013 S. 113)
ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015
StB 28/7182.8/3/2404176
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli-
che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen
- Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15)
(VkBl. 2015 S. 432)
ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020
StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO
Beton,
Ausgabe 2020,
(ZTV RDO Beton-StB 20)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 90 von 123
[Seite 91]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2021 S. 27)
5.1.2.5. Pflasterbauweisen
ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020
StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung
von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfas-
sungen,
Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20)
(VkBl. 2020 S. 550)
5.1.3. Brücken- und Ingenieurbau
5.1.3.1. Grundlagen
ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026
StB 24 302020502#00001#0012
Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08
(VkBl. 2026 S. 230)
ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025
StB 24 302020502#00002#0003#0003
Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und
Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ);
Stand: 2025/07
(VkBl. 2025 S. 450)
5.1.4. Straßen-Baustoffe
-/-
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 91 von 123
[Seite 92]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
5.1.5. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung
5.1.5.1. Arbeitsstellen an Straßen
ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997
StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs-
arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)
(VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999
ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999
S 28/38.58.10/38 Va 99
Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)
(VkBl. 1999 S. 670)
5.1.6. Leit- und Schutzeinrichtungen
5.1.6.1. Markierung auf Straßen
ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013
StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-
gen auf Straßen (ZTV M 13)
(VkBl. 2013 S. 1197)
ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015
StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-
gen auf Straßen (ZTV M 13)
(VkBl. 2015 S. 490)
ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016
StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-
gen auf Straßen (ZTV M 13)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 92 von 123
[Seite 93]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
- Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung
(VkBl. 2016 S. 696)
5.1.6.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme
ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017
StB 11/7122.3/4/2886386
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-
Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)
(VkBl. 2017 S. 128)
5.1.6.3. Technische Fragen der StVO
ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011
StB 11/7122.3/4-1448158
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP
VZ),
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale
Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis-
tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML
V)
(VkBl. 2012 S. 42)
5.1.7. Umweltschutz
5.1.7.1. Lärmschutz
-/-
5.1.8. Vermessungsangelegenheiten
ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001
S 13/16.57.10-02/1 Va 01
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau-
vermessung im
Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 93 von 123
[Seite 94]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2001 S. 343)
DIN 18710
DIN 18709
ZTV-ING
DIN 1076
RIZ-ING Mess 1 und 2
RAS-Verm
5.1.9. Fernmeldewesen und Elektrotechnik
ZTV-TKNetz 11
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG
für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von
Kabel, KR, SNRV-E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018
ZTV-TKNetz 40
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG
für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen
von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von
Gfk und SNR.
Ausgabe 10/2018
ZTV-TKNetz 41
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG
für Bauleistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Ab-
schließen von Außenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorin-
stallation. Ausgabe 10/2018
ZTV-TKNetz 48
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 94 von 123
[Seite 95]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Tech-
nik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekom-
munikationsnetz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschluss-
einrichtungen. Ausgabe 10/2018
5.1.10. Straßenerhaltung
ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012
StB 27/7182.8/3/01066767
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabun-
gen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12)
(VkBl. 2012 S. 302)
5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
5.2.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau
5.2.1.1. Erdbau
ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017
StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376
Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016
(TL Gab-StB 16)
(VkBl. 2017 S. 998)
5.2.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung
ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022
StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745
Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21)
(VkBl. 2022 S. 237)
5.2.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie
ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023
StB 13/7143.2/02-32/3853968
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 95 von 123
[Seite 96]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß-
nahmen (R SSB)
Ausgabe 2023
(VkBl. 2024 S. 18)
5.2.1.4. Wasserschutzgebiete
ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016
StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzge-
bieten,
Ausgabe 2016 (RiStWag 2016)
(VkBl. 2016 S. 670)
5.2.1.5. Geotextilien
ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019
StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008
Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßen-
baues,
Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19
(VkBl. 2019 S. 594)
5.2.2. Straßenbefestigungen
5.2.2.1. Bemessung, Standardisierung
ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012
StB 27/7182.8/3/01852046
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen,
Ausgabe 2012 (RStO 12)
(VkBl. 2013 S. 118)
ARS-Nr. 27/2020
StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Aus-
gabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 96 von 123
[Seite 97]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2021 S. 494)
ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009
S 27/7182.8/3/1071686
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Ver-
kehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09)
(VkBl. 2009 S. 673)
ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020
StB 27/7182.8/3/3307186
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Ober-
bau von
Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09)
(VkBl. 2021 S. 28)
5.2.3. Bauweisen
5.2.3.1. Ungebundene Bauweisen
ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020
StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von
Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20)
(VkBl. 2021 S. 98)
Ergänzende Festlegungen
für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand
01.01.2023
Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE)
zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20,
Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe
2020
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 97 von 123
[Seite 98]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
5.2.3.2. Asphaltbauweisen
ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013
StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung
2013
TL Asphalt-StB 07/13
(VkBl. 2014 S. 63)
ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009
S 27/7182.8/3/1034002
Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-
StB 09)
(VkBl. 2009 S. 487)
ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016
StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä-
chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen
Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise,
Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15)
(VkBl. 2016 S. 673)
ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016
StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä-
chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflä-
chenbehandlungen,
Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15)
(VkBl. 2016 S. 671)
ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 98 von 123
[Seite 99]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668
Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige
Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-
StB 07/13)
(VkBl. 2014 S. 65)
ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015
StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419
Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bi-
tumenbasis,
Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15)
(VkBl. 2016 S. 94)
Ergänzende Festlegungen
für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand
23.11.2021
Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE)
zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13
Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Pro-
benahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).
ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023
StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248
Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bi-
tumen (TL VBit-StB 22)
(VkBl. 2023 S. 418
Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinder-
schichten -
H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 99 von 123
[Seite 100]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus
splittreichem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonde-
ren Beanspruchungen -
AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV
5.2.3.3. Oberflächeneigenschaften
ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021
StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;
Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT)
(VkBl. 2021 S. 1159)
ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008
17/7182.8/3/772326
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;
Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07
(SKM))
(VkBl. 2008 S. 331)
ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020
StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286
Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;
Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07
(SKM))
(VkBl. 2021 S. 502)
ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018
StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871
Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflä-
chen in
Längs- und Querrichtung;
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 100 von 123
[Seite 101]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe
2017
(VkBl. 2019 S. 94)
Ergänzende Festlegungen
für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
Stand 23.11.2021
Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflä-
chen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021)
gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004
ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015
StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663
Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL
BE-StB 15)
(VkBl. 2015 S. 787)
ARS-Nr. ---
StB 28/7182.8/5/2723513
Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität
(VkBl. 2017 S. 193)
5.2.3.4. Betonbauweisen
ARS-Nr. 13/2008
S 17/7182/3/694692
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-
schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,
Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07)
(VkBl. 2008, S. 427)
ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012
StB 27/7182.8/3/1861876
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 101 von 123
[Seite 102]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-
schichten
mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,
Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)
- Korrekturen, Stand: August 2012
(VkBl. 2013 S. 115)
ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015
StB 28/7182.8/3/2404203
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die
Bauliche
Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen,
Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15)
(VkBl. 2015 S. 433)
5.2.4. Brücken- und Ingenieurbau
5.2.4.1. Grundlagen
ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012
StB 17/7192.10/81-1811030
Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau
- Einführung der Eurocodes für Brücken
Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“
Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“
Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“
Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“
Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“
(VkBl. 2012 S. 995)
ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026
StB 24 302020502#00002#0008
Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung
und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 102 von 123
[Seite 103]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2026 S. 210)
ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023
StB 24/7192.70/22/3646873
Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für
Ingenieurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01
(VkBl. 2023 S. xxxx)
ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024
StB 24/7192.70/28-3654854
Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Aus-
gabe 2023/12
(VkBl. 2024 S. xxxx)
ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025
StB 24/7192.70/32-3857174
Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe
2022,
für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahr-
bahnübergänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die An-
wendung an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete
Bauprodukte und Systeme.
Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüf-
vorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING)
(VkBl. 2025 S. 62)
ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026
StB 24 302020502#00001#0013
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften
für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von
Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 103 von 123
[Seite 104]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen
Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08
(VkBl. 2026 S. 190)
ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024
StB 24/7192.70/32- 3941423
Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025
(VkBl. 2025 S. 18)
ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024
StB 24/7192.70/23-3808000 -
Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Inge-
nieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Be-
stand für Schwertransporte“,
Ausgabe 2024/04
5.2.4.2. Baustoffe
ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011
StB 17/7192.70/11-1402883
Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“
- Auflage (Ausgabe März 2010)
(VkBl. 2011 S. 429)
Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023
StB 24/7192.70/11-3800626
ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schich-
tendickenwahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen
ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023
StB 24/7193.80/60-3824996
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 104 von 123
[Seite 105]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweiß-
bahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA
für Ingenieurbauten aus Beton
5.2.4.3. Überwachung, Prüfung
ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025
StB 24 302020502#00001#0008
Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbau-
ten (M-BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08
(VkBl. 2025 S. 538 )
5.2.4.4. Erhaltung, Bautenschutz
ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006
S 25/38.55.50-00/12 Va 03
S 18/7192.70/11-493592
Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;
- Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-
ERH-KOR)
(VkBl. 2006 S. 512)
Bundesanstalt für Wasserbau
BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundi-
gen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren
Ausgabe 2019
Bundesanstalt für Wasserbau
BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbeton-
bauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC)
Ausgabe 2019
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 105 von 123
[Seite 106]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Bundesanstalt für Wasserbau
BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB)
Ausgabe 2012
Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Ausgabe Oktober 2001
5.2.4.5. Qualitätssicherung
-/-
5.2.5. Straßen-Baustoffe
5.2.5.1. Anforderungen und Eigenschaften
ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023
Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatz-
baustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23)
StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687
ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001
S 26/38.56.05-20/17 F 2001
Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-
/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt
im Straßenbau,
Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01)
(VkBl. 2002 S. 111)
ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004
S 26/38.56.05-20/22 Va 04
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 106 von 123
[Seite 107]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbau-
stoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von
Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-
20/17 F 2001 vom 01.11.2001
(VkBl. 2005. S 103)
ARS-Nr. 16/2015
StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554
Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be-
standteilen in Bundesfernstraßen
(VkBl. 2015 S. 763)
ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023
Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im
Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23)
StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916
(VkBl. 2023 S.470)
ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023
StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Aus-
gabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23)
(VkBl. 2023 S.xxxx)
ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013
StB 27/7182.8/3/1885090
Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-
Kieselsäure-Reaktion (AKR)
(VkBl. 2013 S. 222)
ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 107 von 123
[Seite 108]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,
Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15)
(VkBl. 2016 S. 669)
ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009
S 27/7182.8/3/1011631
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel,
Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)
(VkBl. 2009 S. 439)
ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006
S 17/7182.8/3
Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für
Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfas-
sungen; (TL Pflaster-StB 06)
(VkBl. 2006 S. 775)
Ergänzende Festlegungen
für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand
01.08.2012
Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbau-
stoffen
(EF Straßenpech 2012 / HE)
ARS-Nr. 04/2022
StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-
schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,
Ausgabe 2007 (TL-Beton-StB 07)
(VkBl. 2022 S. 235)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 108 von 123
[Seite 109]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
ARS-Nr. 05/2022
StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel,
Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)
(VkBl. 2022 S. 236)
5.2.5.2. Qualitätssicherung
ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023
StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von
Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Aus-
gabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23)
(VkBl. 2023 S.610)
5.2.6. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung
5.2.6.1. Arbeitsstellen an Straßen
ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021
StB 26/7122.3/4-RSA/3524007
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21)
(VkBl. 2022 S. 46)
ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997
StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97
TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstell-
vorrichtungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97;
TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97;
(VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006
ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998
S 28/38.59.10/126 BASt 98
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 109 von 123
[Seite 110]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable
Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
(VkBl. 1999 S. 99)
ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991
StB 13/70.22.00/58 Va 91
Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warn-
leuchten 90)
(VkBl. 1991 S. 708)
ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998
StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97
Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedin-
gungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)
(VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991
ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994
StB 13/38.61.50/80 BASt 93
Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel)
(VkBl. 1994 S. 630)
ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024
StB 26/7122.3/5/3852682
TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable
Lichtsignalanlagen
Ausgabe 2023
5.2.6.2. Straßenverkehrstechnik
FGSV 288 / Kategorie R2
EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen
Ausgabe 2002
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 110 von 123
[Seite 111]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
FGSV 284 / Kategorie R2
ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
Ausgabe 2010
ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003
S 28/26.60.00/ F 03
FGSV 383 / Kategorie R2
ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen
Ausgabe 2003
FGSV 321/2 / Kategorie W1
H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen
Ausgabe 2014
FGSV 321/3 / Kategorie W1
H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen
Ausgabe 2014
FGSV 318 / Kategorie W1
H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen
Ausgabe 2008,
ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015
StB 11/7122.3/4-HBS-1740126
FGSV 299 / Kategorie R1
HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
Ausgabe 2015
FGSV 378 / Kategorie W1
Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kom-
munalen Verkehrsmanagements
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 111 von 123
[Seite 112]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Ausgabe 2018
FGSV 361 / Kategorie W1
Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städti-
schen Verkehrsmanagement
Ausgabe 2018
FGSV 382 / Kategorie W1
Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in ver-
kehrstechnischen Anwendungen
Ausgabe 2003
FGSV 256 / Kategorie W1
HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs
Ausgabe 2005
ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011
StB 11/7122.3/4-1448158
FGSV 393 / Kategorie R2
M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von
vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Ausgabe 2011
FGSV 312 / Kategorie W1
Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr
Ausgabe 2019
FGSV 114 / Kategorie R2
Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen
Ausgabe 1999
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 112 von 123
[Seite 113]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
ODG - OCIT Spezifikation
OCIT-O_System_V3.0_A01
OCIT-O Outstations - Einführung in das System
Ausgabe 2018
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-o_protokoll_v3.0_a01
OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle
Ausgabe 2018
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-o_basis_v3.0_a01
OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte
Ausgabe 2018
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-o_lstg_v3.0_a02
OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte
Ausgabe 2024
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01
OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsig-
nalsteuergeräte
Ausgabe 2018
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-o_glossary_v3.0_d01
OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers
Glossary
Ausgabe 2018
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 113 von 123
[Seite 114]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01
OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten
Ausgabe 2024
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-c_daten_v2.1_a01
OCIT-C Center to Center - Daten
Ausgabe 2024
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01
OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen
Ausgabe 2024
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-c_protokoll_v2.0_a01
OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll
Ausgabe 2018
ODG - OCIT Spezifikation
ocit-led_v1.0_a01
OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0
Ausgabe 2004
ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013
StB 11/7122.2/4-RAL-1739728
FGSV 201
RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen
Ausgabe 2012
RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 114 von 123
[Seite 115]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
S11/7122.3/4-RASt-816754
FGSV 201
RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
Ausgabe 2009
ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015
StB 11/7123.8/6-1189194
FGSV 321 / Kategorie R1
RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen
Ausgabe 2015
FGSV 321/1 / Kategorie W1
RiLSA- Beispielsammlung
Ausgabe 2017
5.2.7. Leit- und Schutzeinrichtungen
5.2.7.1. Markierung auf Straßen
ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993
StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93
Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geo-
metrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993
(VkBl. 1993 S. 728)
ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023
StB 26/7122.3/4/3844039
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien,
Ausgabe 2023 (TL M 23)
(VkBl. 2024 S. 21)
ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018
StB 11/7122.3/5/2802313
Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 115 von 123
[Seite 116]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
(VkBl. 2018 S. 618)
5.2.7.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme
ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010
StB 11/7123.11/2-02-1312656
Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesys-
teme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesys-
teme
(VkBl. 2011 S. 44)
Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden
und Absatz IV nicht mehr anzuwenden.
ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017
StB 11/7123.11/2-03-1/2824066
Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in
Deutschland
(VkBl. 2017 S. 820)
ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996
StB 13/38.62.20/79 BASt 95
Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe
1996
(TL BSWF 96)
(VkBl. 1996 S. 376)
ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999
S 28/38.62.00/142 BASt 98
Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahl-
schutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999)
(VkBl. 2000 S. 62)
ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 116 von 123
[Seite 117]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
StB 11/7123.11/2-03/2833819
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur
Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK)
(VkBl. 2017 S. 822)
ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013
StB 11/7123.11/2-03-2050362
Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutz-
wänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF
BSW O 2013)
(VkBl. 2013 S. 936)
Schreiben vom 19.05.2020
StB 11/7123.11/1/3245811
Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bun-
desfernstraßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungs-
bereichen
Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unter-
stützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020
Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen
5.2.7.3. Technische Fragen der StVO
ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999
S 28/38.60.70-50/144 Va 99
Wegweisende Beschilderung;
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
(RWB 2000)
(VkBl. 1999 S. 781)
ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000
S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 117 von 123
[Seite 118]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA
(VkBl. 2001 S. 39)
ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001
S 28/38.62.00/100 Va 2000 II
Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Sym-
bolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Auto-
bahnen (RWBA 2000)
(VkBl. 2001 S. 125)
ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022
StB 26/7122.3/5/3612626
Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen
(VkBl. 2022 S. 78)
ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015
StB 11/7123.13/2-2496626
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP
VZ 2011);
Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen
(VkBl. 2015 S. 754)
5.2.7.4. Verkehrsbeeinflussung
ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997
StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96
Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen
(RWVA),
Ausgabe 1997
(VkBl. 1997 S. 521)
ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 118 von 123
[Seite 119]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
S 28/38.58.60/17 Va 01
Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe
(VkBl. 2001 S. 487)
ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013
StB 12/7123.1/1/1150966
Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS
(VkBl. 2013 S. 150)
ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022
StB 27/7123.1/1/3646142
Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)
- Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfern-
straßen,
Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022)
(VkBl. 2022 S. 301)
5.2.8. Umweltschutz
5.2.8.1. Lärmschutz
ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991
StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen,
Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4
(VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002
ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006
S 13/7144.4/01
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus
Waschbeton
(VkBl. 2006 S. 186)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 119 von 123
[Seite 120]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018
StB 13/7144.2/02-02/3018462
Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und
Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M
EBGS-Lsw)
(VkBl. 2018 S. 694)
ARS-Nr. 05/2002
12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-
Korrekturwerte
DStrO für offenporigen Asphalt (OPA)
(VkBl. 2002 S. 313)
ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009
S 13/7144.2/02-09/1005908
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90
- Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro
(VkBl. 2009 S. 260)
ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004
S 13/14.86.22-11/22 Va 04
Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen
(VkBl. 2004 S. 584)
ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010
StB 13/7144.2/02-01/1261717
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90
- Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO
(VkBl. 2010 S. 397)
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 120 von 123
[Seite 121]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
5.2.9. Vermessungsangelegenheiten
ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001
S 13/86.57.10-02/21 Va 01
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Aus-
gabe 2001
(VkBl. 2002 S. 83)
5.2.10. Straßenerhaltung
5.2.10.1. Erhaltungsplanung
ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001
S 26/38.56.70/43 Va 2001
Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefesti-
gungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001
(VkBl. 2002 S. 110)
5.2.11. Fernmeldewesen und Elektrotechnik
5.2.11.1. Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung
RS-Nr. - - vom 03.04.2018
StB 12/7123.1/5/2629618
Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentra-
len (MARZ),
Ausgabe 2018
(VkBl. 2018 S. 618)
5.2.12. Hessen Mobil
Zentrales Handbuch Hessen Mobil
Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke
5.2.13. Hessen Mobil
Baustellenmanagementhandbuch
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 121 von 123
[Seite 122]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
5.3. Bezugsquellen
Verkehrsblatt-Verlag
Hohe Straße 39
D - 44139 Dortmund
Tel.: (0231) 12 80 47
Fax: (0231) 12 80 09
FGSV-Verlag
Wesselinger Straße 17
50999 Köln
Tel.: 02236 / 384630
Fax: 02236 / 384640
E-Mail: koeln@fgsv.de
Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
Publikationen, Downloads
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.
Colmantstr. 32
53115 - Bonn
Telefon: 0228 / 690028
Telefax: 0228 / 690029
E-Mail: info@fll.de
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 122 von 123
[Seite 123]
B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung
Homepage Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement
Dostojewskistraße 4-6
65187 Wiesbaden
Über uns
Downloads & Formulare
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 123 von 123