01. Baubeschreibung Rückbau eines Wohngebäudes B454 Stadtallendorf 2026-09-24.pdf

Abbruch eines Wohngebäudes mit Rodungs- und Schadstoffausbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 09:01 (Europe/Berlin)

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 5 1.3. Ausgeführte Leistungen 8 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 9 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 10
  2. Angaben zur Baustelle 11 2.1. Lage der Baustelle 11 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 12 2.3. Zugänge, Zufahrten 12 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 13 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 13 2.6. Gewässer 14 2.7. Baugrundverhältnisse 15 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 19 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 19 2.10. Anlagen im Baubereich 24 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 25
  3. Angaben zur Ausführung 26 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 26 3.2. Bauablauf 32 3.3. Wasserhaltung 34 3.4. Baubehelfe 35 3.5. Stoffe, Bauteile 35 3.6. Abfälle 42 3.7. Winterbau 69 3.8. Beweissicherung 69 3.9. Sicherungsmaßnahmen 70 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 71 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 71 3.12. Nachweise/Prüfungen 80 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 81
  4. Ausführungsunterlagen 83 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 83 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 83
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 88 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 88 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 95 5.3. Bezugsquellen 122

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  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen

Die vorliegende Maßnahme umfasst den Rückbau des bestehenden, teilunterkellerten,

zweigeschossigen Einfamilienhauses in der Hauptstraße 2 in Stadtallendorf im Zuge

der Straßenbaumaßnahme an der B 454. Das Gebäude wurde in Massivbauweise er-

richtet und ist etwa 100 Jahre alt.

Die auszuführenden Leistungen werden im Rahmen einer Leistungsbeschreibung aus-

geschrieben. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sowie die zu be-

rücksichtigenden Anforderungen und Randbedingungen sind in den nachfolgenden

Abschnitten detailliert beschrieben.

1.1.1. Straßenbau

1.1.1.1. Zweck, Nutzung

-entfällt-

1.1.1.2. Art und Umfang

-entfällt-

1.1.1.3. Untergrund

-entfällt-

1.1.1.4. Unterbau

-entfällt-

1.1.1.5. Entwässerung

-entfällt-

1.1.1.6. Oberbau

-entfällt-

1.1.1.7. Durchlässe, Bauwerke

-entfällt-

1.1.1.8. Ausstattung (Abstimmung erfolgt über BV)

1.1.1.8.1 Markierung

„Die notwendigen Markierungsarbeiten sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie

werden durch Hessen Mobil separat ausgeschrieben. Der Bestand ist vor Beginn der

Bauarbeiten zu dokumentieren und dem AG in entsprechender Form zu übergeben.“

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1.1.1.8.2 Beschilderung

„Die vorhandenen Verkehrszeichen sind abzubauen und bis zur Wiederverwendung

sortiert zu lagern. Vor Beginn der Ausführung ist eine Bestandsaufnahme der vorhan-

denen Beschilderung durchzuführen, damit die Schilder wieder an die ursprünglichen

Standorte aufgestellt werden können. Diese Dokumentation ist in die entsprechenden

Einheitspreise einzukalkulieren.

1.1.1.8.3 Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) und Leiteinrichtungen

„Die Montage der FRS und Leiteinrichtungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages

und werden durch Hessen Mobil gesondert ausgeschrieben“

1.1.1.8.4 Sonstige Ausstattungen

-entfällt-

1.1.2. Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke

1.1.2.1. Zweck, Nutzung

-entfällt-

1.1.2.2. Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangs-

punkte)

-entfällt-

1.1.2.3. Erdarbeiten

-entfällt-

1.1.2.4. Gründung, Schutz gegen Aggressivität

-entfällt-

1.1.2.5. Unterbauten

-entfällt-

1.1.2.6. Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

-entfällt-

1.1.2.7. Entwässerung

-entfällt-

1.1.2.8. Abdichtung, Beläge

-entfällt-

1.1.2.9. Ausstattung

-entfällt-

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1.1.2.10. Sonderanlagen

-entfällt-

1.1.2.11. Korrosions- und Oberflächenschutz

-entfällt-

1.1.2.12. Anlagen und Einrichtungen für Dritte

-entfällt-

1.1.2.13. Abbrucharbeiten

-entfällt-

1.1.3. Landschaftsbau

1.1.3.1. Zweck, Nutzung

-entfällt-

1.1.3.2. Art und Umfang

-entfällt-

1.1.3.3. Oberbodenarbeiten

-entfällt-

1.1.3.4. Einsaatarbeiten

-entfällt-

1.1.3.5. Pflanzarbeiten

-entfällt-

1.1.3.6. Pflanzenschutz

-entfällt-

1.1.3.7. Sicherungsbauweisen

-entfällt-

1.1.3.8. Pflegearbeiten

-entfällt-

1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu

erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt.

Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultieren-

den Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbeitet.

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Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvollstän-

digkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die

Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbil-

dend zu berücksichtigen.

1.1.4.1. Vorankündigung

Alle hierfür erforderlichen Angaben sind vom AN durch das Formblatt des AG „Voran-

kündigung Baustellenverordnung – BaustellV“ spätestens zwei Wochen vor Einrichten

der Baustelle dem Auftraggeber vorzulegen.

1.1.4.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Anga-

ben zum Inhalt und zur Darstellung)

SiGe Plan erstellen und SiGe Plan des AG fortschreiben erfolgt RAB 31.

1.1.4.3. Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und

Umfang) und anpassen

Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen spä-

teren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen Angaben zu Sicherheit und

Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

1.1.4.4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausfüh-

rung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Re-

geln zum "Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte

Qualifikation besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzule-

gen.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1. Beweissicherung

Die Durchführung der Beweissicherung obliegt dem Auftragnehmer.

1.2.2. Vermessung

-entfällt-

1.2.3. Kampfmittelbeseitigung

Die Auswertung der beim zuständigen Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluft-

bilder hat ergeben, dass sich das betreffende Grundstück am Rand eines Bombenab-

wurfgebietes befindet.

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Ein begründeter Verdacht auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern besteht

jedoch nicht. Weitere Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung der Fläche

liegen nicht vor. Eine systematische Flächenabsuche ist daher nicht erforderlich.

Sollten im Zuge der Bau- bzw. Rückbauarbeiten entgegen den vorliegenden Erkennt-

nissen kampfmittelverdächtige Gegenstände festgestellt werden, ist der zuständige

Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen.

Kampfmitteldetektion und –Räumung

Die Erlaubnis gemäß § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz ist Voraussetzung für die Durch-

führung nachfolgender Arbeiten.

Die fachliche Betreuung und Anordnungsbefugnis der Arbeiten liegt bei dem Regie-

rungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen.

Beschreibung der Arbeiten

Es ist mit Munitionsbelastungen zu rechnen.

Die Untersuchungsstellen sind mit einem rechnergestützten Auswertesystem zu de-

tektieren. Datenaufnahme und Auswertung erfolgt durch den AN.

Beschreibung der örtlichen Situation

Aussagen (beispielhaft) über:

  • ggf. Verweis auf beigefügte Planunterlagen

  • Straßen- und Wegebefestigungen (Asphalt, Beton, etc.), ca. Dicke, ca.

Breite

  • Aussagen über die Zusammensetzung der befestigten Flächen, Frost-

schutz

  • Angaben zu Ver- und Entsorgungsleitungen, falls vorhanden (Materialan-

gabe, z.B. Guss, Stahl, Kunststoff, …)

  • Angaben zu Straßenausstattungen, z.B.: Stahlschutzplanken, Stahlpfos-

ten,

  • Bewehrungen, Stahlgeländer, Gitterroste, Entwässerungseinrichtungen

  • Untersuchung erfolgt u.a. auf unterschiedlich geneigten, unebenen Flä-

chen wie z.B. Banketten, Böschungen, Mulden/Gräben

  • Antreffen von Besonderheiten im Baufeld u.a. Längs- und Querdurch-

lässe

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  • allgemeine Aussagen zur örtlichen Geologie (Hinweise gibt dabei die ge-

ologische Übersichtskarte des Landes Hessen)

Ergebnisse

Die Ergebnisse beinhalten die Dokumentation der detektierten Fläche, die Übergabe

der ausgewerteten Daten der Flächenaufnahme sowie ein Vorschlag (Objektliste) zur

Öffnung aufgrabungswürdiger Anomalien und Anomalien Bereiche.

Aufgrabungswürdige Objekte werden durch den AN eingemessen, aufgegraben, frei-

gelegt und identifiziert. Bei Vorliegen der Transportfähigkeit ist das Kampfmittel aufzu-

nehmen und in einem zugelassenen Zwischenlager an einer vom KMRD noch zu be-

stimmenden Stelle zwischenzulagern. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Po-

sition zu berücksichtigen.

Die geborgenen Kampfmittel sind im Aufbewahrungsbehälter zur Abholung bereitzu-

halten. Der Abtransport ist rechtzeitig beim KMRD anzumelden. An Wochenenden

dürfen keine sprengkräftigen Kampfmittel aufbewahrt werden.

Liegt keine Transportfähigkeit vor, ist sofort der Kampfmittelräumdienst zu verständi-

gen, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen:

Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen

Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hes-

sen.

Nach Abschluss der Kampfmittelräumarbeiten erfolgt die Übersendung mittels E-Mail

der Freigabedokumentation und entsprechenden Lageplänen in digitaler Form, im

ESRI Shape (.shp) bzw. im Cad Format (.dxf, *.dwg).

Verwendung der geodätischen Bezugsysteme im ETRS 1989 mit UTM Zone 32N

(EPSG: 25832, EPSG 4647), Gauß-Krüger-Zone 3 (EPSG: 31467).

Die Ergebnisse sind dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen

kmrd@rpda.hessen.de und gleichzeitig dem AG zu übermitteln.

1.2.4. Holzeinschlag

-entfällt-

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1.2.5. Abbrucharbeiten

-entfällt-

1.2.6. Behelfsbrücke

-entfällt-

1.3. Ausgeführte Leistungen

-entfällt-

1.3.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe

-entfällt-

1.3.2. Straßen, Wege

-entfällt-

1.3.3. Kabelkanäle

-entfällt-

1.3.4. Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen

-entfällt-

1.3.5. Verlegte Wasserläufe

-entfällt-

1.3.6. Zustand eingestellter Bauarbeiten

-entfällt-

1.3.7. Straßenanschlüsse, Seitenwege

-entfällt-

1.3.8. Fahrbahndecken

-entfällt-

1.3.9. Rohplanum (Landschaftsbau)

-entfällt-

1.3.10. Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau)

-entfällt-

1.3.11. Böschungssicherung (Landschaftsbau)

-entfällt-

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1.3.12. Ansaaten (Landschaftsbau)

-entfällt-

1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten:

Der AG weist darauf hin, dass im Bereich der Baumaßnahme im Rah-

men einer gesonderten Maßnahme Rodungsarbeiten durchgeführt

werden. Diese Maßnahme ist nicht Bestandteil der vorliegenden Aus-

schreibung und können zeitgleich mit den hier ausgeschriebenen Leis-

tungen stattfinden.

1.4.1. Brücken, Stützwände, Durchlässe

-entfällt-

1.4.2. Erdarbeiten

-entfällt-

1.4.3. Entwässerungen

-entfällt-

1.4.4. Verlegen von Wasserläufen

-entfällt-

1.4.5. Kabelkanäle

-entfällt-

1.4.6. Ver- und Entsorgungsleitungen

-entfällt-

1.4.7. Fahrbahndecken

-entfällt-

1.4.8. Schutz-, Leiteinrichtungen

-entfällt-

1.4.9. Lichtzeichenanlagen

-entfällt-

1.4.10. Sonstige Ausstattung

-entfällt-

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1.4.11. Sonderbauwerke

-entfällt-

1.4.12. Straßenanschlüsse, Seitenwege

-entfällt-

1.4.13. Lebende Verbau, Böschungssicherung

-entfällt-

1.4.14. Hydraulische Spritzanssaat

-entfällt-

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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  1. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle

Bundesland: Hessen

Landkreis: Marburg-Biedenkopf

Ort: Stadtallendorf, Hauptstraße 2

Die genaue Lage ist aus dem Übersichtsplan zu entnehmen

2.1.1. Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung

Im Verlauf der B 454 befindet sich das Bauwerk zwischen Netzknoten 5120017 und

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2.1.2. Nächster Ort

Das Bauwerk befindet sich mitten in Stadt Allendorf.

Der Standort kann folgenden GoogleMaps-Link entnommen werden.

https://maps.app.goo.gl/j4pKsMJXtvLom7HN6

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

2.2.1. Straße

Das Bauwerk liegt direkt am Kreuzungsbereich.

Die Kreuzung teilt sich auf in die Marburger Straße und Neustädter Straße die auf der

B 454 liegen und die Bahnhofstraße und Hauptstraße die auf der L 3290 liegen.

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungs-

möglichkeit öffentlicher Verkehrswege und Flächen außerhalb des vertraglichen Leis-

tungsbereiches.

2.2.2. Schiene

-entfällt-

2.2.3. Wasser

-entfällt-

2.3. Zugänge, Zufahrten

Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann

nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme die-

ser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Verkehr

dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw.

sofort und laufend zu beseitigen.

2.3.1. Zur Baustelle

Die Zufahrten zur Baustelle sind nur über das klassifizierte Straßennetz siehe 2.2

möglich.

2.3.2. Zu Seitenentnahmen

-entfällt-

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2.3.3. Zu Deponien

Abfälle sind entsprechend ihrer abfallrechtlichen Einstufung getrennt zu erfassen und

zugelassenen Entsorgungsanlagen bzw. Deponien zuzuführen. Die ordnungsgemäße

Entsorgung ist durch entsprechende Nachweise vom AN zu dokumentieren.

2.3.4. Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.3.5. Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not-

wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN.

Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er-

folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos-

ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurech-

nen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur

Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben.

2.4.1. Wasser

-entfällt-

2.4.2. Abwasser

-entfällt-

2.4.3. Strom

-entfällt-

2.5. Lager- und Arbeitsplätze

Nach Durchführung der Rodungsarbeiten (vgl Kapitel 3.2.1) steht dem AN auf dem

Baugrundstück (Flurstück 28/1) eine Fläche zu Verfügung. Zusätzliche Erforderliche

Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemietet werden.

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Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen

Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN

und werden nicht gesondert vergütet.

2.5.1. Plätze für Baustelleneinrichtung

vgl.Kapitel 2.5

2.5.2. Lagerplätze

vgl.Kapitel 2.5

2.5.3. Arbeitsplätze

vgl.Kapitel 2.5

2.5.4. Plätze für Unterkünfte

-entfällt-

2.5.5. Pflanzeneinschlagplätze (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.6. Gewässer

vgl. Kapitel 2.9.7

2.6.1. Vorfluter

-entfällt-

2.6.2. Wasserstände

-entfällt-

2.6.3. Höchster Bauwasserstand

-entfällt-

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2.6.4. Gewässerumleitungen

-entfällt-

2.7. Baugrundverhältnisse

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse, G)

-entfällt-

2.7.2. Straßenbefestigungen

-entfällt-

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.7.4. Schadstoffbelastung

Asbest:

Im Vorfeld eines Rückbaus oder einer Entkernung sind alle asbesthaltigen Produkte

unter Einhaltung der arbeitsschutzorganisatorischen und –technischen Maßnahmen

fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Die Demontage bzw. Sanierungsarbeiten

sind vor den Abbrucharbeiten gemäß den Bestimmungen der TRGS 519 (Asbest, Ab-

bruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auszuführen.

Grundsätzlich dürfen die asbesthaltigen Materialien nur von für die Asbestsanierung

zugelassenen Fachfirmen ausgebaut werden und sind als gefährlicher Abfall einer

Entsorgung zuzuführen. Die Arbeiten an den Asbestprodukten sind dem Amt für Ar-

beitsschutz und Sicherheitstechnik sowie der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Künstliche Mineralfasern:

Der Ausbau dieser Materialien ist gemäß TRGS 521 auszuführen. Für Arbeiten an

derartig eingestuften KMF-haltigen Materialien sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Der Ausbau ist, wenn möglich, zerstörungsfrei auszuführen.

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Wichtig ist hierbei die Einteilung der KMF-Materialien danach, ob bei Arbeiten krebser-

zeugende oder möglicherweise krebserzeugende Fasern (Kategorie 2 oder 3 gemäß

GefahrstoffV) freigesetzt werden können.

KMF werden in Hessen als gefährlicher Abfall eingestuft und sind einer geregelten

Entsorgung über die Hessische Industriemüll GmbH (HIM) bzw. einem zugelassenen

Entsorgungsbetrieb für diese Materialien zuzuführen

Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe:

Die Bewertung der vorgefundenen PAK-haltigen Materialien erfolgt weiterhin aus Sicht

des Arbeitsschutzes in Hinblick auf durchzuführende Demontagearbeiten sowie hin-

sichtlich der Entsorgung. Die arbeitsschutzrechtlich relevanten Eckpunkte sind in der

TRGS 551 (Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material) festgelegt.

Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen sind nach dieser TRGS ab einem Benzo[a]pyren-Ge-

halt von mehr als 50 mg/kg im Material zu ergreifen.

Sofern eine schwarze Beschichtung der erdberührenden Bauteile vorhanden ist, sind

diese Materialien separat bereitzustellen und baubegleitend zu untersuchen.

Polychlorierte Biphenyle:

Abfall- bzw. umweltrelevante PCB-Gehalte wurden durch die Untersuchungen nicht

festgestellt.

Mineralische Baustoffe:

Zur verwertungstechnischen Bewertung von Schadstoffgehalten im Bauschutt werden

im Hinblick auf eine offene Verwertung (d.h. außerhalb von Deponien) die Zuord-

nungswerte der TR LAGA Recyclingbaustoffe/nicht aufbereiteter Bauschutt herange-

zogen. Erfolgt eine Deponierung, ist zur Einstufung des Materials in die entsprechende

Deponieklasse die Deponieverordnung (DepV) zugrunde zu legen. Eine Deponierung

wird in der Regel dann erforderlich, wenn die Zuordnungswerte Z 2 der TR LAGA bzw.

des Baumerkblattes überschritten sind. In der Praxis kann jedoch auch ein Material

der Einbauklasse Z 2 ohne weitere Vorbehandlung oft keiner offenen Verwertung

mehr zugeführt werden. In diesem Fall ist die DepV heranzuziehen.

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Mauerwerk:

Die Analyse zeigt erhöhte Chloridkonzentrationen im Eluat oberhalb der Z 1.1 – Zuord-

nungswerte. Das Material ist somit als Z 1.2 gemäß TR LAGA Bauschutt bzw. Bau-

merkblatt der hessischen Regierungspräsidien einzustufen.

Die Mauerwerksanteile sind möglichst sortenrein zu separieren.

Entsprechend dem Material sind hierfür die folgenden Abfallschlüssel zuzuordnen.

➢ AVV – Nr. 17 01 02 Ziegel

➢ AVV – Nr. 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik

➢ AVV – Nr. 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Kera-

mik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01

06 fallen

Beton im Gebäude einschließlich Platten und Stufen, etc. im Außenbereich:

Die Analyse zeigt erhöhte Nickelgehalte sowie erhöhte Chloridkonzentrationen Iober-

halb der Z 1.1– Zuordnungswerte.

Das Material ist somit als Z 1.2 gemäß TR LAGA Bauschutt bzw. Baumerkblatt der

hessischen Regierungspräsidien einzustufen. Die Betonanteile sind möglichst sorten-

rein zu separieren. Entsprechend dem Material sind hierfür die folgenden Abfallschlüs-

sel zuzuordnen.

➢ AVV – Nr. 17 01 01 Beton

Beton-Dachpfannen:

Die Analyse zeigt keine Auffälligkeiten. Das Material ist somit als Z 0 gemäß TR LAGA

Bauschutt bzw. Baumerkblatt der hessischen Regierungspräsidien einzustufen. Die

Dachpfannen sind möglichst sortenrein zu separieren. Entsprechend dem Material ist

hierfür der folgende Abfallschlüssel zuzuordnen.

➢ AVV – Nr. 17 01 01 Beton

Die mineralische Bausubstanz weist unterschiedliche abfalltechnische bzw. verwer-

tungstechnische Eigenschaften auf. Wir empfehlen die mineralische Bausubstanz

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nach Materialien (Beton, Mauerwerk, ggfs. Gipskarton, erdberührende Bauteile, ggfs.

Kamininnenwandungen, etc.) bei den Entkernungsarbeiten sorgfältig zu trennen.

Die abschließende abfallrechtliche Einstufung der Chargen sowie die Verwertbarkeit

resultiert hier maßgeblich aus der Güte der Separation. Bei dem Rückbau der erdbe-

rührenden Bauteile können teerstämmige Beschichtungen angetroffen werden. Sofern

bei den Abbrucharbeiten schwarze Beschichtungen der erdberührenden Bauteile fest-

gestellt werden, sind diese zu separieren und gesondert zu untersuchen. Die gemau-

erten Kaminanlagen des Wohngebäudes können ungünstige abfalltechnische Einstu-

fungen aufweisen. Die Innenwandungen sind ebenfalls im Zuge der Rückbauarbeiten

zu separieren und ggfs. baubegleitend abfalltechnisch zu untersuchen.

Hinsichtlich der Entsorgung sind nachfolgend weitere Materialien aufgeführt, die bei

den geplanten Abrissarbeiten anfallen oder anfallen könnten.

➢ Fensterscheiben

➢ Verkleidungen, Kabelkanäle, Fensterrahmen etc.

➢ Dachbahnen und Abdichtungen des Flachdaches und Garage

➢ Öltank, Heizkörper, Rohrleitungen, ggfs. Tür- und Fensterrahmen, Be-

wehrungseisen, etc.

➢ evtl. unterirdische Elektroleitungen, Kabel

➢ Elektroleitungen, Kabel

➢ Gipskartonplatten (Leichtbauwände)

➢ sortenreine Styroporplatten, Styropordämmung (z.B. Wanddämmung,

Deckenauflagen)

➢ Baumischabfälle, Tapeten, Bodenbeläge, Styroporanteile nicht sorten-

rein

➢ Leuchtstoffröhren

➢ Im Garten und Schuppen gelagerte Altreifen

➢ Inventar, Schränke Einbauküche, etc.

➢ Boiler, Rasenmäher, Geräte Einbauküche, etc.

Öltank im Keller:

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Der ca. 8600 Liter fassende kellergeschweißte Metalltank ist fachgerecht auszubauen.

Vor dem Ausbau ist das restliche Öl ordnungsgemäß abzulassen und zu entsorgen.

Zu dem Kapitel „Schadstoffbelastung“ wird auf das „Gebäudeschadstoffunter-

suchung / Rückbau- und Entsorgungskonzept verwiesen“.

2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Es werden nur die unter Kapitel 2.5 beschrieben Lagerflächen zur Verfügung gestellt.

2.9. Schutzbereiche und –Objekte

Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be-

schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge-

räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist

darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauli-

che Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grund-

wasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Natur-

schutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermessungs-

punkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Wer-

den solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so

hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für

die Wiederherstellung trägt der AN.

2.9.1. Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB)

Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB)

sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung

in technischen Bauwerken des Straßen - und Erdbaus sowie Schienenverkehrswege-

bau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Erstatzbaustoffver-

ordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonstigen Anfor-

derungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau be-

stimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasser-

schutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus

schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender

anzuzeigen (Voranzeige)

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamt-

volumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2

Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2

Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2

Braunkohlenflugasche – BFA

Steinkohlenkesselasche – SKA

Steinkohlenflugasche – SFA

Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2

Gießereirestsand – GRS

Gießerei-Kupolofen Schlacke – GKOS

Baggergut der Klasse F3 – BG-F3

Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3

Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten

außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –

Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –

Schmelzkammergranulat – SKG –

Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach

Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tat-

sächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an

die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Er-

stellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschlussan-

zeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben

Nichtanzeigepflichtige MEB:

Die Verwendung von MEB, welche nicht der Anzeigepflicht nach § 22 EBV unterlie-

gen, sind ebenfalls dem AG gegenüber zu dokumentieren. Das Deckblatt ist als An-

lage zur Leistungsbeschreibung in PDF Format beigefügt. Die Vorlage von Deckblatt

und Lieferscheinen erfolgt nach § 25 EBV

Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine un-

verzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumentieren.

Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • den Verwender

  • den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist

  • das Datum der Anlieferung

  • die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme

  • die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 EBV unter Angabe

der jeweiligen Nummer

  • die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm,

Schluff oder Ton“

  • Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hin-

blick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 EBV

bezogen auf die Unterkante des eingebauten MEB

  • die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heil-

quellenschutzgebebiete oder Wasser-Vorrang-Gebiete nach den Spalten

4 bis 6 der Anlage 2 EBV.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Bei Abgabe des Deckblattes sind unter dem Pkt. „Bezeichnung der Baumaßnahme!“

vom AN folgende Angaben wie hier vorgegeben Punkte vom AN als Vorgabe auszu-

füllen:

Deckblatt: Name/Projekt: Bezeichnung der Baumaßnahme gemäß Ausschreibungsun-

terlagen B 454 Rückbau eines Wohngebäudes

Name/Projekt (Zusatz): PSP-Element C.0459 .08605-01-B3-BP

Straße: B 454 Haupstraße 2

Pkt.6 und Pkt.7 ist vom AN auszufüllen

Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt

nicht den Vorgaben der EBV.

2.9.2. Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Die Maßnahme befindet sich in einem Naturraum im Westhessischen Berg- und Be-

ckenlandes. Naturschutzgebiete werden nicht berührt.

2.9.3. Bäume und Flurgehölze

Die Bäume und Gehölze die nicht durch die Baumaßnahme bedingt zu beseitigen

sind, müssen erhalten und geschützt werden. Die Richtlinie für die Anlage von Stra-

ßen – Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen Richtlinie für die

Anlage von Straßen - Landschaftspflege (RAS-LP 4) sind zu beachten.

2.9.4. Biotope

Im Baubereich befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 Bun-

desnaturschutzgesetz – (BNatSchG).

2.9.5. Denkmale

Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden

weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba-

den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses

anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und

abzuliefern.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

2.9.6. Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Das Rückbauvorhaben liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage von Stadtallendorf

im unmittelbaren Kreuzungsbereich. Angrenzend befinden sich Wohn- und

Geschäftsbebauung sowie öffentlicher Verkehrsraum. Durch die Rückbauarbeiten sind

Immissionen in Form von Lärm, Staub und Erschütterungen zu erwarten, die der AN

entsprechend zu begrenzen hat.

Für den Baubetrieb gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-

lärm (AVV Baulärm). Bei absehbarer Überschreitung der maßgeblichen Immissions-

richtwerte ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn mit dem AG und der zuständigen Behörde

abzustimmen. Gemäß Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe f) der Technischen Anleitung

zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind Baustellen aus dem Geltungsbereich ausge-

nommen und darf nicht angewendet werden.

Die Abbruchstellen und Transportwege sind staubarm zu halten, insbesondere im Hin-

blick auf die unmittelbar angrenzende öffentliche Verkehrsfläche und Nachbarbebau-

ung. Ein Verwehen von Staub auf angrenzende Grundstücke und Verkehrsflächen ist

durch geeignete Maßnahmen (z. B. Befeuchtung, Bewässerung, Einhausung, Abschir-

mung) zu vermeiden.

Bei erschütterungsintensiven Abbrucharbeiten in unmittelbarer Nähe zu Nachbarge-

bäuden sind die Anhaltswerte der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwir-

kungen auf bauliche Anlagen) einzuhalten. Bei begründetem Anlass ist eine Beweissi-

cherung an den benachbarten baulichen Anlagen vor Beginn der Arbeiten durchzufüh-

ren.

2.9.7. Gewässer, Wasserschutzgebiete

Die Maßnahme befindet sich in einem Wasserschutzgebiet.

Das Trinkwasserschutzgebiet ist in die Zone III,IIIA festgesetzt.

Ein Heilquellenschutzgebiet ist nicht vorhanden.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 23 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die Bauausführung erfolgt unter Beachtung der für das Wasserschutzgebiet

geltenden Schutzbestimmungen und behördlichen Auflagen. Durch die Baumaß-

nahme dürfen keine Boden- oder Baumaterialien, Schmutzwässer, wassergefährdeten

Flüssigkeiten und Stoffe sowie sonstige Verunreinigungen in die Gewässer oder Un-

tergrund gelangen. Der Bau-AN hat entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergrei-

fen. Ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

Im Bereich des Gebietes ist das Lagern und Umfüllen von Kraftstoffen, Ölen, Schmier-

stoffe und sonstigen wassergefährdeten Stoffen nicht zulässig, ebenso die Wartung

und Reinigung von Maschinen und Fahrzeugen.

Es ist darauf zu achten, dass die Baumaschinen keine Öl- und Treibstoffverluste

aufweisen.

2.9.8. Vermutete Bodenfunde

-entfällt-

2.9.9. Militärische Bereiche

-entfällt-

2.9.10. Wegekreuze, Meilensteine

-entfällt-

2.10. Anlagen im Baubereich

2.10.1. Leitungen

Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden

den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge-

naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen.

Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert vergü-

tet und sind entsprechend einzukalkulieren.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass für das Gebäude weitere versteckte und

unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen anzunehmen sind.

2.10.2. Gleisanlagen

-entfällt-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 24 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

2.10.3. Gebäude/Gebäudereste

-entfällt-

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich

2.11.1. Straßenverkehr

Die B 454 dient als innerstädtische Verkehrsachse und Zubringer zur A 49.

Der Knotenpunkt weist dementsprechend ein hohes Pkw- und Schwerlastverkehr in

Baustellenähe auf.

2.11.2. Schienenverkehr

-entfällt-

2.11.3. Schiffsverkehr

-entfällt-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 25 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

  1. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Der Hausabriss im Zuge der B454 OD Stadtallendorf wird gem. dem angehängten

Verkehrszeichenplan durchgeführt. Der Gehweg wird gesperrt, die Fußgänger

werden umgeleitet. Als Querungsmöglichkeit werden zwei prov. Fußgängerschutz-

anlagen aufgestellt.

3.1.1. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Die Verkehrsführung und Sicherung der Baustelle ist Bestandteil dieser Ausschrei-

bung und erfolgt gemäß den vom Auftraggeber erstellten und beiliegendem Ver-

kehrszeichenplan / beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den am

Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Gesetzen, Richtlinien,

DIN/EN‘en und Regelwerken (StVO, RSA, RUB, RiLSA, Hessisches Baustellen-

managementhandbuch, …) auszuführen.

Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnah-

men, (soweit sie sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung, diesen ZTV oder

der Leistungsbeschreibung ergeben), in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er

haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber

erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den

Auftraggeber von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenü-

gender Sicherung der Arbeitsstelle oder auf mangelhafte Wartung beruhen, in vol-

lem Umfang freizustellen.

Werden durch die Anordnungsbehörde, die Polizei oder den Auftraggeber Mängel

in der Verkehrssicherung festgestellt, die zu Verkehrsgefährdungen führen kön-

nen, und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der Auftraggeber

berechtigt, die Behebung der Mängel durch einen Dritten zu Lasten des Auftrag-

nehmers vornehmen zu lassen.

3.1.2. Verkehrsumleitungen

gem. Verkehrskonzept.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.1.3. Verkehrsbeschränkungen

gem. Verkehrskonzept.

3.1.4. Verkehrssperrungen, Sperrpausen

gem. Verkehrskonzept.

3.1.5. Freihalten von Lichtraumprofilen

-entfällt-

3.1.6. Grundlagen

Die mit der Einrichtung der Arbeitsstellenverkehrsführung beauftragte Firma muss

über einen Verantwortlichen zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen verfügen, der

einen entsprechenden Qualifikationsnachweis über erforderliche Fachkenntnis ge-

mäß MVAS 99 besitzt.

Als verantwortliche Personen sind nur Personen zu nennen die jeder Zeit Zugriff

auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvoll-

macht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen.

Bei Schäden (z.B. Unfallschäden), die außerhalb der Kontrollfahrten, durch die

Straßenmeisterei oder die Polizei dem AN gemeldet werden, muss unverzüglich

nach der Meldung mit der Behebung der Schäden und der Absicherung der

Schadstelle begonnen werden. Werden Schäden an der Verkehrssicherung nicht

unverzüglich behoben und Absicherungsarbeiten müssen durch den AG oder die

Polizei länger als erforderlich geleistet werden, so sind die entstanden Kosten vom

AN zu erstatten.

3.1.7. Organisatorische Abläufe

3.1.7.1. Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO auf

Genehmigung einer Straßensperrung ist (falls nichts anderes in den besonderen Vertrags-

bedinungen angegeben ist) zehn Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

Der Antrag wird beim Projektverantwortlichen für den Bauvertrag von Hessen Mobil sowie

beim zuständigen Verkehrsdezernat eingereicht.

Als Anlage sind dem Antrag alle, gemäß Bauvertrag vereinbarten und mit dem AG abge-

stimmten, erforderlichen Anlagen wie z.B. Regelpläne, Umleitungspläne, Planskizzen etc.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

und verkehrstechnische Unterlagen der prov. Lichtsignalanlage (soweit im LV vorgesehen)

beizufügen. Für die Einrichtung einer Arbeitsstelle längerer Dauer, sind zusätzliche Arbeitsstel-

len kürzerer Dauer mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten, mit An-

gabe eines Verkehrszeichenplans, bei der zuständigen Straßenmeisterei zu bean-

tragen. Diese sind in die LV-Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert

vergütet.

3.1.7.2. Genehmigung

Arbeitsstellen längerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung

des Fachdezernat Verkehr Westhessen durchgeführt werden.

Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum Vollsperrung, halbseitige Sper-

rung etc. wie abgestimmt und vorher festgelegt. Abweichungen davon bedürfen

der Zustimmung des Fachdezernat Verkehr Westhessen.

Bauzeitverlängerungen und / oder -verkürzungen von der genehmigten Bauzeit

sind dem Fachdezernat Verkehr Westhessen unverzüglich anzuzeigen. Die geneh-

migten Verkehrszeichenpläne sind an den Genehmigungszeitraum gebunden. Sie

verlieren ihre Gültigkeit, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist.

3.1.7.3. Einrichtung der Verkehrsführung

Der Aufbau der Verkehrsführung erfolgt auf Grundlage der verkehrsrechtlichen

Anordnung.

Der Baustellenbeschilderung entgegenstehende Beschilderung ist berührungsfrei

zu deaktivieren / auszukreuzen. Schäden, die durch das nicht fachgerechte Aus-

kreuzen an der vorhandenen Wegweisung entstehen, werden zu Lasten des AN

beseitigt. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der vorherige Zustand herzustel-

len.

Der AN haftet für alle Schäden, die durch fehlerhafte Aufstellung, mangelhafte Un-

terhaltung und Überwachung der Verkehrssicherung zurückzuführen sind.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der

jeweils zuständigen Leiter der Meisterei durchgeführt werden. Die Durchführungs-

zeit und die Verkehrsführung werden individuell mit Hilfe eines Baustellenmana-

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

gementsystems so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sach-

verhalt kann auch die Notwendigkeit resultieren, Arbeiten während der Nachtzeit

und / oder am Wochenende auszuführen.

Mit den Bauarbeiten im Fahrbahnbereich darf in der Regel erst begonnen werden, nach-

dem die gesamte Baustellenverkehrsführung (ggf. inklusive Umleitungsbeschilderung)

aufgebaut und abgenommen ist. Der Abnahmetermin wird einvernehmlich vor Baustellen-

verkehrsfreigabe zwischen Straßenmeisterei, Hessen Mobil Fachdezernat Bau und dem

AN festgelegt. 3.1.7.4. Aktivierung der Verkehrssicherung

Alle vorbereitenden Arbeiten (z.B. Umleitungsbeschilderung) müssen insoweit fer-

tiggestellt werden, dass zum Zeitpunkt des angeordneten Beginns der Sperrung

lediglich die Sperrung zu aktivieren ist.

3.1.7.5. Abnahme der Verkehrssicherung

Die Abnahme der Verkehrsführung hat unverzüglich nach ihrer Einrichtung bzw.

nach jeder Umlegung zu erfolgen. Der Termin der Abnahme ist einvernehmlich vor

Freigabe der Verkehrsführung zwischen AG und AN der Verkehrssicherung zu

vereinbaren. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist analog zur Ein-

richtung der Verkehrsführung eine Abnahme des Rückbaus durchzuführen. Fest-

gestellte Beanstandungen sind unverzüglich, möglichst noch während der Ab-

nahme, zu beseitigen.

Sofern Transportable Lichtsignalanlagen mit angeordnet wurden, sind diese im

Rahmen der Abnahme auf Ihre Funktion und Steuerung zu überprüfen. Die Über-

prüfung der Anlagenfunktion erfolgt nach Kapitel 4.6 der Technischen Lieferbedin-

gungen für Transportable Lichtsignalanlagen (TL Transportable Lichtsignalanla-

gen). Seitens des AN muss sichergestellt sein, dass eine ggf. erforderliche Anpas-

sung des Signalprogramms vor Ort, noch während der Abnahme, durchgeführt

werden kann.

Eine Änderung des angeordneten Verkehrszeichenplans während der Abnahme

ist ohne Beteiligung des Fachdezernat Verkehr Westhessen nicht zulässig. Ist

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 29 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

eine Abweichung vom Verkehrszeichenplan notwendig, muss hierzu eine entspre-

chende verkehrsrechtliche Anordnung erfolgen.

3.1.7.6. Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherung

Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhal-

tungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markie-

rungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmä-

ßig durchzuführen.

Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Be-

auftragter hat bei Arbeitsstellen von längerer Dauer die Verkehrssicherung gemäß

ZTV-SA, Abschnitt 7 zu kontrollieren und zu warten.

Die umfassende Überprüfung aller in Punkt 7 der ZTV-SA 97 geforderten Wartungs-

kriterien im Bereich der Arbeitsstellen, sowie sämtlicher Umleitungsstrecken, ist mit

einem nicht manipulierbaren elektronischen Baustellenüberwachungsgerät oder einer

nicht manipulierbaren Handy-App durchzuführen. Das eingesetzte Baustellenüberwa-

chungsgerät oder die App ist dem AG im Vorfeld der Maßnahme zur Einsatzfreigabe

zu benennen. Einmal wöchentlich ist dem zuständigen Projektverantwortlichen von

Hessen Mobil ein Ausdruck der Kontrolle als Beleg vorzulegen.

Die Dokumentation muss an der Baustelle sowie den Umleitungsstrecken, Datum,

exakte Uhrzeiten, An- und Abmeldung, ausgeführten Arbeiten und Koordinaten

(GPS) enthalten. Die Kontrollarbeiten sind dabei mit einer mit dem AG abzustimmen-

den Anzahl an Erkennungschips sowie deren Standorten zu dokumentieren. Dabei

sind die Arbeitsstelle und die Umleitungsstrecken separat zu dokumentieren. Für die

Arbeitsstelle sowie die Umleitungsstrecken sind die erforderliche Anzahl an Erken-

nungschips und Kontrollgeräten in die vorgesehene LV-Position einzurechnen.

3.1.7.7. Änderung Verkehrssicherung

Alle grundsätzlichen Änderungen einer Arbeitsstellenverkehrsführung und der Be-

schilderung, die nicht in der ursprünglichen Anordnung vorgesehen waren, bedür-

fen der Anordnung durch das Fachdezernat Verkehr Westhessen. Sie müssen

durch den Auftragnehmer umgesetzt und anschließend unverzüglich abgenom-

men werden.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.1.7.8. Beendigung der Verkehrsführung

Es gelten die Vorgaben des Baustellenmanagementhandbuchs von Hessen Mobil.

3.1.7.9. Vorübergehende Markierung

Für die vorübergehende Markierung sind Materialien zu verwenden, die nach Be-

endigung der Bauarbeiten wieder rückstandslos zu entfernen sind. Die Fahrbahn-

decke darf hierbei nicht beschädigt werden.

Die Herstellung der Markierung beinhaltet gemäß ZTV-M auch die Beseitigung

von losem Schmutz, der mittels Luftdruckgebläse beseitigt werden kann. Vor der

Applikation der Markierungsfolie ist die Fahrbahn von losen Verschmutzungen zu

reinigen. Neben den in der ZTV-M beschriebenen losen Verschmutzungen befin-

den sich im Baustellenbereich, vor allem im Verschwenkungs- und Randbereich

auch größere Verschmutzungen (z.B. abgefahrene Fahrzeugspiegel, Glasteile,

usw…). In diesen Bereichen und im Bereich von Schutzwänden ist daher der Ein-

satz eines Saugkehrwagens vorzusehen.

Es dürfen ausschließlich Markierungssysteme mit einem gültigen BASt-Prüfzeug-

nis sowie einer Nennung in der aktuellen BASt-Freigabeliste zum Einsatz kom-

men. Entsprechende Markierungssysteme werden von der BASt in einer Daten-

bank geführt und können auf deren Homepage abgerufen werden.

3.1.7.10. Transportable Lichtsignalanlagen

Transportable Lichtsignalanlagen sind gemäß Typenbezeichnung der Technischen

Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignalanlagen und unter Berücksichti-

gung der Vorgaben der RiLSA in deren aktuell gültigen Fassungen zu planen und

zu betreiben.

Notwendige vorübergehende Anschlüsse an Versorgungsleitungen (z.B. Strom)

sind vom AN bei den zuständigen Versorgungsträgern zu beantragen. Die Kosten

für vorübergehende Anschlüsse und deren Benutzung sind vom AN zu tragen.

Zur Ermittlung der Signalzeiten wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen

(RiLSA) hingewiesen. Transportable Lichtzeichenanlagen sollen den Anforderun-

gen der ZTVSA 97 Abschnitt 5.7 und 6.7 entsprechen. Es sind nur vollverkehrsab-

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

hängig gesteuerte Lichtzeichenanlagen des Typ C oder D (TL Transportable Licht-

signalanlagen 97) einzusetzen. Der Auftragnehmer hat vor Inbetriebnahme einer

Lichtzeichenanlage einen Signalzeitenplan zu erstellen und diesen dem zuständi-

gen Verkehrsdezernat zur Prüfung und verkehrsrechtlichen Anordnung vorzulegen.

3.2. Bauablauf

Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventuelle

Vorgaben des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch ei-

nen Bauablaufplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die vertragliche

Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werktage.

3.2.1. Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Vor beginn der Stufe 1 und um die Abbrucharbeiten zu beginnen muss zuerst eine Zu-

fahrt zum Grundstück freigeschnitten werden. Im Bestand ist ein stark bewachsene

Zufahrt mit Tor. Um die Zufahrt zu ermöglichen muss das Tor entfernt werden und die

umliegenden Bäume, Sträucher sowie Nadelhecke entfernt werden. Die Länge der zu

schneidenden Hecke obliegt dem AN, sodass Fahrzeuge das Grundstück befahren

können. Ebenso ist die für Baustelleneinrichtung, Lagerung und Arbeitsplätze (vgl.Ka-

pitel.2.5) vorgesehene Fläche im Zuge dieser Rodungsarbeiten freizulegen.

Zufahrt Grundstück

Die Bäume und Gehölze, die nicht durch die Baumaßnahme bedingt zu beseitigen

sind, müssen erhalten und geschützt werden (vgl. 2.9.3).

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die Rückschnitt- und Fällarbeiten sind unter Beachtung der gesetzlichen Fällzeiten ge-

mäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen

Ist eine Durchführung außerhalb dieses Zeitraums erforderlich, hat der AN die hierfür

notwendige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde in eigener Verantwor-

tung und auf eigene Kosten rechtzeitig vor Ausführung einzuholen. Die Vorlage der

Genehmigung beim AG hat unaufgefordert vor Beginn der Fällarbeiten zu erfolgen.

Stufe 1 „Vorbereitende Maßnahmen“:

Entrümpelung des Gebäudes, insbesondere im Schuppenbereich, Stilllegung und Ent-

leerung der Leitungen (Wasser, Heizung, Abwasser), Freischaltung der Energieversor-

gung sowie Ausbau der nicht kontaminierten technischen Gebäudeausstattung. Bereit-

stellungsflächen für die anfallenden Abbruchfraktionen sind vorzubereiten.

Stufe 2 „Schadstoffausbau“:

Vor Beginn des eigentlichen Rückbaus der Gebäudesubstanz sind sämtliche schad-

stoffhaltigen Materialien vollständig zu entfernen. Dazu zählen namentlich die asbest-

haltigen Dichtungen der Schornsteinklappen im Keller, die Brandschutztür zum Tank-

raum, die hellbraunen asbesthaltigen Bodenbelagsplatten im EG, die asbesthaltigen

Fensterbänke in EG und OG, die KMF-Isolierungen der Heizleitungen sowie die

Akustikdeckenplatten im Anbau.

Der Ausbau der schadstoffhaltigen Materialien hat unter Beachtung von Arbeits- und

Immissionsschutzmaßnahmen für das vor Ort eingesetzte Personal, Dritten und der

Umwelt zu erfolgen.

Stufe 3 „Entkernung“:

Ausbau nicht verwertbarer Materialien wie Holzverkleidungen, sonstige Dämmstoffe,

Bodenbeläge und Reste der nichtmineralischen Bausubstanz, Rückbau nicht gebäu-

deverbundener Haustechnik sowie der Öltankanlage (ca. 8.600 l, kellergeschweißter

Metalltank).

Stufe 4 „Abbruch des entkernten Gebäudes“:

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Erst nach vollständigem Abschluss der Stufen 1, 2 und 3 erfolgt die Freigabe für den

Rückbau und Separierung der mineralischen Bausubstanz und der Konstruktionshöl-

zer. Die mineralische Bausubstanz ist unter Beachtung der Abbruchvorschriften durch

ein geeignetes Verfahren staubarm abzubrechen.

Der Abbruchunternehmer hat in eigener Verantwortung alle Stofffraktionen zu trennen,

die aufgrund von Vermischungen oder unzureichender Separierung erfahrungsgemäß

in der Lage sind, den Bauschutt zu verunreinigen bzw. die Verwertbarkeit einschrän-

ken. Dies betrifft auch Materialien, die für sich nicht umwelt- und arbeitsschutztech-

nisch relevant sind und somit nicht im vorliegenden Kataster aufgeführt sind, aber z.B.

in Form von Anhaftungen den Bauschutt im abfalltechnischen Sinne verunreinigen

können (Schwarzanstriche von Bausubstanz, Baustoffe auf Gipsbasis). Grundsätzlich

ist anzumerken, dass für das Gebäude weitere versteckte und unterirdisch verlau-

fende Ver- und Entsorgungsleitungen anzunehmen sind, was bei der weiteren Pla-

nung (potenzielle Mehrmassen) zu beachten ist.

Zu dem Kapitel „Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten“ wird auf das „Ge-

bäudeschadstoffuntersuchung / Rückbau- und Entsorgungskonzept verwiesen“.

3.2.2. Zeitliche Beschränkungen

-entfällt-

3.2.3. Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B.

nachts, sonntags

-entfällt-

3.2.4. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

-entfällt-

3.3. Wasserhaltung

Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert ver-

gütet.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.4. Baubehelfe

3.4.1. Baugruben-, Wandsicherungen

-entfällt-

3.4.2. Traggerüst (Brückenbau)

-entfällt-

3.4.3. Arbeitsgerüste (Brückenbau)

-entfällt-

3.4.4. Montageeinrichtungen (Brückenbau)

-entfällt-

3.5. Stoffe, Bauteile

Alle für den Einbau vorgesehenen Stoffe und Stoffgemische bedürfen vor dem Einbau

der Zustimmung des AG. Der AG ist berechtigt, von allen zur Verwendung kommen-

den Baustoffen Rückstellproben zu entnehmen.

Güte- und Eignungsnachweise sowie Prüfzeugnisse sind rechtzeitig vor Verwendung

der Baustoffe bzw. Baustoffgemische dem AG vorzulegen.

3.5.1. Straßenbau

3.5.1.1. Verwendung Niedrigtemperaturasphalt

Bei der vorliegenden Baumaßnahme ist der Einsatz außerhalb von Erprobungs-

strecken vorgegeben.

Ergänzende Regelungen:

Für den Einsatz von TA-Asphalt dürfen nur bewährte Produkte (geführt in der Fachver-

öffentlichung der BASt: „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigproduk-

ten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“) verwendet werden.

Es können alle bewährten Produkte /Technologien der in der Anlage des ARS Nr.

13/2025 definierten Varianten A1, B, C zur Ausführung kommen.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Bei Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymermodifiziertem Bitumen (PmB)

müssen diese den Anforderungen der „Technischen Lieferbedingungen für Straßen-

baubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ (TL Bitumen-StB) ent-

sprechen.

Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen

Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB)

entsprechen.

Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsver-

änderte Bitumen nach den TL VBit-StB oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB

unter Mitverwendung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet

werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anfor-

derungen der TL VBit-StB.

Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechno-

logie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB. Oberflächenaktive Zu-

sätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern.

Variante A: Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen

nach den TL VBit-StB

Gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB können außer-

halb von Erprobungsstrecken eingesetzt werden, wenn an der Asphaltmischanlage

keine weiteren Zusätze mit dem Ziel der Absenkung der Einbautemperatur oder der

Viskositätsveränderung zugegeben werden oder wenn es sich dabei um Produkte

handelt, die in der “Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten

und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssammlung TA) gelistet werden

(Variante A1). Werden gebrauchsfertig viskositätsveränderte Bitumen nach den TL

VBit-StB mit Produkten kombiniert, die nicht in der „Erfahrungssammlung TA“ aufgelis-

tet sind, ist der Einsatz ausschließlich im Rahmen von Erprobungstrecken vorzusehen

(Variante A2).

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Variante B: Zusätze aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von

Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung“ (Erfahrungssamm-

lung TA)

Zusätze, die zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung bereits in der Erfahrungssamm-

lung TA gelistet sind, dürfen für den Einsatz außerhalb von Erprobungsstrecken einge-

setzt werden, wenn der Einsatz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw.

wenn TA-Asphalt zukünftig als Stand der Technik im Technischen Regelwerk für die

Asphaltbauweise beschrieben ist. Bei diesen Produkten wurden anhand der dokumen-

tierten Erprobungsstrecken nach mindestens fünfjähriger Nutzung, keine erkennbaren

Auswirkungen auf die Nutzungsdauer festgestellt.

Variante C: Einsatz der Schaumbitumentechnologie

Auf Grund der Erfahrungen aus der ersten Phase der Erprobung, ist die Anwendung

der Schaumbitumentechnologie als alternatives Verfahren zur Temperaturabsenkung

von Walzasphalt auch außerhalb von Erprobungsstrecken einsetzbar, wenn der Ein-

satz von TA-Asphalt vom Auftraggeber gefordert wird bzw. wenn TA-Asphalt zukünftig

als Stand der Technik im Technischen Regelwerk für die Asphaltbauweise beschrie-

ben ist.

Die Auswahl der zweckmäßigen resultierenden Bindemittelart und -sorte erfolgte in

Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall (siehe

Tabelle 1 des ARS 13/2025).

Für das resultierende Bindemittel ist das Bitumenpaar

[XX/XX // YY/YY]

gefordert.

Das resultierende Bindemittel ist ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat

und/oder Naturasphalt und/oder Zusätzen sowie Rückgewinnung aus dem Asphalt in

den Gebrauchseigenschaften verändertes Bitumen. Als Bitumenpaar werden Bitumen

nach den TL Bitumen-StB oder nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 37 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Dies gilt auch für die Ver-

wendung von Zusätzen mit dem Ziel der Temperaturabsenkung.

Die in der Tabelle 1 des ARS 13/2025 aufgeführten resultierenden Bindemittelarten

und –Sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) ge-

kennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na-

turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anfor-

derungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung

des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-

Schermodultemperatur T(G*=15kPa).

Bei der Verwendung von Asphaltgranulat sind die Vorgaben nach Anlage zum ARS

13/2025 einzuhalten.

Die Auswahl und Angabe der einzusetzenden Technologie oder des Produkts ist dem

Auftragnehmer freigestellt und muss im Eignungsnachweis angegeben werden. Der

Eignungsnachweis muss die zusätzlichen Angaben gemäß Anlage zum ARS 13/2025

enthalten.

Bei den Temperaturgrenzwerten und Transport von TA-Asphaltmischgut sind ergän-

zend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 die im ARS 13/2025 beschriebe-

nen Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und

wird durch die Vorgabe des ARS 13/2025 ersetzt.

Beim Asphaltmischgut dürfen ergänzend zum Abschnitt 4.1 der ZTV Asphalt-StB

07/13 die Grenzwerte und Toleranzen für die Äqui-Schermodultemperatur

T(G*=15kPa) gemäß Tabelle 3 des ARS 13/2025 als oberer und unterer Grenzwert

des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels nicht überschritten wer-

den. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen

Mangel dar, wenn die in der Tabelle 4 des ARS 13/2025 aufgeführten oberen und un-

teren Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphalt-

mischgut rückgewonnenen Bindemittels eingehalten werden.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Tabelle 1 des ARS 13/2025: Zweckmäßige resultierende Bindemittelart und -sorte in

Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom jeweiligen Anwen-

dungsfall

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.5.1.2. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

-entfällt-

3.5.1.3. Mineralstoffe

-entfällt-

3.5.1.4. Verwendung gebrauchter Stoffe

Seit dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer

Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden. Eig-

nungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE

wird hingewiesen.

Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine

Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den

MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der

Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeige-

pflicht, Lieferscheine nach Muster EBV.

Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.

3.5.1.5. Bindemittel

-entfällt-

3.5.1.6. Zusatzmittel, -stoffe

-entfällt-

3.5.1.7. Transportbeton

-entfällt-

3.5.1.8. Fertigteile

-entfällt-

3.5.2. Brückenbau

3.5.2.1. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

-entfällt-

3.5.2.2. Mineralstoffe

-entfällt-

3.5.2.3. Bindemittel

-entfällt-

3.5.2.4. Anstrichmittel

-entfällt-

3.5.2.5. Zusatzmittel, -stoffe

-entfällt-

3.5.2.6. Transportbeton

-entfällt-

3.5.2.7. Werksteine

-entfällt-

3.5.2.8. Fertigteile

-entfällt-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 41 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.5.2.9. Verwendung gebrauchter Stoffe

-entfällt-

3.6. Abfälle

3.6.1. Vorbereitung der Abfallentsorgung

Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich

zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich

befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in

den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge-

schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzu-

halten.

Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der

Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu-

führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus-

stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach-

gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab-

fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise

der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Trennung

unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbo-

tenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Form-

blatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmi-

gungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsor-

gungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zerti-

fikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 42 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung hinreichend charakterisiert

ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch

Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbe-

triebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzule-

gen:

Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in de- ➢

nen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand

genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Aus-

züge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach

AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazi-

tät, Annahmeregularien).

Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Bau-

maßnahmen Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwer- ➢

tungsortes,

Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemä- ➢

ßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort

(z.B. Baurecht),

Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit ➢

der vorgesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstan-

den ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Bau-

maßnahmen Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Ver-

wertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsor-

gungsfachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien,

usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in de- ➢

nen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand

genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Aus-

züge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach

AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazi-

tät, Annahmeregularien).

Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Ent- ➢

sorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV):

a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation

des Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung

und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)],

b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)],

c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)],

d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Be-

aufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)],

e) Einsatzplan [§ 4 (2)],

f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstage-

buch gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann

das Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5],

g) Versicherungsverträge [§ 6],

h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinha-

bers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anord-

nungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)],

i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des

Betriebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8],

j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der

mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verant-

wortlichen Personen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief,

Nachweis der zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge,

usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9,

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft

des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals

[§ 10],

l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Per-

sonen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des

Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls ➢

der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und

transportierende Firmen sind verschieden.

3.6.2. Durchführung der Abfallentsorgung

3.6.2.1. Allgemein

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§

6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschrie-

bene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme er-

folgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu

beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorge-

schriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der er-

forderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der

Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der

Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden

Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauab-

fällen" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches

Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Depo-

nieverordnung.

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurtei-

lung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsor-

gungswegs aus den vorliegenden Untersuchungen und Analysen, die für die

Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen

vorgenommen werden.

Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die

Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tage-

bauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom

08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-

/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“

und/oder Dünnschichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung

der RuVA-StB die Verwertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird

dieser Abfall als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* dekla-

riert, Analysen sind gemäß dem hessischen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können ab-

weichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit

Analysen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundi-

gen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die

DAkkS akkreditierten Analyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersu-

chungsberichten aufgeführten Parameter sind die angewandten Untersu-

chungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklärung der Untersuchungs-

stelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auftragnehmer (AN)

oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während

der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen

des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Auf-

wendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermögli-

chen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergeb-

nisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind,

können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit

den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergeb-

nisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS inne-

haben.

Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Ent-

sorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden

Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und

abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise

einzurechnen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN

erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die

vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen,

weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entge-

gennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den

Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können

abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die

entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller

Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall

und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die

dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsor-

ger wechseln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzu-

zeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1

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dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen

Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsor-

gung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu

erhöhten Aufwendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den

rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen ver-

antwortliche Person und dessen Vertreter.

3.6.2.2. Nicht gefährliche Abfälle

Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen

Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährli-

chem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vor-

lage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsorger

durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der

Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wie-

gescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen.

Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den

Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und

die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten.

Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Trans-

portgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG

wird hingewiesen.

Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfall-

schlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

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3.6.2.3. Gefährliche Abfälle allgemein

Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen.

Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Aus-

führung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenom-

men werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung gemäß § 54 Kreislaufwirt-

schaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen.

Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG im Falle nicht gewerblichen Transports wird

hingewiesen.

Der AN hat Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem

AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung

Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" gesondert und schriftlich anzumel-

den.

Es sind der Entsorgungsbetrieb, der Beförderer und ggfs. der Rechnungsbeauftragte

mit den vollständigen, erforderlichen Angaben, die Termine Beginn und Ende und die

Menge verbindlich zu benennen. Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Von Entsorgern, die gefährliche Abfälle zur Verbereitung der Verwertung annehmen

ist zusätzlich der Entsorger zu benennen, bei dem die abschließende Verwertung / Be-

seitigung erfolgt.

Die Frist ist zwingend einzuhalten.

Durch Nichteinhaltung der Frist oder Vorlage von unvollständigen Unterlagen entste-

hende Behinderungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Ab-

fallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorab-

nachweis (Entsorgungsnachweis EN) und dem Verbleibs Nachweis (Begleit-

scheine BGS).

Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die

Einheitspreise einzurechnen.

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Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbe-

auftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfah-

ren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen

Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nutzung einer entsprechen-

den Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur.

Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS

vorzulegen.

Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen:

Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG bzw. der

Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, der Abfaller-

zeuger.

Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis EN): Nachdem

Hessen Mobil als AG bzw. als bevollmächtigter Vertreter des Landkreises

dem Entsorgungsweg zugestimmt hat und der Bau-AN den Entsorger und

den Rechnungsbeauftragten mit den erforderlichen vollständigen Angaben

verbindlich benannt hat, wird der Entsorgungsnachweis vom AG, bzw. vom

Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten mit dem Ent-

sorger geführt.

Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder

unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die u.a. den Bau-

ablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen können. Alle in diesem Zu-

sammenhang entstehenden Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.

Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen.

a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Rechnungsbeauftrag-

ten und des Entsorgers.

b) Der AG, bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevoll-

mächtigten, erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem.

eANV und versendet ihn zur Signatur an den Rechnungsbeauftragten.

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c) Der Rechnungsbeauftragte signiert und verschickt den EN elektronisch

an Hessen Mobil

d) Hessen Mobil signiert bei Kreisstraßenbaumaßnahmen als Bevollmäch-

tigter, signiert als Erzeuger und sendet den EN zum Entsorger.

e) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und

schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter.

f) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger den Eingang der Nach-

weiserklärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zu-

lässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser

Frist bestätigt.

Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässig-

keit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden.

Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachwei-

serklärungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen wer-

den.

Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und ver-

sendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an

den AG und den Entsorger.

Erst nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfol-

gen.

Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördli-

chen Bestätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die

behördliche Bestätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der

Schritt f) im Grundverfahren.

Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine BGS) im eANV:

Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der

Begleitscheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden

Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeu-

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ger spätestens bei Übergabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme so-

wie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleit-

scheine auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät)

zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend

vorgeschrieben und einzuhalten.

Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beför-

derers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor

Durchführung der Beförderung zu erteilen.

Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-

Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen.

Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des

im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und

des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen.

(a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN

und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des

eANV zur Verfügung gestellt.

(b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme er-

stellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der

Erzeuger im Amt vor.

(c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der

LKW-Fahrer) und der Bauüberwacher des AG, bzw. die vom AG bevoll-

mächtigte Person handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt

werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der bei-

den handunterschriebenen Ausdrucke des Begleitscheins.

(d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer

elektronisch signieren.

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(e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf

dem Begleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Ko-

ordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbe-

hörde.

(f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten

über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Ent-

sorgungsvorgangs.

(g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Ver-

bleib in der Bauakte.

Wenn der Entsorger die Annahme verweigert, hat er dies auf dem BGS im

eANV und auf dem Papier-Ausdruck verbindlich zu vermerken, der Erzeuger

und der Bau-AN sind umgehend zu informieren, das betroffene Fahrzeug

muss mit dem gefährlichen Abfall und dem BGS mit dem Vermerk "Annahme

verweigert" und der verbindlichen Unterschrift des Entsorgers direkt zur Bau-

stelle zurückzufahren.

Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefor-

dert und regelmäßig zu übergeben.

Der AN hat den Ausbau von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch dem AG 3

Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung

Ausbau von gefährlichen Abfällen" schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwin-

gend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können zu Ver-

zögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen

führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-

AN.

Hessen Mobil übernimmt die Anmeldung beim Vertragspartner "Pechentsor-

gung"

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 53 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Entsorgung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel

170301* nach AVV

Die Entsorgung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs ist mit dem Ziel der

thermischen Behandlung mit der vollständigen Verbrennung/Beseitigung der

gefährlichen Inhaltsstoffe, der Energiegewinnung und der Wiederverwendung

der enthaltenen Gesteinskörnungen durchzuführen, Deponierung und Aufbe-

reitung sind ausgeschlossen.

Die erfolgte thermische Behandlung ist durch schriftliche Bestätigung der

Entsorgungsanlage und bei Verbringung außerhalb Deutschlands mit der

Vorlage der Notifizierung, der Begleitdokumente (Kopien) und der schriftli-

chen Bestätigung der Entsorgungsanlage zu belegen und dem AG mindes-

tens eine Woche vor Bauabnahme vorzulegen.

3.6.2.4. PCB-haltige Stoffe und Abfälle

Bei Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits-

schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Leistungen wer-

den im Außen-bereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-

che mittels Direktabsaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durch-

führung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen wer-

den muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen

und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen

Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-

führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach

der DGUV-Regel 101-004.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 54 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal

• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)

• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-

setzten Geräte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PCB-haltigen Abtragstoffe sowie die bei der Reini-

gung und Feinreinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PCB-haltigen

Stoffe der ordnungs-gemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für folgende Ge-

werke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PCB-Arbeitsbereiche durch die

Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004,

nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu

dokumentieren.

Die PCB-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben

des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Ma-

terialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbe-

reiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage

bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des

Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukal-

kulieren.

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bautei-

len liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten

vorhalten, abbauen und abtransportieren

Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen

Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoff-

arbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren.

Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestell-

ten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter

Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 55 von 123

[Seite 56]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß

den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposi-

tion einzukalkulieren.

Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und

nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die

Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des

AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert

abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bau-

teilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren.

Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden

und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch-

und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung,

einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Be-

hälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen,

Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter,

Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und An-

schluss an den Behälter liefern und installieren.

Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend

Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme

auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außer-

halb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem

AG vorlegen.

Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Frei-

gabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-

Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und

aufnehmen

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 56 von 123

[Seite 57]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen

und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-

beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-

passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der

PCB-haltigen Fugenabdichtung und –füllung ist 2 Wochen vor Durchführung

der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-

rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und

Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss

vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubear-

beiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung.

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des

Fugenmaterials zu verhindern, die vollständige Aufnahme des ausgebauten

Materials ist sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugen-

anteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes

ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und

aufnehmen

Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen

und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-

beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-

passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der

PCB-haltigen Fugenabdichtung und -füllung und die ausführende Fachfirma

sind 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Auf-

forderung schriftlich zu benennen.

Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-

rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und

Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss

vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke

von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhande-

nen Hinterfüllung.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 57 von 123

[Seite 58]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des

Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausge-

bauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fu-

genanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrun-

des ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Pfostenvermörtelung ausbauen, entfernen und aufnehmen

Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Pfostenvermörtelung

  • s. beiliegende Planunterlagen - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb

von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das einge-

setzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Vermörte-

lung ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte

Aufforderung schriftlich zu benennen.

Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-

rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und

Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Pfostenvermörtelungen müssen voll-

ständig entfernt werden, die Flanken sind mechanisch in der Stärke von min-

destens 10 mm abzuschlagen.

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des

Materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten

Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-haltigen

Vermörtelungsanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und

Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen

Die PCB-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s.

beiliegende Plan-Unterlagen des AG. Das eingesetzte Verfahren für den

fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbautei-

len ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte

Aufforderung schriftlich zu benennen.

Beton mit PCB-haltiger Beschichtung abbrechen (m³)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 58 von 123

[Seite 59]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

In den Bereichen von Trennschnitten ist die PCB-haltige Beschichtung vor

Durchführung der Trennschnitte von den Betonbauteilen zu trennen. Das ein-

gesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschich-

tung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten

dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des

abgetrennten Beschichtungsmaterials zu verhindern und. die vollständige

Aufnahme des ausgebauten Beschichtungsmaterials sicher zu stellen. Die

vollständige Aufnahme des gesamten PCB- Beschichtungsmaterials ein-

schließlich Feinreinigung des Außenbereiches ist einzukalkulieren.

Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Be-

schädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben.

Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit

PCB-haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest ab-

zudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind ein-

zukalkulieren.

Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerlegen.

Brecher und hydraulische Zangen sind hierfür nicht zugelassen. Alle PCB-

behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich voll-

ständig fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpa-

cken

3.6.2.5. PAK-haltige Stoffe und Abfälle

Bei Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeits-

schutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die TRGS 551 ist zu

beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von ein-

zurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche

mittels Direkt-absaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der

Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und un-

abdingbar ist.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 59 von 123

[Seite 60]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Nach Aufforderung ist die Fachkunde nach der DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen

und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen

Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-

führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach

der DGUV-Regel 101-004

• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal

• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)

• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-

setzten Geräte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PAK-haltigen Abtragsstoffe, sowie die bei der Reini-

gung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallenden PAK-haltigen Stoffe der ord-

nungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden

Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PAK-Arbeitsbereiche durch

die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-

004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schrift-

lich zu dokumentieren.

Die PAK-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben

des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Ma-

terialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbe-

reiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage

bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des

Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukal-

kulieren.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 60 von 123

[Seite 61]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bautei-

len liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten

vorhalten, abbauen und abtransportieren

Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen

Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoff-

arbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren.

Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestell-

ten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter

Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.

Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß

den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposi-

tion einzukalkulieren.

Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und

nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die

Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des

AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert

abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bau-

teilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren.

Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden

und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch-

und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung,

einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Be-

hälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen,

Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter,

Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und An-

schluss an den Behälter liefern und installieren.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 61 von 123

[Seite 62]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend

Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme

auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außer-

halb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem

AG vorlegen.

Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Frei-

gabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-

Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.

Fugeninstandsetzung:

PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und

aufnehmen

Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen

und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-

beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-

passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der

PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durch-

führung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu

benennen.

Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-

rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und

Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss

vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubear-

beiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung.

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des

Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausge-

bauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fu-

genanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes

ist einzukalkulieren.

PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und

aufnehmen

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 62 von 123

[Seite 63]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen

und -füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Ar-

beitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzu-

passen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der

PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durch-

führung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu

benennen.

Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnell-

rotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und

Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss

vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke

von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhande-

nen Hinterfüllung.

Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen, um das Herabfallen

des Fugenmaterials zu verhindern und die vollständige Aufnahme des aus-

gebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-

Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrun-

des ist einzukalkulieren.

Beton mit PAK-haltiger Beschichtung abbrechen (m³)

In den Bereichen der vorgesehenen Trennschnitte ist die PAK-haltige Be-

schichtung von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren

für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Beton-

bauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne geson-

derte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Be-

schädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben.

Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit

PAK-haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest ab-

zudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind ein-

zukalkulieren.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 63 von 123

[Seite 64]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerklei-

nern. Alle PAK-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber ar-

beitstäglich vollständig und fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie

H1) und zu verpacken.

PAK-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen

Die PAK-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. bei-

liegende Plan-unterlagen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten

Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen

vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung

schriftlich zu benennen.

3.6.2.6. Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form

Bei Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Stoffen bzw. Bauteilen in festgebundener

Form sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschrif-

ten einzuhalten, die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 ist zu beachten

und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichten-

den Schwarzbereichen erbracht.

Der SiGe-Koordinator kann die Funktion des Koordinators gem. TRGS 519 wahrneh-

men, 2 Wochen vor Baubeginn hat der AN die Person namentlich zu benennen und

die Qualifikation gem. TRGS 519 nachzuweisen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-

che mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) in Verbin-

dung mit den Zusatzanforderungen für Asbestsauger (Berufsgenossenschaftli-

ches Institut für Arbeitsschutz), ständig während der Durchführung der Arbeiten

und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unab-

dingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 519 nachzuweisen und die Zulas-

sung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzu-

legen.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 64 von 123

[Seite 65]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-

führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem.

TRGS 519

• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal

• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)

• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-

setzten Geräte

Die gem. TRGS 519 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom

AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

Es ist sicher zu stellen, dass der gesamte Asbest und alle asbesthaltigen Stoffe und

Abtragsstoffe, sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte anfallen-

den asbesthaltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden

Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller Asbest-Arbeitsbereiche durch

die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator gem. TRGS 519, nach Aus-

bau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumen-

tieren.

Asbest und die asbesthaltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend

den Vorgaben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kon-

taminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Ge-

binden auf vorbereiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Ent-

sorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß

Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Pa-

lette ist einzukalkulieren.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 65 von 123

[Seite 66]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.6.2.7. Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern

Die Abstandhalter sind in den abzubrechenden Betonbauteilen nur in geringen Men-

gen vorhanden. Gemäß der vorliegenden rechnerischen Abschätzung ist davon aus-

zugehen, dass der Anteil an Asbestfasern in den betroffenen Bauteilen deutlich unter

0,1 Gew.-% liegt. Daher sind diese Beton-Abbruchabfälle als nicht gefährlich einzustu-

fen.

Für den Abfall aus Abbruch von Bauwerken und Bauteilen aus Beton mit Beton-Ab-

standhaltern, die Asbest enthalten, ergibt sich hieraus folgende abfalltechnische Ein-

stufung:

• Abfallschlüssel 17 01 01 nach Abfallverzeichnisverordnung

• Abfallbezeichnung Beton „geringfügig asbesthaltig – zur Beseitigung“

Unabhängig von der abfalltechnischen Einstufung dürfen asbesthaltige Bau- und Ab-

bruchabfälle nach LAGA M 23 nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt wer-

den, auch wenn der rechnerische Anteil der Fasern unter 0,1 Gew.-% liegt. Diese Ab-

fälle können auch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreichen und Produktstatus

erlangen, da sie die dafür im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Voraussetzungen

nicht erfüllen. Daher ist die Entsorgung auf Deponien als "Abfall zur Beseitigung" zur

Ausschleusung dieses Abfalls aus dem Kreislauf erforderlich. Die maximale Kanten-

länge bei Andienung an eine Deponie beträgt 30 cm, die erforderliche Deklarations-

analyse nach Deponieverordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Entsorgung ist mit

dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu dokumentieren.

Für die Gefährdungsbeurteilung und den erforderlichen Arbeitsschutz beim Abbruch

der betroffenen Bauwerke ist grundsätzlich die TRGS 519 heranzuziehen.

Bei der geringen Menge von Asbest, ist es zu erwarten, dass bei den Abbrucharbeiten

auch nur eine geringe Menge an lungengängigen Asbestfasern entsteht.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 66 von 123

[Seite 67]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Liegt der Massengehalt an Asbest unter der Nachweisgrenze von 0,008 Massen-%,

dies entspricht der Nachweisgrenze für Asbest gemäß der vier aufwändigen Bestim-

mungsverfahren nach der TRGS 517, müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen

angewendet werden.

Im vorliegenden Fall wird diese Grenze unterschritten. Es werden die wie folgt be-

schriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 vorgesehenen

Die Abbruch- und Verladearbeiten werden innerhalb eines definierten und abgegrenz-

ten Bereiches mit entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch-

geführt. Zur Verhinderung von Staubbildung und Verwehung muss während der

Durchführung bei allen staubentwickelnden Arbeiten die Staubniederschlagung mittels

Sprühnebel vorgesehen und vorgenommen werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

im Arbeitsbereich werden mit Anlagen zur Atemluftversorgung in den Fahrerkabinen

gemäß DGUV Information 201-004 mit Filteranlagen mindestens Filterklasse H 13

nach DIN EN 1822 ausgerüstet und betrieben.

Die in Abstimmung mit der Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums vorge-

sehenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet, die möglichen Gefährdungen ge-

mäß TRGS 519 abzudecken.

Im Zuge der Bauvorbereitung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen vom AN mit der

zuständigen Behörde und dem AG im Einzelnen abgestimmt.

3.6.2.8. Künstliche Mineralfasern (KMF)

Bei Arbeiten an künstlichen Mineralfasern sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtli-

chen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technischen Regeln für Ge-

fahrstoffe, TRGS 521 und die TRGS 500 sind zu beachten und einzuhalten.

Die KMF liegen als Einlage in Elementen von Lärmschutzwänden und als Einlage in

feuerfesten Türen im Bereich von begehbaren Widerlagern und Pfeilern vor.

Die Elemente sind mit einer geeigneten Folie (PE-Folie) luftdicht zu umwickeln, um

das Entweichen von KMF zu verhindern. Die Elemente und die feuerfesten Türen sind

als Ganze aus den Verankerungen beschädigungsfrei zu entheben und als Ganze

zum Entsorger zu befördern.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 67 von 123

[Seite 68]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Beim Entsorger sind die Elemente im Schwarzbereich nach Wahl des AN zu demon-

tieren und in die einzelnen Abfallfraktionen zu zerlegen.

Die einzelnen Abfallfraktionen sind fachgerecht der Entsorgung zuzuführen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsberei-

che im Zerlegebetrieb mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 An-

hang AA, ständig während der Durchführung und zum Tagesabschluss der Leis-

tung unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 521 nachzuweisen und die Zulas-

sung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzu-

legen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

• Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichts-

führenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem.

TRGS 521

• Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal

• Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)

• Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die einge-

setzten Geräte

Die gem. TRGS 521 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom

AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

Es ist sicher zu stellen und dem AG nachzuweisen, dass der gesamte Abfall an künst-

lichen Mineralfasern sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –Geräte

anfallenden KMF-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 68 von 123

[Seite 69]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.6.2.9. Taubenkot

In Vorbereitung der nachfolgenden Arbeiten sind an der Widerlagerbank / an den Stüt-

zenköpfen / XXX u.a. Tauben-/Vogelkot, -nester, -kadaver zu entfernen, sachgerecht

aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zu-

zuführen. Es ist gemäß TRBA 500 und dem DGUV Merkblatt 201-031 der BG Bau vor-

zugehen, entsprechende Schutzmaßnahmen sind vorzusehen und umzusetzen. Der

AN hat vor Ausführung der Arbeiten die Sachkunde der ausführenden Firma, z.B. an-

hand von Referenzen über vergleichbare Leistungen, nachzuweisen.

Der Bereich ist zu feinreinigen - Sauger mit Filter der Kategorie H - und zu desinfizie-

ren, das Desinfektionsmittel muss vom Veterinäramt gelistet und zugelassen sein, der

Nachweis ist vorzulegen.

3.7. Winterbau

Bei dieser Maßnahme fällt Winterbau an. Alle dafür notwendigen Schutzmaßnahmen,

Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzu-

kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.8. Beweissicherung

Eine Beweissicherung für bauliche Anlagen ist Sache des AN und ist als Zustandsfest-

stellung gemeinsam mit dem AG und dem AN jeweils vor Baustelleneinrichtung und

nach deren Räumung durchzuführen.

Die Durchführung wird mit Hilfe von Messungen, Lichtbilder und Niederschriften doku-

mentiert und jeweils unverzüglich dem AG übergeben. Die Übergabe hat digital (PDF-

Format) zu erfolgen. Die Leistungen der Beweissicherung werden gesondert vergütet.

Werden seitens des Bau-AN Fremdflächen zur vorübergehenden Nutzung beschafft,

sind die jeweiligen Eigentümer vom Bau-AN nachweislich in die Beweissicherung mit

einzubeziehen. Nach Abschluss der Baumaßnahme bzw. der Inanspruchnahme der

Fremdfläche ist dem AG ein Freistellungsprotokoll mit Gegenzeichnung des Eigentü-

mers vorzulegen.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 69 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.8.1. Gebäude und Anlagen

-entfällt-

3.8.2. Verkehrswege

-entfällt-

3.8.3. Gewässer

-entfällt-

3.8.4. Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien

-entfällt-

3.8.5. Abdrift von chemischen Spritzmitteln

-entfällt-

3.9. Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenverkehrs-

ordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA)

zu sichern.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor-

gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim-

men

Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Herstellung von Schutz-

geländern, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen gehen zu Lasten des Bau-

AN.

Der Baubereich ist vor unbefugtem Betreten mit einem Bauzaun zugelassener Bauart

zu sichern. Abhanden gekommene und/ oder zerstörte Einrichtungen müssen wieder-

hergestellt werden und werden nicht gesondert vergütet.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe,

wie z.B. Treibstoffe, in den Untergrund gelangen. Baufahrzeuge und Maschinen sind

in arbeitsfreien Zeiten sowie für Betankungsvorgänge sicher auf wasserundurchlässi-

gen Flächen abzustellen.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 70 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Wassergefährdende Stoffe sind vor der Witterung geschützt in einem medienbeständi-

gen Auffangraum zu lagern, der mindestens das Volumen des größten gelagerten Ge-

bindes aufweist.

3.9.1. Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr

-entfällt-

3.9.2. Anprallschutz

-entfällt-

3.9.3. Freihalten von Hochwasserquerschnitten

-entfällt-

3.9.4. Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz

-entfällt-

3.9.5. Blitzschutz (Brückenbau)

-entfällt-

3.9.6. Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)

-entfällt-

3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau)

-entfällt-

3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren

3.11.1. Vermessungsleistungen und Bestandsdaten

3.11.1.1. Vermessungsleistung

3.11.1.1.1 Grundsätzliches zu Vermessungsleistungen

Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausfüh-

rungszeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig durchzuführen, dass eine Ab-

nahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung des Bauablaufes möglich ist.

Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe der von ihm erstellten

baulichen Anlagen und eingebauten Schichten die alleinige Verantwortung.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 71 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal

Messungen zur Überprüfung auszuführen.

Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fach-

kräfte ausführen zu lassen.

Durchführung von Nullmessungen an Bauwerken sind mindestens 2 Wochen vorher

anzukündigen, um dem AG eine Teilnahme zu ermöglichen.

Unaufgeforderte Übergabe aller Nachweise (Messdaten, Ergebnisse, Protokolle) an

den AG innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung.

Vorschlag für die Fortführung der Bauwerksvermessungen in Abstimmung mit dem

AG, spätestens bis zur Bauwerksabnahme.

Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und

Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben.

Alle Daten zur Abrechnung sind durch eine örtliche Aufnahme des unter- und

oberirdischen Bestandes, der Topographie der Straßenverkehrsanlagen nach

Lage und Höhe im Projektkoordinatensystem durchzuführen. Abgenommen

Daten zur Abrechnung, können dann in die abschließende Bestandsdokumen-

tation übernommen werden.

Aufnahmen mittels terrestrischer Scanmethoden und photogrammetrischer Luftbild-

auswertungen sind im Aufnahmebereich der Verkehrsanlage nicht ohne weiteres zu-

gelassen.

Der Einsatz solcher Aufnahmeverfahren kann nach Abstimmung mit dem AG nur erfol-

gen, sofern im Vorfeld ein Paßpunktkonzept zum Nachweis der notwendigen Genauig-

keiten erstellt und vom AG bestätigt wird.

Weiterhin müssen diese Aufnahmen durch z. B. tachymetrische Aufnahmen ergänzt /

kontrolliert werden.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 72 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die Vorgaben der RAS-Verm und der ZTV-Verm sind zu beachten. Die verwendeten

Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen zwischen Aufmaß vor Baubeginn und

Bestandserfassung, während des Baues und nach Abschluss müssen die gleiche Aus-

gangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kon-

trolle verwendet werden können.

Alle übergebenen Daten sind mit Lage- und Höhenstatus zu kennzeichnen. Der Inhalt

der Daten ist eindeutig zu erläutern und digital als OSKSTRA-xml (in der aktuellen

Version) und im pdf Datenformat zu übergeben.

Die landesspezifische Fachbedeutungs-(Objekt)liste definiert die darzustellenden Ele-

mente. Diese steht unter www.OKSTRA.de, Abschnitt: Fachbedeutungslisten, zum

Download bereit.

Die grundsätzlich zu dokumentierenden Elemente sind in der Anlage „HeMo_Doku-

mentionspflichtige Bauphasen“ aufgeführt.

Bei den in dieser Tabelle aufgeführten Punkten handelt es sich um eine Arbeitshilfe;

im Fall einer unvorhergesehenen Änderung der Bauausführung können zusätzliche

Aufmaße und Dokumentationen erforderlich werden, welche vom AN erbracht werden

müssen.

Unabhängig von der Aufzählung sind - wie in der VOB festgehalten - vom AN sämtli-

che Komponenten / Elemente / Bauwerksteile etc. pp. zu dokumentieren, welche von

ihm im Rahmen der Maßnahme erstellt oder geändert werden. Diese Aufmaße müs-

sen dem AG im OKSTRA-Format übergeben werden

3.11.1.1.2 Referenzpunkte

Das Projektkoordinatensystem wird beschrieben durch:

  • Lage des Systems: LST 100 Hessen

  • Lagegenauigkeit: +/- 0,01 m

  • Höhe des Systems: DHHN 2016, Höhenstatus 170

  • Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 73 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

  • Übersichtsplan und Koordinatenliste

  • Einmessskizzen bzw. Bilder (wenn vorhanden)

Diese Daten werden vor Baubeginn dem AN im Zuge des Startgesprächs übergeben.

Protokollierung – Übergabeniederschrift Vermessung.

Auf dem Referenzpunktfeld basieren alle Vermessungen der Phasen Bauvorbereitung,

Bauausführung, vermessungstechnische Bauüberwachung und Bestandserfassung.

Das Referenzpunktfeld ist vor Baubeginn durch den AN dauerhaft zu sichern und ge-

gen Zerstörung zu schützen. Die Punkte sind während der gesamten Bauzeit freizu-

halten und am Ende der Bauzeit dem AG mit Übergabeprotokoll zurück zu übergeben.

Falls das Referenzpunktfeld des AG vom AN ergänzt bzw. erweitert wird (Baufest-

punktfeld), ist die Genauigkeit, wie oben beschrieben, einzuhalten, dabei sind die

Grundsätze der RAS-Verm zu beachten. Die zugehörigen vermessungstechnischen

Unterlagen sind dem AG unaufgefordert vorzulegen.

Referenzpunkte die während der Bauzeit wegfallen, müssen durch den AN wiederher-

gestellt oder an geeignete Stelle erneuert werden, hierzu ist Rücksprache mit dem AG

erforderlich. Die Wiederherstellung muss den Genauigkeitsanforderungen wie oben

beschrieben entsprechen.

3.11.1.1.3 Datenarten des AG

Übersicht der vom AG zur Verfügung gestellten möglichen digitalen Daten:

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 74 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

3.11.1.1.4 Vermessungstechnische Bauausführung bei Erneuerungsmaßnahmen im

Bestand

Bei einer Erneuerungsmaßnahme im vorhandenen Bestand, sind die Ränder der Fahr-

bahndecke in einer Form zu sichern, die eine Wiederherstellung der Fahrbahnfläche in

der vorhandenen Breite, Höhenlage und Querneigung erlaubt.

3.11.1.1.5 Bauwerkskontrollmessung, Messprogramm und Messbolzenplan

Die Kontrollmessungen des AN beginnen mit der ersten baulichen Veränderung. Dazu

sind die Vermarkungen/Materialien laut LV-Positionen zu verwenden.

Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m

Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,002 m

Vor Ausführung der Maßnahme, sind vom AN zu liefern:

• Messprogramm

• Messbolzenplan

Durchführung von Kontrollmessungen:

• Setzungs- und Durchbiegungskontrollen (= Höhenkontrollen)

▪ Feinnivellement als Schleifennivellement mit Einbeziehung von min-

destens 2 unabhängigen Referenzpunkten des übergeordneten

Netzes

▪ max. zulässiger Schleifenschlussfehler: +/- 1 mm

• Verschiebungs- und Kippmessungen (= Lagekontrollen)

▪ tachymetrisches Messverfahren

▪ freie Stationierungen über mindestens 4 Anschlusspunkte (mindes-

tens 2 aus dem übergeordnetem Referenzpunktfeld)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 75 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

▪ polare Stationierungen über mindestens 2 Anschlusspunkte aus

dem übergeordnetem Referenzpunktfeld

▪ einzuhaltende Genauigkeiten: maximal +/- 3 mm

Mauerbolzen am Widerlager und an den Stützen sind in die Bauwerkskontrollmessung

mit einzubinden und mit den Messbolzen an den Kappen in das gleiche Referenz-

punktfeld zu verknüpfen.

Für die Fortsetzung der Bauwerkskontrollmessungen sind alle Nachweise und Unterla-

gen zur Lage und Höhe der neuen Messbolzen an den Kappen, Widerlagern und Pfei-

lern als Bestandsunterlagen im Messbolzen im OKSTRA-xml Format und als pdf-Datei

an den AG zu übergeben.

3.11.1.2. Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan

3.11.1.2.1 Bestandsdaten und Bestandsunterlagen:

Die Bestandsunterlagen nach Bauausführung sind im Projektkoordinatensystem

(Siehe Nr. 3.11.1.1.2 Referenzpunkte) zu erzeugen und müssen den Ist-Zustand der

Maßnahme nach Baufertigstellung in allen Bestandteilen dokumentieren. Dabei ist die

tatsächliche Lage und Höhe (dreidimensional) zu erfassen.

Die HeMo_Vorgabe Bestandsvermessung ist zu verwenden.

Bestandsdaten bestehen immer aus:

• Lageplandaten

• DGM

In die Unterlagen sind alle vom AN baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw.

veränderten und vorgefunden Anlagen darzustellen.

3D - Laserscanning:

Bei Ingenieurbauwerken (Brücke, Tunnel, Stützwand, Trog, etc.) sind die Daten des

Bauwerks zusätzlich per 3D-Laserscanning zu erfassen und bereitzustellen.

• Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

• Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m

• Punktabstand: 5 mm

3.11.1.2.2 Datenformate

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU
Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

Die vollständigen Daten sind digital an den AG zu übergeben.

3.11.1.2.3 Übergabe der Bestandsunterlagen

Die vollständigen Bestandsunterlagen sind dem AG wie folgt zu übergeben:

digital im pdf - Format 1-fach

digital im OKSTRA - Format 1-fach

3.11.1.2.4 Übergabe einer Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten

Gilt für alle Bauwerke die im direkten Bereich der Maßnahme liegen!

Vermessung-Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten:

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Zu jedem Bauwerk ist eine Bauwerksskizze gemäß der Muster-Bauwerksskizze des

AG anzufertigen.

Folgende Informationen müssen enthalten sein:

• Ordnerbezeichnung entspricht der 7-stelligen Bauwerksnummer

• Dateibezeichnung: Bauwerksskizze_7-stellige Bauwerksnummer

Zusätzlich sind an jedem Bauwerk Zielmarken (werden durch die Vermessung des AG

bereitgestellt) anzubringen und in das Referenzpunktfeld zu integrieren. Die Anbrin-

gung muss mit der SG Vermessung besprochen werden.

3.11.1.2.5 Abrechnung

Die Rechnungsanschrift lautet wie folgt:

Für Leistungen an Bundesstraßen:

Bundesrepublik Deutschland

über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement

Sachgebiet Ingenieurbau Marburg

Postfach 3227

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 78 von 123 M u BSSRH s te r s k iz z e

auw erksnum m er: traß enklasse: traß ennum m er: echtsw ert: ochw ert:

Standstreifen H G egen S

auptfahrbahn tationierungsrichtung

1.Überholstreifen

  • 0

eshcasdnatseB

  • In S tationierungsrichtung

1.Überholstreifen Hauptfahrbahn Standstreifen D FA

AB u rc h fa h rts h ö h e

a h rs tre ife n -K e n n S B -In g

b s ta n d zu r e s ta n d s a c h s e ze ic h n u n g n a c h

[Seite 79]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

65022 Wiesbaden

Für Leistungen an Landes- und Kreisstraßen sowie Leistungen im Zusam-

menhang mit Kontrollprüfungen und Sicherheits-/Gesundheitsschutz:

Hessen Mobil

Straßen- und Verkehrsmanagement

Sachgebiet Ingenieurbau Marburg

Postfach 3227

65022 Wiesbaden

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse

(wie vorangegeben) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rech-

nung verarbeitet werden kann.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

3.11.2. Aufmaßverfahren

Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der

einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen.

Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrach-

ten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen.

3.11.3. Schichtdickenmessung im Asphaltbau

Der Nachweis der Einbaudicke von Asphaltschichten ist vom AN unter Beachtung der

geltenden TP D-StB (Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von

Oberbauschichten im Straßenbau) zu erbringen.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 79 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Die dazu erforderlichen Leistungen, Vorhalten und Bedienen der erforderlichen Ge-

räte, liefern und verlegen der Aluminiumfolie bzw. Bleche sowie die Eintragung und

Auswertung der Messergebnisse in die entsprechenden Formblätter, sind in die ent-

sprechenden EP`s einzurechnen.

Je Messprofil sind alle Messstellen zu erfassen.

Für die Schichtdickenmessung aller Asphaltschichten im Fahrbahnbereich wird nur die

elektromagnetische Dickenmessung zugelassen.

Der Nachweis für die Dicke der übrigen Schichten in Nebenflächen ist dem AN freige-

stellt. Im Übrigen sind die Festlegungen in der vereinbarten ZTV Asphalt-StB maßge-

bend.

3.11.4. BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit

3.11.4.1. Aufnahmeverfahren und Auswertung

Der AG ist rechtzeitig vor den Vermessungsterminen zu informieren, um ihm die Teil-

nahmen an den Messungen zu ermöglichen oder unabhängige Kontrollmessungen

durchzuführen.

3.12. Nachweise/Prüfungen

3.12.1. Erstprüfungen

Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften

geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauen-

den Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entspre-

chenden Einheitspreise einzukalkulieren.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen techni-

schen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergebnisse

der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 80 von 123

[Seite 81]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

3.12.3. Kontrollprüfungen

Hilfsleistungen zu den Kontrollprüfungen des AG sind im Leistungsverzeichnis aufge-

führt und werden entsprechend vergütet.

3.12.4. Muster für Bauteile

-entfällt-

3.12.5. Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)

-entfällt-

3.12.6. Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)

-entfällt-

3.12.7. Saatgutproben (Landschaftsbau)

-entfällt-

3.12.8. Bautagesberichte

Die Erstellung der Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x

wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und

Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergü-

tet.

3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)

3.13.1. Alle SiGeKo-Leistungen (Sicherheits- und Gesundheitskoordination) im

Zusammenhang mit diesem Vertrag werden über einen Rahmenvertrag

ausgeschrieben.

Die SiGeKo-Leistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages selbst.

Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(Baustellenverordnung-Baustell-V) ist zu beachten.

Die Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung werden dem vom AG beauf-

tragten SiGeKo übertragen.

Kontakt: Büro Achim Pfeiffer E-Mail ac.work@gmx.de, Tel.: 06462 926252

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 81 von 123

[Seite 82]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Der SiGe-Plan wird von dem AG beauftragten SiGe-Koordinator aufgestellt und ist von

dem AN und Nachunternehmern zu beachten und einzuhalten.

3.13.2. Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Bezugshinweise zu Angaben z.

B. unter Nr. 2.1 – 2.11, 4.1)

-entfällt-

3.13.3. Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf (Bezugshin-

weise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 – 1.4 und ggf. OZ im Leistungsver-

zeichnis)

-entfällt-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 82 von 123

[Seite 83]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

  1. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Vom AG werden nur die der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen zur Verfügung

gestellt.

4.1.1. Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterla-

gen)

-entfällt-

4.1.2. Betonbaukonzept

-entfällt-

4.1.3. Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

-entfällt-

4.1.4. Berechnungen (z.B. Erdmengenbilanz)

-entfällt-

4.1.5. Gutachten

-entfällt-

4.1.6. Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)

-entfällt-

4.1.7. Pflanzpläne (Landschaftsbau)

-entfällt-

4.1.8. Pflanzlisten (Landschaftsbau)

-entfällt-

4.1.9. Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

-entfällt-

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen

4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten

Der geplante Bauablauf ist einschließlich des vorgesehenen Personal- und Geräteein-

satzes in einem Abbruchkonzept (Verweis auf „Gebäudeschadstoffuntersuchung /

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 83 von 123

[Seite 84]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Rückbau- und Entsorgungskonzept“) zu beschreiben. Dieses muss die wesentli-

chen Schritte des Rückbaukonzept sowie alle zugehörigen Sicherungs- und Arbeits-

schutzmaßnahmen beinahlten. Weiterhin sind die für die jeweiligen Arbeitsschritte be-

nötigten Baustelleneinrichtungsflächen und Zuwegungen darzustellen und zu be-

schreiben.

Sofern der Einsatz von Kranen, Hebezeugen oder anderen Geräten mit Auswirkungen

auf den öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen ist, sind entsprechende Angaben zu

Aufstellflächen, Ausladung und erforderlichen Absperrmaßnahmen zu machen und mit

dem Straßenbaulastträger abzustimmen

4.2.2. Betonbaukonzept

-entfällt-

4.2.3. Baustelleneinrichtungsplan

-entfällt-

4.2.4. Bauablaufplan

-entfällt-

4.2.5. Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber zu überge-

ben (vgl. Kapitel 3.12.8).

4.2.6. Zahlungsplan

-entfällt-

4.2.7. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

-entfällt-

4.2.8. Transportpläne

-entfällt-

4.2.9. Bestandspläne

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 84 von 123

[Seite 85]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

4.2.9.1. Allgemein

Die zu erstellenden Bestandsunterlagen müssen den aktuellen Bestand aller bauli-

chen Anlagen einer Straße, ihrer Ausstattung, der sie umgebenden topographischen

Situation, der Versorgungseinrichtungen und der Katastergrenzen nach Baufertigstel-

lung dokumentieren.

Zusätzlich ist für den gesamten zu bearbeiteten Bereich ein Übersichtsplan auf Basis

der amtlichen topographische Karte im Maßstab 1:10.000 anzufertigen, in dem die

Lage des Streckenabschnitts, der Entwässerungsanlagen, der Wassereinzugsgebiete

sowie die Blattschnitte dargestellt sind.

Auf den Bestandsunterlagen muss grundsätzlich der Bezug zur Netzknoten-Stationie-

rung vorhanden sein.

Angaben aus der Ausführungsplanung dürfen nur nach vorheriger Feststellung ihrer

Übereinstimmung mit der Örtlichkeit übernommen werden.

Der AN verpflichtet sich, nach mängelfreier Übergabe der Bestandsunterlagen, alle in

seinem Besitz befindlichen Daten, die zur Anfertigung der Dokumentation benötigt

wurden bzw. entstanden sind, unwiederbringlich zu löschen. Die Löschung/Vernich-

tung ist dem AG schriftlich zu versichern.

4.2.9.2. Vermessungstechnische Datenerfassung/Datenaufbereitung

Der AN hat sich an den Vorgaben von Hessen Mobil zu orientieren (siehe 3.11).

4.2.9.3. Plangestaltung

Für eine Steigerung der Übersichtlichkeit sind in Abstimmung mit dem AG die Be-

standspläne wie folgt aufzubauen:

• Grundplan Lage mit Achsen und Straßenausstattung sowie Wasser-

schutzgebieten

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 85 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

• Ebene Entwässerung mit Wasserzuflussbereichen sowie Wasserschutz-

gebieten

• Ebene Leitungen Dritter sowie Leitungen des Straßenbaulastträgers

• Ebene Luftbild mit Topographie (weiß) und Katastergrenzen (gelb bzw.

gelb/rot für Grenzen)

• Ebene Kataster und LAP mit trassennahen Gestaltungsmaßnahmen

Auf die Darstellung von Einzelhöhen wird aus Übersichtsgründen verzichtet. Stattdes-

sen sind aus dem digitalen Geländemodell heraus 1m-Höhenschichtlinien (mit Be-

schriftung) und Übersichtsprofile (profilartige Einzelhöhenbeschriftung) alle 200 m zu

hinterlegen und auf deren Lesbarkeit hin zu positionieren. Bei besonderen topografi-

schen Situationen werden die Intervalle der dargestellten Höhenschichtlinien in Ab-

stimmung mit dem AG sinnvoll angepasst.

Ausnahme: Lärmschutzanlagen und Geländemodellierungen; hier sind die Höhen bei

Höhenänderungen zusätzlich darzustellen.

Die für die Gestaltung der Pläne benötigten Logos einschließlich Musterstempelfeld

und Legende werden dem AN vom AG übergeben.

4.2.9.4. Straßenbau/Nebenanlagen

Die Bestandsdokumentation basiert auf der Grundlage der Bestimmungen der RAS-

Verm und der Leistungsbeschreibung.

4.2.9.5. Entwässerungseinrichtungen

Die beigefügten „Dokumentationsgrundsätze für Entwässerungsanlagen“ einschließ-

lich deren Anlagen sind zu beachten und werden Vertragsbestandteil.

Sofern nur in einem geringen Umfang Entwässerungseinrichtungen hergestellt wer-

den, so können die Daten innerhalb des Straßenbestandsplanes dargestellt werden.

4.2.9.6. Abwassertechnische Anlagen

Von allen abwassertechnischen Anlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) sind Betriebs-

und Wartungsakten anzulegen. Die Gliederung ist der beigefügten Unterlage „Auf-

bauschema Betriebs- und Wartungsakte“ zu entnehmen.

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 86 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

4.2.10. Dokumentationsaufnahmen

Alle wesentlichen Arbeitsschritte sind durch Fotos mit Zeitstempel zu dokumentieren.

4.2.11. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)

-entfällt-

4.2.12. Modellversuche (Brückenbau)

-entfällt-

4.2.13. Brückenbuch (Brückenbau)

-entfällt-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 87 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbe-

standteil werden –

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau

5.1.1.1. Erdbau

ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017

StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten

im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)

(VkBl. 2017 S. 998)

5.1.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung

ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014

StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14)

(VkBl. 2015 S. 56)

5.1.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie

ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019

StB 13/7143.2/07-22/3199246

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baum-

pflege;

Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege)

(VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019

StB 13/7143.2/07-21/3200889

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land-

schaftsbauarbeiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 88 von 123

[Seite 89]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2019 S. 646)

5.1.2. Straßenbefestigungen

5.1.2.1. Bauweisen

ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016

StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in

Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15)

(VKBl. 2016 S. 669)

5.1.2.2. Ungebundene Bauweisen

ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020

StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau

von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-

StB 20)

(VkBl. 2021 S. 97)

5.1.2.3. Asphaltbauweisen

ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013

StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau

von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung

2013

ZTV Asphalt-StB 07/13

(VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014

StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli-

che

Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 89 von 123

[Seite 90]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(ZTV BEA-StB 09/13)

(VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019

StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189

Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen

(VkBl. 2019 S. 663)

5.1.2.4. Betonbauweisen

ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012

StB 27/7182.8/3/1861876

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau

von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus

Beton,

Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07)

-Korrekturen, Stand August 2012

(VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015

StB 28/7182.8/3/2404176

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli-

che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15)

(VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020

StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau

von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO

Beton,

Ausgabe 2020,

(ZTV RDO Beton-StB 20)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 90 von 123

[Seite 91]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2021 S. 27)

5.1.2.5. Pflasterbauweisen

ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020

StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung

von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfas-

sungen,

Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20)

(VkBl. 2020 S. 550)

5.1.3. Brücken- und Ingenieurbau

5.1.3.1. Grundlagen

ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026

StB 24 302020502#00001#0012

Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08

(VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025

StB 24 302020502#00002#0003#0003

Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und

Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ);

Stand: 2025/07

(VkBl. 2025 S. 450)

5.1.4. Straßen-Baustoffe

-/-

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 91 von 123

[Seite 92]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

5.1.5. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung

5.1.5.1. Arbeitsstellen an Straßen

ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997

StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs-

arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)

(VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999

S 28/38.58.10/38 Va 99

Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und

Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)

(VkBl. 1999 S. 670)

5.1.6. Leit- und Schutzeinrichtungen

5.1.6.1. Markierung auf Straßen

ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013

StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-

gen auf Straßen (ZTV M 13)

(VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015

StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-

gen auf Straßen (ZTV M 13)

(VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016

StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierun-

gen auf Straßen (ZTV M 13)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 92 von 123

[Seite 93]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung

(VkBl. 2016 S. 696)

5.1.6.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme

ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017

StB 11/7122.3/4/2886386

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-

Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

(VkBl. 2017 S. 128)

5.1.6.3. Technische Fragen der StVO

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011

StB 11/7122.3/4-1448158

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP

VZ),

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale

Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis-

tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML

V)

(VkBl. 2012 S. 42)

5.1.7. Umweltschutz

5.1.7.1. Lärmschutz

-/-

5.1.8. Vermessungsangelegenheiten

ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001

S 13/16.57.10-02/1 Va 01

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau-

vermessung im

Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 93 von 123

[Seite 94]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710

DIN 18709

ZTV-ING

DIN 1076

RIZ-ING Mess 1 und 2

RAS-Verm

5.1.9. Fernmeldewesen und Elektrotechnik

ZTV-TKNetz 11

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG

für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von

Kabel, KR, SNRV-E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG

für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen

von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von

Gfk und SNR.

Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG

für Bauleistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Ab-

schließen von Außenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorin-

stallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 94 von 123

[Seite 95]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Tech-

nik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekom-

munikationsnetz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschluss-

einrichtungen. Ausgabe 10/2018

5.1.10. Straßenerhaltung

ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012

StB 27/7182.8/3/01066767

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabun-

gen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12)

(VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

5.2.1. Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau

5.2.1.1. Erdbau

ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017

StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376

Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016

(TL Gab-StB 16)

(VkBl. 2017 S. 998)

5.2.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung

ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022

StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745

Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21)

(VkBl. 2022 S. 237)

5.2.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie

ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023

StB 13/7143.2/02-32/3853968

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 95 von 123

[Seite 96]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß-

nahmen (R SSB)

Ausgabe 2023

(VkBl. 2024 S. 18)

5.2.1.4. Wasserschutzgebiete

ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016

StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847

Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzge-

bieten,

Ausgabe 2016 (RiStWag 2016)

(VkBl. 2016 S. 670)

5.2.1.5. Geotextilien

ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019

StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008

Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßen-

baues,

Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19

(VkBl. 2019 S. 594)

5.2.2. Straßenbefestigungen

5.2.2.1. Bemessung, Standardisierung

ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012

StB 27/7182.8/3/01852046

Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen,

Ausgabe 2012 (RStO 12)

(VkBl. 2013 S. 118)

ARS-Nr. 27/2020

StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018

Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Aus-

gabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 96 von 123

[Seite 97]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009

S 27/7182.8/3/1071686

Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Ver-

kehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09)

(VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020

StB 27/7182.8/3/3307186

Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Ober-

bau von

Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09)

(VkBl. 2021 S. 28)

5.2.3. Bauweisen

5.2.3.1. Ungebundene Bauweisen

ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020

StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von

Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20)

(VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen

für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand

01.01.2023

Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE)

zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20,

Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe

2020

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 97 von 123

[Seite 98]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

5.2.3.2. Asphaltbauweisen

ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013

StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046

Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut

für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung

2013

TL Asphalt-StB 07/13

(VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009

S 27/7182.8/3/1034002

Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-

StB 09)

(VkBl. 2009 S. 487)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016

StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä-

chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen

Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise,

Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15)

(VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016

StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä-

chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflä-

chenbehandlungen,

Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15)

(VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 98 von 123

[Seite 99]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668

Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige

Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-

StB 07/13)

(VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015

StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419

Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bi-

tumenbasis,

Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15)

(VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen

für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand

23.11.2021

Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE)

zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13

Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Pro-

benahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023

StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248

Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bi-

tumen (TL VBit-StB 22)

(VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinder-

schichten -

H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 99 von 123

[Seite 100]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus

splittreichem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonde-

ren Beanspruchungen -

AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

5.2.3.3. Oberflächeneigenschaften

ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021

StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151

Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;

Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT)

(VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008

17/7182.8/3/772326

Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;

Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07

(SKM))

(VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020

StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286

Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau;

Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07

(SKM))

(VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018

StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871

Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflä-

chen in

Längs- und Querrichtung;

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 100 von 123

[Seite 101]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe

2017

(VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen

für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,

Stand 23.11.2021

Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflä-

chen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021)

gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015

StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663

Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL

BE-StB 15)

(VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. ---

StB 28/7182.8/5/2723513

Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität

(VkBl. 2017 S. 193)

5.2.3.4. Betonbauweisen

ARS-Nr. 13/2008

S 17/7182/3/694692

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-

schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,

Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07)

(VkBl. 2008, S. 427)

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012

StB 27/7182.8/3/1861876

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 101 von 123

[Seite 102]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-

schichten

mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,

Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012

(VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015

StB 28/7182.8/3/2404203

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die

Bauliche

Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen,

Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15)

(VkBl. 2015 S. 433)

5.2.4. Brücken- und Ingenieurbau

5.2.4.1. Grundlagen

ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012

StB 17/7192.10/81-1811030

Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken

Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“

Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“

Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“

Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“

Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“

(VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026

StB 24 302020502#00002#0008

Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung

und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 102 von 123

[Seite 103]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023

StB 24/7192.70/22/3646873

Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für

Ingenieurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01

(VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024

StB 24/7192.70/28-3654854

Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Aus-

gabe 2023/12

(VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025

StB 24/7192.70/32-3857174

Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe

2022,

für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahr-

bahnübergänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die An-

wendung an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete

Bauprodukte und Systeme.

Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüf-

vorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING)

(VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026

StB 24 302020502#00001#0013

Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften

für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von

Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 103 von 123

[Seite 104]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen

Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08

(VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024

StB 24/7192.70/32- 3941423

Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025

(VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024

StB 24/7192.70/23-3808000 -

Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Inge-

nieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Be-

stand für Schwertransporte“,

Ausgabe 2024/04

5.2.4.2. Baustoffe

ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011

StB 17/7192.70/11-1402883

Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“

  1. Auflage (Ausgabe März 2010)

(VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023

StB 24/7192.70/11-3800626

ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schich-

tendickenwahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen

(www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023

StB 24/7193.80/60-3824996

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 104 von 123

[Seite 105]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweiß-

bahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA

für Ingenieurbauten aus Beton

(www.bast.de)

5.2.4.3. Überwachung, Prüfung

ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025

StB 24 302020502#00001#0008

Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbau-

ten (M-BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08

(VkBl. 2025 S. 538 )

5.2.4.4. Erhaltung, Bautenschutz

ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006

S 25/38.55.50-00/12 Va 03

S 18/7192.70/11-493592

Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-

ERH-KOR)

(VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau

BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundi-

gen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren

Ausgabe 2019

(www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau

BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbeton-

bauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC)

Ausgabe 2019

(www.baw.de)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 105 von 123

[Seite 106]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Bundesanstalt für Wasserbau

BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB)

Ausgabe 2012

(www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)

DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Ausgabe Oktober 2001

(www.dafstb.de)

5.2.4.5. Qualitätssicherung

-/-

5.2.5. Straßen-Baustoffe

5.2.5.1. Anforderungen und Eigenschaften

ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023

Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatz-

baustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23)

StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001

S 26/38.56.05-20/17 F 2001

Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-

/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt

im Straßenbau,

Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01)

(VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004

S 26/38.56.05-20/22 Va 04

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 106 von 123

[Seite 107]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbau-

stoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von

Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-

20/17 F 2001 vom 01.11.2001

(VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015

StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554

Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be-

standteilen in Bundesfernstraßen

(VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023

Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im

Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23)

StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916

(VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023

StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690

Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Aus-

gabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23)

(VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013

StB 27/7182.8/3/1885090

Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-

Kieselsäure-Reaktion (AKR)

(VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 107 von 123

[Seite 108]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340

Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,

Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15)

(VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009

S 27/7182.8/3/1011631

Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel,

Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)

(VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006

S 17/7182.8/3

Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für

Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfas-

sungen; (TL Pflaster-StB 06)

(VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen

für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand

01.08.2012

Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbau-

stoffen

(EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022

StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag-

schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton,

Ausgabe 2007 (TL-Beton-StB 07)

(VkBl. 2022 S. 235)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 108 von 123

[Seite 109]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

ARS-Nr. 05/2022

StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921

Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel,

Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)

(VkBl. 2022 S. 236)

5.2.5.2. Qualitätssicherung

ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023

StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von

Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Aus-

gabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23)

(VkBl. 2023 S.610)

5.2.6. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung

5.2.6.1. Arbeitsstellen an Straßen

ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021

StB 26/7122.3/4-RSA/3524007

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

(RSA 21)

(VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997

StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97

TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstell-

vorrichtungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97;

TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97;

(VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998

S 28/38.59.10/126 BASt 98

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 109 von 123

[Seite 110]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable

Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)

(VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991

StB 13/70.22.00/58 Va 91

Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warn-

leuchten 90)

(VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998

StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97

Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedin-

gungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)

(VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994

StB 13/38.61.50/80 BASt 93

Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel)

(VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024

StB 26/7122.3/5/3852682

TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable

Lichtsignalanlagen

Ausgabe 2023

5.2.6.2. Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2

EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen

Ausgabe 2002

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 110 von 123

[Seite 111]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

FGSV 284 / Kategorie R2

ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen

Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003

S 28/26.60.00/ F 03

FGSV 383 / Kategorie R2

ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen

Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1

H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen

Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1

H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen

Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1

H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen

Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015

StB 11/7122.3/4-HBS-1740126

FGSV 299 / Kategorie R1

HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen

Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1

Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kom-

munalen Verkehrsmanagements

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 111 von 123

[Seite 112]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1

Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städti-

schen Verkehrsmanagement

Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1

Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in ver-

kehrstechnischen Anwendungen

Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1

HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs

Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011

StB 11/7122.3/4-1448158

FGSV 393 / Kategorie R2

M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von

vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1

Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr

Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2

Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Perso-

nennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen

Ausgabe 1999

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 112 von 123

[Seite 113]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

ODG - OCIT Spezifikation

OCIT-O_System_V3.0_A01

OCIT-O Outstations - Einführung in das System

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-o_protokoll_v3.0_a01

OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-o_basis_v3.0_a01

OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-o_lstg_v3.0_a02

OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte

Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01

OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsig-

nalsteuergeräte

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-o_glossary_v3.0_d01

OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers

Glossary

Ausgabe 2018

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 113 von 123

[Seite 114]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01

OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten

Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-c_daten_v2.1_a01

OCIT-C Center to Center - Daten

Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01

OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen

Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-c_protokoll_v2.0_a01

OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll

Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation

ocit-led_v1.0_a01

OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0

Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013

StB 11/7122.2/4-RAL-1739728

FGSV 201

RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen

Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 114 von 123

[Seite 115]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

S11/7122.3/4-RASt-816754

FGSV 201

RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen

Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015

StB 11/7123.8/6-1189194

FGSV 321 / Kategorie R1

RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen

Ausgabe 2015

FGSV 321/1 / Kategorie W1

RiLSA- Beispielsammlung

Ausgabe 2017

5.2.7. Leit- und Schutzeinrichtungen

5.2.7.1. Markierung auf Straßen

ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993

StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93

Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geo-

metrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993

(VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023

StB 26/7122.3/4/3844039

Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien,

Ausgabe 2023 (TL M 23)

(VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018

StB 11/7122.3/5/2802313

Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 115 von 123

[Seite 116]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

(VkBl. 2018 S. 618)

5.2.7.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme

ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010

StB 11/7123.11/2-02-1312656

Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesys-

teme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesys-

teme

(VkBl. 2011 S. 44)

Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden

und Absatz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017

StB 11/7123.11/2-03-1/2824066

Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in

Deutschland

(VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996

StB 13/38.62.20/79 BASt 95

Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe

1996

(TL BSWF 96)

(VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999

S 28/38.62.00/142 BASt 98

Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahl-

schutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999)

(VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 116 von 123

[Seite 117]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

StB 11/7123.11/2-03/2833819

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur

Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK)

(VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013

StB 11/7123.11/2-03-2050362

Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutz-

wänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF

BSW O 2013)

(VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020

StB 11/7123.11/1/3245811

Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bun-

desfernstraßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungs-

bereichen

Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unter-

stützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020

Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

5.2.7.3. Technische Fragen der StVO

ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999

S 28/38.60.70-50/144 Va 99

Wegweisende Beschilderung;

Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen

(RWB 2000)

(VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000

S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 117 von 123

[Seite 118]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA

(VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001

S 28/38.62.00/100 Va 2000 II

Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Sym-

bolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Auto-

bahnen (RWBA 2000)

(VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022

StB 26/7122.3/5/3612626

Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen

(VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015

StB 11/7123.13/2-2496626

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP

VZ 2011);

Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen

(VkBl. 2015 S. 754)

5.2.7.4. Verkehrsbeeinflussung

ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997

StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96

Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen

(RWVA),

Ausgabe 1997

(VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 118 von 123

[Seite 119]

B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

S 28/38.58.60/17 Va 01

Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe

(VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013

StB 12/7123.1/1/1150966

Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS

(VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022

StB 27/7123.1/1/3646142

Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfern-

straßen,

Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022)

(VkBl. 2022 S. 301)

5.2.8. Umweltschutz

5.2.8.1. Lärmschutz

ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991

StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen,

Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4

(VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006

S 13/7144.4/01

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus

Waschbeton

(VkBl. 2006 S. 186)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 119 von 123

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B 454 Stadtallendorf Rückbau eines Wohngebäudes Baubeschreibung

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018

StB 13/7144.2/02-02/3018462

Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und

Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M

EBGS-Lsw)

(VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002

12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-

Korrekturwerte

DStrO für offenporigen Asphalt (OPA)

(VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009

S 13/7144.2/02-09/1005908

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro

(VkBl. 2009 S. 260)

ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004

S 13/14.86.22-11/22 Va 04

Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen

(VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010

StB 13/7144.2/02-01/1261717

Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO

(VkBl. 2010 S. 397)

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 120 von 123

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5.2.9. Vermessungsangelegenheiten

ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001

S 13/86.57.10-02/21 Va 01

Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Aus-

gabe 2001

(VkBl. 2002 S. 83)

5.2.10. Straßenerhaltung

5.2.10.1. Erhaltungsplanung

ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001

S 26/38.56.70/43 Va 2001

Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefesti-

gungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001

(VkBl. 2002 S. 110)

5.2.11. Fernmeldewesen und Elektrotechnik

5.2.11.1. Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung

RS-Nr. - - vom 03.04.2018

StB 12/7123.1/5/2629618

Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentra-

len (MARZ),

Ausgabe 2018

(VkBl. 2018 S. 618)

5.2.12. Hessen Mobil

Zentrales Handbuch Hessen Mobil

Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

5.2.13. Hessen Mobil

Baustellenmanagementhandbuch

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Seite 121 von 123

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5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag

Hohe Straße 39

D - 44139 Dortmund

Tel.: (0231) 12 80 47

Fax: (0231) 12 80 09

www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag

Wesselinger Straße 17

50999 Köln

Tel.: 02236 / 384630

Fax: 02236 / 384640

E-Mail: koeln@fgsv.de

www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen

Brüderstraße 53

51427 Bergisch Gladbach

www.bast.de

Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung

Landschaftsbau e.V.

Colmantstr. 32

53115 - Bonn

Telefon: 0228 / 690028

Telefax: 0228 / 690029

E-Mail: info@fll.de

www.fll.de

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Homepage Hessen Mobil

Straßen- und Verkehrsmanagement

Dostojewskistraße 4-6

65187 Wiesbaden

www.mobil.hessen.de

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