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Abbruch einer Gehwegbrücke an der Bundesstraße 54 bei Heideblick

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 11:16 (Europe/Berlin)

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114415 - LS NRW - Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zum Arbeitsschutz - Vers. (05/26)

Anlage

Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zum Arbeitsschutz für Fremdfirmen

  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Verkehrsraum und den angrenzenden Bereichen

Notruf für Rettungsdienst und Feuerwehr: 112

Wichtige Telefon-Nummern

Dienststelle: tragen Sie hier bitte die Nummer der zuständigen Dienststelle ein

Straßen.NRW - Arbeitssicherheit: 0209 – 3808 222

Straßen.NRW - Betriebssitz: 0209 – 3808 0

Bezirksregierung: , tragen Sie hier bitte die Telefonnummer ein Abt. 5, Dezernat 55:

Ansprechpartner vor Ort: tragen Sie hier bitte die Telefonnummer ein

Dieses Merkblatt gibt Fremdfirmen eine Übersicht über die beim Landesbetrieb Straßenbau NRW

(Straßen.NRW) geltenden Arbeitssicherheitsstandards, welche von allen Beschäftigten der

beauftragten Firmen und von den eigenen Beschäftigten einzuhalten sind. Das Merkblatt ist bei

kleineren Maßnahmen anzuwenden. Straßen.NRW ist nach der Baustellenverordnung (BaustellV) und

nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB) dazu verpflichtet, zur Optimierung der

Arbeits- oder Baustellen ein verbindliches Regelwerk aufzustellen.

Grundsätzlich gibt es umfassende Regelwerke (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, DGUV-

Vorschriften, DGUV-Regeln, Techn. Richtlinien), welche die Mindeststandards zum Arbeitsschutz

regeln und welche seitens des Auftraggebers und seitens der Auftragnehmer zwingend zu beachten

sind. In bestimmten Bereichen werden durch Straßen.NRW detaillierte Arbeitsschutzregelungen

getroffen, wobei es sich um Ergänzungen und Konkretisierungen der gesetzlichen Forderungen

handelt. In dem vorliegenden Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften vom Auftraggeber benannt.

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Die genannten Mindeststandards können gemäß dem aktuellen Stand der Technik weiter

verbessert werden. Nach Absprache mit dem Auftraggeber können teilweise auch andere

geeignete Maßnahmen mit dem gleichen oder einem höheren Sicherheitsstandard ergriffen

werden. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz immer mit

der T-O-P-Methode vorzugehen. Diese besagt, dass technische Lösungsmöglichkeiten den

organisatorischen und diese wiederum einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen sind. Als

Beispiel ist es bei einer Baustelle im Verkehrsraum und einer Verkehrsführung mit Bake verboten,

dass sich Personen im Sicherheitsabstand oder am Rand zur Verkehrsführung aufhalten. Es

müssen technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des

Personenaufenthalts im Sicherheitsabstand getroffen werden.

Eine Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften kann zur Einstellung der Arbeiten oder zum Entzug

des Auftrags führen. Alle Schäden, die Straßen.NRW durch Nichtbeachtung des Merkblattes entstehen,

gehen ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen.

1. Allgemeine Grundsätze:

Im Folgenden werden die wichtigsten bei Straßen.NRW geltenden allgemeine Grundsätze

beschrieben.  Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften mehrfach verstoßen

oder den Anweisungen des Personals von Straßen.NRW wiederholt nicht Folge leisten, sind

abzuberufen und zu ersetzen.

 Eine Abstimmung zu den RSA hat mit der zuständigen Dienststelle zu erfolgen. Die seitens

Straßen.NRW vorgegebenen Verkehrs- und Einrichtungspläne und sonstigen Vorgaben (z. B.

Regelungen zur Einrichtung von Nachtbaustellen) müssen beachtet werden.

 Die im Verkehrsraum eingesetzten Fahrzeuge müssen mit der Warnmarkierung nach DIN

30710 gekennzeichnet sein. Um zusätzlich Sonderrechte entsprechend der StVZO

wahrnehmen zu können, müssen LKW über zwei für die Straße zugelassene gelbe

Rundumkennleuchten und PKW über eine gelbe Rundumkennleuchte verfügen.

 Feuerwehrzufahrten, Flucht-, Verkehrs- und Transportwege sind immer frei zu halten!

Feuerlöscheinrichtungen müssen immer zugänglich bleiben, sie dürfen nie verstellt oder

anders unerreichbar gemacht werden.

 Auf den Arbeitsstellen muss immer für Ordnung und Sauberkeit gesorgt werden!

 An der Arbeitsstelle muss aufgrund der Gefährdungslage ggf. ein Rauchverbot ausgesprochen

werden.

 Alkohol und berauschende Mittel sind grundsätzlich verboten! Personen, die gegen die

vorgenannte Regel mehrfach verstoßen und den Anweisungen des Personals von

Straßen.NRW wiederholt nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.

 Auf der Arbeitstelle dürfen sich die Beschäftigten der Auftragnehmer und der Subunternehmer

nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten aufhalten.

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2. Arbeitsschutzorganisation:

Bezüglich der Arbeitsschutzorganisation gelten die folgen Arbeitsschutzgrundsätze.

 Auswahl geeigneter Mitarbeiter für den jeweiligen Auftrag. Die Auswahlkriterien sind neben der fachlichen Kompetenz und der Zuverlässigkeit auch die gesundheitliche Eignung der Beschäftigten. Die Mitarbeiter müssen zur Bedienung bestimmter Maschinen und Geräte (z. B. Motorsägen) geeignet, befähigt und beauftragt sein.  Anwesenheit von mindestens einem Ersthelfer auf der Arbeitsstelle gemäß den Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.  Alle Beschäftigten sind über die Besonderheiten der Arbeitsstelle und über den für die Arbeit relevanten Inhalt des Merkblattes vor Arbeitsbeginn durch Ihre Vorgesetzten zu unterweisen! Diese Unterweisungen sind Straßen.NRW auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.  Nur sichere und geprüfte Maschinen und Geräte verwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind Prüfnachweise vorzulegen.  Arbeitsmittel von Straßen.NRW dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Fremdfirmen genutzt werden. Das Fremdpersonal ist ggf. in die Nutzung des Arbeitsmittels einzuweisen.  Die Arbeiten sowie wesentliche Änderungen im Ablauf müssen vor Beginn in der Dienststelle oder bei dem Ihnen genannten Ansprechpartner angemeldet und abgestimmt werden (Anzahl der Mitarbeiter, auszuführendes Gewerk).  Auf Verlangen ist die zuständige Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers Straßen.NRW zu benennen.  Der Auftragnehmer muss die seinerseits zu erstellende Gefährdungsbeurteilung und ggf. zu erstellende Arbeitsanweisung für die durchzuführenden Arbeiten auf Anforderung Straßen.NRW in schriftlicher Form vorlegen.  Arbeitsunfälle brauchen, wenn es sich um kleinere Vorkommnisse mit geringem Personenschaden (z. B. Schnittwunde) und ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt handelt, nicht gemeldet werden. In den anderen Fällen mit größeren Verletzungen ist wie folgt vorzugehen.

  1. Alarmierung externer Hilfskräfte über Notruf 112
  2. Innerbetriebliche Alarmierung mittels Zuruf
  3. Meldungen an: ● Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ● zuständige Dienststelle von Straßen.NRW (Ansprechpartner) ● Stabsstelle Arbeitssicherheit von Straßen.NRW (0209/3808-222) ● zuständige Bezirksregierung (Abt. 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) ● Berufsgenossenschaft der betreffenden Firma Es ist immer in dieser Reihenfolge zu verfahren.  Durch Straßen.NRW auf der Arbeitsstelle festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen! Sofern die Mängel durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, trägt dieser die volle Verantwortung.  Alle Firmen sind für die diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst

verantwortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber Straßen.NRW.

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3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

Bezüglich der PSA gelten die folgen Arbeitsschutzgrundsätze.  Geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist vom Aufttragnehmer für sein Personal

zu stellen und von den Beschäftigten zu nutzen! Die PSA ist entsprechend der

Gefährdungslage (Tätigkeit und Arbeitsort) auszuwählen. Personen ohne die erforderliche PSA

haben keinen Zutritt zur Arbeitsstelle. Vorgeschrieben sind z. B.:

 Sicherheitsschuhe (mindestens Schutzklasse S3 nach EN ISO 20345 und

knöchelhoch)  Schutzhelm – Pflicht bei Aufenthalt auf Arbeitsstellen mit Gefährdungen durch

herabstürzende Gegenstände  Gehörschutz, wo durch Beschilderung oder Arbeitsverfahren vorgegeben. Bei

bestimmten Tätigkeiten muss dieser verkehrstauglich sein (z. B. Arbeiten außerhalb

gesicherter Bereiche an stark befahrenen Straßen )  Schutzhandschuhe und –brille beim Umgang mit gefährlichen Substanzen oder bei

mechanischer Gefährdung (z. B. Motorsensen oder Häcksler/Buschholzhacker)  Schnittschutzhose und -stiefel, Handschuhe und Schutzhelm mit Visier und

Gehörschutz bei Arbeiten mit Motorsägen 

 Bei Arbeiten an Bundes- und Landesstraßen sind die Vorgaben der StVO und der Richtlinien

für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) einzuhalten. Das

Personal muss bei dem Aufenthalt im abgesicherten Verkehrsraum der Arbeitsstelle

mindestens Warnkleidung entsprechend der EN ISO 20471, Klasse 2, tragen. Bei Arbeiten

außerhalb des gesicherten Bereiches ist das Tragen von Warnkleidung entsprechend der

Klasse 3 erforderlich.

 Bei Arbeiten in Arbeitskörben/-bühnen gilt für die Beschäftigten eine generelle Tragepflicht für

Auffanggurte als Rückhaltesysteme. Die Bediener sind zur Bedienung einer

Hubarbeitsbühne/Scherenbühne einzuweisen und zu bestellen.

 Bei Arbeiten auf Gittermasten, bei Aufstiegen auf Schilderbrücken, bei Arbeiten auf

Straßenbrücken oder bei Abstiegen in Beckenanlagen, bei denen Absturzgefährdung besteht,

sind die Beschäftigen mit geeigneten und geprüften Systemen gegen Absturz zu sichern.

 Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben muss zusätzlich zu der anderen PSA eine

Schnittschutzjacke mit Reflexstreifen gem. EN ISO 20471 und EN ISO 11393 sowie KWF-

Siegel getragen werden. Weiterhin ist der Einsatz von Trenngittern nicht erlaubt und es darf

nur eine Person im Arbeitskorb stehen.

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4. Maßnahmen bei gefährlichen Arbeiten:

Bei der Durchführung von gefährlichen Arbeiten gelten allgemein die folgenden Vorgaben.  Bei gefährlichen Arbeiten (z. B. Einsatz von gefährlichen Maschinen wie Motorsägen;

Einstieg in Schächte, Gruben und Gräben; Arbeiten in großer Höhe; Arbeiten im Bereich von

Gewässern; Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m hinsichtlich von

spannungsführenden Leitungen > 1 KV AC bzw. 1,5 KV DC; Arbeiten in direkter Nähe von

Gasleitungen) ist Alleinarbeit verboten. Die jeweilige Durchführung und der Personaleinsatz

sind der zuständigen Dienststelle vorab mitzuteilen.

 Sollten Schweiß-, Brennschneide- und sonstige feuergefährliche Arbeiten verschoben werden

oder zusätzlich zum Auftrag hinzukommen, dann ist die Durchführung dieser Arbeiten vorher

mit der jeweiligen Dienststelle abzustimmen!

Im Folgenden werden die Anforderungen der unterschiedlichen Tätigkeiten genauer beschrieben.

Arbeiten an elektrischen Anlagen:

 Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen abstimmen!

 Arbeitsstellen immer so absichern, dass der Arbeitsbereich spannungsfrei geschaltet ist und

der Hauptschalter zum Einschalten der Anlage gegen das Einschalten gesichert ist!

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

 Auf Verlangen des Auftraggebers ist das Einbringen und Verwenden von Gefahrstoffen dem

Auftraggeber anzuzeigen und mit ihm abzustimmen.

 Die Lagerung darf nur in für den Gebrauch erforderlichen Mengen und auf den dafür

vorgesehenen und geeigneten Flächen erfolgen.

 Sicherheitsdatenblätter der Produkte sowie Betriebsanweisungen gemäß der

Gefahrstoffverordnung müssen vorgehalten und bei Bedarf vorgelegt werden können

 Der Auftragnehmer hat die Pflicht, auf mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen

und die Beschäftigten über die von dem Gefahrstoff ausgehenden Gefahren und

Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

 Falls Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, muss das

eingesetzte Personal durch die erforderlichen arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

überwacht werden.

 Erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. Einsatz von PSA) sind zu treffen.

 Abfälle sind fachgerecht in den dafür vorgesehenen Bereichen zu lagern und

ordnungsgemäß zu entsorgen!

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Fräsarbeiten:

 Das Trockenfräsen ist aufgrund der auftretenden Stäube und das Warmfräsen ist aufgrund der

gegebenenfalls auftretenden Teerdämpfe beim Fräsen von teerhaltigen Schichten nicht

zulässig.

 Es ist nur das Kaltfräsen von Asphalt zulässig. Um bei dem Fräsen die Staubbelastung zu

mindern und die Freisetzung von asbesthaltigen Fasern zu verhindern, dürfen ausschließlich

Fräsen mit neuer Absaugtechnik gemäß der TRGS 517, Punkt 5.7.2.1 (2), eingesetzt

werden. Die Fräsen müssen die entsprechenden sicherheitstechnischen Anforderungen zur

Reduzierung von Feinstaub erfüllen.

 Kein Aufenthalt von Personen (Baustellenpersonal) in den staubbelasteten Bereichen mit

Ausnahme der Beschäftigten, die sich während des Fräsvorgangs im Bereich der Fräse

bewegen müssen (z. B. Bodenmann und Fahrer).

 Fräsrotor durch kontinuierliche Wasserbedüsung nass halten. Tägliche Prüfung der

Wasserdüsen und des Wasserdrucks/-verbrauchs auf Funktionstüchtigkeit und auf Einhaltung

der Vorgaben des Herstellers (notfalls Düsen reinigen!).

 Förderbandübergabestellen sollten mit einer Wasserberieselung oder einer Absaugung

ausgestattet sein. Die Abwurfhöhe ist an die Schütthöhe anzupassen.

 Die Regeln der TRGS 517 sind einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt

5.7 „Ergänzende Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“.

Arbeiten an Gewässern:

 Alle Arbeiten an Gewässern abstimmen!

 Es muss immer eine zweite Person außerhalb des Gefahrenbereichs des Gewässers

anwesend sein, welche ein funktionsfähiges Funkgerät oder Mobiltelefon für den Notfall im

Einsatz hat.

 Bei kleinen Gewässern die Begehbarkeit prüfen. Wenn von dem Gewässer Gefahren

ausgehen, dieses nicht betreten.

 Einsatz von PSA (z. B. Gummistiefel oder Watstiefel).

 Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen an Gewässern mit Absturzgefahr müssen teilweise

Absturzsicherungen genutzt werden.

 Anlegen von Rettungswesten bei Arbeiten, bei denen ein Sturz ins Wasser möglich ist und

bei denen keine Absturzsicherung getragen werden kann (z. B. Booteinsatz).

 Bereithaltung von geeigneten einsatzbereiten und geprüften Rettungs- und Bergemitteln bei

Gewässern mit der Gefahr des Ertrinkens (z. B. Rettungsring oder Rettungsboot mit einem

Satz Riemen, einer Schöpfkelle und einem Seil als Festmacher).

Biologischen Gefährdungen durch Pflanzen und Tiere (z. B. Taubendreck, Zecken, Riesenbärenklau):

 Einsatz von PSA (z. B. Handschuhe oder Schutzanzüge).

 Wenn die Möglichkeit besteht, sollten die Gefahrenquellen beseitigt werden (z. B. Entfernen

der Pflanzen oder Ablagerungen).

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