[Seite 1]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
Bezeichnung der Bauleistung:
| 02-26-0035 | Abbruch Geh- und Radwegbrücke |
|---|---|
| 02-1079 | Dortmund Ersatzneubau Heideblick |
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am
(Datum)
Frühestens , Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung
Frühestens am , Spätestens am (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:
Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon
auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des
Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die
Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens Werktage nach
Einzelfristen für
1.2.1 = spätestens Werktage nach
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
Seite 1 von 6
[Seite 2]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 16.11.2026 (Datum)
Einzelfristen für
1.3.1 Abbrucharbeiten = spätestens 16.11.2026 (Datum)
1.3.2 = spätestens (Datum)
1.3.3 = spätestens (Datum)
1.3.4 = spätestens (Datum)
1.3.5 = spätestens (Datum)
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
1.4.1 = Kalendertage
1.4.2 = Kalendertage
1.4.3 = Kalendertage
1.4.4 von bis (Datum)
1.4.5 von bis (Datum)
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß
§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende
Vertragsstrafe(n) zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % je Werktag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-
Abrechnungssumme
0,2 % je Kalendertag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto- Abrechnungssumme
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3
% nach 1.2.4 % nach 1.2.5
Seite 2 von 6
[Seite 3]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen
Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
5 % nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3
% nach 1.3.4 % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3
% nach 1.4.4 % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-Abrechnungssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht..
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die
Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs.
5 Nr. 3 VOB/B auf
30 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer
Öffentlichen Ausschreibung mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist eine
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer
ohne Nachträge) zu leisten.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftraggeber spätestens
nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei
denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für
Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Seite 3 von 6
[Seite 4]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 %
der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des
Auftraggebers zu verwenden und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt
Die Regionalniederlassungen Ostwestfalen-Lippe, Niederrhein und Südwestfalen (nur Außenstelle Hagen) der Landesstraßenbauverwaltung NRW pilotieren die digitale Bürgschaftsverwaltung der Firma Trustlog. Auftragnehmer haben die Möglichkeit, Bürgschaften digital über die Trustlog-Plattform einzureichen und zu verwalten. Trustlog gewährt eine effiziente, sichere und transparente Abwicklung. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage. Sie können die Bürgschaft jedoch auch auf dem üblichen, Ihnen bekannten Weg einreichen.
Bitte achten Sie auf die korrekte Auswahl des Auftraggebers bzw. der Letztvertretung.
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit
denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden
auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
Seite 4 von 6
[Seite 5]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
9 Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB
Beschleunigungsvergütung“ wird vereinbart (siehe Anlage)
9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für
Verkehrsbeschränkungen
nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag
9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.
10 Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
12 Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium
Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum
Zuschlagskriterium bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung
Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium“ wird vereinbart (siehe Anlage)
13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells
Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß
„HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird
vereinbart (siehe Anlage)
Seite 5 von 6
[Seite 6]
113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)
Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
HVA B-StB Beschleunigungsvergütung
HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium
HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell
Seite 6 von 6