3.3.1_ ASP1_Heideblick B54.pdf

Abbruch einer Gehwegbrücke an der Bundesstraße 54 bei Heideblick

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 11:16 (Europe/Berlin)

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Ersatzneubau B54 Gehweg Heideblick

Artenschutzrechtliche Vorprüfung

(ASP Stufe 1)

27.09.2022

Im Auftrag von

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Regionalniederlassung Ruhr

Bearbeitung durch

herne münchen hannover berlin ● ● ●

www.boschpartner.de

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Auftraggeber: Landesbetrieb Straßenbau Harpener Hellweg 1, NRW 44791 Bochum

Auftragnehmer: Bosch & Partner GmbH Kirchhofstr. 2c 44623 Herne

Bearbeiter: Dipl.-Lök. Lydia Vaut

M. Sc. Zoology Marius Maiwald

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Ersatzneubau B54 Gehweg Heideblick Artenschutzprüfung Stufe 1

Inhaltsverzeichnis Seite

0.1 Tabellenverzeichnis ......................................................................................... 1 0.2 Abbildungsverzeichnis ...................................................................................... 1

1 Einleitung ........................................................................................................ 1

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................... 1 1.2 Rechtliche Grundlagen gemäß § 44 BNatSchG ............................................... 1 1.3 Datengrundlagen .............................................................................................. 3

2 Beschreibung des Untersuchungsgebiets ................................................... 4

3 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens .................. 9

3.1 Baubedingte Wirkfaktoren ................................................................................ 9 3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren ........................................................................... 9 3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ......................................................................... 9

4 Prüfung des Artenspektrums .......................................................................10

4.1 Vorkommen geschützter Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie .........10 4.2 Vorkommen geschützter Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie .................10 4.2.1 Sperber ...........................................................................................................13 4.2.2 Star .................................................................................................................13

5 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Bedeutung des Untersuchungsgebiets .................................................................................14

6 Literatur- und Quellenverzeichnis ................................................................15

0.1 Tabellenverzeichnis

Tab. 1-1: Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ................................................ 2 Tab. 4-1: Potenziell vorkommende planungsrelevante Arten, die für das Messtischblatt 4510- Q2 (Witten) angegeben werden (Quelle: LANUV NRW 2022) .........................10

0.2 Abbildungsverzeichnis

Abb. 2-1: Darstellung des Eingriffsbereichs zwischen den Dortmunder Stadtteilen Lücklemberg (links) und Wellinghofen (rechts). Am oberen linken Bildrand ist der alte Baumbestand im und um den Dortmunder Zoo zu sehen. ................... 5

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Abb. 2-2: Sicht von der Straße Heideblick in Richtung Osten. Im linken Bereich des Bildes ist ein Teil der südlichen Vorzugsfläche zu sehen, während der rechte Bereich das Brückenbauwerk zeigt. ..................................................................................... 6 Abb. 2-3: Blick von dem neu zu bauenden Brückenbauwerk in Richtung Nordwest. In der Bildmitte sieht man die Auf- und Abfahrt zwischen B54 und der Straße Heideblick. Links dieser Auf-/Abfahrt ist die südliche Vorzugsfläche zur Baustelleneinrichtung, rechts davon die nördliche. ........................................... 7 Abb. 2-4: Ansicht des Brückenbauwerks von unten. Es konnten keine nennenswerten Spalten mit Potenzial für Fledermäuse festgestellt werden. ............................. 8

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Ruhr - sieht am Bauwerk 4510 571 „Gehweg Heideblick“ in Dortmund einen Ersatzneubau vor, da die Untersuchung der Spannungskorrosion eine Gefährdung ergab und somit bei Verlust der Vorspannung ein Ver- sagen des Brückenträgers möglich ist. Das Bauwerk überspannt die Bundesstraße B54 und verbindet die Dortmunder Stadtteile Lücklemberg und Wellinghofen. Das Ersatzbauwerk wird hinsichtlich der Hauptachse nicht wesentlich anders verlaufen als das bestehende Brücken- bauwerk, jedoch wird aufgrund §3 FStrG barrierefrei gebaut, was eine veränderte Rampen- führung mit sich zieht. Ferner ist für das Bauvorhaben eine Nutzung der angrenzenden Flä- chen als Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen erforderlich. Dabei handelt es sich um zwei Alternativ-Flächen, die westlich der B54 in einem der beiden Gehölzbestände, nördlich und südlich der Auf- bzw. Ausfahrt zwischen B54 und der Straße „Heideblick“ liegen. Für den Er- satzneubau wird im Rahmen des vorliegenden Artenschutzbeitrages (ASP Stufe 1) geprüft inwieweit das Vorhaben mit den Vorschriften des Artenschutzrechtes in Einklang steht.

1.2 Rechtliche Grundlagen gemäß § 44 BNatSchG

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) bei Vorhaben z.B. im Rahmen der Bauleitplanung oder bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regeln-gen der §§ 44 und 45 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG.

Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 BNatSchG):

• besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),

• streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),

• europäische Vogelarten (europäisch).

Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den ar- tenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

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Bei allen anderen nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen und Tätigkeiten (z. B. Umbau- maßnahmen, Abrissarbeiten, Renovierungsarbeiten) finden die artenschutzrechtlichen Ver- bote uneingeschränkt Anwendung, so dass in diesen Fällen auch alle national geschützten Arten zu beachten sind.

Dabei sind die folgenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten:

Tab. 1-1: Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG

Tiere

§ 44 (1) Nr.1 (Tötungsverbot) Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören.

§ 44 (1) Nr. 2 (Störungsverbot) Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

§ 44 (1) Nr. 3 (Schädigungsverbot) Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben den Tiere der besonders geschütz- ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Pflanzen

§ 44 (1) Nr. 4 Es ist verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Werden die Schädigungs- und Störungstatbestände erfüllt, muss für die rechtmäßige Durch- führung des Vorhabens für die betroffene Art eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kann eine Ausnahme von den artenschutz- rechtlichen Verboten erteilt werden, unter Anderem zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt und im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Si- cherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. Darüber hinaus darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungs- zustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 FFH-RL weiterge- hende Anforderungen enthält (vgl. § 45 Abs. 7 BNatSchG).

Methodisch erfolgt die Artenschutzprüfung in Anlehnung an die „Verwaltungsvorschrift zur An- wendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren“ (VV-Arten- schutz) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher- schutz (2016), der gemeinsamen Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung

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und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010) und dem Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen –Bestandserfassung und Monitoring –“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2017).

Hiernach untergliedert sich eine Artenschutzprüfung in die drei Stufen:

 Stufe I Vorprüfung,

 Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände,

 Stufe III Ausnahmeverfahren.

Sofern im Rahmen der Stufe I artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen oder durch üb- liche Maßnahmen wie eine zeitliche Beschränkung für die Baufeldräumung vermieden werden können, kann auf die vertiefende Prüfung von Verbotstatbeständen (Stufe II) und das Ausnah- meverfahren (Stufe III) verzichtet werden.

1.3 Datengrundlagen

In einem ersten Arbeitsschritt wird geprüft, ob europäisch geschützte Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das LANUV NRW hat für Nordrhein-Westfalen eine natur- schutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei einer ASP bei Pla- nungs- und Zulassungsvorhaben im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europä- ischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden bei Pla- nungs- und Zulassungsvorhaben grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des lan- desweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträch- tigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.

Zur Analyse und Abschätzung der Bestandssituation wurden für die vorliegende Untersuchung folgende Unterlagen, Datenquellen und Erhebungen berücksichtigt:

 Auswertung des Quadranten 2 im Messtischblatt 4510 des LANDESAMTES FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV NRW) (online verfügbar unter http://ar- tenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt, zuletzt abgeru- fen am 25.08.2022).  @LINFOS – FACHINFORMATIONSSYSTEM FÜR GESCHÜTZTE ARTEN IN NORDRHEIN-WEST- FALEN (LA-NUV NRW), abgerufen am 25.08.2022  Geländebegehung am 26.08.2022, um die beiden potenziellen BE-Flächen auf Vor- kommen planungsrelevanter Arten und deren Habitatstrukturen zu überprüfen. Die

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Begehung diente einer Einordnung des Standortes hinsichtlich der vorhandenen Strukturen und erfolgte bei trockenwarmer und windstiller Witterung.

2 Beschreibung des Untersuchungsgebiets

Die Eingriffsflächen befinden sich an der B54 auf Höhe der Straße „Heideblick“. Durch die stark befahrene Bundesstraße und den umgebenden Siedlungsbereich der Dortmunder Stadt- teile Lücklemberg und Wellinghofen ist der Bereich durch Versiegelung sowie akustische und optische Störreizen stark vorbelastet. Im näheren Umfeld des Brückenbauwerks befinden sich neben den Siedlungsbereichen mehrere mittelalte Gehölzbestände entlang der B54. Die größ- ten, bzw. ältesten Gehölzbestände im 100 m Umkreis stehen am Westrand der B54, nördlich und südlich des Brückenbauwerks. In den Gehölzbeständen wachsen vor allem Pionierarten wie etwa Hängebirke (Betula pendula), Silberweide (Salix alba), Gemeine Hasel (Coylus avel- lana) und Eberesche (Sorbus aucuparia). Im Zuge der Begehung konnten keine Baumhöhlen festgestellt werden, jedoch erfolgte die Begehung im belaubten Zustand und ist daher nicht als vollständige Erfassung von Bruthöhlen anzusehen. Potenzielle Bruthöhlen für kleinere Höhlenbrüterarten können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Insgesamt besitzt der Eingriffsbereich, vor allem wegen der anthropogenen Vorbelastungen, aber auch aufgrund der relativ kleinen Fläche der Gehölzbestände, eine nur geringe bis mittlere naturschutzfach- liche Bedeutung. Die Abbildungen 2-1 bis 2-4 vermitteln einen Eindruck des Eingriffsbereichs. Darüber hinaus gibt es etwa 60 m westlich der Brücke eine größere Grünlandfläche, die sich bis an die Zillestraße zieht. Nördlich der Zillestraße, etwa 320 m nordwestlich des Eingriffsbe- reichs, bieten der Dortmunder Zoo und der sich weiter nördlich anschließende Rombergpark mit seinem botanischen Garten alte Baumbestände, die viel Höhlenpotenzial aufweisen und im Bereich des Flamingogeheges sogar eine Graureiherkolonie beherbergen. Etwa 1 km süd- lich des Eingriffsbereichs beginnen die Ausläufer des NSG DO-038 „Bittermark“, dem mit 148,6 ha größten zusammenhängenden Waldgebiet auf Dortmunder Stadtgebiet. Das altholz- reiche Laubwaldgebiet zeichnet sich durch seine naturnahen Buchenwälder und strukturrei- chen Bachsiepen aus und stellt einen Lebensraum für Höhlenbrüter sowie Alt- und Totholzbe- siedler dar. Beide Waldgebiete haben daher eine sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung, sind jedoch aufgrund der Distanz zum Vorhaben nicht betroffen.

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Abb. 2-1: Darstellung des Eingriffsbereichs zwischen den Dortmunder Stadtteilen Lücklemberg (links) und Wellinghofen (rechts). Am oberen linken Bildrand ist der alte Baumbestand im und um den Dortmunder Zoo zu sehen.

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Abb. 2-2: Sicht von der Straße Heideblick in Richtung Osten. Im linken Bereich des Bildes ist ein Teil der südlichen Vorzugsfläche zu sehen, während der rechte Bereich das Brückenbauwerk zeigt.

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Abb. 2-3: Blick von dem neu zu bauenden Brückenbauwerk in Richtung Nordwest. In der Bildmitte sieht man die Auf- und Abfahrt zwischen B54 und der Straße Heideblick. Links dieser Auf-/Ab- fahrt ist die südliche Vorzugsfläche zur Baustelleneinrichtung, rechts davon die nördliche.

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Abb. 2-4: Ansicht des Brückenbauwerks von unten. Es konnten keine nennenswerten Spalten mit Po- tenzial für Fledermäuse festgestellt werden.

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3 Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren des

Vorhabens

3.1 Baubedingte Wirkfaktoren

Im Zuge des Eingriffs wird es zu temporären Flächeninanspruchnahmen durch die Errich- tung von Baustellen-Einrichtungsflächen (BE-Flächen), zu Licht- und Lärmeinwirkungen durch die Bauarbeiten und potenziell zu baubedingten Barriere- und Fallenwirkungen durch Baugruben und dergleichen kommen.

Für die BE-Flächen stehen nach bisherigem Stand zwei Vorzugsflächen mit einem Gehölzbe- stand mittleren Alters zur Auswahl. Beide liegen nördlich des Brückenbauwerks an der westli- chen Seite der B54, einmal südlich und einmal nördlich der Auf- und Ausfahrten, die die B54 mit der Straße „Heideblick“ verbinden. Die südliche Vorzugsfläche ist mit 3170 m2 etwa 650 m2 kleiner als die nördliche, die etwa 3820 m2 groß ist.

Das Risiko schädlicher Einwirkungen durch visuelle und akustische Störreize sowie durch Bar- riere- und Fallenwirkung ist wegen der aktuellen Vorbelastung des Eingriffsbereichs gering.

3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren

Da das Brückenbauwerk 4510 571 „Gehweg Heideblick“ an gleicher Stelle neugebaut wird, ist im Wesentlichen nicht mit neuen Flächeninanspruchnahmen zu rechnen. Allerdings werden nördlich angrenzend, auf beiden Seiten des Brückenbauwerks neue Zugangsrampen für eine barrierefreie Nutzung geschaffen. Aufgrund des noch sehr frühen Planungsstadiums sind die genauen Maße der Zugangsrampen noch nicht bekannt. Basierend auf einer groben Abdigi- talisierung des vorliegenden Lageplans kann aber davon ausgegangen werden, dass je Rampe ca. 110 m2 unversiegelte Fläche in Anspruch genommen werden.

3.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Da das neu zu bauende Brückenbauwerk im Betrieb nur von Fußgängern und Radfahrern genutzt, sowie an selber Stelle wie das aktuelle Bauwerk stehen wird, können betriebsbedingte Wirkfaktoren, die den aktuellen Einfluss des Bauwerks signifikant übersteigen, ausgeschlos- sen werden.

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4 Prüfung des Artenspektrums

Zur ersten Eingrenzung des im Vorhabenraum potenziell zu erwartenden Artenspektrums wurde das Fachinformationssystem @LINFOS und die Messtischblattabfrage des LANUV her- angezogen. Im @LINFOS sind für den betroffenen Bereich keine Angaben zu planungsrele- vanten Tieren und Pflanzen zu finden. Zur Überprüfung der Habitateignung der im MTBQ ge- nannten planungsrelevanten Arten erfolgte eine Übersichtsbegehung der Eingriffsflächen.

4.1 Vorkommen geschützter Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-Richtli-

nie

Im Rahmen der Datenabfragen sind keine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten im Wirkbereich des Vorhabens festgestellt worden bzw. bekannt.

4.2 Vorkommen geschützter Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie

Die Abfrage der planungsrelevanten Arten erfolgte für das Messtischblatt 4510 (Witten), im Quadrant 2, in dem sich das Untersuchungsgebiet befindet. Tab. 4-1 zeigt die potenziell vor- kommenden planungsrelevanten Arten an.

Tab. 4-1: Potenziell vorkommende planungsrelevante Arten, die für das Messtischblatt 4510-Q2 (Wit- ten) angegeben werden (Quelle: LANUV NRW 2022)

ArtStatus
WissenschaftlicherDeutscher NameDeutscher Name
Name
Myotis daubentoniiWasserfledermausNachweis ab 2000 vorhandenG
Nyctalus leisleriKleinabendseglerNachweis ab 2000 vorhandenU
Pipistrellus nathusiiRauhautfledermausNachweis ab 2000 vorhandenG
Pipistrellus pipistrellusZwergfledermausNachweis ab 2000 vorhandenG
Accipiter gentilisHabichtNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Accipiter nisusSperberNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Alauda arvensisFeldlercheNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Alcedo atthisEisvogelNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

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ArtStatusErhaltungs- zustand in NRW (ATL)1
WissenschaftlicherDeutscher NameDeutscher Name
Name
Ardea cinereaGraureiherNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenG
Asio otusWaldohreuleNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Athene noctuaSteinkauzNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Buteo buteoMäusebussardNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenG
Carduelis cannabinaBluthänflingNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Charadrius dubiusFlussregenpfeiferNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenS
Cuculus canorusKuckuckNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU-
Delichon urbicaMehlschwalbeNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Dendrocopos mediusMittelspechtNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenG
Dryobates minorKleinspechtNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Falco peregrinusWanderfalkeNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenG
Falco tinnunculusTurmfalkeNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenG
Hirundo rusticaRauchschwalbeNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Locustella naeviaFeldschwirlNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Passer montanusFeldsperlingNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU
Phoenicurus phoenicurusGartenrotschwanzNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhandenU

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Erhaltungs- zustand in NRW (ATL)1

U

S

G

U

G

S

ArtStatus
WissenschaftlicherDeutscher NameDeutscher Name
Name
Phylloscopus sibilatrixWaldlaubsängerNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Serinus serinusGirlitzNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Strix alucoWaldkauzNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Sturnus vulgarisStarNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Tyto albaSchleiereuleNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Vanellus vanellusKiebitzNachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
S

Um aus den grundsätzlich im Bereich des Messtischblattes vorkommenden planungsrelevan- ten Tierarten diejenigen zu identifizieren, die möglicherweise auf oder in der Umgebung der hier betrachteten Fläche vorkommen können, werden die Habitatansprüche der Arten mit den vorkommenden Habitatstrukturen verglichen. So kann das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im näheren Eingriffsbereich für folgende Arten von vornherein ausgeschlos- sen werden:

 Wasserfledermaus, Kleinabendsegler und Rauhautfledermaus sind typische Baum- höhlenbewohnende Fledermäuse (LANUV NRW, 2022). Im Rahmen der Übersichts- begehung konnten keine nennenswerten Baumhöhlen und –spalten, Astabbrüche, ab- stehende Rinde oder sonstige Öffnungen vorgefunden werden. Zwar kann aufgrund des belaubten Zustandes der Gehölze nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Strukturen vereinzelt doch vorkommen. Allerdings dürften die Alt- holzbestände des Dortmunder Zoos und des Rombergparks, die nur etwas über 300 m Luftlinie entfernt liegen, ein weitaus attraktiveres Habitat mit mehr Höhlen, deutlich we- niger Vorbelastung und einem besseren Nahrungsangebot darstellen. Von der Zwerg- fledermaus ist bekannt, dass Männchen manchmal an Spalten von Brücken übersom- mern, Wochenstuben in Brücken sind jedoch nicht bekannt (VM BW, 2016). Weiterhin ist von Zwergfledermäusen bekannt, dass sie vereinzelt in Fugen und Spalten von Brü- cken überwintern. Bei der Besichtigung der Brücke konnten jedoch keine Spalten unter der Brücke gesichtet werden. Außerdem bietet das nähere Umfeld des Eingriffsbe- reichs durch die Siedlungsbereiche und mehrere größere Brücken und Unterführungen

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Ersatzneubau B54 Gehweg Heideblick Artenschutzprüfung Stufe 1

eine Vielzahl an gleich- oder höherwertigeren potenziellen Winterquartieren, die zudem frostgeschützt und störungsärmer sind. Aus diesem Grund kann eine Nutzung als Win- terquartier ausgeschlossen werden. Eine temporäre Nutzung der Gehölze als Som- merquartier für einzelne Individuen ist dennoch denkbar.

 Die Vogelarten Bluthänfling, Eisvogel, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Flussre- genpfeifer, Gartenrotschwanz, Girlitz, Graureiher, Habicht, Kiebitz, Kleinspecht, Ku- ckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Schleiereule, Steinkauz, Turmfalke, Waldlaubsänger, Waldohreule und Wanderfalke können auf- grund des Fehlens geeigneter Habitate, Lärmempfindlichkeit gegenüber des Straßen- lärms der B54 (vgl. GARNIEL ET AL. 2010) und/oder der geringen Größe der betroffenen Gehölzbereiche in den BE-Flächen von vornherein ausgeschlossen werden.

Anhand der Habitatpotenzialabschätzung kann von einem Vorkommen der folgenden Ar- ten ausgegangen werden:

 Sperber: potenzielles Nahrungs- und Bruthabitat (nicht-essenziell)

 Star: potenzielles Nahrungs- und Bruthabitat (nicht-essenziell)

4.2.1 Sperber

Die Nester des Sperbers, die in der Regel jedes Jahr neu gebaut werden, befinden sich meist in ausreichend dichten Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen, LANUV NRW 2021). Die Art brütet mitunter jedoch auch in Parks mit reinem Laubholzbestand (MEBS & SCHMIDT, 2006, IGS, 2008). Im Umfeld des Untersuchungsraumes befinden sich die Wälder um den Dortmunder Zoo / Rombergpark (ca. 300 m nordwestlich) und der Bittermarker Stadt- wald (ca. 1 km südlich). Potenzielle Brutmöglichkeiten sind dem Sperber dadurch in der nähe- ren Umgebung des Untersuchungsgebiets gegeben. Allerdings geht diese Art auch vermehrt in die Siedlungsbereiche, da sie dort ein großes Angebot von Singvögeln bis Taubengröße vorfinden und ihre eigenen Fressfeinde nur selten dorthin vordringen (z.B. Habicht). Die Ge- hölzbestände im Eingriffsbereich der BE-Flächen entsprechen zwar nicht seinem bevorzugten Bruthabitat, dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Sperber mitun- ter auch in diesen Flächen brütet.

4.2.2 Star

Der Star brütet vorzugsweise in den Baumhöhlen alter Wald-, Park- und auch Alleenbestände (SÜDBECK ET AL., 2005). Im Zuge der Begehung konnten keine Baumhöhlen entdeckt werden. Allerdings kann es sein, dass durch den belaubten Zustand der Gehölze kleinere Baumhöhlen, wie sie dem Star gereichen, nicht erkannt wurden. Da diese Art zudem relativ störunempfind- lich ist, kann an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden, dass die Art in den Vorzugsflächen für die BE-Flächen brütet.

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Ersatzneubau B54 Gehweg Heideblick Artenschutzprüfung Stufe 1

5 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Bedeutung des

Untersuchungsgebiets

Der eigentliche Eingriffsbereich, das Brückenbauwerk 4510 571 „Gehweg Heideblick“, besitzt keine nennenswerte naturschutzfachliche Bedeutung. Das Bauwerk ist schmal und verläuft nur wenige Meter über der dicht befahrenen B 54, die in dem Bereich mit 4-5 Streifen auto- bahnähnliche Verhältnisse aufweist. Während der Begehung konnten keine Spalten, Risse oder Betonabbrüche als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus erkannt werden, so dass eine Eignung für diese Funktion ausgeschlossen wird. Zudem stellt der Anflug an die Unterseite der Brücke ein hohes Kollisionsrisiko mit dem Verkehr dar und der nähere Umgebungsbereich bietet weitaus attraktivere Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Hinblick auf Störungen und Schutz vor der Witterung. Eine gelegentliche Nutzung der Gehölze durch Fledermäuse als temporäres Sommerquartier ist nicht endgültig auszuschließen, aller- dings kann eine Tötung aufgrund der gesetzlichen Rodungszeiten vom 1. Oktober bis 28./29. Februar ausgeschlossen werden. Die Funktion, die der Untersuchungsraum für die im MTBQ genannten Fledermausarten genannten Arten erfüllt, bleibt somit auch bei der Rodung einer der beiden Vorzugsflächen gewahrt.

Auch für die meisten der im MTBQ 4510-2 gelisteten planungsrelevanten Vögel hat der Ein- griffsbereich nicht die passende Habitatausstattung, allerdings kann für die beiden potenziel- len BE-Flächen nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine Funktion als Bruthabitat für den Sperber und den Star erfüllen könnten. Da die Rodungsarbeiten für das Einrichten der BE- Fläche jedoch nach §39 BNatSchG Abs. 5 außerhalb der Brutzeit heimischer Vogelarten durchzuführen sind, kann ausgeschlossen werden, dass Individuen beider Arten getötet wer- den. Da der Sperber sich in der Regel sowieso jährlich neue Nester baut und der Star in den umliegenden Parks, Wäldern und Siedlungsbereichen ein ausreichendes Höhlenangebot und gute Habitatstrukturen vorfindet, bleibt die Funktion der potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewahrt.

Bezüglich der Auswahl der BE-Fläche sollte die südliche und kleinere der beiden Vorzugsflä- chen gewählt werden, zum einen weil dies hinsichtlich des Biotopverlustes im Sinne eines möglichst schonenden Umgangs mit der Natur ist und zum anderen, weil die barrierefreundli- che Zugangsrampe am westlichen Ende der Brücke teilweise schon mit der südlichen Vor- zugsfläche überlappt und daher voraussichtlich ohnehin langfristig in Anspruch genommen wird.

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6 Literatur- und Quellenverzeichnis

GARNIEL A., MIERWALD, U. & U. OJOWSKI (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Bericht zum Forschungsprojekt FE 02.286//2007/ LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gla- dbach: “Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrs- bedingter Wirkungen auf die Avifauna“: 104 S., Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr, Bau

IGS INTERESSENGEMEINSCHAFT SPERBER (2008): Wie findet man Brutplätze des Sperbers? In: IGS Inte- ressengemeinschaft Sperber (Hrsg.): Die Sperber in Deutschland. Eine Übersicht mit Bei- trägen aus 15 Regionen. Books on Demand GmbH, Noderstedt, S. 33-40

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27.09.2022 Seite 15

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