1_3.6_A+S-Plan B 54 Gehbrücke Heideblick B 54.pdf

Abbruch einer Gehwegbrücke an der Bundesstraße 54 bei Heideblick

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 11:16 (Europe/Berlin)

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Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)

nach der Technischen Regel Gefahrstoffe

TRGS 524 / DGUV-Regel 101-004

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

Rückbau

Geh- und Radwegbrücke

B 54 / Gehweg Heideblick, Dortmund-Lücklemberg

Bauwerksnummer 4510571

(Bauwerk 62)

Bauherr / Auftraggeber Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ruhr

Harpener Hellweg 1, 44791 Bochum

Maßnahme Rückbau Geh- und Radwegbrücke

B 54 / Gehweg Heideblick, Dortmund-Lücklemberg

Bearbeitungsstand Arbeits- und Sicherheitsplan Version 01

(Planungsphase Bauvorhaben. Grundlage für Ausschreibung und Vergabe)

Stand 16.06.2026

Grundlagen TRGS 524 / DGUV-Regel 101-004 sowie die jeweils einschlägigen

stoffbezogenen Spezialregelungen

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1. Einleitung

2. Projektrahmen und Beteiligte

3. Beschreibung des Bauwerks und Umfelds

4. Schadstoffsituation laut Gutachten

4.1 Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse zu den Ermittlungen zu Gefahrstoffen

4.2 Zusammenstellung gefährdungsrelevanter Wirkungen und Symptome der Gefahrstoffaufnahme

5. Auszuführende Tätigkeiten

5.1 Allgemeine Arbeitsweise

5.2 Baustelleneinrichtung und Verkehrsführung

5.3 Rückbau teerhaltiger Beläge und Anstriche

5.4 Demontage und Segmentierung der Geländer

5.5 Rückbau der Beton- und Stahlkonstruktion

5.6 Reinigungs- und Abschlussmaßnahmen

6. Gefährdungsbeurteilung

6.1 Gefahrstoffbezogene Gefährdungen

6.2 Allgemeine Baustellengefahren

6.3 Bewertung und Einstufung

6.4 Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Bereichsorganisation

7. Schutzmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen

7.1 Technische Schutzmaßnahmen

7.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

7.3 Persönliche Schutzausrüstung

7.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

7.5 Verhalten bei Störungen und Gefahrfällen

7.6 Reinigung und Freigabe

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8. Kontrolle und Nachweisdokumentation

8.1 Tägliche Kontrollen vor Ort

8.2 Dokumentationspflichten

8.3 Anlassbezogene Maßnahmen

9. Entsorgung

9.1 Teerhaltige Anstriche und Beläge (PAK)

9.2 Geländer / Stahlbauteile und Beschichtungsabfälle

9.3 Mineralische Abfälle (Beton, Mauerwerk)

9.4 Belastete Stäube, Reinigungsrückstände und Einweg-PSA

9.5 Logistik und Nachweisführung

10. Nachweispflichten

11. Fazit

12. Anlagen / Quellen

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1. Einleitung

Im Zuge der vorgesehenen Maßnahme am Geh- und Radwegbauwerk Heideblick über die B 54 in

Dortmund-Lücklemberg (lfd. BW-Nr. 62, Bauwerksnummer 4510571) wird das bestehende

Brückenbauwerk zurückgebaut.

Das Bauwerk (Spannbeton-Plattenbalken, Baujahr 1963, Gesamtlänge rd. 64 m) überführt einen Geh-

und Radweg über die B 54; dem Schutz des unter dem Bauwerk verlaufenden Verkehrs der B 54 sowie

Dritter kommt während des Rückbaus besondere Bedeutung zu. Der Rückbau ist kontrolliert und unter

Berücksichtigung der statischen Randbedingungen sowie eines gesonderten Rückbaukonzeptes

durchzuführen.

Die Arbeiten umfassen typischerweise:

• Baustelleneinrichtung und Verkehrsführung (auch Sicherung des Verkehrsraums der B 54 unterhalb

des Bauwerks)

• Rückbau/Abtrag der Geh- und Radwegbeläge (Gussasphalt, Schweißbahn, Vorprofilierung), getrennt

nach teerhaltigen und nicht teerhaltigen Schichten

• Abtrag teerhaltiger Anstriche an Widerlager/Beton

• Demontage und Segmentierung der Geländer (blei-/chromhaltige Beschichtung)

• kontrollierter Rückbau der Beton-/Stahlbauteile (Überbau, Pfeiler, Widerlager)

• Verladen, Abtransport und geordnete, getrennte Materialerfassung

• Nachweisführung und Vorbereitung der Fläche für Folgemaßnahmen

Gefahrstoff-Schwerpunkt

Maßgeblich sind teerhaltige (PAK-belastete) Anstriche/Beläge sowie die blei- und chromhaltige

Beschichtung der Geländer. Eine Exposition ist insbesondere beim Aufnehmen/Bearbeiten teerhaltiger

Materialien (Stäube, Dämpfe) und beim Segmentieren der Geländer möglich. Ein Eintrag in den darunter

liegenden Verkehrsraum der B 54 ist auszuschließen.

Das vorliegende Dokument ist ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) zur Festlegung der

erforderlichen Schutzmaßnahmen, Zuständigkeiten, Bereichsorganisation sowie der Nachweisführung

und Entsorgungswege gemäß TRGS 524, TRGS 505 (Blei) und DGUV-Regel 101-004. Wenn sich

Bauablauf, Verfahren oder Erkenntnisse zur Schadstoffsituation ändern, ist der A+S-Plan vor Ort

fortzuschreiben.

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2. Projektrahmen und Beteiligte

Maßnahme Rückbau Geh- und Radwegbrücke Heideblick über die B 54

Bauwerksname B 54 / Gehweg Heideblick, Dortmund-Lücklemberg

Bauwerksnummer 4510571 (Bauwerk lfd. Nr. 62)

Ort Dortmund-Lücklemberg

Verwaltung Landesbetrieb Straßenbau NRW

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Bauherr / Auftraggeber:

Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ruhr

Harpener Hellweg 1

44791 Bochum

Telefon: 0234 9552-0

E-Mail: kontakt.rnl.r@strassen.nrw.de

Bauwerksuntersuchung / Voruntersuchungen für den Brückenabbruch:

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchungen

Albersloher Weg 670

48167 Münster

Baugrunduntersuchung / geotechnischer Bericht:

Geotechnik-Institut-Dr. Höfer GmbH & Co. KG

Hagener Straße 243

44229 Dortmund

Bauwerksuntersuchung / Gutachten:

Chemisch Technisches Laboratorium Heinrich Hart GmbH

Robert-Bosch-Str. 7

56566 Neuwied

Telefon: 02631-97848-0

E-Mail: mailbox@labor-hart.de

Koordination nach TRGS 524:

Planungsphase:

SiGeKo Grübner GmbH

Im Elm 45

56566 Neuwied-Engers

Gerhard Bühler

Gerhard.Buehler@SiGeKo-Gruebner.de

Ausführungsphase:

wird nach Vergabe bekannt gegeben

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3. Beschreibung des Bauwerks und Umfelds

Das Bauwerk BW 4510571 führt den Geh- und Radweg Heideblick über die Bundesstraße B 54 in

Dortmund-Lücklemberg. Es handelt sich um eine Brücke mit Balken-/Plattenmischsystem bzw. einen 1-

stegigen Plattenbalken aus Spannbeton. Das Bauwerk wurde im Jahr 1963 errichtet.

Die Gesamtlänge des Bauwerks beträgt ca. 64,00 m, die Breite ca. 2,36 m. Die Brückenfläche beträgt ca.

151 m². Das Bauwerk ist mehrfeldrig mit Durchlaufwirkung ausgebildet. Die vorhandenen Stützweiten

betragen ca. 11,00 m – 21,00 m – 21,00 m – 11,00 m.

Die Maßnahme betrifft damit ein bestehendes Geh- und Radwegbauwerk, dessen Rückbau kontrolliert

und unter Berücksichtigung der statischen Randbedingungen sowie eines gesonderten

Rückbau-/Abbruchkonzeptes durchzuführen ist. Da das Bauwerk die B 54 überführt, erfolgt der Rückbau

über einem unter Verkehr stehenden Verkehrsweg. Dem Schutz des unter dem Bauwerk verlaufenden

Verkehrs sowie dem Schutz Dritter kommt während der gesamten Rückbauphase besondere Bedeutung

zu.

Gegenstand dieses A+S-Plans ist der vollständige Rückbau des Brückenbauwerks einschließlich

Geh-/Radwegbelägen, Schweißbahnen, Vorprofilierungen, teerhaltigen Anstrichen, Fugenmaterialien,

Geländern/Schutzeinrichtungen sowie Beton- und Stahlbauteilen des Überbaus, der Pfeiler und der

Widerlager entsprechend dem Rückbau-/Abbruchkonzept.

Die Arbeiten umfassen typischerweise:

• Baustelleneinrichtung und Verkehrsführung

• Einrichtung von Sperr-, Schutz- und Arbeitsbereichen im Bereich der B 54

• Sicherung des unter dem Bauwerk verlaufenden Verkehrsraums gegen herabfallende Teile,

Stäube, Flüssigkeiten und Rückstände

• Rückbau/Abtrag der Geh- und Radwegbeläge einschließlich Gussasphalt, Schweißbahn und

Vorprofilierung

• Ausbau PAK-belasteter Schweißbahnen und Fugenmaterialien

• Abtrag teerhaltiger Anstriche an Widerlager- und Betonbereichen

• Demontage und Segmentierung der Geländer bzw. Schutzeinrichtungen

• kontrollierter Rückbau des Überbaus, der Pfeiler und der Widerlager

• Trennung, Sammlung, Verladung und Abtransport der anfallenden Stoffströme

• Reinigung der Arbeitsbereiche sowie Abschluss- und Nachweismaßnahmen

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Aus Sicht des Gefahrstoff- und Staubmanagements sind insbesondere die PAK-belasteten Anstriche,

Schweißbahnen und Fugenmaterialien sowie die blei- und chrom(VI)-haltige Geländerbeschichtung

relevant. Beim Aufnehmen und Bearbeiten PAK-belasteter Materialien sowie beim Segmentieren oder

Bearbeiten der Geländer ist mit einer erhöhten Exposition durch Stäube, Dämpfe oder

Beschichtungsrückstände zu rechnen. Diese Tätigkeiten sind in staub-/schadstoffrelevanten

Arbeitsbereichen zu bündeln und mit geeigneten technischen, organisatorischen und personenbezogenen

Schutzmaßnahmen auszuführen.

Zusätzlich sind bei Eingriffen in den Untergrund die im Baugrundgutachten beschriebenen Auffüllungen,

Schlacken und anthropogenen Bestandteile zu berücksichtigen. Bei Erd- oder Gründungsarbeiten können

belastete Auffüllungen, mineralische Stäube und abfalltechnisch gesondert zu bewertende Stoffströme

anfallen. Boden, Auffüllungen und Schlacken sind daher getrennt nach Herkunft, Tiefenlage und

Materialart zu behandeln.

Der Eintrag von Stäuben, teerhaltigem Material, Beschichtungs-/Metallpartikeln, mineralischen

Abbruchstücken, Prozesswasser oder herabfallenden Teilen in den Verkehrsraum der B 54 ist durch

geeignete Abschirm-, Auffang- und Reinigungsmaßnahmen sowie durch eine gesicherte Verkehrsführung

zu verhindern. Zusätzlich bestehen Gefährdungen durch Arbeiten in Höhe, durch Hebe- und

Anschlagarbeiten, durch Rückbauzustände sowie durch den Baustellenbetrieb über einem unter Verkehr

stehenden Verkehrsweg.

Die konkrete Verkehrsführung, Sperrung bzw. Teilsperrung sowie die Schutzmaßnahmen gegen

herabfallende Teile, Staub- und Materialeintrag sind vor Ausführung mit dem Rückbaukonzept, der

Abbruchstatik und dem VZ-Plan / der verkehrsrechtlichen Anordnung abzugleichen.

Der vorliegende A+S-Plan ergänzt die bautechnische Planung um die arbeitsschutz- und

gefahrstoffrechtlichen Anforderungen gemäß TRGS 524.

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4. Schadstoffsituation laut Gutachten

Grundlage der schadstofftechnischen Bewertung sind die Voruntersuchungen für den Brückenabbruch,

Prüf-Nr. 1-14680/23, einschließlich der chemischen Analytik des SGS Institut Fresenius, Prüfbericht

6487464, sowie das Baugrundgutachten des Geotechnik-Instituts Dr. Höfer, Bearb.-Nr. 19288-BE-01.

Im Rahmen der Voruntersuchungen wurden Beton, Mauerwerk, teerhaltige Anstriche, bituminöse

Schichten, Schweißbahnen, Fugenmaterialien, Geländerbeschichtungen, Mörtelbereiche am Geländerfuß

sowie Abstandhalter untersucht.

Ergebnisse der Untersuchungen.

Als maßgebliche schadstoffrelevante Befunde sind festzustellen:

SchadstoffMaterialMesswert
PAKteerhaltiger Anstrich am Widerlagerbis 199 mg/kg
PAKteerhaltiger Anstrich / Betonanhaftung20 mg/kg
PAKSchweißbahn55 mg/kg
PAKSchweißbahn64 mg/kg
PAKFugenmaterial6 mg/kg
PAKFugenmaterial22 mg/kg
PAKFugenmaterial46 mg/kg
BleiGeländerbeschichtung24 mg/kg
BleiGeländerbeschichtung72 mg/kg
Chrom(VI)Geländerbeschichtung8 mg/kg
Chrom(VI)Geländerbeschichtung10 mg/kg

Die PAK-Belastungen betreffen somit nicht nur den teerhaltigen Anstrich an den Widerlagern, sondern

auch einzelne Schweißbahnen und Fugenmaterialien. Diese Materialien sind beim Rückbau getrennt zu

erfassen, getrennt zu lagern und abfalltechnisch gesondert zu deklarieren.

Die Geländerbeschichtungen weisen Blei und Chrom(VI) auf. Eine maßgebliche Exposition ist hierbei

insbesondere bei Trenn-, Schleif-, Säge-, Strahl- oder thermischen Bearbeitungsarbeiten möglich. Der

Rückbau ist daher möglichst so zu organisieren, dass die Beschichtung nicht oder nur in technisch

unvermeidbarem

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Gefahrstoffrechtliche Bewertung

Aufgrund der nachgewiesenen PAK-Belastungen sowie der blei- und chrom(VI)-haltigen

Geländerbeschichtung ist die Maßnahme als Tätigkeit in einem kontaminierten Bereich gemäß TRGS 524

zu bewerten.

Für die Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Schadstoffe maßgeblich:

• PAK / Benzo(a)pyren als krebserzeugende und hautresorptive Stoffgruppe,

• Blei als kumulatives und reproduktionstoxisches Schwermetall,

• Chrom(VI) als krebserzeugender und sensibilisierender Stoff,

• mineralische Stäube aus Beton, Mauerwerk, Asphalt und Auffüllungen,

• abfalltechnisch relevante Auffüllungen und Schlacken im Untergrund.

Ein einzelner alleiniger Leitschadstoff liegt nicht vor. PAK, Blei und Chrom(VI) sind gemeinsam zu

berücksichtigen. Die jeweils maßgebliche Gefährdung hängt vom Arbeitsbereich und vom konkreten

Arbeitsverfahren ab. Bei Ausbau und Bearbeitung teerhaltiger Anstriche, Schweißbahnen und

Fugenmaterialien steht PAK im Vordergrund. Bei Trenn-, Schleif- oder sonstigen Bearbeitungsarbeiten an

Geländern ist die Exposition gegenüber blei- und chrom(VI)-haltigen Beschichtungsstäuben maßgeblich.

Expositionsrisiko

Das maßgebliche Expositionsrisiko ergibt sich aus der Freisetzung schadstoffhaltiger Stäube, Dämpfe und

Partikel bei Rückbau-, Trenn-, Ausbau-, Reinigungs- und Bearbeitungsarbeiten.

Bei PAK-belasteten Materialien besteht eine Gefährdung insbesondere durch:

• Einatmen PAK-haltiger Stäube,

• Hautkontakt mit belasteten Materialien, Stäuben oder verschmutzter Arbeitskleidung,

• sekundäre orale Aufnahme über kontaminierte Hände,

• erhöhte Freisetzung von Dämpfen und Rauchen bei thermischer Belastung.

Bei blei- und chrom(VI)-haltigen Beschichtungen besteht eine Gefährdung insbesondere durch:

• Einatmen von Beschichtungs- und Metallstäuben,

• Einatmen von Rauchen bei thermischer Bearbeitung,

• Verschleppung belasteter Partikel,

• Hand-Mund-Kontakt bei unzureichender Hygiene.

Thermische Verfahren sind daher auf das technisch unvermeidbare Maß zu beschränken. Mechanische,

kalte und staubarme Verfahren sind zu bevorzugen.

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Ergänzende Bewertung Baugrund / Auffüllungen

Ergänzend ist das Baugrundgutachten zu berücksichtigen. Im Bereich des Gehweg- und Straßenaufbaus

wurden Auffüllungen mit Schlacke, Halden-/Bergematerial, Mineralstoffgemisch und Bauschutt

festgestellt. Die Auffüllungen reichen nach den Baugrundaufschlüssen bis in Tiefen von ca. 1,30 m bis

3,20 m unter Geländeoberkante.

Die oberflächennahen Auffüllungen der Mischprobe MP 1 sind nach Ersatzbaustoffverordnung als BM-F3

voreingestuft. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Blei 211 mg/kg, ein pH-Wert von 11,40 und eine

elektrische Leitfähigkeit von 1.450 µS/cm. Nach LAGA sind die Auffüllungen der MP 1 der Klasse Z 2

zugeordnet.

Die gewachsenen Böden der MP 2 sind nach LAGA der Klasse Z 0 und nach EBV der Klasse BM-0

zugeordnet. Der Tonstein der MP 3 ist nach LAGA der Klasse Z 1.2 und nach EBV ebenfalls der Klasse

BM-0 zugeordnet.

Bei Eingriffen in den Untergrund sind Boden, Auffüllungen, Schlacken und Tonstein getrennt nach

Herkunft, Tiefenlage und Materialart zu erfassen, zwischenzulagern und abfalltechnisch zu deklarieren.

Bei abweichenden Befunden, Geruch, Verfärbungen, Fremdbestandteilen oder unerwarteten

Schlackenanteilen ist die Stop-Regel anzuwenden.

Bereichsorganisation

Für Tätigkeiten mit erhöhter Staub- oder Schadstofffreisetzung ist ein kontaminierter Arbeitsbereich als

Schwarzbereich einzurichten. Dieser umfasst insbesondere:

• Ausbau PAK-belasteter Anstriche,

• Ausbau PAK-belasteter Schweißbahnen,

• Ausbau PAK-belasteter Fugenmaterialien,

• Bearbeitung und Segmentierung beschichteter Geländer,

• Sammlung, Reinigung und Verpackung belasteter Rückstände,

• Zwischenlagerung belasteter Abfälle,

• Bereiche mit möglichem Kontakt zu belasteten Auffüllungen oder Schlacken.

Der Schwarzbereich ist räumlich und organisatorisch vom Sauberbereich zu trennen.

Ziel ist die Vermeidung der Verschleppung von PAK-haltigen Stäuben, blei-/chrom(VI)-haltigen

Beschichtungsstäuben sowie mineralischen Stäuben in unbelastete Bereiche.

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4.1 Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse zu den Ermittlungen zu Gefahrstoffen

Die Auflistung der untersuchten und gefundenen Schadstoffe in den Proben ist in dem bereits erwähnten Gutachten enthalten. Hierin erfolgte auch eine erste

Bewertung der Schadstoffe in Bezug auf ihre toxische Relevanz. Die Ergebnisse wurden auf ihre Relevanz für die bevorstehenden Arbeiten untersucht, um

entsprechende Gefährdungen der Beschäftigten erkennen zu können.

Tab. 1: Sicherheitsrelevante Stoffdaten zur Bewertung von Mobilität und Gefahren

StoffnameSiedepunkt [°C]Dampfdruck [mbar] (20°C)Dampfsättig ungskonzent ration [g/m³] (20°C)Löslich in H₂OBei den Arbeiten zu erwartender Aggregat- zustand bzw. Erscheinungs formUEG [Vol%] / [g/m³]Flammpunkt [°C]HautgängigGefährlichke itsmerkmale nach GefStoffVAGW [mg/m³] / [ml/m³]Spitzenbegr enzungEinstufung TRGS 905Bemerk- ungen (H-/R-/S-/P- Sätze)
Blei1740<0,001-neinals Staubpartikel gebunden---reproduktionst oxisch (Kat. 1A)0,1 mg/m³neinK2, R1H360Df, R61, S53
PAK>300<0,001-geringgebunden in Bitumen, teerhaltig->100jakerbs- erzeugend (Kat. 1B)nicht festgelegt-K2H350, R45
Chrom(VI)- Verbindungen-nicht flüchtig-Stoffabhängig Chromate teilweise wasserlöslichals Beschichtung sstaub gebunden; thermischer Bearbeitung Rauch / Aerosol möglich--jakerbs- erzeugend (Kat. 1B), hautsensibilisi erend, umwelt- gefährlich0,001 mg/m³ (E) als BM/TK nach TRGS 910, bezogen auf ChromK2H350i, H317, H400, H410; R49, R43, R50/53

möglich

Einstfung nach TRGS 905: K1-3 = krebserzeugend, M1-3 = mutagen, Rf1-3 bzw. Re1-3 = fortpflanzungsgefährdend bzw. entwicklungsschädigend;

E = Einatembarer Staub; A = Alveolengängiger Staub; GS = Geruchsschwelle; wasserlöslich: ++ = sehr gut; + = gut; +/- = mäßig; - = nicht wasserlöslich; 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vom 31.12.2008, CLP-Verordnung, auch unter EU-GHS-Verordnung bekannt) werden die bisherigen Einstufungen mit R- Sätzen und

Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Kennbuchstaben durch Einstufungen mit H-Sätzen und Gefahrenklassen bzw. -kategorien ersetzt (siehe z.B. Anlage 7 dieser Verordnung).R- und S-Sätze durch

Gefahren- bzw. Sicherheitshinweise (siehe dort Anhänge 3 und 4)

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4.2 Zusammenstellung eventueller gefährdungsrelevanter Wirkungen und Symptome der

Gefahrstoffaufnahme, z. B. Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Schleimhautreizungen

4.2.1 PAK

PAK treten im Rahmen der Rückbauarbeiten nicht als Reinstoff, sondern als Bestandteil teerhaltiger

Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien auf. Bei Ausbau-, Abtrags-, Trenn-, Fräs-, Reinigungs-

oder sonstigen Bearbeitungsvorgängen an PAK-belasteten Materialien kann es zur Freisetzung PAK-

haltiger Stäube, Partikel und bei Erwärmung auch Dämpfe bzw. Rauche kommen.

Auswirkungen auf die Gesundheit:

• Reizung der Atemwege bei Staubbelastung

• Reizung von Haut, Augen und Schleimhäuten möglich

• gesundheitsschädlich bei inhalativer, dermaler und oraler Aufnahme

• krebserzeugende Wirkung bei wiederholter oder erhöhter Exposition möglich

• erhöhte Hautgefährdung, da einzelne PAK über die Haut aufgenommen werden können

Hauptaufnahmewege:

• Einatmen von PAK-haltigen Stäuben bei Ausbau-, Abtrags- und Reinigungsarbeiten

• Hautkontakt mit PAK-belasteten Anstrichen, Schweißbahnen, Fugenmaterialien oder Stäuben

• Aufnahme über kontaminierte Hände infolge unzureichender Hygiene (Hand-Mund-Kontakt)

• Einatmen von Dämpfen oder Rauchen bei thermischer Belastung PAK-haltiger Materialien

Besonderheiten bei Tätigkeiten:

• Bei thermischen Verfahren können zusätzliche PAK-haltige Dämpfe und Rauche entstehen

• Teertypischer Geruch kann auf PAK-belastete Materialien hinweisen

• Staubablagerungen auf Kleidung, Werkzeugen und Arbeitsflächen können zur Verschleppung führen

• PAK-belastete Materialien sind getrennt auszubauen, zu sammeln und zu entsorgen

• Die Anforderungen der TRGS 551 sind ergänzend zu berücksichtigen

Gesundheitsgefährdung:

• Akute Reizung der Atemwege, Augen und Haut bei Staub- oder Dampfbelastung möglich

• Erhöhte Hautgefährdung bei direktem Kontakt mit PAK-belasteten Materialien

• Chronische Gesundheitsschäden bei wiederholter Aufnahme möglich

• Erhöhte Gefährdung bei staubenden, materialzerstörenden oder thermischen

Bearbeitungsverfahren sowie bei unzureichender Hygiene oder fehlenden Schutzmaßnahmen

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4.2.2 Blei

Blei tritt im Rahmen der Rückbauarbeiten nicht als Reinstoff, sondern als Bestandteil der

Beschichtungssysteme der Stahlbauteile auf. Bei Trenn-, Schleif- oder sonstigen Bearbeitungsvorgängen

an beschichteten Stahlbauteilen kann es zur Freisetzung bleihaltiger Metall- und Beschichtungsstäube

kommen.

Auswirkungen auf die Gesundheit:

• Reizung der Atemwege bei Staubbelastung

• gesundheitsschädlich bei inhalativer und oraler Aufnahme

• Beeinträchtigung des Nervensystems, der Blutbildung sowie innerer Organe bei erhöhter oder

wiederholter Aufnahme

• fruchtschädigende Wirkung möglich

Hauptaufnahmewege:

• Einatmen von bleihaltigen Stäuben bei Bearbeitungs- und Trennarbeiten

• Aufnahme über kontaminierte Hände infolge unzureichender Hygiene (Hand-Mund-Kontakt)

Besonderheiten bei Tätigkeiten:

• Bei thermischen Verfahren können bleihaltige Rauche entstehen

• Staubablagerungen auf Kleidung, Werkzeugen und Arbeitsflächen können zur Verschleppung

führen

• Die Anforderungen der TRGS 505 sind ergänzend zu berücksichtigen

Gesundheitsgefährdung:

• Akute Belastung der Atemwege bei Staubfreisetzung

• Chronische Gesundheitsschäden bei wiederholter Aufnahme möglich

• Erhöhte Gefährdung bei unzureichender Hygiene oder fehlenden Schutzmaßnahmen

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4.2.3 Chrom(VI)

Chrom(VI) tritt im Rahmen der Rückbauarbeiten nicht als Reinstoff, sondern als Bestandteil der

Beschichtungssysteme der Geländer bzw. beschichteten Stahlbauteile auf. Bei Trenn-, Schleif-, Säge-

oder sonstigen Bearbeitungsvorgängen an beschichteten Bauteilen kann es zur Freisetzung chrom(VI)-

haltiger Beschichtungs- und Metallstäube kommen.

Auswirkungen auf die Gesundheit:

• Reizung der Atemwege bei Staubbelastung

• Reizung von Haut, Augen und Schleimhäuten möglich

• sensibilisierende Wirkung, insbesondere bei Hautkontakt

• gesundheitsschädlich bei inhalativer Aufnahme

• krebserzeugende Wirkung bei wiederholter oder erhöhter Exposition möglich

Hauptaufnahmewege:

• Einatmen von chrom(VI)-haltigen Stäuben bei Bearbeitungs- und Trennarbeiten

• Einatmen von chromhaltigen Rauchen bei thermischen Verfahren

• Hautkontakt mit belasteten Stäuben, Beschichtungsrückständen oder kontaminierten

Arbeitsmitteln

Besonderheiten bei Tätigkeiten:

• Bei thermischen Verfahren können chromhaltige Rauche entstehen

• Staubablagerungen auf Kleidung, Werkzeugen und Arbeitsflächen können zur Verschleppung

führen

• Staub- und Rauchbildung sind durch kalte, emissionsarme Verfahren möglichst zu vermeiden

• Heißarbeiten an beschichteten Bauteilen sind nur nach vorheriger Bewertung und Freigabe

zulässig

Gesundheitsgefährdung:

• Akute Reizung der Atemwege, Augen und Haut bei Staubfreisetzung möglich

• Sensibilisierung und allergische Hautreaktionen bei wiederholtem Kontakt möglich

• Chronische Gesundheitsschäden bei wiederholter Aufnahme möglich

• Erhöhte Gefährdung bei staubenden oder thermischen Bearbeitungsverfahren sowie bei

unzureichender Hygiene oder fehlenden Schutzmaßnahmen

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5. Auszuführende Tätigkeiten

5.1 Allgemeine Arbeitsweise

Der Rückbau erfolgt abschnittsweise, kontrolliert und unter Berücksichtigung der statischen

Randbedingungen sowie des Rückbau-/Abbruchkonzeptes.

PAK-belastete Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien sind getrennt von unbelasteten oder

geringer belasteten Materialien aufzunehmen. Eine Vermischung mit Beton, Mauerwerk, unbelastetem

Asphalt, Boden oder Metallschrott ist zu vermeiden.

Geländer und sonstige beschichtete Stahlbauteile sind bevorzugt in größeren Einheiten auszubauen.

Trennarbeiten sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken. Mechanische, kalte und

staubarme Verfahren sind thermischen Verfahren vorzuziehen.

Bei Arbeiten über dem Verkehrsraum der B 54 sind Auffang-, Abschirm- und Schutzmaßnahmen so zu

planen und umzusetzen, dass keine Bauteile, Stäube, Flüssigkeiten oder Rückstände in den

Verkehrsraum gelangen.

Die Arbeitsbereiche sind so zu organisieren, dass schadstoffrelevante Tätigkeiten räumlich gebündelt und

von sauberen Arbeits- und Aufenthaltsbereichen getrennt werden. Die Reihenfolge der Arbeiten ist so

festzulegen, dass unnötige Materialbewegungen, Verschleppungen und Nachreinigungen vermieden

werden.

5.2 Baustelleneinrichtung und Verkehrsführung

Die Baustelle ist so einzurichten, dass die Anforderungen aus TRGS 524, DGUV Regel 101-004 sowie die

stoffbezogenen Schutzmaßnahmen für PAK, Blei und Chrom(VI) eingehalten werden können.

Es sind getrennte Bereiche vorzusehen für:

• Schwarzbereich / kontaminierter Arbeitsbereich

• Weißbereich / Sauberbereich

• Personenschleuse mit Wasch- und Reinigungsmöglichkeit

• Lagerung unbelasteter Materialien

• Lagerung PAK-belasteter Materialien

• Lagerung blei-/chromhaltiger Beschichtungsabfälle

• Lagerung mineralischer Abfälle

• Lagerung von Boden, Auffüllungen und Schlacken bei Eingriffen in den Untergrund

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Der Schwarzbereich umfasst insbesondere die Bereiche des Ausbaus PAK-belasteter Anstriche,

Schweißbahnen und Fugenmaterialien, die Bearbeitungsbereiche der beschichteten Geländer sowie die

Sammel- und Verpackungsstellen belasteter Abfälle.

Die Verkehrssicherung der B 54 ist vor Beginn der Arbeiten mit der zuständigen Stelle abzustimmen. Die

konkrete Verkehrsführung, Sperrung oder Teilsperrung sowie Schutzmaßnahmen gegen herabfallende

Teile sind im VZ-Plan / in der VRAO bzw. in den verkehrsrechtlichen Anordnungen festzulegen.

Der unter dem Bauwerk verlaufende Verkehrsraum ist gegen herabfallende Bauteile, Abbruchmaterial,

Stäube, Prozesswasser, Späne und sonstige Rückstände zu schützen. Hierzu sind je nach

Arbeitsverfahren geeignete Auffanglagen, Abschirmungen, Einhausungen, Schutzgerüste, Planen oder

vergleichbare Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Vor Beginn der Arbeiten sind alle Beschäftigten über die Gefahrstoffe, Arbeitsbereiche, Hygieneregeln,

PSA-Anforderungen, Verkehrsraumsicherung, Abfalltrennung und die Stop-Regel zu unterweisen.

5.3 Rückbau PAK-belasteter Beläge, Schweißbahnen, Fugenmaterialien und teerhaltiger Anstriche

Der Rückbau der PAK-belasteten Materialien erfolgt schichtweise und getrennt nach Materialart.

Teerhaltige Anstriche an den Widerlagern, PAK-belastete Schweißbahnen sowie PAK-belastete

Fugenmaterialien sind getrennt von nicht teerhaltigen bituminösen Schichten und unbelasteten

mineralischen Bauteilen auszubauen.

Staubende und materialzerstörende Verfahren sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken.

Der Ausbau hat bevorzugt kalt, emissionsarm und mit geeigneter Staubbindung zu erfolgen. Eine

thermische Belastung PAK-haltiger Materialien ist zu vermeiden, da hierbei zusätzliche Dämpfe und

Rauche entstehen können.

Beim Ausbau sind insbesondere folgende Punkte einzuhalten:

• PAK-belastete Schichten vor Beginn eindeutig kennzeichnen

• Ausbau abschnittsweise und kontrolliert durchführen

• staubarme Verfahren einsetzen

• Material möglichst nicht unnötig brechen, zerkleinern oder umschlagen

• Hautkontakt mit PAK-belasteten Materialien vermeiden

• ausgebaute Materialien unmittelbar in geeignete Behälter überführen

• Behälter eindeutig kennzeichnen und witterungsgeschützt lagern

• Vermischung mit unbelastetem Asphalt, Beton, Mauerwerk, Boden oder Metallschrott vermeiden

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Teertypischer Geruch, schwarze bzw. klebrige Anhaftungen, unerwartete Schichten oder abweichende

Materialbeschaffenheit sind als Hinweis auf mögliche zusätzliche PAK-Belastungen zu bewerten. In

diesen Fällen ist die Stop-Regel anzuwenden. Die Arbeiten sind zu unterbrechen und die weitere

Einstufung ist mit der Bauleitung sowie dem Koordinator nach TRGS 524 abzustimmen.

5.4 Demontage und Segmentierung der Geländer

Die Geländer sind abschnittsweise und bevorzugt in größeren Feldern zu demontieren.

Ziel ist, die Bearbeitung der blei- und chrom(VI)-haltigen Beschichtung auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Segmentierung erfolgt vorrangig durch kalte, mechanische Verfahren, z. B. hydraulische Scheren

oder geeignete Sägeverfahren mit Staubminderung. Schleifarbeiten sind möglichst zu vermeiden.

Bei Säge-, Schleif- oder sonstigen Bearbeitungsarbeiten sind Auffangplanen oder Auffangwannen

unterhalb der Trennstellen vorzusehen. Späne, Stäube und Beschichtungsrückstände sind unmittelbar

aufzunehmen und getrennt als belasteter Abfall zu erfassen.

Bei der Geländerbearbeitung sind insbesondere folgende Punkte einzuhalten:

• Trennstellen auf das notwendige Maß begrenzen

• Bearbeitung der Beschichtung möglichst vermeiden

• kalte Verfahren bevorzugen

• Staub- und Spanbildung direkt an der Entstehungsstelle erfassen

• Beschichtungsrückstände nicht in den Verkehrsraum oder in unbelastete Bereiche verschleppen

• Arbeitsflächen regelmäßig reinigen

Thermische Trennverfahren sind grundsätzlich zu vermeiden. Brennschneiden oder andere Heißarbeiten

dürfen nur nach gesonderter Freigabe, nach vorheriger Entschichtung der Schnittlinie und unter

erweiterten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Heißarbeiten ist mit erhöhter Freisetzung von

Metallrauchen und ggf. zusätzlichen Gefahrstoffen zu rechnen.

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5.5 Rückbau der Beton- und Stahlkonstruktion

Der Rückbau der Beton- und Stahlkonstruktion erfolgt gemäß statischem Rückbaukonzept. Die

Standsicherheit ist in jeder Rückbauphase sicherzustellen. Unkontrollierte Lastumlagerungen,

herabfallende Bauteile und instabile Zwischenzustände sind zu vermeiden.

Der Rückbau umfasst insbesondere:

• Überbau

• Pfeiler

• Widerlager

• bewehrte und unbewehrte Betonbauteile

• Stahl- und Einbauteile

• Mauerwerks- und Anstrichbereiche an den Widerlagern

Bei Beton- und Mauerwerksabbruch ist zwischen unbelasteten mineralischen Materialien und Materialien

mit PAK-haltigen Anhaftungen zu unterscheiden. Beton oder Mauerwerk mit teerhaltigem Anstrich ist

getrennt von unbelastetem Beton zu erfassen.

Arbeitsbereiche über der B 54 sind durch geeignete Auffang- und Schutzeinrichtungen zu sichern.

Prozesswasser, Abbruchmaterial, Stäube und Reinigungsrückstände sind so zu führen bzw. aufzufangen,

dass kein Eintrag in den Verkehrsraum erfolgt.

Bei Eingriffen in den Untergrund sind die im Baugrundgutachten beschriebenen Auffüllungen, Schlacken

und anthropogenen Bestandteile zu berücksichtigen. Boden, Auffüllungen, Schlacken und Tonstein sind

getrennt nach Herkunft, Tiefenlage und Materialart zu lösen, zu lagern und zu deklarieren. Bei

abweichender Beschaffenheit, Geruch, Verfärbungen, Fremdbestandteilen oder unerwarteten

Schlackenanteilen ist die Stop-Regel anzuwenden.

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5.6 Reinigungs- und Abschlussmaßnahmen

Während der Arbeiten sind Arbeitsflächen, Geräte, Werkzeuge und Verkehrswege im Schwarzbereich

regelmäßig staubarm zu reinigen. Die Reinigung erfolgt durch Absaugen mit geeigneten Industriesaugern

der Staubklasse H oder durch feuchte Reinigung.

Trockenkehren und Abblasen mit Druckluft sind unzulässig.

Vor dem Verlassen des Schwarzbereichs sind kontaminierte Werkzeuge, Geräte und PSA zu reinigen

oder getrennt zu verpacken. Kontaminierte Einweg-PSA ist als belasteter Abfall zu erfassen.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Endreinigung der Arbeitsbereiche. Die Schutzeinrichtungen über

der B 54 sind zu kontrollieren. Sichtbare Rückstände von PAK-belasteten Materialien,

Beschichtungsstäuben, mineralischen Stäuben oder Abfallresten sind vor Freigabe zu entfernen.

Die Reinigung und Freigabe sind zu dokumentieren. Erst nach Abschluss der Reinigung, Kontrolle der

Schutzmaßnahmen und ordnungsgemäßer Erfassung der Abfälle dürfen die betroffenen Arbeitsbereiche

freigegeben bzw. für Folgemaßnahmen übergeben werden.

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6. Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Auswahl der Schutzmaßnahmen nach dem TOP-

Prinzip. Sie berücksichtigt die nachgewiesenen PAK-Belastungen, die blei- und chrom(VI)-haltigen

Geländerbeschichtungen, die mineralischen Stäube des Rückbaus sowie die besonderen Gefährdungen

des Brückenrückbaus über einem unter Verkehr stehenden Verkehrsweg.

Die konkrete tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist durch den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn

zu erstellen und bei Änderungen des Bauablaufs, der Arbeitsverfahren oder der Schadstoffsituation

fortzuschreiben.

6.1 Gefahrstoffbezogene Gefährdungen

PAK / Benzo(a)pyren

PAK sind im vorliegenden Bauwerk insbesondere in teerhaltigen Anstrichen, Schweißbahnen und

Fugenmaterialien nachgewiesen. PAK können krebserzeugend und hautresorptiv sein. Eine Exposition ist

insbesondere bei Ausbau, Abtrag, Fräsen, Schneiden, Brechen, Reinigen und thermischer Belastung

möglich.

Gefährdungen bestehen durch:

• Einatmen PAK-haltiger Stäube

• Hautkontakt mit PAK-belasteten Materialien

• Verschleppung über Kleidung, Handschuhe und Geräte

• sekundäre orale Aufnahme über kontaminierte Hände

• Dämpfe und Rauche bei thermischer Belastung

Blei

Blei wurde in der Geländerbeschichtung nachgewiesen. Eine Exposition ist vor allem bei Trenn-, Schleif-,

Säge- oder Reinigungsarbeiten an beschichteten Bauteilen möglich.

Gefährdungen bestehen durch:

• Einatmen bleihaltiger Stäube

• Einatmen bleihaltiger Rauche bei Heißarbeiten

• Hand-Mund-Kontakt

• Verschleppung in Pausen- und Sozialbereiche

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Chrom(VI)

Chrom(VI) wurde in der Geländerbeschichtung nachgewiesen. Eine Exposition ist vor allem bei Staub-

oder Rauchbildung infolge mechanischer oder thermischer Bearbeitung möglich.

Gefährdungen bestehen durch:

• Einatmen chrom(VI)-haltiger Stäube

• Einatmen chromhaltiger Rauche bei thermischer Bearbeitung

• Hautkontakt mit belasteten Stäuben

• sensibilisierende und reizende Wirkungen

Mineralische Stäube

Beim Rückbau von Beton, Mauerwerk, Asphalt, Auffüllungen und Schlacken können mineralische Stäube

freigesetzt werden. Diese können Atemwege, Augen und Schleimhäute reizen. Bei quarzhaltigen

Bestandteilen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen alveolengängige Stäube zu berücksichtigen.

Auffüllungen / Schlacken

Bei Eingriffen in den Untergrund sind die auffälligen Auffüllungen der MP 1 zu berücksichtigen. Die

Mischprobe MP 1 ist nach EBV als BM-F3 und nach LAGA als Z 2 voreingestuft.

Bei Lösen, Laden, Zwischenlagern und Transport können staubförmige Expositionen,

Materialverschleppungen und abfalltechnische Risiken auftreten.

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6.2 Allgemeine Baustellengefahren

Neben den gefahrstoffbezogenen Gefährdungen bestehen die allgemeinen Gefährdungen des

Brückenrückbaus.

Hierzu zählen insbesondere:

• Arbeiten über dem Verkehrsraum der B 54

• Gefährdung durch herabfallende Bauteile, Werkzeuge oder Abbruchmaterialien

• Arbeiten in Höhe mit Absturz- und Durchsturzgefahr

• Kran-, Hebe- und Anschlagarbeiten

• Lastumlagerungen und instabile Zwischenzustände

• unkontrollierte Bauteilbewegungen

• Arbeiten an bzw. in der Nähe von Widerlagern, Pfeilern und Überbau

• Lärm und Vibration

• Staubentwicklung

• elektrische Gefährdungen

• Brandgefahren bei Heißarbeiten

• Witterungseinflüsse

• eingeschränkte Flucht- und Rettungswege

Die mechanischen Gefährdungen und die Gefährdungen aus dem Arbeiten über Verkehr sind mit den

gefahrstoffbezogenen Schutzmaßnahmen abzustimmen. Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Teile,

Staub- und Materialeintrag in den Verkehrsraum der B 54 haben dabei besondere Bedeutung.

6.3 Bewertung und Einstufung

Das Vorhaben ist aufgrund der nachgewiesenen PAK-belasteten Materialien, der blei- und chrom(VI)-

haltigen Geländerbeschichtung sowie der belasteten Auffüllungen als Tätigkeit in einem kontaminierten

Bereich gemäß TRGS 524 einzustufen.

Das zentrale Gefahrstoffrisiko besteht in:

• Exposition gegenüber PAK beim Ausbau teerhaltiger Anstriche, Schweißbahnen und

Fugenmaterialien

• Exposition gegenüber Blei und Chrom(VI) bei Bearbeitung der Geländerbeschichtung

• Exposition gegenüber mineralischen Stäuben beim Rückbau von Beton, Mauerwerk, Asphalt

und Auffüllungen

• Verschleppung belasteter Stoffe in unbelastete Bereiche

• Eintrag von Staub, Material, Flüssigkeiten oder Rückständen in den Verkehrsraum der B 54

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Die Exposition ist durch staubarme, kalte und emissionsarme Arbeitsverfahren, Schwarz-Weiß-Trennung,

konsequente Hygiene, geeignete PSA, getrennte Stoffstromführung sowie durch tägliche Kontrolle der

Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Thermische Verfahren sind aufgrund möglicher Freisetzung von PAK-haltigen Dämpfen, Metallrauchen

sowie blei- und chromhaltigen Rauchen möglichst zu vermeiden. Sie dürfen nur nach gesonderter

Bewertung, Freigabe und Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Stop-Regel:

Arbeiten sind sofort zu unterbrechen, der Bereich ist zu sichern und die Bauleitung sowie die Koordination

nach TRGS 524 sind zu informieren bei:

• teertypischem Geruch

• unerwarteten oder zusätzlichen Schichten

• Verdacht auf Asbest oder sonstige nicht untersuchte Schadstoffe

• sichtbarem Staub- oder Rauchaustrag

• unkontrollierter Freisetzung von PAK-, Blei- oder Chrom(VI)-haltigen Stäuben

• drohendem Eintrag von Material, Staub, Flüssigkeiten oder Rückständen in den Verkehrsraum

der B 54

• Beschädigung oder Versagen von Auffang-, Schutz- oder Abschirmeinrichtungen

• abweichenden Boden-, Auffüllungs- oder Schlackenbefunden

• unklarer Abfalleinstufung

• ungeklärtem Entsorgungsweg

Die Arbeiten dürfen erst nach Bewertung und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen wieder

aufgenommen werden.

6.4 Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Bereichsorganisation

Auf Basis der vorliegenden Unterlagen wird das Vorhaben in belastete und unbelastete Arbeitsbereiche

gegliedert.

Schwarzbereich / kontaminierter Arbeitsbereich

Zum Schwarzbereich gehören insbesondere:

• Bereiche des Ausbaus PAK-belasteter Anstriche

• Bereiche des Ausbaus PAK-belasteter Schweißbahnen

• Bereiche des Ausbaus PAK-belasteter Fugenmaterialien

• Trenn- und Bearbeitungsbereiche der beschichteten Geländer

• Bereiche mit möglicher Freisetzung von blei- oder chrom(VI)-haltigen Beschichtungsstäuben

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• Sammel- und Verpackungsstellen belasteter Abfälle

• Reinigungsbereiche für Geräte und Werkzeuge

• Zwischenlagerflächen für PAK-, Blei- oder Chrom(VI)-belastete Materialien

• Bereiche mit Eingriffen in belastete Auffüllungen oder Schlacken

Der Zutritt zum Schwarzbereich ist nur für unterwiesenes Personal mit der festgelegten PSA zulässig.

Essen, Trinken, Rauchen und die Aufbewahrung privater Gegenstände sind im Schwarzbereich

unzulässig.

Weißbereich / Sauberbereich

Zum Weißbereich gehören insbesondere:

• Pausen- und Sozialbereiche

• Lagerung privater Kleidung

• Büro- und Besprechungscontainer

• saubere Verkehrswege

• Lagerung unbelasteter Materialien

Der Übergang zwischen Schwarz- und Weißbereich erfolgt über eine geeignete Schwarz-Weiß-Trennung

mit Reinigungs- und Waschmöglichkeit.

Die Bereichsorganisation ist vor Beginn der Arbeiten festzulegen, vor Ort eindeutig zu kennzeichnen und

arbeitstäglich auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist zu dokumentieren.

Ergebnis

Bei Einhaltung der festgelegten technischen, organisatorischen und personenbezogenen

Schutzmaßnahmen kann die Exposition der Beschäftigten gegenüber PAK, Blei, Chrom(VI) und

mineralischen Stäuben wirksam minimiert werden. Voraussetzung ist die konsequente Umsetzung

staubarmer und kalter Arbeitsverfahren, die getrennte Stoffstromführung, die Vermeidung von

Verschleppungen sowie der Schutz des Verkehrsraums der B 54 durch geeignete Auffang-, Abschirm-

und Reinigungsmaßnahmen.

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7. Schutzmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen

Die Auswahl und Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt nach dem TOP-Prinzip auf Grundlage der

identifizierten Gefährdungen sowie der TRGS 524, der DGUV-Regel 101-004 und der stoffbezogenen

Anforderungen für PAK, Blei und Chrom(VI).

Die Schutzmaßnahmen sind vor Aufnahme der Arbeiten durch den Auftragnehmer tätigkeitsbezogen zu

konkretisieren, in die Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen und arbeitstäglich auf Wirksamkeit zu

kontrollieren.

7.1 Technische Schutzmaßnahmen

Staub- und Emissionsminderung

Staub- und Emissionsfreisetzung ist unmittelbar an der Entstehungsstelle zu minimieren. Hierzu sind

insbesondere vorzusehen:

• staubarme Ausbau- und Rückbauverfahren

• Wasserzugabe bzw. Feuchthaltung bei staubenden Arbeiten

• Punktabsaugung bei mechanischen Bearbeitungsverfahren

• Industriesauger der Staubklasse H

• geschlossene oder abgedeckte Sammelbehälter

• sofortige Aufnahme von Stäuben, Spänen und Rückständen

• Vermeidung von Trockenkehren und Druckluft

PAK-belastete Materialien

PAK-belastete Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien sind möglichst kalt und emissionsarm

auszubauen. Eine thermische Belastung ist zu vermeiden. Bei unvermeidbaren Trenn-, Ausbau- oder

Bearbeitungsvorgängen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Staub, Dämpfe und Hautkontakt

festzulegen.

Die Materialien sind unmittelbar nach dem Ausbau in geeignete, gekennzeichnete Behälter zu überführen.

Eine Vermischung mit unbelasteten oder geringer belasteten Materialien ist zu vermeiden.

Geländerbeschichtung / Blei und Chrom(VI)

Bei Geländern und beschichteten Stahlbauteilen sind kalte mechanische Trennverfahren bevorzugt

einzusetzen. Hydraulische Scheren oder emissionsarme Sägeverfahren sind thermischen Verfahren

vorzuziehen.

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Bei Sägen, Schleifen oder sonstigen Bearbeitungsvorgängen ist eine Punktabsaugung mit geeigneter

Staubabscheidung vorzusehen. Beschichtungsrückstände, Stäube und Späne sind aufzufangen und

getrennt zu entsorgen.

Die Bearbeitung der blei- und chrom(VI)-haltigen Beschichtung ist auf das technisch notwendige Maß zu

beschränken.

Heißarbeiten

Heißarbeiten an beschichteten oder PAK-belasteten Bauteilen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sie

dürfen nur nach gesonderter Bewertung, schriftlicher Freigabe und Festlegung zusätzlicher

Schutzmaßnahmen ausgeführt werden.

Vor Heißarbeiten an beschichteten Stahlbauteilen ist die Schnittlinie ausreichend zu entschichten. Bei

Heißarbeiten ist mit der Freisetzung von Metallrauchen, blei- und chromhaltigen Rauchen sowie bei PAK-

belasteten Materialien mit zusätzlichen Dämpfen und Rauchen zu rechnen.

Schutz des Verkehrsraums B 54

Arbeitsbereiche über der B 54 sind durch geeignete Auffang- und Schutzeinrichtungen zu sichern. Hierzu

gehören je nach Arbeitsverfahren insbesondere:

• geschlossene Schutzlagen

• Auffangnetze oder Auffangplanen

• Einhausungen oder Abschirmungen

• Sicherung gegen herabfallende Werkzeuge und Bauteile

• Auffangmöglichkeiten für Stäube, Späne und Prozesswasser

• regelmäßige Sichtkontrolle der Schutzebenen

Ein Eintrag von Abbruchmaterial, Stäuben, Flüssigkeiten, Beschichtungsrückständen oder sonstigen

Rückständen in den Verkehrsraum der B 54 ist zu verhindern.

Boden, Auffüllungen und Schlacken

Bei Eingriffen in den Untergrund sind Boden, Auffüllungen, Schlacken und Tonstein getrennt nach

Herkunft, Tiefenlage und Materialart zu lösen und zu lagern. Staubentwicklung ist durch Feuchthaltung,

geordnete Lagerung und geeignete Abdeckung zu minimieren.

Bei abweichender Beschaffenheit, Geruch, Verfärbungen, Fremdbestandteilen oder unerwarteten

Schlackenanteilen ist die Stop-Regel anzuwenden.

7.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Lagerflächen, Schleusen und

Entsorgungswege festzulegen.

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Organisatorisch sind insbesondere sicherzustellen:

• Einrichtung eines Schwarzbereichs für schadstoffrelevante Tätigkeiten

• klare Trennung von Schwarz- und Weißbereich

• Zugang zum Schwarzbereich nur für unterwiesenes Personal

• Kennzeichnung der belasteten Arbeitsbereiche

• getrennte Lagerung der Stoffströme

• eindeutige Kennzeichnung der Container und Sammelbehälter

• tägliche Kontrolle der Staubminderungsmaßnahmen

• tägliche Kontrolle der Schutzmaßnahmen über der B 54

• Unterweisung aller Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten

• Nachunterweisung bei Änderung des Arbeitsverfahrens

• Umsetzung der Stop-Regel

• Abstimmung der Arbeiten mit Verkehrssicherung, Rückbauleitung und

Koordination nach TRGS 524

Essen, Trinken, Rauchen und die Aufbewahrung privater Gegenstände im Schwarzbereich sind

unzulässig.

Hygiene

Für alle Arbeiten im Schwarzbereich ist ein Hygieneplan umzusetzen. Dieser umfasst insbesondere:

• Reinigung der Hände vor Pausen und nach Arbeitsende

• Ablegen kontaminierter Schutzkleidung vor Betreten des Weißbereichs

• getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung

• Reinigung bzw. Verpackung kontaminierter Werkzeuge und Geräte

• Vermeidung der Verschleppung von Stäuben und Rückständen

• Bereitstellung geeigneter Wasch- und Reinigungsmöglichkeiten

Bei Tätigkeiten mit PAK-belasteten Materialien ist zusätzlich auf konsequenten Hautschutz und

Hautreinigung zu achten. Hautkontakt mit PAK-belasteten Anstrichen, Schweißbahnen, Fugenmaterialien

und Stäuben ist zu vermeiden.

7.3 Persönliche Schutzausrüstung

Die konkrete PSA ist tätigkeitsbezogen durch den Auftragnehmer festzulegen und bereitzustellen. Die

PSA ist vor Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen und arbeitstäglich auf ordnungsgemäße Nutzung zu

kontrollieren.

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Standard-PSA

Mindestens vorzusehen sind:

• Schutzhelm

• Sicherheitsschuhe S3

• Warnkleidung, mindestens Klasse 3 im Verkehrsbereich

• geeignete Schutzhandschuhe

• Schutzbrille bzw. Gesichtsschutz bei Splitter- oder Staubgefahr

• Absturzsicherung bei Arbeiten in Höhe

Atemschutz

Bei Ausbau, Bearbeitung oder Reinigung PAK-belasteter Materialien sowie bei Trenn-, Säge-, Schleif-

oder Reinigungsarbeiten an beschichteten Geländern ist Atemschutz mindestens FFP3 bzw. ein

höherwertiger Atemschutz vorzusehen.

Bei länger andauernden Arbeiten, erhöhter Staubbelastung oder ungünstigen Arbeitsbedingungen sind

gebläseunterstützte Atemschutzsysteme oder Halb-/Vollmasken mit P3-Filter zu prüfen.

Bei Heißarbeiten sind die Atemschutzanforderungen gesondert festzulegen. Bei möglicher Freisetzung

von Dämpfen oder Gasen sind geeignete Kombinationsfilter bzw. gebläseunterstützte Systeme

vorzusehen.

Schutzkleidung / Hautschutz

Bei Umgang mit PAK-belasteten Materialien sind geeignete Schutzanzüge, geschlossene Arbeitskleidung

und chemikaliengeeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Hautkontakt mit PAK-belasteten Anstrichen,

Schweißbahnen, Fugenmaterialien oder Stäuben ist zu vermeiden.

Bei Arbeiten mit blei- oder chrom(VI)-haltigen Beschichtungsstäuben ist staubdichte bzw.

kontaminationsmindernde Schutzkleidung zu verwenden. Kontaminierte Kleidung darf nicht in den

Weißbereich verschleppt werden.

Hand- und Hautschutz

Der Hand- und Hautschutz ist entsprechend der Tätigkeit festzulegen.

Erforderlich sind insbesondere:

• geeignete Schutzhandschuhe bei Umgang mit PAK-belasteten Materialien

• geeignete Schutzhandschuhe bei Umgang mit Beschichtungsrückständen

• Hautschutzmittel vor Arbeitsbeginn

• Hautreinigungsmittel nach Arbeitsende und vor Pausen

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• Hautpflegemittel nach der Reinigung

Beschädigte oder stark verschmutzte Handschuhe sind zu wechseln. Einmalhandschuhe und

kontaminierte PSA sind getrennt als belasteter Abfall zu sammeln.

7.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer zu

veranlassen bzw. anzubieten.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

• Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutz entsprechend ArbMedVV

• Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit PAK-belasteten Materialien

• Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Blei

• Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)

• Biomonitoring bei relevanter Bleiexposition, insbesondere Blutbleispiegel

• arbeitsmedizinische Beratung zu PAK, Blei, Chrom(VI), Hautschutz und Hygiene

• besondere Beschäftigungsbeschränkungen für schutzbedürftige Personengruppen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten zu organisieren und zu

dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes und der

arbeitsmedizinischen Schweigepflicht.

7.5 Verhalten bei Störungen und Gefahrfällen

Bei Störungen ist unverzüglich die Stop-Regel anzuwenden.

Dies gilt insbesondere bei:

• Versagen der Staubbindung

• Ausfall der Absaugung

• sichtbarer Staub- oder Rauchentwicklung

• teertypischem Geruch

• unerwarteten Materialien

• Verdacht auf Asbest oder sonstige nicht bewertete Schadstoffe

• drohendem Eintrag in den Verkehrsraum der B 54

• Beschädigung der Abschirmung oder Auffangeinrichtung

• unklarer Abfallzuordnung

• abweichenden Boden-, Auffüllungs- oder Schlackenbefunden

Der Bereich ist zu sichern. Die Bauleitung und die Koordination nach TRGS 524 sind zu informieren.

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Die Arbeiten dürfen erst nach Bewertung und Anpassung der Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden.

Bei Gefahr für Beschäftigte, Dritte oder den Verkehrsraum der B 54 sind zusätzlich die vorgesehenen

Notfall- und Meldewege einzuhalten. Erforderlichenfalls sind die Arbeiten zu räumen und die

Verkehrssicherung bzw. zuständige Stelle einzubeziehen.

7.6 Reinigung und Freigabe

Vor Freigabe von Arbeitsbereichen, Geräten, Werkzeugen oder Verkehrswegen ist eine staubarme

Reinigung durchzuführen. Die Reinigung erfolgt durch Absaugen mit geeigneten Industriesaugern der

Staubklasse H oder durch feuchte Verfahren.

Zu reinigen sind insbesondere:

• Arbeitsplattformen

• Trennstellen

• Geländerbearbeitungsbereiche

• Bereiche des PAK-Ausbaus

• Sammelstellen

• Geräte und Werkzeuge

• Schutz- und Auffangeinrichtungen über der B 54

• Transportwege im Schwarzbereich

Trockenkehren und Abblasen mit Druckluft sind unzulässig.

Die Reinigung ist zu dokumentieren. Sichtbare Rückstände von PAK-belasteten Materialien,

Beschichtungsstäuben, mineralischen Stäuben oder kontaminierten Abfällen sind vor Freigabe zu

entfernen.

Eine Freigabe erfolgt erst, wenn die Reinigung abgeschlossen, die Schutzmaßnahmen kontrolliert,

belastete Stoffströme getrennt erfasst und die Arbeitsbereiche visuell ohne relevante Rückstände sind.

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8. Kontrolle und Nachweisdokumentation

Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen ist während der gesamten Rückbauarbeiten

fortlaufend zu überwachen. Die Verantwortung für die tägliche Kontrolle liegt bei der zuständigen

Bauleitung des ausführenden Unternehmens in Abstimmung mit dem Koordinator nach TRGS 524.

Die Kontrollen dienen insbesondere dem Nachweis, dass die Arbeiten emissionsarm, schadstoffbezogen

getrennt, verkehrssicher und entsprechend den Vorgaben dieses A+S-Plans durchgeführt werden.

8.1 Tägliche Kontrollen vor Ort

Durch die Bauleitung / den Polier sind arbeitstäglich folgende Prüfpunkte zu kontrollieren und im

Bautagebuch bzw. in geeigneten Kontrollnachweisen zu dokumentieren:

Arbeitsbereiche / Bereichsorganisation

• Einrichtung und Kennzeichnung des Schwarzbereichs

• Trennung von Schwarz- und Weißbereich

• ordnungsgemäße Nutzung der Personen- und Materialwege

• Zugang zum Schwarzbereich nur für unterwiesenes Personal

• Einhaltung des Ess-, Trink- und Rauchverbots im Schwarzbereich

• Vorhandensein von Wasch- und Reinigungsmöglichkeiten

Staub- und Emissionsminderung

• Einsatz staubarmer Arbeitsverfahren

• Wirksamkeit von Absaugung, Feuchthaltung oder sonstiger Staubbindung

• Vermeidung von Trockenkehren und Druckluftreinigung

• regelmäßige Aufnahme von Stäuben, Spänen und Rückständen

• ordnungsgemäßer Einsatz von Industriesaugern der Staubklasse H

• keine sichtbare Staub- oder Rauchfreisetzung in unbelastete Bereiche

PAK-belastete Materialien

• getrennter Ausbau PAK-belasteter Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien

• keine thermische Belastung PAK-haltiger Materialien ohne gesonderte Freigabe

• unmittelbare Sammlung in geeigneten und gekennzeichneten Behältern

• Vermeidung von Hautkontakt und Verschleppung

• getrennte Lagerung PAK-belasteter Stoffströme

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Blei- und chrom(VI)-haltige Beschichtungen

• Bearbeitung beschichteter Geländer nur im technisch notwendigen Umfang

• bevorzugter Einsatz kalter, emissionsarmer Verfahren

• Auffangen von Stäuben, Spänen und Beschichtungsrückständen

• keine Heißarbeiten ohne vorherige Bewertung und Freigabe

• getrennte Erfassung belasteter Beschichtungsrückstände

Schutz des Verkehrsraums B 54

• Wirksamkeit der Schutz-, Auffang- und Abschirmeinrichtungen über der B 54

• keine herabfallenden Bauteile, Werkzeuge oder Abbruchstücke

• kein Eintrag von Staub, Prozesswasser, Beschichtungsrückständen oder Abfällen in den

Verkehrsraum

• Kontrolle der Verkehrsführung und Absperrungen

• freie und sichere Arbeits- und Fluchtwege

Abfalltrennung / Zwischenlagerung

• getrennte Erfassung der Stoffströme

• eindeutige Kennzeichnung von Behältern, Big Bags, Fässern und Containern

• keine Vermischung von PAK-belasteten Materialien mit Beton, Asphalt, Boden oder

Metallschrott

• getrennte Lagerung von Boden, Auffüllungen und Schlacken bei Eingriffen in den Untergrund

• witterungsgeschützte Lagerung belasteter Materialien

PSA / Hygiene

• ordnungsgemäße Nutzung der festgelegten PSA

• Atemschutz entsprechend Tätigkeit und Staubbelastung

• geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung bei PAK-, Blei- und Chrom(VI)-Kontakt

• Reinigung oder Wechsel kontaminierter PSA

• keine Verschleppung kontaminierter Kleidung, Werkzeuge oder Geräte in den Weißbereich

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8.2 Dokumentationspflichten

Die Durchführung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die

Dokumentation dient dem Nachweis gegenüber Auftraggeber, Behörden, Entsorgern und sonstigen

Beteiligten.

Mindestens zu dokumentieren sind:

• tägliche Unterweisungen bzw. Erstunterweisung der Beschäftigten

• Anwesenheitsliste der im Schwarzbereich eingesetzten Personen

• arbeitstägliche Kontrollen der Schutzmaßnahmen

• Kontrolle der Schwarz-Weiß-Trennung

• Kontrolle der Staubminderungsmaßnahmen

• Kontrolle der Schutzmaßnahmen über der B 54

• eingesetzte Arbeitsverfahren und Geräte

• eingesetzte PSA einschließlich Atemschutz

• Wartung und Prüfung von Absaugungen, Industriesaugern und Filtereinrichtungen

• besondere Vorkommnisse, Störungen und angewendete Stop-Regel

• Fotodokumentation der Arbeitsbereiche, Schutzmaßnahmen und Lagerflächen

• getrennte Erfassung der Stoffströme

• Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine und Entsorgungsnachweise

• Freigabe gereinigter Arbeitsbereiche

• Übergabe gereinigter Flächen an Folgemaßnahmen

Die Dokumentation ist fortlaufend zu führen und geordnet aufzubewahren. Sie ist dem Auftraggeber bzw.

der Bauleitung auf Verlangen vorzulegen.

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8.3 Anlassbezogene Maßnahmen

Anlassbezogene Maßnahmen sind erforderlich, wenn sich während der Ausführung Hinweise auf

abweichende Schadstoffsituationen, erhöhte Expositionen oder unzureichende Schutzmaßnahmen

ergeben.

Anlassbezogene Maßnahmen sind insbesondere vorzusehen bei:

• teertypischem Geruch

• unerwarteten oder zusätzlichen Schichten

• auffälligen Fugenmassen, Dichtstoffen oder Anstrichen

• Verdacht auf Asbest oder sonstige nicht bewertete Schadstoffe

• sichtbarer Staubentwicklung

• sichtbarer Rauch- oder Dampfentwicklung

• Beschädigung von Auffang-, Schutz- oder Abschirmeinrichtungen

• drohendem Eintrag in den Verkehrsraum der B 54

• Abweichungen bei Boden, Auffüllungen oder Schlacken

• unklarer Abfallzuordnung

• Änderung des vorgesehenen Arbeitsverfahrens

In diesen Fällen sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen. Der Bereich ist zu sichern. Die

Bauleitung und die Koordination nach TRGS 524 sind zu informieren. Die weitere Vorgehensweise ist

festzulegen und zu dokumentieren.

Je nach Anlass können erforderlich werden:

• zusätzliche Probenahmen

• ergänzende analytische Untersuchungen

• zusätzliche Staub- oder Luftmessungen

• Anpassung der PSA

• Erweiterung des Schwarzbereichs

• Anpassung der Staubminderungsmaßnahmen

• Änderung des Arbeitsverfahrens

• gesonderte abfalltechnische Deklaration

• erneute Unterweisung der Beschäftigten

Die Arbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Situation bewertet, die erforderlichen

Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt sowie die Freigabe durch die verantwortliche Bauleitung

erfolgt ist.

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9. Entsorgung

Die Entsorgung der beim Rückbau anfallenden Materialien erfolgt getrennt nach Stoffstrom, Herkunft,

Belastung und abfallrechtlicher Einstufung. Eine Vermischung belasteter und unbelasteter Materialien ist

zu vermeiden.

Die endgültige abfallrechtliche Einstufung ist vor der Entsorgung anhand der vorliegenden

Untersuchungsergebnisse, ggf. ergänzender Deklarationsanalysen und der Annahmekriterien des

Entsorgers festzulegen.

9.1 Metallschrott / Geländer und Stahlbauteile

Geländer und sonstige Stahlbauteile sind möglichst ohne Bearbeitung der Beschichtung auszubauen und

getrennt als Metallschrott zu erfassen.

Voraussichtlicher Abfallschlüssel:

• AVV 17 04 05 – Eisen und Stahl

Werden beschichtete Stahlbauteile vor Ort getrennt, geschliffen, gesägt oder thermisch bearbeitet, sind

anfallende Stäube, Späne, Filterstäube und Beschichtungsreste gesondert zu erfassen und nicht dem

Metallschrott beizumischen.

Je nach Belastung kommen hierfür insbesondere in Betracht:

• AVV 08 01 17* – Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die gefährliche Stoffe enthalten

• AVV 12 01 16* – Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

• AVV 15 02 02* – Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch

gefährliche Stoffe verunreinigt sind

9.2 PAK-belastete Materialien

PAK-belastete Anstriche, Schweißbahnen, Fugenmaterialien sowie mineralische Bauteile mit teerhaltigen

Anhaftungen sind getrennt auszubauen, getrennt zu lagern und gesondert zu entsorgen.

Eine Vermischung mit unbelastetem Beton, Asphalt, Boden oder Metallschrott ist zu vermeiden. Die

Materialien sind in geeigneten, gekennzeichneten Behältern, Big Bags oder Containern zu sammeln und

gegen Staub- und Wasseraustrag zu sichern.

Je nach Material und Deklaration kommen insbesondere folgende Abfallschlüssel in Betracht:

• AVV 17 03 01* – Bitumengemische, die Kohlenteer enthalten

• AVV 17 01 06* – Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und

Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

• AVV 17 09 03* – sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

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Nicht teerhaltige bzw. nachweislich unbelastete bituminöse Schichten sind getrennt zu erfassen. Hierfür

kann bei entsprechender Deklaration folgender Abfallschlüssel in Betracht kommen:

• AVV 17 03 02 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

9.3 Belastete Stäube, Reinigungsrückstände und Einweg-PSA

Stäube, Späne, Schlämme, Filtermaterialien, Reinigungstücher, Einweg-PSA, Abdeckmaterialien und

sonstige Rückstände aus dem Schwarzbereich sind getrennt zu sammeln.

Dies betrifft insbesondere Rückstände aus:

• Ausbau PAK-belasteter Materialien

• Bearbeitung blei- und chrom(VI)-haltiger Geländerbeschichtungen

• Reinigung von Arbeitsflächen, Werkzeugen, Geräten und Schutzlagen

Voraussichtliche Abfallschlüssel:

• AVV 15 02 02* – Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch

gefährliche Stoffe verunreinigt sind

• AVV 17 09 03* – sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die konkrete Zuordnung ist nach Herkunft, Zusammensetzung und Deklaration vorzunehmen.

9.4 Mineralische Abfälle

Beton, Mauerwerk, Asphalt und sonstige mineralische Abfälle sind getrennt nach Belastung und

Materialart zu erfassen.

Unbelastete mineralische Abfälle können je nach Materialart folgenden Abfallschlüsseln

zugeordnet werden:

• AVV 17 01 01 – Beton

• AVV 17 01 02 – Ziegel

• AVV 17 01 07 – Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 01 06 fallen

• AVV 17 03 02 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Mineralische Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen, PAK-haltigen Anhaftungen oder sonstigen gefährlichen

Bestandteilen sind getrennt zu erfassen und gesondert zu deklarieren.

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9.5 Boden, Auffüllungen und Schlacken

Bei Eingriffen in den Untergrund sind Boden, Auffüllungen, Schlacken und Tonstein getrennt nach

Herkunft, Tiefenlage und Materialart zu lösen, zwischenzulagern und zu deklarieren.

Die oberflächennahen Auffüllungen der MP 1 sind nach EBV als BM-F3 und nach LAGA als Z 2

voreingestuft. Die gewachsenen Böden der MP 2 sind nach LAGA Z 0 / EBV BM-0 eingestuft. Der

Tonstein der MP 3 ist nach LAGA Z 1.2 / EBV BM-0 eingestuft.

Nach den vorliegenden Unterlagen kommt für die untersuchten Böden grundsätzlich folgender

Abfallschlüssel in Betracht:

• AVV 17 05 04 – Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Bei Geruch, Verfärbungen, Fremdbestandteilen, unerwarteten Schlackenanteilen oder unklarer Einstufung

ist die Stop-Regel anzuwenden.

9.6 Logistik und Nachweisführung

Für jeden Stoffstrom sind geeignete und eindeutig gekennzeichnete Sammelbehälter, Container, Big Bags

oder Fässer bereitzustellen. Belastete Materialien sind witterungsgeschützt zu lagern und gegen Staub-,

Material- und Flüssigkeitsaustrag zu sichern.

Für gefährliche Abfälle sind die erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere:

• Deklarationsanalysen

• Annahmeerklärungen des Entsorgers

• Entsorgungsnachweise

• Begleitscheine / Übernahmescheine

• Wiegescheine

• Registerführung

Die Nachweise sind geordnet zu führen und dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu

übergeben.

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10. Nachweispflichten

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Rückbauarbeiten alle für die sichere Durchführung erforderlichen

Unterlagen, Nachweise und Freigaben vorzulegen. Die Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und

dem Auftraggeber, der Bauleitung, dem Koordinator nach TRGS 524 sowie zuständigen Behörden auf

Verlangen vorzulegen.

Vor Beginn der Arbeiten sind insbesondere vorzulegen:

• tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers

• baustellenbezogene Arbeitsanweisungen / Betriebsanweisungen für PAK, Blei, Chrom(VI) und

mineralische Stäube

• Nachweis der Unterweisung der Beschäftigten

• Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge entsprechend ArbMedVV

• Nachweis der vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz

• Nachweis der Eignung eingesetzter Absaugungen, Filteranlagen und Industriesauger

• Nachweis der geplanten Schwarz-Weiß-Trennung und Hygieneorganisation

• Rückbau- / Abbruchkonzept einschließlich statischer Randbedingungen

• VZ-Plan / verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten im Bereich der B 54

• Entsorgungskonzept mit Stoffstromtrennung und vorgesehenen Abfallschlüsseln

Während der Ausführung sind insbesondere zu dokumentieren:

• arbeitstägliche Kontrollen der Schutzmaßnahmen

• Kontrolle der Schwarz-Weiß-Trennung

• Kontrolle der Staubminderungsmaßnahmen

• Kontrolle der Schutz-, Auffang- und Abschirmeinrichtungen über der B 54

• eingesetzte Arbeitsverfahren und Geräte

• Nutzung der festgelegten PSA

• besondere Vorkommnisse, Störungen und angewendete Stop-Regel

• Fotodokumentation der Arbeitsbereiche, Schutzmaßnahmen und Lagerflächen

• getrennte Erfassung der PAK-belasteten Materialien

• getrennte Erfassung von Beschichtungsstäuben, Spänen und Reinigungsrückständen

• getrennte Erfassung von Boden, Auffüllungen, Schlacken und mineralischen Abfällen

• Reinigung und Freigabe der Arbeitsbereiche

Für die Entsorgung sind insbesondere folgende Nachweise zu führen:

• Deklarationsanalysen, soweit erforderlich

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• Annahmeerklärungen der Entsorgungsanlagen

• Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle

• Begleitscheine / Übernahmescheine

• Wiegescheine

• Registerführung

• Nachweis der getrennten Stoffstromführung

• Nachweis der ordnungsgemäßen Übergabe an zugelassene Entsorger

Nach Abschluss der Arbeiten sind die Nachweise geordnet zusammenzustellen und dem Auftraggeber zu

übergeben. Die Dokumentation muss nachvollziehbar belegen, dass die Arbeiten entsprechend diesem

A+S-Plan, der Gefährdungsbeurteilung, den Vorgaben der TRGS 524 / DGUV-Regel 101-004 sowie den

abfallrechtlichen Anforderungen durchgeführt wurden.

Die Freigabe der Arbeitsbereiche darf erst erfolgen, wenn die Reinigung abgeschlossen, die belasteten

Materialien vollständig erfasst, die Schutzmaßnahmen kontrolliert und die Entsorgungswege dokumentiert

sind.

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11. Fazit

Auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen ist der Rückbau der Geh- und Radwegbrücke

BW 4510571, Gehweg Heideblick / B 54, als Tätigkeit in einem kontaminierten Bereich gemäß

TRGS 524 / DGUV-Regel 101-004 zu bewerten.

Maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere:

• PAK-belastete teerhaltige Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien,

• blei- und chrom(VI)-haltige Geländerbeschichtungen,

• mineralische Stäube aus Beton, Mauerwerk, Asphalt und Auffüllungen,

• abfalltechnisch relevante Auffüllungen, Schlacken und anthropogene Bestandteile im

Untergrund.

Ein einzelner alleiniger Leitschadstoff liegt nicht vor. Die maßgebliche Gefährdung ist tätigkeitsabhängig

zu bewerten. Beim Ausbau teerhaltiger Anstriche, Schweißbahnen und Fugenmaterialien steht PAK im

Vordergrund. Bei Bearbeitung oder Segmentierung der Geländer sind Blei und Chrom(VI) maßgeblich zu

berücksichtigen. Bei Eingriffen in den Untergrund sind die Auffüllungen und Schlacken entsprechend der

vorliegenden abfalltechnischen Einstufung getrennt zu behandeln.

Asbest wurde in den untersuchten Mörtel- und Abstandhalterproben nicht nachgewiesen. PCB wurde in

Fugenmaterialien untersucht; nach den vorliegenden Ergebnislisten ist daraus keine

maßnahmenbestimmende PCB-Belastung abzuleiten. Bei unerwarteten oder abweichenden Befunden ist

die Stop-Regel anzuwenden.

Der Rückbau ist so zu organisieren, dass schadstoffhaltige Materialien getrennt ausgebaut, getrennt

gelagert und getrennt entsorgt werden. Eine Vermischung belasteter und unbelasteter Stoffströme ist zu

vermeiden. PAK-belastete Materialien, Beschichtungsrückstände, Reinigungsrückstände, Einweg-PSA

sowie Boden- und Auffüllungsmaterialien sind jeweils gesondert zu erfassen und abfalltechnisch zu

deklarieren.

Für die Ausführung sind insbesondere folgende Schutzmaßnahmen maßgeblich:

• staubarme und emissionsarme Arbeitsverfahren,

• Vermeidung thermischer Verfahren an PAK-belasteten oder beschichteten Bauteilen,

• Schwarz-Weiß-Trennung und konsequente Hygiene,

• geeignete persönliche Schutzausrüstung einschließlich Atemschutz,

• getrennte Stoffstromführung,

• Schutz des Verkehrsraums der B 54 gegen herabfallende Teile, Staub, Prozesswasser und

Rückstände,

• arbeitstägliche Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnahmen.

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Vor Beginn der Arbeiten sind die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers, das

Rückbau-/Abbruchkonzept, die statischen Randbedingungen, die verkehrsrechtliche Anordnung bzw. der

VZ-Plan sowie das Entsorgungskonzept mit den vorgesehenen Stoffströmen abzustimmen und

vorzulegen.

Bei Einhaltung der in diesem A+S-Plan beschriebenen technischen, organisatorischen und

personenbezogenen Schutzmaßnahmen kann der Rückbau aus arbeitsschutzfachlicher Sicht sicher

durchgeführt werden. Voraussetzung ist die konsequente Umsetzung der festgelegten

Schutzmaßnahmen, die laufende Kontrolle der Wirksamkeit sowie die Fortschreibung des A+S-Plans bei

Änderungen des Bauablaufs, der Arbeitsverfahren oder der Schadstoffsituation.

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12. Anlagen / Quellen

Die nachfolgenden Unterlagen sind Bestandteil dieses A+S-Plans und bilden die fachliche Grundlage für

die Planung und Durchführung der Maßnahme.

Quellen (Unterlagen die zur Bearbeitung zur Verfügung standen):

• BAUWERK_4510571_0.pdf

• Bestandszeichnungen.pdf

• seitenansicht.jpg

• seitenansicht_2013.jpg

• seitenansicht_2019_04.jpg

• U_7-1_Baugrundgutachten_rev01.pdf

• U_7-2_Baugrundgutachten-Anlagen.pdf

• ÜBERSICHTSBLATT BAUWERK4510571_0 .pdf

• Voruntersuchungen für den Brückenabbruch_Abfall_Betondruckfestigkeit.pdf

Stoffdatenblätter:

PAK / Benzo(a)pyren – Stoffdatenblatt gestis

Blei – Stoffdatenblatt gestis

Chrom(VI)-Verbindungen – Stoffdatenblatt gestis

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