1205-26_Eigenerklärung Sanktionen Russland.pdf

Abbruch einer Fahrzeughalle und Entsorgung von Bau- und Abbruchmaterialien in Erfurt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:26 (Europe/Berlin)

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Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers (Firma inkl. Rechtsform bzw. Name des/der Unternehmers*in, sofern keine Handelsgesellschaft) Datum Vergabenummer

Eigenerklärung bzgl. Artikel 5k) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der

Fassung des Artikels 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates

5.Sanktionspaket – Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe der öffentlichen Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022

(Stand: 12.05.2022)

Wichtige Hinweise:

  1. Dieses Formblatt ist von allen Bietern/Bewerber auszufüllen. Bei einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft ist das Formblatt jeweils von allen Mitgliedern der Bieter-/Bewerbergemeinschaft gesondert auszufüllen.

  2. Dieses Formblatt ist der Vergabestelle innerhalb der von ihr bestimmten Frist bzw. zum geforderten Zeitpunkt vorzulegen.

  3. Wird dieses Formblatt der Vergabestelle nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird das Angebot vom Vergabeverfahren nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 VgV bzw. § 16 Nummer 4 VOB/A-EU ausgeschlossen.

  4. Ist − bei schriftlicher Erklärung das Formblatt nicht an der dafür vorgesehenen Stelle unterschrieben, − bei Erklärung in Textform (z. B. elektronische Übermittlung, Telefax) der Bieter nicht erkennbar oder − die elektronische Erklärung, die signiert/mit elektronischem Siegel versehen werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot ausgeschlossen.

Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab:

1. Der/die Bewerber/Bieter gehört/gehören nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Artikels 1

Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive

Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine

destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne

der Vorschrift aufweisen,

Vergabestelle

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Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers (Firma inkl. Rechtsform bzw. Name des/der Unternehmers*in, sofern keine Handelsgesellschaft) Datum Vergabenummer

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die

Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens,

auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bewerber/Bieter

über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von

Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a)

und/oder b) zutrifft.

2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren

Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in

Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des

Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten

Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als

Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im

Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch

genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 %

des Auftragswerts entfällt.

Unterschrift bei schriftlicher Erklärung:

Vergabestelle

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Name und Anschrift des Bieters/Bewerbers (Firma inkl. Rechtsform bzw. Name des/der Unternehmers*in, sofern keine Handelsgesellschaft) Datum Vergabenummer

Artikel 5k) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Artikel 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Vergabestelle

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