Rampenweg 8, Ludwigshafen
Gebäuderückbau
Arbeits- und Sicherheitsplan
gemäß TRGS 524 / DGUV-R 101-004
unter Einbeziehung der TRGS 521
260831_Rampenweg 8_A+S-Plan_PMO
Bauherr
Hochbauamt Ludwigshafen
Datum
31.08.2026
Projektbezeichnung
Rampenweg 8, Ludwigshafen
Projektnummer
PMO-UW-26-0064
Bearbeiter
Michelle Lotz
Kontakt Bearbeiter
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Daten ............................................................................................................................................. 1
1.1 Anlass der Arbeiten ......................................................................................................................................... 1
1.2 Beteiligte Stellen .............................................................................................................................................. 1
1.2.1 Auftraggeber (AG) ............................................................................................................................................ 1
1.2.2 Gewerbeaufsichtsamt ..................................................................................................................................... 1
1.2.3 Auftragnehmer (AN) (sofern bekannt) ........................................................................................................... 1
1.2.4 Gutachter ........................................................................................................................................................... 1
PMO ProjektManagement GmbH ............................................................................................................................ 1
1.2.5 Koordinator nach TRGS 524 .......................................................................................................................... 2
1.2.6 Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo) ................................................................................... 2
1.3 Weisungsbefugnis ............................................................................................................................................ 2
1.4 Betroffener Personenkreis ............................................................................................................................. 2
1.5 Gültigkeitsdauer ............................................................................................................................................... 3
2 Gebäudebeschreibung .................................................................................................................................... 4
3 Stoffliche Ermittlung und Gefahrenanalyse ................................................................................................ 5
3.1 Stoffdaten der Gefahrstoffe .......................................................................................................................... 5
4 Arbeitsbereichanalyse ..................................................................................................................................... 7
5 Arbeits- und Gesundheitsschutz ................................................................................................................... 8
5.1 Anzeigepflichten............................................................................................................................................... 8
5.2 Technische Maßnahmen................................................................................................................................. 8
5.2.1 Sanitäreinrichtungen ....................................................................................................................................... 8
5.2.2 Spezielle Anforderungen an Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel .......................................................... 8
5.3 Organisatorische Maßnahmen ...................................................................................................................... 8
5.3.1 Baustelleneinrichtung ..................................................................................................................................... 9
5.3.2 Verhalten im Gefahrenfall und bei Arbeitsunfällen mit kontaminiertem Material ............................. 9
5.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .......................................................................................................... 10
5.4.1 Grundsätzliches .............................................................................................................................................. 10
5.4.2 Hautschutz ...................................................................................................................................................... 10
6 Entsorgung ...................................................................................................................................................... 11
7 Dokumentation, Nachweise ........................................................................................................................ 12
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Stoffdatenblatt KMF
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1 Allgemeine Daten
1.1 Anlass der Arbeiten
Das Hochbauamt Ludwigshafen plant den Abriss des Wohngebäudes im Rampenweg 8 in Ludwigshafen.
Im Rahmen der Gebäudeschadstofferkundung wurden Dämmstoffe aus KMF und hohe MKW-Werte angetroffen.
Bei den Arbeiten zum Ausbau dieser Gefahrstoffe handelt es sich um Arbeiten gemäß DGUV Regel 101-0041 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Nr. 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ (TRGS 524)2. Dementsprechend ist die von diesen Stoffen ausgehende Gefährdung im vorliegenden Arbeits- und Sicherheitsplan ermittelt und dargestellt. Die darin enthaltenen Vorgaben bzgl. der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind bei der Ausführung einzuhalten.
1.2 Beteiligte Stellen
1.2.1 Auftraggeber (AG)
Hochbauamt Ludwigshafen Donnersbergweg 2 Postfach 21 12 25 67059 Ludwigshafen am Rhein Deutschland
1.2.2 Gewerbeaufsichtsamt
Struktur- und Genehmigungs-Direktion Süd Herr Mark, Frau Höfler Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße
1.2.3 Auftragnehmer (AN) (sofern bekannt)
Firma Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort
1.2.4 Gutachter
PMO ProjektManagement GmbH
Herr Herrmann, Frau Lotz Weinbergring 10a 55268 Nieder-Olm
1 DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) „Kontaminierte Bereiche“, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), April 1997, aktualisierte Fassung: Februar 2006 2 TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Ausgabe Februar 2010, zuletzt geändert und ergänzt: 2011
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1.2.5 Koordinator nach TRGS 524
Für Leitung und Aufsicht der Arbeiten im kontaminierten Bereich wird bereits mit Angebotsabgabe vom AN zusätzlich der Sachkundenachweis gemäß TRGS 524 gefordert. Dieser Sachkundige ist dafür verantwortlich, die Pflichten des Auftragnehmers nach TRGS 524 zu erfüllen (z.B. schriftliche Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung, Erstellung Betriebsanweisung, Unterweisungen der im kontaminierten Bereich Beschäftigten, etc.).
Zusätzlich ist seitens des AG ein den ausführenden Firmen weisungsbefugter Koordinator nach TRGS 524 zu bestellen, welcher die Arbeiten überwacht. Für die beschriebenen Tätigkeiten wird folgender Koordinator bestellt:
Firma Name Koordinator / Stellvertreter Straße Hausnr. PLZ Ort
1.2.6 Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo)
Sind bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig, ist zusätzlich ein nach den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 303 „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 BaustellV)“ (RAB 30) ein geeigneter Koordinator nach Baustellenverordnung (BauStellV4) („SiGe- Koordinator“) zu benennen.
1.3 Weisungsbefugnis
Die zwischen allen Vertragspartnern festgelegten direkten Weisungsbefugnisse des Koordinators nach TRGS 524 gegenüber allen im Untersuchungsbereich Tätigen umfassen folgende Sachverhalte:
• Anweisung bei Gefahr im Verzug • Anweisung bei Nichteinhaltung gefahrstoffbezogener Schutzmaßnahmen • Anweisung bei Nichteinhaltung sonstiger im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegter Schutzmaßnahmen
Der Auftraggeber ist über die o. g. Vorkommnisse und Anweisungen schriftlich zu informieren. Bei anderen Sachverhalten ist vom Koordinator der Informationsweg über den Aufsichtsführenden des ausführenden Unternehmens zu beschreiten. Der Auftraggeber ist auch hier über die Vorkommnisse zu informieren.
1.4 Betroffener Personenkreis
Der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) gilt für alle Personen, die Tätigkeiten im Gefahrenbereich ausführen:
3 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 30 „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 BaustellV)“ (RAB 30), 27.03.2003 4 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV), 10.06.1998, zuletzt geändert: 19.12.2022
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• sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer (z. B. Aufsichtsführen- de, Geräteführer, Helfer, Bauleiter, Probennehmer, Sachverständige etc.) • Vertreter des Auftraggebers, • Überwachungsbehörden, • Besucher
1.5 Gültigkeitsdauer
Der A+S-Plan gilt für die Dauer der Gesamtmaßnahmen zum Rückbau des Gebäudes im Rampenweg 8 in Ludwigshafen bis zum Abschluss der Arbeiten, bei denen es zum Umgang mit Gefahrstoffen kommt bzw. kommen kann sowie für vor- und nachbereitende Tätigkeiten in diesen Bereichen/ für die gesamte Dauer der Entkernungs-, Sanierungs- und Rückbaumaßnahmen. Er ist bei Änderungen der Gefährdungssituation sofort zu aktualisieren und in seiner jeweils aktuellsten Fassung gültig.
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2 Gebäudebeschreibung
Auf dem Grundstück Rampenweg 6-10 wurden Anfang der 90er Jahre drei zweigeschossige Wohngebäude (nicht unterkellert) mit Flachdächern erbaut. Das Gebäude Nr. 8 soll abgerissen werden, da es nach heutigem Zustand durch einen Wasserschaden und daraus folgenden Schimmel unbewohnbar geworden ist. Die Gebäude wurden ursprünglich als Unterkünfte für obdachlose Personen errichtet und später als Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende renoviert.
Das abzureisende Gebäude Nr. 8 weist einen länglichen, rechteckigen Grundriss auf und ist in massiver Bauweise mit Beton-Fertigteilen errichtet worden. Die Fassaden sind gedämmt, verputzt und mit regelmäßig angeordneten Kunststofffenstern ausgestattet. Die Vorder- und Rückseite sind nahezu identisch.
Der Grundriss der darin liegenden Wohnungen ist einheitlich gestaltet. Jede Einheit besteht aus einem Wohn- und Aufenthaltsraum mit kleiner Küchenzeile, einem Schlafzimmer, einem Flur sowie einem Badezimmer mit Dusche, WC und Waschbecken.
Abbildung 1: Vorderansicht Haus 8 Abbildung 2: Rückansicht Haus 8
Gemäß den vorliegenden Unterlagen besitzt jedes der Gebäude im EG eine Ölheizung mit unterirdischem Öltank, welcher außerhalb verbaut wurde und durch den Domschacht ersichtlich ist. Es ist derzeit nicht bekannt, ob sich darin noch Restölmengen befinden.
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3 Stoffliche Ermittlung und Gefahrenanalyse
3.1 Stoffdaten der Gefahrstoffe
Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen aus den Erkundungen ist im Rahmen der Sanierung mit schadstoffhaltigen Materialien zu rechnen. Diese wurden bei folgenden Bauteilen angetroffen:
Tabelle 1: Auflistung der Gefahrstoffe aus Erkundungen
| Schadstoff | Bauteil | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| KMF | Dämmung in den Leichtbauwänden, Rohrisolationen |
Neben den üblichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Sanierungsarbeiten sind aufgrund der o.g. Schadstoffhaltigkeit von Abfällen zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Vorgaben für den Arbeitsschutz richten sich nach den entsprechenden Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen und Richtlinien:
• Für KMF-haltige Abfälle: Arbeitsschutzmaßnahmen nach TRGS 5215 (hier: Arbeitsschutzmaßnahmen nach Expositionskategorie 2)
Die in diesem A+S-Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind durch die baubegleitende verantwortliche fachkundige Person des AN (und durch die baubegleitende verantwortliche Person der BÜ des AG) laufend zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.
Der Stoffdatenbank GESTIS (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz BIA) können alle relevanten Daten zu den im Folgenden aufgelisteten Schadstoffen entnommen werden. Die Angaben in den Stoffdatenblättern (GESTIS) sind als Grundlage heranzuziehen und der Anlage 1 angehängt. Der verantwortliche Bauleiter des AN hat diese bei der Erstellung seiner Betriebsanweisungen zu berücksichtigen.
5 TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“, Februar 2008
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Tabelle 2: Eigenschaften von zu erwartenden Gefahrstoffen
| Stoffname | Aufnahmepfad | Gefahrenhinweise | Lösl. In H2O [g/l] 20°C | Bei der Sanierung zu erwartender Aggregatszu stand | Hautgän gig | AGW/E | Einstufu ng nach TRGS 9056/K MR- Liste7 | Bemerku ngen H- Sätze | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| U- | ||||||||||
| Grenzw | ||||||||||
| ert/Akz | ||||||||||
| eptanz- | ||||||||||
| /Toleran | ||||||||||
| zwert | ||||||||||
| KMF | Einatmen (inhalativ) | - kann Krebs erzeugen | - | Fest, staubförmig | - | - | K1B, K2 | H351 |
Einstufung nach TRGS 905: krebserzeugend (K1A-2), mutagen (M1A-2), fruchtbarkeitsgefährdend (RF1A-2); entwicklungsschädigend (RD1A-2) E = einatembarer Staub; A = alveolengängiger Staub; GS = Geruchsschwelle; wasserlöslich: ++ = sehr gut; + = gut; +/- = mäßig; - = nicht wasserlöslich H-Sätze = Gefahren-Hinweise, s. z.B. Liste der Gefahrenhinweise (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Juni 2020)
6 TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“, März 2016, zuletzt geändert und ergänzt: 13.07.2021 7 Liste der Krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen (KMF-Stoffe), IFA, August 2022
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4 Arbeitsbereichanalyse
Eine tätigkeitsbezogene Risikobetrachtung erfolgt für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen:
Tabelle 3: Arbeitsschritte der vorgesehenen Maßnahmen, damit verbundener möglicher Stoffkontakt und ggf. daraus resultierende Gefährdung
| Arbeitsschritt | Arbeitsbereich/Personal | Tätigkeit | Potenzieller | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Stoffkontakt/Gefährdung | |||||
| Begehungen | gesamter Untersuchungsbereich/ Gutachter, Auftraggeber, Fachbehörden, verantwortlicher Bauleiter des AN | Standort besichtigen, Ortseinweisung | kein direkter Kontakt bzw. Hautkontakt, nur sehr geringe Staub-Exposition bei gegebenenfalls oberflächlich anstehenden Schadstoffen. | ||
| Rückbau und Entkernungsarbeiten | Rückbau und Entkernungsarbeiten innerhalb des Gebäudes/ Bauleiter, Facharbeiter, Gefahrstoffkoordinator, SiGeKo, Gutachter | Rückbau bestehender Bausubstanz und Bauteile | direkter Kontakt mit partikulär gebundenen Schadstoffen, mit Schadstoffen in Phase, Fein- und Grobstaub. | ||
| Rückbau und Entkernungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen und Bausubstanz | Abdichtungsbahnen, Trennpapier/ Bauleiter, Facharbeiter | Rückbau bestehender Bausubstanz und Bauteile | Ausbau und Entsorgung gem. TRGS 521. Faserfreisetzung ist zu unterbinden. | ||
| Rückbau und Entkernungsarbeiten an künstlichen Mineralfasern | Dämmmaterialien an diversen technischen Einrichtungen (z.B. Rohrleitungen) und Dämmmaterialien aus Wand-, Deckenaufbauten / Bauleiter, Facharbeiter, Gefahrstoffkoordinator, SiGeKo, Gutachter | Rückbau bestehender Bausubstanz und Bauteile | direkter Kontakt mit durch die Rückbauarbeiten freigesetzter Mineralfasern. Ausbau und Entsorgung gem. TRGS 521. Faserfreisetzung ist auf das möglichste zu reduzieren. Schutzmaßnahmen gem. TRGS 521. Rückbaumethodik gem. TRGS 521 wählen |
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5 Arbeits- und Gesundheitsschutz
5.1 Anzeigepflichten
Die Durchführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist vom AN gem. TRGS 524 bzw. DGUV-R 101-004 bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (i.d.R. vier Wochen vor Beginn bzw. unmittelbar nach Auftragsvergabe). Der Anzeige sind der Arbeits- und Sicherheitsplan und die Betriebsanweisung für die einzelnen Tätigkeiten beizufügen.
5.2 Technische Maßnahmen
• Der Arbeitsbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern und zu kennzeichnen. Zutritt haben nur eingewiesene Personen, die mit den auszuführenden Tätigkeiten betraut wurden, und vor Aufnahme der Tätigkeiten über die von schadstoffhaltigem Materialien ausgehenden möglichen Gefahren informiert wurden. Für den direkten Umgang mit den Schadstoffen ist geeignete PSA einzusetzen.
• Grundsätzlich sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass Stoff- bzw. Staubfreisetzung soweit wie möglich unterbleiben.
• Die Schadstoffe sind direkt am Entstehungsort aufzunehmen. Sollten dennoch Emissionen unvermeidbar sein, muss zuerst durch technische Maßnahmen versucht werden, eine Gefährdung der Beschäftigten zu verhindern.
5.2.1 Sanitäreinrichtungen
Ein Sanitärcontainer ist bereitzustellen, ggf. kann auf die bereits vorhandene Baustelleneinrichtung zurückgegriffen werden. Es sollen Einweghandtücher, Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemitteln vorgehalten werden. Es soll ein Erste-Hilfe Kasten und eine Augendusche vorgehalten werden.
Es ist ein Aushang für Erste Hilfe, ärztliche Versorgung und wichtige Rufnummern sowie der wichtigsten Verhaltensregeln und der Betriebsanweisungen anzubringen. Die Sanitäreinrichtungen sind in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen.
5.2.2 Spezielle Anforderungen an Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel
Beim Ausbau der Gefahrstoffe sind staubarme Arbeitsverfahren anzuwenden. So ist das Material z.B. nicht zu reißen, sondern möglichst zerstörungsfrei auszubauen. Das ausgebaute Material ist nicht zu werfen und sofort staubdicht zu verpacken. Beim Ausbau ist das Material feucht zu halten, anfallende Stäube sind direkt am Entstehungsort aufzunehmen. Für die am Ende der Sanierungsmaßnahme durchzuführende Grob- und Feinreinigung sind alle Oberflächen zu reinigen. Für die Reinigung (Asbest, KMF) müssen Industriestaubsauger (Filter Staubklasse H mit Zusatzanforderung Asbest) verwendet werden.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Aufsichtführende des ausführenden Unternehmens muss fachkundig nach TRGS 524/ sachkundig nach DGUV-R 101-004 sein. Zusätzlich muss die Person, die die Tätigkeiten zum Umgang mit „Schadstoff“-haltigen Materialien betreut und überwacht die erforderliche Fachkunde nach TRGS 521
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besitzen. Er hat die Qualifikationen durch Zeugnisse nachzuweisen und muss die Erfordernis und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen fortlaufend überprüfen und überwachen. Sind im Rahmen der Ausführung Mitarbeiter von mehr als einem Unternehmen gleichzeitig tätig, hat der Auftragnehmer die Aufgaben als Koordinator nach DGUV-R 101-004 zu übernehmen.
Der Auftragnehmer hat eine Betriebsanweisung für die Arbeiten zu erstellen. Er hat seine Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung in die Gefahren und die betreffenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Durchführung der Unterweisung ist durch Unterschrift der Beschäftigten nachzuweisen.
Das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln im kontaminierten Bereich ist verboten und erst nach Ablegen der kontaminierten Schutzkleidung sowie gründlichem Waschen erlaubt.
Im kontaminierten Bereich ist Alleinarbeit nicht zulässig.
Für Erste Hilfe- und Rettungsmaßnahmen muss mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein.
Den Mitarbeitern wird das Mitführen eines Notfall-Ausweises gemäß DGUV-R 101-004 empfohlen.
5.3.1 Baustelleneinrichtung
• Der Untersuchungsbereich ist gegen das Betreten durch Unbefugte abzusichern. • Für die Lagerung und Entsorgung von verschmutzter Arbeits- und Schutzkleidung sind adäquate Einrichtungen vorzusehen. • Es sind Bereiche einzurichten, in denen die Lagerung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) so erfolgen kann, dass sich die PSA in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet und jederzeit einsatzbereit ist. • In unmittelbarer Nähe zum Sanierungsbereich sind Hygiene- und Sozialbereiche/Pausengelegenheiten auszuweisen, einzurichten und durch den AN sauber zu halten. Die Hygiene- und Pausengelegenheiten sind durch die Beschäftigten zwingend zu benutzen.
5.3.2 Verhalten im Gefahrenfall und bei Arbeitsunfällen mit kontaminiertem Material
• Werden bei den Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten wie z.B. unvermutet austretende Gase, Dämpfe, Stäube, Flüssigkeiten oder Ähnliches festgestellt, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, der Gefahrenbereich zu verlassen und der Aufsichtsführende zu verständigen. • Der Aufsichtsführende hat festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Ist mit austretenden Gasen oder Dämpfen zu rechnen, so ist deren messtechnische Überwachung zu veranlassen. • Die Arbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem der Aufsichtsführende dies angeordnet und die dabei einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festgelegt hat. • Bei Arbeitsunfällen mit Kontakt zu kontaminiertem Material sind die betroffenen Personen aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und Erste-Hilfe-Maßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung einzuleiten. Daneben ist die nächstgelegene Arztpraxis bzw. Klinik unverzüglich einzuschalten bzw. aufzusuchen.
Wichtige Rufnummern im Gefahrenfall bzw. bei Unfällen sind:
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• Rettungsdienst 112 • Polizei 110 • Feuerwehr 112
5.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
5.4.1 Grundsätzliches
Durch den AN ist für die arbeitsmedizinische Betreuung des von ihm eingesetzten Personals für die beauftragten Tätigkeiten zu sorgen. Die Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Die Gestellung, das Anlegen, die Wartung, Pflege und die Aufbewahrung der Schutzausrüstung und das Einhalten der Tragezeitbeschränkungen nach DGUV-R 112-1908 ist durch den AN zu organisieren und zu gewährleisten.
Für das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung gilt grundsätzlich:
• Schutzkleidung und -handschuhe sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln bzw. spätestens dann, wenn ihre Schutzfunktion durch Durchnässung, Risse, Löcher oder dergleichen nicht mehr gewährleistet ist. • Atemschutzfilter sind grundsätzlich mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Gasfilter zusätzlich immer auch dann, wenn der Geräteträger den Durchbruch geruchlich oder geschmacklich feststellt bzw. rechtzeitig bevor die Schadstoffkonzentration ein Durchbrechen des Filters erwarten lässt. • Bei Verwendung von FFP-Filtermasken wird empfohlen, die Masken nach jeder Arbeitspause zu wechseln.
Für die Arbeiten kann je nach Einzelfall die entsprechende persönliche Schutzausrüstung erforderlich sein. Sie ist gemäß Betriebsanweisung des AN oder auf Anweisung des Aufsichtführenden des AN oder auf Anweisung der für den AG tätigen, nach TRGS 524 qualifizierten Person (BÜ) zu tragen.
5.4.2 Hautschutz
Vom AN sind entsprechende Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten.
8 DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) „Benutzung von Atemschutzgeräten“, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), November 2021
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6 Entsorgung
Alle anfallenden Materialien sind gemäß den gültigen Gesetzen und Vorschriften einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Gefährliche Abfälle sind über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu entsorgen. Der AN muss entsprechende Nachweise erbringen.
• 17 06 03* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält)
Schadstoffhaltige Produkte Nach Beendigung der Arbeiten sind gebrauchte und verunreinigte Schutzausrüstungen in festen, staubdichten und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und fachgerecht zu beseitigen (AVV 15 02 02*).
Gefährlicher Boden/Bauschutt →ggf Bodenaushub Öltank Das (Boden-)Material muss bis zur Entsorgung an einem geeigneten Platz gelagert und gegen Verwehung durch Wind bzw. Abtrag durch Wasser geschützt werden.
Belastetes Wasser ist in wasserdichten Containern o. ä. zwischenzulagern und geordnet zu entsorgen.
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7 Dokumentation, Nachweise
Besondere Vorkommnisse, veranlasste Maßnahmen etc. sind in einem Bautagebuch durch den Aufsichtführenden des AN festzuhalten. Verletzungen sind durch den AN in einem Verbandsbuch zu dokumentieren.
Die anhand der Gefährdungsbeurteilung durch den AN erstellten Betriebsanweisungen sind in einer Sprache anzufertigen, die der Beschäftigte versteht, den Beschäftigten zugänglich zu machen und zu erläutern (Unterweisung). Der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Gegebenenfalls erforderliche, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Bestätigungen zu dokumentieren und auf der Baustelle bereitzulegen.
PMO ProjektManagement GmbH, Nieder-Olm
i.A. B.A. Michelle Lotz Dipl.-Umweltwiss. Bastian Herrmann (Projektleiterin) (Geschäftsführer)
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