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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle ..............................................................................................5 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................5 0.1.2 Besondere Belastungen............................................................................................5 0.1.3 Vorhandene Anlagen................................................................................................5 0.1.3.1 Bahnkörper ..............................................................................................................6 0.1.3.2 Tunnel......................................................................................................................6 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................................6 0.1.3.6 Oberbau ...................................................................................................................6 0.1.3.7 Hochbauten .............................................................................................................7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................7 0.1.3.9 Straßen und Wege ...................................................................................................7 0.1.3.10 Tiefbau.....................................................................................................................8 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ..................................................................8 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ..............................................................................8 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................8 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ...................................................9 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................9 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .....................................................................................9 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ..........................................9 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung .............................................................................9 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen .......................................................................................... 10 0.1.6 Transportwege ....................................................................................................... 10 0.1.7 bleibt frei ............................................................................................................... 10 0.1.8 bleibt frei ............................................................................................................... 10 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................... 10 0.1.10 Hydrologie ............................................................................................................. 10 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete................................................................. 11 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ........................................................... 11 0.1.10.3 Entwässerung ........................................................................................................ 11 0.1.10.4 Wasserhaltung ....................................................................................................... 11 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ........................................................... 11 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .............................................. 12
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0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ................................................................ 12 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ............................................................................ 12 0.1.14 Schutzmaßnahmen ................................................................................................ 12 0.1.15 bleibt frei ............................................................................................................... 13 0.1.16 bleibt frei ............................................................................................................... 13 0.1.17 Hindernisse ............................................................................................................ 13 0.1.18 Kampfmittel ........................................................................................................... 13 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................ 14 0.1.20 Auflagen Dritter ..................................................................................................... 14 0.1.21 bleibt frei ............................................................................................................... 14 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................ 14 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer.............................................................................. 14 0.1.24 Besondere Auflagen ............................................................................................... 15 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................ 15 0.2.1 Bauablauf............................................................................................................... 15 0.2.2 Erschwernisse ........................................................................................................ 15 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ................................................................................. 16 0.2.4 bleibt frei ............................................................................................................... 16 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ......................................................................................... 16 0.2.6 Besondere Einrichtungen ....................................................................................... 16 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ................................................................... 17 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen .................................................................... 17 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ...................................................................... 17 0.2.10 bleibt frei ............................................................................................................... 18 0.2.11 bleibt frei ............................................................................................................... 18 0.2.12 bleibt frei ............................................................................................................... 18 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ............................................................................... 18 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ................................................................................................ 18 0.2.13.2 bleibt frei ............................................................................................................... 19 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen .......................................................................... 19 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ................................................. 20 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..................................... 20 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .......................................................... 20 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 21 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 22 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle....................................................................................................... 23
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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .......................................................... 23 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ............................................... 24 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ..................................................................... 24 0.2.15.9 Deklarationsanalytik............................................................................................... 26 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 26 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 26 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ........................................ 27 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 28 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 29 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................. 30 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ............................................... 30 0.2.16 bleibt frei ............................................................................................................... 31 0.2.17 bleibt frei ............................................................................................................... 31 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................... 31 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern....................................................... 31 0.2.20 bleibt frei ............................................................................................................... 32 0.2.21 bleibt frei ............................................................................................................... 32 0.2.22 bleibt frei ............................................................................................................... 32 0.2.23 DB-spezifische Angaben ......................................................................................... 32 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ................................................................ 32 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ...................................................... 33 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 33 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................... 33 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................ 33 0.5 Technische Bearbeitung ......................................................................................... 34 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................... 34 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .................................................. 34 0.5.3 Bauwerksdokumentation ....................................................................................... 35 0.5.4 Bauzeitenplan ........................................................................................................ 35 0.6 Baubeschreibung ................................................................................................... 36 0.6.1 Los 1 - Netzersatzanlage für Stellwerk Nürnberg Rbf. ............................................. 36 0.6.1.1 Stromversorgung und Netzersatzanlage ................................................................. 36 0.6.1.2 Steuerung und Fernüberwachung .......................................................................... 37 0.6.1.3 Potentialausgleichs- und Erdungsanlage ................................................................. 37 0.6.1.4 Kabelverlegung ...................................................................................................... 38 0.6.1.5 Rückbau ................................................................................................................. 38 0.6.2 Los 2 - Stromversorgung Hydraulikanlage ............................................................... 38
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0.6.2.1 Stromversorgung ................................................................................................... 38 0.6.2.2 Kabelverlegung ...................................................................................................... 39 0.6.2.3 Rückbau ................................................................................................................. 39
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Rangierbahnhof Nürnberg zwischen dem Ausfahrbahnhof beginnen an der SÜ Katzwanger Straße bis zum Einfahrbahnhof hohe EÜ Münchner Straße. Der Rangierbahnhof Nürnberg ist Teil des Eisenbahnknotens Nürnberg. Er ist durch die Güterzugverbindungsstrecken 5941, 5942, 5950, 5951, 5952, 5961, 5962, 5963, 5964 und 5965 an die folgenden Strecken angebunden:
Strecke in Richtung Treuchtlingen (VzG-Streckennummer 5320), Strecke in Richtung Bamberg (VzG-Streckennummer 5900), Strecke in Richtung Würzburg (VzG-Streckennummer 5910), Strecke in Richtung Ansbach (VzG-Streckennummer 5902); Strecke in Richtung Regensburg (VzG-Streckennummer 5850), Strecke in Richtung Bayreuth (VzG-Streckennummer 5903) und Strecke in Richtung Schwandorf (VzG-Streckennummer 5904).
Der Rangierbahnhof in Nürnberg liegt im Süden der Stadt, etwa 5 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt und ist Teil des Bezirks „Südliche Außenstadt“. Im übergeordneten Straßennetz erreicht man den Rangierbahnhof vor allem über die Münchner Straße, Katzwanger Straße sowie die Bauernfeindstraße, die das Gebiet erschließen und Zugänge bieten.
Das Gelände erstreckt sich zwischen den Stadtteilen Hasenbuck im Nordwesten, Rangierbahnhof- Siedlung im Osten und Gartenstadt im Süden. Der Bahnhof ist an alle sieben von Nürnberg ausgehenden Bahnstrecken angebunden und über die Ringbahn wesentlich mit dem regionalen und nationalen Schienenverkehrsnetz verbunden.
Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen per Schiene sind nur unter den im Abschnitt 0.2.1 benannten Bedingungen möglich. Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen per Straße bestehen zum einen über die Zufahrten zur Baustelle gem. Abschnitt 0.1.3.9, sowie zum anderen an den Bahnübergängen gem. Abschnitt 0.1.3.3. Die Baustelle befindet sich in Bezug auf das örtliche Straßennetz im Einzugsgebiet der Bundesstraße B 16, die analog zur Bahnstrecke zwischen Weichering und Neuburg a. d. Donau verläuft.
Aufgleisungsmöglichkeiten werden durch den AG nicht zur Verfügung gestellt. Wenn der AN Aufgleisungsmöglichkeiten benötigen, ist es seine Sache sich diese zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.2 Besondere Belastungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.3 Vorhandene Anlagen
Der Rangierbahnhof Nürnberg ist ein Gefällebahnhof, bei dem es einen Höhenunterschied von 23,4 Metern zwischen der Einfahrgruppe und der Ausfahrgruppe gibt. Die Gleisanlagen sind in der Reihenfolge angeordnet, beginnend mit der Einfahrgruppe (13 Gleise), gefolgt vom Ablaufberg und dann der Richtungsgruppe (60 Gleise) und der Vorgruppe (18 Gleise) bis hin zum Ausfahrbahnhof. Es
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ist wichtig zu beachten, dass die Richtungsgleise der Gw.-Vorharfe, der Südharfe und Ust.-Vorgruppe keine Fortführung in die Ausfahrgruppe haben. Der Ablaufbetrieb erfolgt von Ost nach West. Alle Richtungsgleise sind mit Prellböcken ausgestattet.
0.1.3.1 Bahnkörper
Der Rangierbahnhof ist durchzogen mit bestehenden Querungen unter Weichen und Gleisen. Das jeweilige Baufeld der neuen Querungen selbst ist davon jedoch unberührt, da sich der Bestand während der Baumaßnahme weiterhin in Betrieb befindet. Die relevanten Querungen bzw. Bereiche sind Anlage 3.3 zu entnehmen.
0.1.3.2 Tunnel
entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Der am Stellwerkgebäude vorhandene Betriebsbahnübergang ist als Anrufschranke beim Bergmeister integriert, jedoch fehlt hier die technische Absicherung zum Ablaufstellwerk.
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Im Rangierbahnhof sind folgende Ingenieurbauwerke vorhanden:
- km -0,125 (Strecke 5962) SÜ Katzwanger Str. (westlich des Baufeldes)
- km 0,980 (Strecke 5962) EÜ über Anschluss zum Bw2 Nür (südlich des Baufeldes)
- km 1,597 (Strecke 5962) EÜ über Ablaufberg Nür Rbf
- km 0,025 (Strecke 5961) EÜ Berg – Gleise 1, 2, 3, 4, Fußgängerunterführung
- km 1,057 (Strecke 5961) EÜ über Münchner Str. B8 (östlich des Baufeldes)
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.3.6 Oberbau
Der vorhandene Oberbau in den betroffenen Gleisabschnitten hat überwiegend S49/S54-Fahrbahn auf Holzunterschwellung mit K-Oberbau sowie Kunststoffschwellen. Folgender Oberbau liegt in den betroffenen Gleisabschnitten vor:
Gleis 88 vor der Weiche 288 – Oberbauform W-54-HH-1493 Gleis 124 – Oberbauform K-54-HH-1493 Gleis 138 – Oberbauform K-49-HH-1493 Gleis 140 endet mit einem Prellbock – Oberbauform K-49/54-H Gleis 182 – Oberbauform K-49-HH-1493
Die Weiche 158 ist eine Außenbogenweiche (ABW) 49-215-1:4,8 auf Holzunterschwellung. In den Gleisen 131 und 138 sind jeweils ein Gleisabschluss mittels Bremsprellböcken eingebaut. Die vorhandenen Schienen und Weichenfahrbahnen stammen aus den Walzjahren 1966, 1967, 1971,1977 und 1986.
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0.1.3.7 Hochbauten
Stellwerk Nref:
Das Fahrdienstleiterstellwerk Nref ist in SpDrS600 Technik ausgeführt. Von dort aus werden die Bereiche Einfahrbahnhof, Vorbahnhof, Bf Nürnberg-Langwasser sowie Vor- und Abstellgruppen rangier- und zugstraßenabhängig gesteuert.
Im Stellwerk Nref befindet sich auch das Ablaufstellwerk. Im Ablaufstellwerk ist für die Weichensteuerung SpDrS60-Technik (s. Bild unten) vorhanden. Über S60 Baugruppen werden die Ablaufweichen und die versenkbaren Prellböcke VP600 gesteuert.
Die eigentliche Ablaufsteuerung besteht aus einem Siemens Prozessrechner R30 sowie einer Microcomputersteuerung MES 80 der Fa. Siemens (s. Bild unten). Beide Systeme sind über Busleitungen gekoppelt.
Das Ablaufstellwerk steuert den Ablaufbetrieb in die:
Richtungsgruppe (8 Bündel) Gleise 11-18, 21-28, 31-38, 41-48, 55-58, 61-68, 71-78, 81-88 Gleise 131-138 (Südharfe) Gleise 126 und 127 (Aufstellungsgleise) Gleise 141-148 (Ust-Vorgruppe)
Schnittstellen gibt es zum Stellwerk Nref und Ww Nord des Stw Nraf.
Stellwerk Nraf:
Das Stellwerk Nraf ist in SpDrS60 Technik ausgeführt. Von dort aus wird der Ausfahrbahnhof gesteuert. Der Ausfahrbahnhof ist in zwei Bereiche unterteilt, die jeweils vom Fdl Ausfahrt und vom Ww Nord bedient werden. In einem Bereich des Ww Nord erfolgt die Gleisfreimeldung über Achszählung. Die Auswertung der Achszählinformationen erfolgt in einem Achszählrechner der Firma Siemens vom Typ R30.
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
entfällt
0.1.3.9 Straßen und Wege
Es befinden sich folgende Straßen und Wege im Baubereich, die als Zugangsmöglichkeit zu den Arbeitsstellen und Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen nach Wahl und Belangen des AN genutzt werden können, siehe BE-Flächenübersicht Anlage 3.3:
Von Westen kommend, über die „Katzwanger Straße“ (Hauptverkehrsstraße), kann die ca. 340m lange, asphaltierte öffentliche Zufahrtsstraße „Rangierbahnhof-Ausfahrbahnhof“ bis zum Stellwerk Nraf genutzt werden. Ab hier erfolgt die Zufahrt zu den BE-Flächen 4 und 5 über Gleisüberwege zu einem Schotterweg, welcher zur Betriebsstelle 2 und weiter zwischen den Harfen 4 und 5 verläuft. Von Nordosten kommend, über die „Münchner Straße“ (Hauptverkehrsstraße), kann die befestigte „Bauernfeindstraße“ auf einer Länge von ca. 850m durch die „Rangierbahnhof- Siedlung“ genutzt werden. Über die „Schorrstraße“, bis hin zur „EÜ über Ablaufberg Nür Rbf.“ Gelangt man auf die asphaltierte Zufahrtsstraße „Rangierbahnhof-Einfahrbahnhof“. Der
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Aufbau der asphaltierten Straßen ist unbekannt, die Fahrbahnbreite im Bestand beträgt mind. 4,00m. Unter der Brücke, im Bereich der EÜ, ist die Breite jedoch eingeengt, so dass kein Begegnungsverkehr möglich ist. Deshalb ist hier eine Ampelanlage vorhanden. Ab hier erfolgt die Zufahrt zu den beiden Teilflächen der BE-Flächen 1 entlang des Gleises 182 über einen Schotterweg. Nach dem Gleisüberweg Harfe 1-4 am Stellwerk gelangt man ebenfalls wieder auf einen unbefestigten Schotterweg, welcher zwischen Harfe 4 und 5 verläuft und zu den BE-Flächen 2, 5 und 4 führt. Über diesen Schotterweg sind die beiden Einfahrtsmöglichkeiten West und Nordost verbunden. Entlang des Gleises 182 vor der „EÜ über Ablaufberg Nür Rbf“, bzw. des Gleises 438 nach der EÜ sind die BE-Flächen 3 und 6 angeordnet. Diese sind wie oben beschrieben anzufahren entlang der BE-Fläche 1. Eine weitere BE-Fläche 7 befindet sich im Bereich des Einfahrbahnhofes. Hier besteht jedoch keine direkte Verbindung zum Baufeld, bzw. zu den anderen BE-Flächen. Die Zufahrt erfolgt über die „Trierer Straße“ (Hauptverkekrsstraße). Von dort aus ist die BE-Fläche über ein privates Grundstück und eine unbefestigte Rampe auf DB-Grund zu erreichen. Zusätzlich werden seitens des AGs weiter östlich zwei weitere BE-Flächen 8, 9 zur Verfügung gestellt. Diese sind außerhalb des Baufeldes angeordnet ca. bei km 1,200 und 1,700 der Strecke 5961. Die Zufahrt erfolgt direkt über die „Breslauer Straße“ (Hauptverkehrsstraße). Zu den BE-Flächen führt ein unbefestigter Feldweg.
0.1.3.10 Tiefbau
In der Zugbildungsanlage sind die Gleise in Schotterbett verlegt. Die vorhandene Schotterbettungskante liegt meist zwischen 50cm und 60cm unter SO. Eine Planumsschutzschicht im Sinne der Ril836 ist nicht vorhanden. Rangierwege sind mit Rangierwegmaterial ausgeführt und sonstige Wege (auch befahrbar) in ungebundener Bauweise hergestellt. Eine Ausnahme bilden die Zufahrten zu den Stellwerken Nref und Nraf, diese sind asphaltiert ausgeführt. Im kompletten Baufeld sind erdverlegte Leerrohrsysteme, Kabelführungssysteme, Kabelaufbauschächte, Signalfundamente und teilw. Entwässerungsleitungen vorhanden.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Im Bereich der Baustelle befinden sich jeweils bestehende Kabel und signaltechnische Einrichtungen der Leit- und Sicherungstechnik (insbesondere die Rangiersignale, Radargeräte, Gleiskontakte, Signale und Kabel), die teilweise erdverlegt und teilweise in bestehenden Kabelführungssystemen (Trögen) geführt sind. Die Lage der Leerrohre kann, soweit bekannt und dargestellt, der Anlage 3.3 entnommen werden.
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Im Bereich Baustelle verlaufen auch Kabel und Leitungen der Telekommunikation. Sie sind in Kabeltrögen bzw. in unterirdisch verlegten Rohrzügen untergebracht. Im Bereich der Einfahrgruppe, dem Ablaufberg und den Richtungsgleisen ist GSM-R eingerichtet. Im Gebäude Nref ist eine stationäre Funkanlage für die Loksteuerung vorhanden.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Die vorhandene Oberleitungsanlage besitzt folgende Parameter:
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Oberleitungsbauart: Re 100 im Gleis 124 zwischen den Weichen 135, 134 u. 140 Temperaturbereich: 70 K Fahrdraht: Ri 100, beweglich nachgespannt Tragseil: Bz 50, beweglich nachgespannt Regelfahrdrahthöhe: 5,50 m Regelsystemhöhe: 1,40 m: Einzelmaste Isolationen: Porzellanisolatoren
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Im Bereich des neuen EASTW-Gebäudes ist ein 20 KV-Leitung vorhanden. Die in der Verteilzone eingebauten Weichen sind elektrisch beheizt. In der Anlage ist eine Gleisfeldbeleuchtung vorhanden. Sämtliche elektrotechnischen Anlagen für Licht- und Kraftstrom sind in den Planunterlagen Anlage 3.3 abgebildet, soweit vorliegend. Eine Vollständigkeit kann nicht garantiert werden. Eine erneute Spartenabfrage hat im Zuge der Ausführungsplanung zu erfolgen.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
-
Am Ende der Richtungsgleise sind versenkbare Prellböcke vom Typ VP 600 der Firma Windhoff angeordnet. Insgesamt sind 73 Stück VP 600 im Einsatz. Der Endprellbock im Richtungsgleis 11 sowie die Prellböcke in den Richtungsgleise 141 bis 148 wurden mittlerweile festgesetzt und werden nur noch als Festprellböcke verwendet. Sie sind nicht mehr versenkbar.
-
In der Einfahrgruppe sind 13 versenkbare und verfahrbare Prellböcke vorhanden.
-
Es sind Berg- Tal und Richtungsbremsen vorhanden.
-
Im Maßnahmenbereich sind acht Hydraulikanlagen, in jeweils separaten Betonschalthäusern (BSH) vorhanden. Diese versorgen die Gleisbremsen mit dem notwendigen Öldruck.
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Kabel und Leitungen Dritter sind der Anlage 3.3 zu entnehmen.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
entfällt
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden:
Die Sperrpausen sind der Baubetriebsplanung Anlage 3.15 zu entnehmen. Zusätzlich siehe auch Betriebsprogramm Anlage 3.16 in Absprache mit dem Betrieb (DB-Cargo), dort sind die Gleisbelegung und Rangierfahrten geregelt.
Straßengebunden:
Die Zufahrten sind den Anlagen 3.3.8.01, 3.3.8.02 und 3.3.8.03 zu entnehmen.
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Die Zufahrten dienen grundsätzlich sämtlichem Betriebs-, Liefer- und sonstigem Verkehr des Rangierbahnhofs. Sie können zur Andienung der Baustelle mitgenutzt werden.
Der Baubereich ist in erster Linie straßenseitig über die Münchner Straße und die Bauerfeind- bzw. die Schnorrstraße östlich des Rangierbahnhofs zur Straße „Rangierbahnhof-Einfahrbahnhof“ zu erreichen. Die vorgenannten Straßen ab der Münchner Straße sind Teil einer Wohnsiedlung (sog. Eisenbahnsiedlung). Aufgrund der vorhandenen engen Radien und geringen Fahrbahnbreiten müssen für die Durchfahrt von Schwerlastverkehr entsprechend Behinderungen berücksichtigt werden.
Unterhalb der Brücke am Übergang Schnorrstraße/Rangierbahnhof-Einfahrbahnhof ist aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite in Kombination mit schlechter Einsehbarkeit kein Begegnungsverkehr möglich. Der Verkehr ist mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Für den Einrichtungsverkehr bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Lichtraumes.
Eine weitere straßenseitige Anbindung besteht über die Katzwanger Straße im westlichen Bereich. Die öffentliche Straße „Rangierbahnhof-Ausfahrtbahnhof“ führt direkt zum Stellwerk Nraf, der Bereich vor dem Stellwerk ist ebenfalls asphaltiert.
Weitere Informationen zu den möglichen Anfahrten der einzelnen BE-Flächen können dem Abschnitt 0.1.3.9 entnommen werden.
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die asphaltierte Feuerwehrzufahrt zu den Stellwerken, die Feuerwehraufstellflächen, die Hydranten, sowie die Hauseingänge müssen freigehalten werden. Der DB-Straßenverkehr zu den Stellwerken darf ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Baugrundverhältnisse sind der Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.10 Hydrologie
Die hydrologischen Verhältnisse sind der Anlage 3.5 zu entnehmen.
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0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete
entfällt
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
entfällt
0.1.10.3 Entwässerung
entfällt
0.1.10.4 Wasserhaltung
Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.
Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen.
Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann.
Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag derDB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des
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Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig.
Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Besondere umweltrechtliche Vorschriften und Hinweise sind der Anlage 3.23 zu entnehmen. Es sind folgende allgemeine Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen:
- Oberbodensicherung auf bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten Flächen
- Ordnungsgemäße Wiederverwendung von Erdaushub
- Minimierung der bauzeitl. Flächenbeanspruchung außerhalb bereits befestigter Verkehrsflächen
- Maßnahmen zur Minimierung der Staubbelastung und Straßenverschmutzung
- Vermeidung des Eintrages von Schmier- u. Betriebsstoffen aus Maschinen u. Baufahrzeugen in Boden und Grundwasser
Darüber sind die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen zu beachten. Maßnahmen mit dem Kürzel VA stellen artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen dar, das Kürzel V bezeichnet naturschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen:
- 001_VA - Jahreszeitliche Beschränkung der Rodungs- und Rückschnittarbeiten
- 005_V - Wiederherstellung wärmeliebender Ruderalfluren mit Standortpotenzial für Sandmagerrasenarten
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP):
Die im Erläuterungsbericht des LBP aufgezeigten Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind einzuhalten und umzusetzen. Die Verortung der entsprechenden Einzelmaßnahmen ist dem Maßnahmenplan zu entnehmen. Siehe Anlage 3.23.
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Vorab durch den AG erfolgte Maßnahmen siehe unter 0.1.22.
Gem. den Vorgaben aus dem LBP in Anlage 3.23 wird durch den AG eine umweltfachliche Bauüberwachung (ANumweltfachliche BÜW) eingesetzt, die die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben aus den Auflagen überwacht.
Lärmschutz:
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 6 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
Umweltfachliche Bauüberwachung:
Gem. den Vorgaben aus dem LBP in Anlage 3.23 wird durch den AG eine umweltfachliche Bauüberwachung (AN umweltfachliche BÜW) eingesetzt, die die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben aus den Auflagen überwacht.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen, sowie die unter 0.1.22 beschriebenen, neu durch den AG hergestellten Anlagen dar.
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmittelverdacht festgestellt.
Aufgrund dieses Verdachtes erfolgen die kampfmitteltechnischen Arbeiten
- baubegleitend durch den AN in der Weise durchgeführt, dass die Maßnahmen des KaMISo AN zur Kampfmittelerkundung/-räumung unmittelbar in den technologischen Ablauf der KaMISo auszuführenden Maßnahmen von vornherein integriert wird und der AN und der AN KaMISo gemäß den baufachlich geltenden Richtlinien Kampfmittelräumung kontinuierlich zusammenwirken. Das fachtechnische Aufsichtspersonal, das die baubegleitenden Arbeiten überwacht, wird durch den AN gestellt. KaMISo
In Bezug auf sich während des Bauablaufes ergebende Schnittstellen sind im Übrigen die Regelungen zum Zusammenwirken der Unternehmer gem. Ziff. 0.2.19 zu beachten.
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0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.20 Auflagen Dritter
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Vom AG werden bis zum Beginn der Arbeiten auf der Baustelle folgende Maßnahmen aus dem LBP gem. Anlage 3.23 umgesetzt:
Einrichtung der Bautabuzonen mittels Biotopschutzzäune gem. Maßnahme 004_V Vergrämungsmaßnahme gem. Maßnahme 002_VA Einrichtung von Reptilienschutzzäunen gem. Maßnahme 004_VA
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:
AN , OLA
AN , LST
AN , TK
AN , SICH
AN , SiGeKo
AN , KaMISo
AN , Ökologische BÜW
AN , Abfalltechnische BÜW
AN , Deklarationsanalyse
AN Entsorgung AG,
AN , Hochbau
AN , EEA
AN , Oberbau
Folgende korrespondierende Arbeiten anderer Unternehmer finden auf Veranlassung des AG zeitglich während der Leistungen des AN im Baubereich (siehe Ziff. 9 ZVB-DB) statt.
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AN Weichenerneuerung Projekt NNR Paket 6.1
AN Brückenerneuerung km 0,980
Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.xx ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung,
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insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.
Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.
Die Ausführung der Mengen einzelner Leistungspositionen erfolgt ggf. jeweils in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten.
Die Zufahrten zur Baustelle werden zeitweise auch durch die unter 0.1.23 genannten Unternehmer genutzt.
Der AN hat den unter 0.1.23 aufgelisteten Unternehmern, wie unter 0.2.9 beschrieben, zeitlich befristet im beschriebenen Umfang BE- und Bereitstellungsfläche (zusammenhängend) zur Verfügung zu stellen.
Alle Baufahrzeuge und Baumaschinen müssen mit Tropf- und Spritzsicherung ausgestattet sein. Es sind umweltverträgliche Öle und Schmierstoffe zu verwenden.
Zur Aufrechterhaltung des Eisenbahnverkehrs müssen Arbeiten zum Teil im Bereich von Oberleitungsanlagen, Verbauten, Schotterhalterungen und durchgängig fester Absperrung zwischen Bau- und Betriebsgleis(en) durchgeführt werden.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Bundeslandes Bayern zu befolgen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
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Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungs-flächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren.
Es stehen insgesamt 3 Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung
| Bezeichnung | BE-Nr. nach DBImm | Gesamt- fläche [m²] | Zur Verfügung stehende Fläche [m³] | Loszuweisung | Hinweise |
|---|---|---|---|---|---|
| BE-Fläche 5 | AF0956400052 | 2000 | (15% von 2000 m²) 300 | Los 2: 300 m² | Unbef. Schotterfläche. Als Logistikgleis steht hier das Gleis 64a zur Verfügung. |
| BE-Fläche 10 | AF0956400019 | 771 | (40% von 771 m²) 308,40 | Los 1: 308,40 m² | Unbef. Schotterfläche. Als Logistikgleis steht hier das Gleis 64a zur Verfügung. |
| BE-Fläche 15 | AF0956400019 | 603 | (100% von 603 m²) 603 | Los 2: 603 m² | Unbef. Schotterfläche. Als Logistikgleis steht hier das Gleis 64a zur Verfügung. |
Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind.
Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
Bereitstellung Absetzmulden durch AN:
Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 10 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:
Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen.
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0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
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Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.
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Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Regionalbereich Süd Richelstraße 1 80634 München |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
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Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für
Abfälle
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich
- rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
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Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:
AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
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0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 bzw. länderspezifischer Regelungen aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Einstufung nachdembay. Eckpunktepapier (EPP) |
|---|---|---|
| Boden | 17 05 04 | EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.
Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA bzw. länderspezifischer Regelungen untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.
Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb dieses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer Z2) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen 0 - III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
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Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in Absetzmulden oder sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab EPP Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichendes AN zu erfolgen.
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:
Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:
Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:
Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
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Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle
Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des
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VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, Region Süd, PIng Umweltschutz, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.
Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für
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den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
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Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeigegemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),
bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
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Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Es sind ausschließlich Anlagen, Komponenten, Teile und Teilsysteme, sowie Bauprodukte jeglicher Art mit EBA-Zulassung und DB-Freigabe zu verwenden. Weitere Ausführung nach Vorgabe PL - EIGV/TSI etc.
Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs:
Die Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt durch den AG mittels zeitweiser Sipo/Sakra und durch Gleissperrungen.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 32 von 39
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Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.19) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 33 von 39
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0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.
Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
Soweit bekannt, sind die Sparten in den Planunterlagen unter Anlage 3.3 eingearbeitet. Die Spartenpläne selbst liegen als Anlage 3.24 bei. Diese sind im Zuge der AP durch den AP-Planer nochmals abzufordern.
Gleisvermarkung:
Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld:
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Soll/Ist-Vergleich:
Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.
Trassenplan:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.
Gleisnetzdaten:
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 34 von 39
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.
Topographie:
Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.
Lichtraumdaten:
Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden:https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Der durch den AN zu Angebotsabgabe erstellte Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erneut vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich, jedoch zwischen dem Beginn auf der Baustelle und der abnahmereifen Fertigstellung auf der Baustelle 14-tägig, zu aktualisieren (Soll-Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 5-fach in Papierform und in digitaler Form (MS Projekt) zu liefern.
0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Los 1 - Netzersatzanlage für Stellwerk Nürnberg Rbf.
0.6.1.1 Stromversorgung und Netzersatzanlage
Die bestehende Netzersatzversorgung des Einfahrtstellwerks wird von einer Stromversorgung über ein Dieselaggregat auf eine Netzeinspeisung aus dem Oberleitungsnetz umgestellt.
Für die Einspeisung aus dem Oberleitungsnetz wird ein Betonschalthaus für die Netzersatzanlage (BSH NEA-OL) gemäß Zeichnung 2 Elh 00.05.05 Typ NFT 1/240 errichtet. In diesem Betonschalthaus werden der Transformator, die Mittelspannungsschaltanlage (HV NEA-OL) sowie die Kleinverteilungen KV NEA- OL und KV USV NEA untergebracht.
Die Einspeisung des Betonschalthauses erfolgt aus dem Oberleitungsnetz über ein Mittelspannungskabel. Vom Masttrennschalter wird ein Mittelspannungskabel zum Transformator im Betonschalthaus verlegt. Die Kabelverlegung erfolgt getrennt von anderen Kabelanlagen in neu herzustellenden Kabeltrögen des Kabeltiefbaus.
Die Schnittstelle zum Gewerk Oberleitungsanlage befindet sich an der Abgangsklemme des Masttrennschalters. Der Masttrennschalter einschließlich des Anschlusses an das Oberleitungsnetz ist Bestandteil des Gewerkes AN . OLA
Im Betonschalthaus werden zwei Kleinverteilungen installiert:
KV NEA-OL zur Versorgung des Eigenbedarfs des Betonschalthauses (Beleuchtung und Steckdosen),
KV USV NEA zur Versorgung der Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Netzersatzanlage.
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 36 von 39
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
Die KV NEA-OL wird aus der Unterverteilung UV NEA im Netzersatzraum des Einfahrtstellwerks gespeist. Die KV USV NEA wird aus der neu zu errichtenden UV USV im Netzersatzraum versorgt. Die Errichtung der UV USV erfolgt durch das Gewerk Leit- und Sicherungstechnik.
Am Gebäudeeintritt des Einfahrtstellwerks wird im Kabelkeller ein Überspannungsschutzkasten mit Überspannungsschutzgeräten vorgesehen. Zusätzlich wird im Kabelkeller eine Potentialausgleichsschiene (PAS) installiert, an die sämtliche metallischen Anlagenteile sowie die Schutz- und Funktionserdungsleiter angeschlossen werden.
Im Netzersatzraum des Einfahrtstellwerks werden ein neuer Hausanschlusskasten (HAK) sowie ein Frequenzumrichter mit einer Leistung von 160 kVA einschließlich der erforderlichen Netzumschalteinrichtung für die Versorgung der haustechnischen Anlagen (E/M) errichtet. Darüber hinaus wird der Anschluss für eine mobile Netzersatzanlage erneuert. Die neu errichteten Schaltschränke dienen der Versorgung der haustechnischen Anlagen.
Zur galvanischen Trennung zwischen dem öffentlichen Niederspannungsnetz und der Stromversorgung der Leit- und Sicherungstechnik wird im Netzersatzraum ein Transformator mit galvanisch getrennten Wicklungen installiert. Zur elektrischen Trennung der Stromversorgung der LST- Anlagen von der Versorgung der haustechnischen Anlagen (E/M) wird zusätzlich ein separater Einspeiseschrank mit entsprechender Netztrennung vorgesehen.
0.6.1.2 Steuerung und Fernüberwachung
Die Steuerung der NEA-OL erfolgt über die Steuereinheit, welche sich im Hauptverteiler HV NEA-OL befindet, und wird über einen Abgang in der Kleinverteilung KV USV NEA gesichert. Für die Übertragung der Meldungen und Befehle ist eine Zentraleinheit der Firma Pintsch im Stellwerk vorhanden. Die Steuereinheit im HV NEA-OL wird mit der bestehenden Steuereinheit im EWHA W2 verbunden, welche wiederum mit der Zentraleinheit im Stellwerk verbunden ist. Von der Zentraleinheit erfolgt die Anbindung an die technische Stelle und betriebliche Stelle.
0.6.1.3 Potentialausgleichs- und Erdungsanlage
Im Netzersatzraum sowie im MS-Raum des BSH NEA-OL wird je eine HES/HPAS errichtet, welche an zwei verschiedenen Gleisen mit einem DB-zugelassenen Verfahren geerdet werden. Die Schienenanschlüsse der HES/HPAS und der Traforückleiter NEA-OL sind mit je einem Abdeckkasten gemäß 2 Ebh 165 zu versehen. Die HES/HPAS im Netzersatzraum und im MS-Raum des BSH NEA-OL wird zusätzlich über Tiefenerder (V4A) geerdet. An den Tiefenerder-Anschlussbereichen sind Revisionsschächte vorzusehen. Wenn in unmittelbarer Nähe der Gleisanschlüsse keine Vermaschung der Gleise vorhanden ist, so wird diese entsprechend der Richtlinie 954.0107 Abs. 4 hergestellt. Die Bahnerdungsanschlüsse am Gleis, an der Gleisvermaschung und den Potentialausgleichsverbindungen sind entsprechend dem auftretenden Kurzschlussstrom der Oberleitung auszuführen. Die Gleisanschlüsse dürfen nicht im Bereich von Fahrzeugsensoren (FS-Schleifen oder Achszählern) angeordnet werden. Die Gleisanschlüsse sind mit dem örtlichen Signaldienst abzustimmen und festzulegen.
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 37 von 39
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
0.6.1.4 Kabelverlegung
Die Kabelverlegung erfolgt in vorhandenen bzw. neu herzustellenden Kabeltrögen, Kabelschächten, Schutzrohren und Gleisquerungen gemäß den geltenden Vorschriften und technischen Unterlagen der DB AG. Die Kabelkennzeichnung erfolgt nach Ril 954.0102. Zu beachten sind insbesondere: zulässige Biegeradien Schutz vor mechanischer Beschädigung fachgerechte Einführung in Schächte, Schutzrohre, Verteiler und Anschlussbereiche Trennung unterschiedlicher Stromkreise/Anlagenbereiche Vermeidung unzulässiger Zugbeanspruchung Abdichtung von Gebäudeeinführungen, Schutzrohren und Durchdringungen Schutz vorhandener Kabel während der Bauausführung eindeutige Zuordnung der Kabel zu Anlagen und Stromkreisen Vorhandene Kabeltrassen, -schächte, Schutzrohre und Kabelführungssysteme sind vor Arbeitsbeginn auf Nutzbarkeit, Belegung und Zugänglichkeit zu prüfen. Abweichungen, Schäden oder nicht nutzbare Kabelwege sind dem AG unverzüglich zu melden.
0.6.1.5 Rückbau
Alle Komponenten der Netzersatzanlage im Netzersatzraum, einschließlich Dieselaggregat, Generatoren, Tank und Steuerschränken sind zurückzubauen. Des Weiteren sind alle nicht mehr benötigten elektrischen Anlagen zu demontieren. Währenddessen sind die Kabel der Verbraucher I und II sowie die Zuleitung aus der Netzschiene und die UV NEA Raum technisch zu sichern. Die ausgebauten Anlagenteile sind dem Betreiber zur Übernahme anzubieten oder, sofern dies nicht gewünscht wird, fachgerecht und umweltgerecht zu entsorgen. Der Netzersatzraum ist anschließend zu sanieren und instand zu setzen.
0.6.2 Los 2 - Stromversorgung Hydraulikanlage
0.6.2.1 Stromversorgung
Die Hydraulikanlagen der Richtungs-, Berg- und Talbremsen MAR1-4, MAT2 und MAB werden erneuert und durch Neubauten ersetzt. Die Gebäude MAT1 und MAR5 bleiben bestehen, jedoch wird die Technik innerhalb dieser Gebäude erneuert.
Die Gebäude MAT2 und MAB werden durch Neubauten ersetzt. Zudem werden die Anlagen MAR1-2 in einem Gebäude (MAR1) zusammengefasst, ebenso die Anlagen MAR3-4 in einem weiteren Gebäude (MAR2). Die Gebäude und die Technik der Hydraulikanlagen sind Bestandteil der AN LST.
Das Gebäude MAT2, die zusammengefassten MAR1 und MAR2 sowie das Gebäude MAR5 der Richtungsbremsen werden von der NSHV der Trafostation der DB Energie (Station Richtungsbremse) versorgt. Die Gebäude MAB und MAT1 werden von der NSHV der Trafostation der DB Energie am Ablaufberg gespeist.
Die Stromversorgung der Steuerung der Hydraulikanlagen erfolgt über das Gestell 3 im Schaltraum des Einfahrtstellwerks; dieses ist Bestandteil des AN LST.
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Projektbezeichnung: EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI81265 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.00.1
0.6.2.2 Kabelverlegung
Die Kabelverlegung erfolgt in vorhandenen bzw. neu herzustellenden Kabeltrögen, Kabelschächten, Schutzrohren und Gleisquerungen gemäß den geltenden Vorschriften und technischen Unterlagen der DB AG. Die Kabelkennzeichnung erfolgt nach Ril 954.0102. Zu beachten sind insbesondere: zulässige Biegeradien Schutz vor mechanischer Beschädigung fachgerechte Einführung in Schächte, Schutzrohre, Verteiler und Anschlussbereiche Trennung unterschiedlicher Stromkreise/Anlagenbereiche Vermeidung unzulässiger Zugbeanspruchung Abdichtung von Gebäudeeinführungen, Schutzrohren und Durchdringungen Schutz vorhandener Kabel während der Bauausführung eindeutige Zuordnung der Kabel zu Anlagen und Stromkreisen Vorhandene Kabeltrassen, -schächte, Schutzrohre und Kabelführungssysteme sind vor Arbeitsbeginn auf Nutzbarkeit, Belegung und Zugänglichkeit zu prüfen. Abweichungen, Schäden oder nicht nutzbare Kabelwege sind dem AG unverzüglich zu melden.
0.6.2.3 Rückbau
Die nicht mehr benötigten Einspeisekabel zu den Gebäuden MAT2 und MAB sowie zu den bisherigen Anlagen MAR1–4 sind zurückzubauen. Die Kabel sind spannungsfrei zu schalten, freizuschalten und fachgerecht aus den vorhandenen Kabeltrassen, -schächten und Schutzrohren zu entfernen.
Die ausgebauten Kabel sind dem Betreiber zur Übernahme anzubieten oder, sofern dies nicht gewünscht wird, fachgerecht und umweltgerecht zu entsorgen. Weiterhin genutzte Kabel und Anlagenbereiche sind während der Rückbauarbeiten zu sichern und vor Beschädigung zu schützen.
DB InfraGO AG, Region Süd Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 39 von 39