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Bauvertrag
26FEI88371
zwischen dem Auftraggeber
DB InfraGO AG Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt / Main
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und
der Firma (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
über EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA, in 2 Losen
Beteiligte / zuständige Stellen Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Sandstr. 38-40, 90443 Nürnberg für den Einkauf zuständige Stelle: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, FE.EI 78, Richelstr. 3, 80634 München für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: DB InfraGO AG, Betrieb Netz Nürnberg, V.IW-S-N-NÜR, Sandstr. 38-40, 90443 Nürnberg Bauüberwachende Stelle: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com Adresse für Bürgschaften: Deutsche Bahn AG, SSC Buchhaltung, Team Bürgschaften, EUREF-Campus 17, 10829 Berlin für zuständige Stelle:
Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Eisenbahn-Bundesamt Aufgaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außenstelle: Außenstelle Nürnberg, Sb 2 Eilgutstr. 2 90443 Nürnberg
208.1213V25 Bauvertrag Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026
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Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand § 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung § 4 Vergütung § 5 Ausführungsfristen und –termine (Vertragsfristen VOB/B § 5 Abs. 1) § 6 Vertragsstrafen § 7 Sicherheitsleistung § 8 Abnahme § 9 Mängelansprüche § 10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung § 11 Nachunternehmer § 12 Kündigung § 13 Vertretung des Auftraggebers § 14 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 15 Örtliche Verhältnisse § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Arbeitsgemeinschaften § 18 Rechnungslegung § 19 Schlussbestimmungen
Anlagenverzeichnis
Vertragsteile Anlage 2.0 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Anlage 2.1.1 Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen Anlage 2.1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen SbaD Anlage 2.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-DB) Anlage 2.2.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-SbaD) Anlage 2.3 Zusätzliche techn. Bestimmungen zu § 3.2.7 Anlage 2.4 Nebenangebote Anlage 2.4.1 Nebenangebote gemeinsame Vergabe Anlage 2.6 DVA-Versicherungsmerkblatt Anlage 2.7.1 Nachunternehmerverzeichnis Anlage 2.7.2 Verpflichtungserklärung_Nachunternehmer Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01 incl. Empfangsbeschein. Anlage 2.10 Kapazitätsnachweis (Einsatz von Maschinen und Geräten) Anlage 2.11 bleibt frei Anlage 2.12 Verfahrensregelung NEuPP Anlage 2.13 Regelungen zu AG-seitig beigest. Oberbaumaterial inkl. Anhänge I - V Anlage 2.14 Terminplan Abschlagsrechnungen Anlage 2.15 EVB Qualitätssicherung Beschaffung (208.1210A05) Anlage 2.16 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung Anlage 2.18 Handlungsleitfaden QualityGates mit Auftragnehmern Anlage 2.21 EVB Informationssicherheit nebst Anlagen (208.1210A13) Anlage 2.22 EVB Beistellung (208.1210A06) Anlage 2.23 EVB Bundestariftreue Anlage 2.24 LEAN Leistungen inkl. LEAN-Verfolgungsliste Anlage 2.25 Anlage 2.26 Anlage 2.27 Anlage 2.28 Anlage 2.29 EVB ElBa SbaD (208.1214A11) Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchung
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Leistungsbeschreibung Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm (s. a. Ziffer 5.2 der Bewerbungsbedingungen) Bieterangaben Anlage 3.1 Rahmenterminplan des AG Anlage 3.1.1 Bauzeitenplan Anlage 3.2 Prüfung und Genehmigung von Ausführungsunterlagen Anlage 3.3 Planunterlagen Anlage 3.4 Bauzustände Anlage 3.5 Baugrund- und Gründungsgutachten Anlage 3.6 Behördliche Auflagen Anlage 3.7 Prüfkatalog Anlage 3.8 Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.9 Sicherungsübersicht Anlage 3.10 Erklärung Qualitätssicherung Ausführungsunterlagen Anlage 3.11 ZVB-EDV Anhang 208.1212A06 Anlage 3.12 Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (Auftraggeber-Informationsanforderungen AIA) Anlage 3.12.1 BIM-Projektabwicklungsplan (BAP) Anlage 3.13 Liefertermine Schienen Anlage 3.14 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 3.15 Auszug aus der Baubetriebsplanung Anlage 3.16 Angaben Bauschild Anlage 3.17 Anlage 3.18 Krananweisung Anlage 3.19 Muster Notfallplan Anlage 3.20 Anlage 3.21 Anlage 3.22 Verzeichnis der am Bahnbetrieb teilnehmenden Unternehmen Anlage 3.23 LBP
Formblätter Kalkulation Anlage 2.17 Angaben zur Preisermittlung SbaD Anlage 4.0 Anforderungen an Angebotskalkulation Anlage 4.5 Beispiele für die Berechnung der EP Anlage 4.8 Gemeinkostendeckung
Feststellung des Vertragsniveaufaktors Anlage 5.0 Feststellung des Vertragsniveaufaktors (VNF) „f“
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§ 1 Integritätsklausel
1.1 Bleibt frei.
1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlun- gen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaß- nahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Kon- zernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auf- tragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,
d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunterneh- men das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder auslän- dische Beamte, Amtsträger ,für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der An- bahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem In- haber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mit- teilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,
f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissi- ons-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Em- bargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie
h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.
Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
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1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben un- berührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich
a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auf- tragnehmers begangen wurde,
b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevoll- mächtigten begangen wurde,
c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,
mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.
Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mit- arbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.
Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Zif- fer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.
1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäfts- führer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,
a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreini- gungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.
Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
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1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftrag- geber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.
Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüg- lich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer in- formiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, ein- schließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Ver- einten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, be- achten.
Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embar- gomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europä- ischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs so- wie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber un- verzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichter- füllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusam- menhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder un- ter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertra- ges berechtigt.
Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinba- rung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auf- traggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nicht- diskriminierungsvorschriften verstoßen.
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§ 2 Gegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist
EASTW Nürnberg Rbf., VE 50 Hz für Hydraulikanlage und NEA, in 2 Losen
§ 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung
3.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag.
3.2 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge:
3.2.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen ( z.B. von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle, Bieterfragen und Antworten oder anderer ver- tragsrelevanter Schriftverkehr; das jüngere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor).
3.2.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes mit Ausnahme § 16 Besondere Vertragsbedingungen.
3.2.3 Vom AN im Rücklaufexemplar eingetragene Bieterangaben und Preise, soweit durch den AG ge- fordert.
3.2.4 Die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen: 3.2.4.1 Leistungsverzeichnis / Leistungstext 3.2.4.2 Vorbemerkungen / Baubeschreibung 3.2.4.3 Zeichnungen / Pläne 3.2.4.4 Behördliche Auflagen, z. B. Planfeststellungsbeschluss / Genehmigungen 3.2.4.5 Gutachten 3.2.4.6 § 16 dieses Vertragstextes – Besondere Vertragsbedingungen
3.2.5 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen - ZVB-DB (Anlage 2.2)
3.2.6 Die übrigen Anlagen des Bauvertrags.
3.2.7 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen ZTV, insbesondere die in Anlage 2.3 genannten, sowie die öffentlich rechtlichen Bestimmungen.
3.2.8 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B, Ausgabe 2019
3.2.9 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – VOB/C, Ausgabe 2019 mit Ergänzungsband 2023
§ 4 Vergütung
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Zuschlagsschreiben.
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§ 5 Ausführungsfristen und –termine (Vertragsfristen VOB/B § 5 Abs. 1)
5.1 Vertragstermine sind Ausführungsbeginn, Fertigstellungstermin sowie ausdrücklich als Vertragstermine vereinbarte Zwischentermine:
5.1.1 Beginn der Ausführung der Planungsleistung durch den AN 2 Wochen nach Bindefrist 5.1.2 Beginn der Ausführung an der Baustelle: 13.03.2028 5.1.3 Folgende Termine sind Vertragstermine: Beginn der Ausführung an der Baustelle Los 2 13.08.2029 Vorlage der vollständigen, genehmigungsfähigen Ausführungsunterlagen Los 1 31.07.2027 Vorlage der vollständigen, genehmigungsfähigen Ausführungsunterlagen Los 2 31.12.2028 Fertigstellung aller Leistungen zur Inbetriebnahme 23.09.2030 Abnahmereife Fertigstellung aller Leistungen auf der Baustelle 23.09.2030 Übergabe der vollständigen Bestandsunterlagen 01.12.2030 5.1.4 bleibt frei 5.1.5 bleibt frei 5.1.6 Fertigstellung der vertraglichen Leistungen 15.12.2030
5.2 Zusätzlich zu den Vertragsterminen gem. vorstehender Ziffer 5.1ff werden die sich aus der BETRA erge- benden Arbeitserbringungszeiten als Vertragstermine vereinbart. Die Arbeitserbringungszeit ist die Zeit, die dem Auftragnehmer gemäß BETRA zur Erbringung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt wird.
§ 6 Vertragsstrafen
6.1 Folgende Vertragsstrafen werden vereinbart:
6.1.1 Bei schuldhafter Überschreitung von Vertragsterminen gemäß § 5 Ziffer 5.1 aufgrund Verzuges hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der verzugsbedingten Überschreitung
- bei Zwischenterminen: 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleis- tung(en) netto Die vorstehende Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.
- beim Fertigstellungstermin: 0,1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto Die vorstehenden Vertragstrafen werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt.
Sonn- und Feiertage, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch während des Verzuges keine Leistungserbringung zu erfolgen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe unberück- sichtigt.
6.1.2 Bei schuldhafter Überschreitung der Arbeitserbringungszeit gemäß § 5 Ziffer 5.2 aufgrund Verzuges, hat der Auftragnehmer in jedem Einzelfall für jede Überschreitungsminute folgenden Betrag zu zahlen:
- bei IC- und ICE-Strecken 170,00 € (i. W. einhundertsiebzig)
- bei allen anderen Strecken 85,00 € (i. W. fünfundachtzig).
Die vorstehende Vertragsstrafe wird pro Kalendertag auf 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto und insgesamt auf 5,0 v.H. der Ab- rechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.
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6.1.3 Bei schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht gemäß Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01, welche zu einer die Funktion einschränkende Beschädigung einer Leitung führt, hat der Auftragneh- mer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jede Unterbrechungsstunde der beste- henden Funktionseinschränkung 1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teilleis- tung(en) netto und ist insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die betroffene(n) Teil- leistung(en) netto begrenzt.
6.1.4 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 6.1.1,6.1.2 und 6.1.3 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt.
6.1.5 Andere Vertragsstrafen:
6.1.5.1 Pressemitteilungen / Veröffentlichungen
Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, von sich aus die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren. Gleiches gilt für Veröffentlichungen bezüglich des Bau- vorhabens und seiner Realisierung in (Fach-) Zeitschriften und Zeitungen. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtung, das vorherige schriftliche Einverständnis des AG einzuholen, so ist der AN verpflichtet, dem AG einmalig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto zu bezahlen.
6.1.5.2 Neben den Vertragsstrafen in Ziffer 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 sind noch folgende Vertragsstrafen verein- bart: Die hier genannten Vertragsstrafen sind insgesamt auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt. 6.1.6 Insgesamt werden die Vertragsstrafen gemäß vorstehender Ziffer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4 auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Auf einen weiter- gehenden Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Vertragstermine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragstermi- nen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsstrafeversprechen entsprechend für die neuen Ver- tragstermine. Einer neuen Vertragsstrafenvereinbarung bedarf es nicht. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Ver- tragsstrafen für weitere Zwischen- oder Fertigstellungstermine angerechnet.
6.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Integritätsklausel in § 1 Ziffer 4 dieses Vertrages sowie, falls vereinbart, in den EVB Bundestariftreue weitere Vertragsstrafen vereinbart sind, die neben den hier in § 6 Ziffer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.1.4 vereinbarten Vertragsstrafen stehen und gesondert geltend ge- macht werden.
6.1.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vorbehalt der Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafen bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen, sofern der Vorbehalt nicht bereits bei der Abnahme erklärt wurde.
§ 7 Sicherheitsleistung
7.1 Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme netto.
7.2 Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Summe der Ab- schlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) netto. Sobald die end- gültige Abrechnungssumme feststeht, ist die Sicherheit bei Bedarf entsprechend anzupassen.
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§ 8 Abnahme
8.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; VOB/B § 12 Abs. 5 gilt nicht.
8.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Mess- geräte zu stellen.
§ 9 Mängelansprüche
9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre. Für folgende Gewerke gilt eine abweichende Frist:
9.2 Wenn eine Verjährungsfrist vorstehend nicht angegeben und auch in anderen Vertragsbestandteilen nicht festgelegt ist, sind die Verjährungsfristen nach VOB/B § 13 Abs. 4 maßgebend. In Fällen nach VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn sie länger sind.
§ 10 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung
10.1 Der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unter- nehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage 2.6, Merkblatt/-blätter zur Kombinier- ten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsver- trages.
10.2 Alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versi- cherungssteuer wird vom Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Auftragnehmer versichert, dass Prämien für der- artige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.
§ 11 Nachunternehmer
Die Regelungen in VOB/B § 4 Abs. 8 werden wie folgt ergänzt:
11.1 Auch für jede Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Zustimmung für solche Vergaben kann vom Auftraggeber erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefor- dert wurde.
11.2 Die Anmeldung von Nachunternehmern für die in der Anlage 2.7.1 „Nachunternehmerverzeichnis“ ge- nannten Leistungsteile /Einsatzbereiche hat spätestens 14 Tage vor Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers zu erfolgen. Die Zustimmung wird vom Auftraggeber erteilt, wenn für den vorgese- henen Nachunternehmer mit Anmeldung die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde.
Für die vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss im Vergabeverfahren benannten und vom Auftrag- geber nicht abgelehnten Nachunternehmer gilt die Zustimmung als erteilt.
11.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu verweigern.
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§ 12 Kündigung
12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Neben den in VOB/B § 8 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Gründen liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer eine schwere Verfehlung (wie z.B. versuchte und vollendete Bestechung s. § 1 Ziffer 1.3) begangen hat.
12.2 Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer einen Nachunternehmer ohne schrift- liche Zustimmung des Auftraggebers beauftragt oder eine Weitergabe durch Nachunternehmer zulässt und/oder duldet (siehe § 11). Der Auftraggeber ist berechtigt zu kündigen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer ihm vom Auftraggeber gesetzten Frist die ohne schriftliche Zustimmung tätigen Nach- unternehmer von der Baustelle nicht entfernt hat.
12.3 In diesen Fällen gilt VOB/B § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
§ 13 Vertretung des Auftraggebers
13.1 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Bauvertrags bevollmächtigt. Die Vertretung der vertrags- abwickelnden Stelle oder, falls eine solche nicht angegeben ist, des Auftraggebers wird ausschließlich von den nachfolgend genannten Personen wahrgenommen:
DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Johannes Glöckner DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Kerstin Wolff DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Bernd Schmitt DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Andreas Pfeuffer DB InfraGO AG, V.II-S-N-S, Dominik Friedrich DB InfraGO AG, V.II-S-N, Matthias Trykowski Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich be- stimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle, wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
13.2 Andere vom Auftraggeber oder der vertragsabwickelnden Stelle bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens eingesetzten Personen, insbesondere Architekten, Ingenieure, Bauleiter und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen, Auffor- derungen, Vorbehalte u. ä. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Vereinbarungen und Anordnun- gen, die eine Zahlungspflicht des Auftraggebers begründen können.
Für die Anordnungsrechte der BÜW (LÜB, BÜW u. FBÜ) gelten die Regelungen der RiL 809 in der jeweils aktuellen Fassung, soweit zwischen Projektleiter und BÜW nichts anderes vereinbart ist.
§ 14 Streitigkeiten, Gerichtsstand
14.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
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§ 15 Örtliche Verhältnisse
15.1 Baustelle/Baubereich
Für die Baustelle, den Baubereich, deren Zugänge und Zufahrtswege ist Folgendes zu beachten: Siehe Vorbemerkungen/Baubeschreibung Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ur- sprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderun- gen des Zustandes, die aus dem Risikobereich des AG resultieren.
15.2 Lager- und Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume
Folgende Lager- und Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume werden unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt: Siehe Vorbemerkungen/Baubeschreibung Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des Auftragnehmers nicht entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen Anforderungen herzurichten und den Ur- sprungszustand wiederherzustellen. Braucht der Auftragnehmer weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl. Und weitere Aufenthaltsräume, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen; Beschaffung und Vorhaltung solcher Flächen werden durch die Vertragspreise mit abgegolten.
15.3 Be- und Entladestellen
Die dem Auftragnehmer zur Entladung oder Beladung überwiesenen Eisenbahnwagen werden an fol- genden Stellen bereitgestellt: entfällt
15.4 Wasser (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt
15.5 Elektrizität (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt
15.6 Andere Anschlüsse (Anschluss, Verbrauch, Abrechnung): wird vom AG nicht gestellt
§ 16 Besondere Vertragsbedingungen
16.1.1 Die Bauabrechnung erfolgt elektronisch durch Datenaustausch gemäß REB.
Wegen weiterer Besonderer Vertragsbedingungen siehe Anlage 2.1.
§17 Arbeitsgemeinschaften
Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitgliedern an das bevollmächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Abschlags-, Schlussrech- nung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.
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§ 18 Rechnungslegung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist nicht enthalten.
Die Rechnungen sind netto ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leis- tungsempfängers auszustellen. Die diesbezügliche Bescheinigung nach Muster „USt 1 TG“ wird dem Auftragnehmer auf Wunsch vorgelegt.
Die Rechnungen sind mit den vereinbarten Nettopreisen auszustellen. Der Nettosumme hinzuzurechnen und separat auszuweisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag mit dem gültigen Steuer- satz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z. B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform. 19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 19.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungs- lücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.
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