Besondere Vertragsbedingungen zum Verfahren 10032282 30 Generatoren 15-20 kVA der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Für die Angebotserstellung und die Erbringung der im vorliegenden Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistung gelten die folgenden besonderen Vertragsbedingungen:
Bitte geben Sie neben dem Leistungsverzeichnis mit den Preisen auch ein Angebot im PDF-Format als Datei mit ab. Aus dem Angebot sollen pro Position der Hersteller und die Typenbezeichnung gemäß Leistungsbeschreibung, der Stück- und Gesamtpreis, die Preise für die einzelnen potentiellen Lose, die Verpackungs- und Versandkosten gemäß Vorgabe Lieferklausel und für die angebotene Gesamtleistung sowie die Zahlungsbedingungen und Lieferfristen hervorgehen (siehe auch Bewerbungsbedingungen).
Hinweis zur Beachtung geltender Embargos und sonstiger Handelsbeschränkungen:
Die Auftraggeberin weist explizit darauf hin, dass gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GIZ (in der Version vom Juli 2023), alle Auftragnehmer der GIZ verpflichtet sind, im Rahmen der Vertragsdurchführung sämtliche Embargos und sonstige Handelsbeschränkungen der Vereinten Nationen, der EU und der Bundesrepublik Deutschland selbst und auch hinsichtlich der eigenen Lieferanten zu beachten und einzuhalten.
Dies gilt insbesondere auch für die aktuellen EU-Sanktionen gegen Russland, Belarus, Krim und die betroffenen Ostukrainischen Gebiete[1]. Entsprechend ist der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, nur solche Waren zu liefern, die nicht unter diese Sanktionen fallen. Zudem hat der Auftragnehmer die Pflicht, alle gebotenen Unterstützungshandlungen zu leisten, um der GIZ die Sicherstellung der Einhaltung des Sanktionsregimes zu ermöglichen.
Auslandslieferung mit Übergabe an den Partner
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen nicht selbst zu verwenden, sondern einem Endnutzer zukommen zu lassen. Im Falle der Lieferung von Waren, welche sich gem. Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in den dort genannten Anhängen befinden, wird die Auftraggeberin vom Endbenutzer verlangen, eine Endnutzervereinbarung zu unterzeichnen, in der sich der Endnutzer insbesondere verpflichtet, die betreffenden Waren nicht nach Russland/Belarus zu verkaufen oder zu exportieren. Verweigert der Endbenutzer die Unterzeichnung der Endnutzervereinbarung, dann kann die Auftraggeberin von diesem Vertrag zurücktreten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Lieferung wäre aus laufender Produktion oder aus Lagerbeständen erbracht worden und die Auftraggeberin bestätigt, dass sie keine anderweitige Verwendung für die Waren hat. Sind beim Auftragnehmer für die Angebotserstellung, für die Lagerung der Ware nach Vertragsschluss und/oder für die Lieferung Kosten entstanden, werden diese im Falle des Rücktritts gegen entsprechenden Nachweis erstattet.
Zahlungsbedingungen:
100% Vorauszahlung
Es wird eine Vorauszahlung über 100% des Auftragswertes gegen Vorlage einer Vorauszahlungsgarantie getätigt. Die Garantie muss dem beiliegenden Muster entsprechen und auf dem Briefpapier der Garantiebank in Schriftform (§ 126 BGB) vorgelegt werden. Nur erstklassige, international anerkannte Kreditinstitute können als Garantiebank akzeptiert werden. Dies sind Banken, die über einen Investment Grade verfügen, d.h. von einer unabhängigen, international anerkannten Rating-Agentur mindestens mit einem Rating von BBB- (Baa3) bewertet sind. Seitens ausländischer Banken ohne Rating kann eine indirekte Garantie einer deutschen Bank, welche die vorgenannten Kriterien erfüllt, eingereicht werden.
Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr nicht innerhalb von zehn [10] Tagen nach Zuschlagserteilung, entweder eine den o.g. Voraussetzungen entsprechende Vorauszahlungsgarantie per Fax oder als Originalurkunde zugeht oder die Information seitens Ihrer Hausbank, dass über das SWIFT-System eine den o.g. Voraussetzungen entsprechende Garantie für Sie eingegangen ist.
Die Auftraggeberin behält sich weiterhin das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ihr die Originalurkunde nicht innerhalb von fünf [5] Tagen nach Zugang des Faxes oder der Information seitens Ihrer Hausbank zugeht.“
Die Vorauszahlungsrechnung ist als solche zu bezeichnen und an fin.processing.DE@giz.de zu senden.
In Ausnahmefällen kann die Auftraggeberin auf Grundlage interner Bonitäts- und Zuverlässigkeitskriterien von dem Erfordernis einer Bankgarantie absehen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, wenn die Vorauszahlungsbetrag unter 200.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) und der Bonitätsindex des Auftragnehmenden bei max. 300 (gemäß Creditreform-Auskunft) liegt. Ein Anspruch des Auftragnehmenden auf einen solchen Verzicht besteht nicht.
Rechnungsstellung:
Rechnungen sind grundsätzlich im Format XRechnung bzw. CEN-konform (EN 16931-1) in der aktuellen Version oder PDF-Rechnung einzureichen.
Senden Sie Ihre Rechnung bitte per E-Mail an invoice_DE@giz.de.
XRechnungen können nur noch per E-Mail übermittelt werden.
Bitte beachten Sie bei der Übermittlung der XRechnung oder PDF-Rechnung, dass der E-Mail nur ein Anhang beigefügt werden darf.
Unabhängig von der Art der Rechnungsstellung muss die Rechnung immer zwingend die vollständige Vertragsnummer bzw. Bestellnummer der GIZ enthalten. XRechnungen sind unter Angabe der Leitweg-ID der GIZ „993-80072-52“ zu stellen.
Bitte geben Sie bei Rechnungsübersendung die GIZ-Bestellnummer im Betreff der E-Mail an und stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen auf der Rechnung klar ersichtlich sind.
Der Auftragnehmer hält zudem folgende Vorgaben ein:
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- Die Rechnung ist als E-Mail-Anhang anzufügen
- nicht verschlüsselt
- nicht passwortgeschützt
- keine rechnungsrelevante Information im E-Mail Body
- keine zusätzliche Zusendung von Kopien im Papierformat.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite Sachgüter | GIZ.
Lieferklausel:
DDP diverse Lieferorte in Deutschland für je 5 Generatoren (exportfähig)
Bestimmungsland:
Ukraine
Gewünschtes Lieferdatum:
Bitte nennen Sie Ihren schnellstmöglichen Liefertermin.
Lieferung spätestens 4 Monate nach Auftragsvergabe. Angebote, die keine entsprechend verbindliche Lieferzeit enthalten können nicht berücksichtigt werden.
Verpackung:
LKW-frachtgerecht verpackt gemäß den aktuell gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Auftraggeberin.
Güteprüfung:
Eine Güteprüfung in Ihrem Werk ist vorgesehen.
- Der Termin für die Güteprüfung ist der Auftraggeberin mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird das hierfür benötigte Personal sowie die erforderlichen Messgeräte, Betriebsstoffe und die erforderliche Energie kostenlos bereitstellen.
- Die Güteprüfung erfolgt durch die Auftraggeberin bzw. dessen Beauftragten.
- Der Auftragnehmer übersendet der Auftraggeberin je zwei Kopien der branchenüblichen Prüfprotokolle, gleichgültig ob die Auftraggeberin an der Güteprüfung teilgenommen hat oder nicht.
- Durch die Güteprüfung, den Verzicht der Auftraggeberin hierauf bzw. durch die rügelose Entgegennahme von Prüfprotokollen wird die Abnahme nicht ersetzt; Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
Ausfuhrgenehmigung:
Bei Angebotsabgabe benötigte Informationen
Ihr Angebot kann für die Auftragsvergabe nur berücksichtigt werden, wenn Sie der Auftraggeberin bei der Abgabe ihres Angebots zu folgenden Punkten im „Exportkontrolle – Teil 1: Fragen zur Einstufung des Sachguts“ entsprechende Angaben machen:
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- ob die Ausfuhr der angefragten Produkte genehmigungsfrei ist und dies auf Wunsch der Auftraggeberin durch Vorlage einer Negativbescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachweisen. Die Negativbescheinigung kann als “Auskunft zur Güterliste“ oder als „sonstige Anfrage“ vom BAFA erteilt werden. Die Negativbescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein.
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Sofern eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht, geben Sie bitte an, ob
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- es sich um (ein) ausfuhrgenehmigungspflichtige(s) Produkt(e) gemäß Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung handelt;
- es sich um (ein) ausfuhrgenehmigungspflichtige(s) Produkt(e) gemäß Dual-Use Liste (Anhang I der EU-Dual-Use-VO) in der jeweils gültigen Fassung handelt.
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Falls das Empfangsland zudem ein Embargoland ist, kann Ihr Angebot nur berücksichtigt werden, wenn Sie der Auftraggeberin mitteilen, dass
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- es sich um ein(e) ausfuhrgenehmigungspflichtige(s) Produkt(e) gemäß der jeweils gültigen Embargo Verordnung handelt;
- im Fall einer Negativerklärung Sie dies auf Wunsch der Auftraggeberin durch Vorlage einer Negativbescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachweisen. Die Negativbescheinigung kann als “Auskunft zur Güterliste“ oder als „sonstige Anfrage“ vom BAFA erteilt werden. Die Negativbescheinigung darf nicht älter als 6 Monate sein.
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Diese Angaben müssen durch Unterschrift bestätigt werden.
Bei Auftragserteilung benötigte Informationen:
Falls es sich um (ein) ausfuhrgenehmigungspflichtige(s) Produkt(e) handelt, ist mit Auftragserteilung zusätzlich der Fragebogen „Exportkontrolle“ – Teil 2“ vollständig auszufüllen und bis spätestens eine Woche nach Erhalt an die Auftraggeberin unterzeichnet zurückzusenden.
Mit den von Ihnen übermittelten Informationen beantragt die GIZ als Ausführerin die Ausfuhrgenehmigung beim BAFA.
Im Falle von unterbliebenen, falschen oder unvollständigen Informationen zur Genehmigungspflicht der Güter durch den Auftragnehmer sowie der Nichtgenehmigung der Ausfuhr durch das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaft behält sich die Auftraggeberin den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Im Falle des Rücktritts wird die GIZ von jeglicher Verpflichtung Ihnen gegenüber (vertraglicher oder sonstiger Natur) frei.
Gefahrgut:
Sofern Ihr Angebot Gefahrgut im Sinne der einschlägigen Transportvorschriften enthält, ist
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- die verbindliche Identifikation der Gefahrengüter
- die Angabe der Gefahrenklasse/Ziffer/UN-Nummer
- die Angabe der vorgeschriebenen Verpackung und
- die Vorlage von Sicherheitsdatenblättern der Gefahrgüter zwingend erforderlich.
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Sie sind verpflichtet, die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, sollten die Gefahrgüter für die gewünschte Beförderungsart nicht zugelassen sein; auch eventuelle Zusammenverladungs-verbote sind zu berücksichtigen.
Achtung: Auch Batterien oder Akkus (sowohl lose als auch in Geräten verbaut) gelten als Gefahrgut!
- Siehe insbesondere die Verordnungen (EU) Nr.: VO 833/2014, VO 692/2014, VO 2022/263, VO 765/2006. ↑