Wissenschaftliche Untersuchung zu Verfahrensanforderungen bei Risikoentscheidungen im Atomrecht
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 02.12.2026, 08:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Berlin
- Verfahren
- Verfahrensart unbekannt
- Auftragsart
- Nicht angegeben
- Veröffentlicht
- 21.10.2026
- CPV-Codes
- Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 3911619d-0f3f-4f00-b490-3642c9311df8
- Verfahrensnummer
- aeb54816-f8ac-47f7-86f3-5f2531070d96
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) sucht eine wissenschaftliche Untersuchung zu behördlichen Risikoentscheidungen im Atomrecht. Das Vorhaben soll klären, ob Verfahrensvorgaben präzisiert werden müssen und an welchen Stellen menschliche Entscheidungsprozesse besonders anfällig für Verzerrungen sind. Die Ausschreibung ist der Region Berlin zugeordnet; die Angebotsfrist endet am 2. Dezember 2026.
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Leistungsbeschreibung
Dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) obliegt im Genehmigungsverfahren die Beurteilung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge (§6 Abs. 2 Nr. 2 AtG). Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums trägt es die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung (Risikovorsorge). Dabei kann das BASE teils auf untergesetzliche Standardisierungen in Form des kerntechnischen Regelwerks zurückgreifen. Im Übrigen ist es Aufgabe des BASE, die Grenze zum hinnehmbaren Restrisiko anhand des Maßstabs praktischer Vernunft selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber macht hier vergleichsweise wenige Vorgaben. Soweit Bewertungskriterien fehlen, muss das BASE diesen Maßstab konkretisieren und für das Genehmigungsverfahren operationalisieren. Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, insbesondere des derzeit nicht abschließend bestimmbaren Zeitraums für die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle, gewinnen Fragen der Risikovorsorge zusätzlich an Bedeutung. Die damit einhergehenden Unsicherheiten könnten erhöhte Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Risikoentscheidungen begründen. Zugleich ist in der Forschung gut belegt, dass menschliche Entscheidungsfindung anfällig für systematische Verzerrungen ist, etwa durch die Nutzung von Heuristiken oder durch gruppendynamische Effekte. Diese Erkenntnisse werfen die Frage auf, inwiefern auch behördliche Entscheidungsprozesse, trotz institutioneller Einbettung und fachlicher Expertise, entsprechenden Einflüssen unterliegen können und ob hieraus spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren folgen. Ziel dieses Vorhabens ist es, zu klären, ob ein Handlungsbedarf zur Festlegung oder Präzisierung von Verfahrensvorgaben für behördliche Risikoentscheidungen im Atomrecht besteht. Außerdem sollen die Ergebnisse des Vorhabens dafür sensibilisieren, an welchen Stellen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens menschliche Entscheidungsfindung besonders fehleranfällig ist. Es soll ein gewinnbringender Dialog zwischen verschiedenen Rechtsgebieten zu diesen Fragestellungen angestoßen werden.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · 4727F90301 - Prozedurale Anforderungen an Risikoentscheidungen im Atomrecht (PARAT)
Dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) obliegt im Genehmigungsverfahren die Beurteilung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge (§6 Abs. 2 Nr. 2 AtG). Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums trägt es die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung (Risikovorsorge). Dabei kann das BASE teils auf untergesetzliche Standardisierungen in Form des kerntechnischen Regelwerks zurückgreifen. Im Übrigen ist es Aufgabe des BASE, die Grenze zum hinnehmbaren Restrisiko anhand des Maßstabs praktischer Vernunft selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber macht hier vergleichsweise wenige Vorgaben. Soweit Bewertungskriterien fehlen, muss das BASE diesen Maßstab konkretisieren und für das Genehmigungsverfahren operationalisieren. Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, insbesondere des derzeit nicht abschließend bestimmbaren Zeitraums für die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle, gewinnen Fragen der Risikovorsorge zusätzlich an Bedeutung. Die damit einhergehenden Unsicherheiten könnten erhöhte Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlicher Risikoentscheidungen begründen. Zugleich ist in der Forschung gut belegt, dass menschliche Entscheidungsfindung anfällig für systematische Verzerrungen ist, etwa durch die Nutzung von Heuristiken oder durch gruppendynamische Effekte. Diese Erkenntnisse werfen die Frage auf, inwiefern auch behördliche Entscheidungsprozesse, trotz institutioneller Einbettung und fachlicher Expertise, entsprechenden Einflüssen unterliegen können und ob hieraus spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren folgen. Ziel dieses Vorhabens ist es, zu klären, ob ein Handlungsbedarf zur Festlegung oder Präzisierung von Verfahrensvorgaben für behördliche Risikoentscheidungen im Atomrecht besteht. Außerdem sollen die Ergebnisse des Vorhabens dafür sensibilisieren, an welchen Stellen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens menschliche Entscheidungsfindung besonders fehleranfällig ist. Es soll ein gewinnbringender Dialog zwischen verschiedenen Rechtsgebieten zu diesen Fragestellungen angestoßen werden.
Frist: 02.12.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Vergabeunterlagen
17 Dateien laut Portal · Stand 21.10.2026| Sonstiges | 1 KB | |
| Anschreiben | 190 KB | |
| Sonstiges | 105 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 248 KB | |
| Vertragsbedingungen | 146 KB | |
| Vertragsbedingungen | 253 KB | |
| Vertragsbedingungen | 270 KB | |
| Vertragsbedingungen | 80 KB | |
| Vertragsbedingungen | 82 KB | |
| Vertragsbedingungen | 175 KB | |
| Formular | 369 KB | |
| Formular | 144 KB | |
| Formular | 92 KB | |
| Formular | 88 KB | |
| Formular | 85 KB | |
| Formular | 87 KB | |
| Formular | 66 KB |
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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