Tischlerarbeiten für den Neubau des Mobilitätszentrums UrbanLand in Lemgo

Status
Vergeben
Angebotsfrist
30.06.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
01.06.2026
CPV-Codes
Zimmer- und Tischlerarbeiten (45422000)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
371890-2026
Verfahrensnummer
cb2a44d9-ae97-4ada-8a36-ca7bd11bd30c

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe beauftragt Tischlerarbeiten für den Neubau des Mobilitätszentrums UrbanLand auf dem Innovation Campus in Lemgo. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem 193 Meter Laibungs- und Sturzleisten, eine einzeilige Teeküche mit Einbaugeräten, Möbelgriffe, Zierleisten, eine Absturzsicherung sowie eine Holzbekleidung für eine Monitorwand. Angebote müssen bis zum 30. Juni 2026 um 08:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Auf dem Innovation Campus Lemgo soll ein Forschungszentrum für postfossile Mobilität und Energieträger im ländlichen Raum entstehen. Das Mobilitätszentrum UrbanLand wird zu 100% aus Mitteln des Bundes finanziert und soll sich zu einem deutschlandweit anerkannten Forschungs-, Transfer- und Innovationszentrum entwickeln.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Neubau des Mobilitätszentrums UrbanLand (MZL) Tischlerarbeiten

    Der Leistungsumfang der Tischlerarbeiten: 193 m Laibungs- und Sturzleisten 1 Stück Teeküche einzeilig 1 Stück Rückwand Spritzschutz 1 Stück Rückwand Spritzschutz 1 Stück Frontblende 15 Stück Möbelgriffe 1 Stück Einbauspülbecken 1 Stück Einbau Geschirrspüler 1 Stück Unterbau Kühlschrank 1 Stück Absturzsicherung 14 m Zierleisten 1 Stück Holzbekleidung Monitor - Wand

    Frist: 30.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten die Ausschlussgründe aus §§ 123, 124 GWB und § 6e EU VOB/A. Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachforderungen ist nicht ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.

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Anforderungen

Es gelten die Ausschlussgründe aus §§ 123, 124 GWB und § 6e EU VOB/A. Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachforderungen ist nicht ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 568808-2026

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