Tiefbau- und Erschließungsarbeiten für die neue Feuerwache West am Flughafen Stuttgart
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 01.12.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Flughafen Stuttgart GmbH
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 23.10.2026
- CPV-Codes
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- Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten (45230000)
- Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen (45231000)
- Bau von Gasversorgungsleitungen (45231221)
- Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen (45231300)
- Bau von Fernheizleitungsnetzen (45232140)
- Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen (45232150)
- Straßenbauarbeiten (45233120)
- Verbauarbeiten (45262212)
- Bekanntmachung
- vergabeportal-bw.de
- Bekanntmachungsnummer
- 733884-2026
- Verfahrensnummer
- b7ff57be-df3f-4dbf-b057-54442fdaf2fa
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Flughafen Stuttgart GmbH schreibt Tiefbau-, Kanal-, Leitungs- und Straßenbauarbeiten zur Erschließung der neuen Feuerwache West mit Ausbildungszentrum am Flughafen Stuttgart aus. Der Auftrag umfasst unter anderem rund 4.300 m³ Erdaushub, etwa 315 m Kanalisation, einen Regenrückhaltekanal sowie rund 245 m Trinkwasserleitungen. Die Arbeiten finden am Flughafen Stuttgart in der Region Stuttgart statt; Angebote sind bis zum 1. Dezember 2026 einzureichen.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind die Tiefbau-, Verkehrsflächen-, Ver- und Entsorgungsarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung der Infrastruktur zum Neubau der Feuerwache West am Flughafen Stuttgart (STR). Zusätzlich zur bestehenden Feuerwache am östlichen Ende der Hochbauzone Nord beabsichtigt die Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) auf dem bestehenden Parkplatz P0, südlich des Parkhauses P2 SÜD eine neue Feuerwache - die Feuerwache West (FwW) - zu errichten. Für die infrastrukturelle Erschließung der neuen Feuerwache muss die bestehende Infrastruktur im Umfeld des Baugrundstücks erweitert, vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen zum Teil ergänzt und verlängert bzw. verlegt werden. Neue Versorgungsleitungen sollen, ausgehend vom Sonderbauwerk SB 209 des bestehenden Versorgungskanalnetzes, erdverlegt nach Osten erweitert werden, um die Feuer-wache West an die Infrastruktur des Versorgungskanalnetzes anzuschließen.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Infrastruktur neue Feuerwache West mit Ausbildungszentrum
Die Maßnahme umfasst Tief-, Kanal-, Leitungs- und Straßenbauarbeiten mit ca. 4.300 m³ Erdaushub, Herstellung von ca. 315 m Kanalisation (DN 150 bis DN 400) einschließlich 7 Kanalschächten, einem Regenrückhaltekanal aus Stahlbeton mit lichten Abmessungen von ca. 5,00 x 32,50 x 1,65 m (ca. 100 m³ Ortbeton; Speichervolumen ca. 268 m³) sowie einem Drosselbauwerk von ca. 2,0 x 2,0 x 2,0 m. Weiterhin umfasst die Maßnahme die Verlegung von ca. 245 m Trinkwasserleitungen DN 65 bis DN 400, ca. 220 m Fernwärmeleitungen DN 150 / da 250, ca. 110 m Löschwasserleitung DN 250, ca. 2.728 m Kabelschutzrohren DN 110 bis DN 160 in ca. 350 m Leerrohrtrassen, die Herstellung von ca. 3.625 m² Asphaltflächen und ca. 200 m² Pflasterflächen sowie Verbauarbeiten (Grabenverbau und Baugrubensicherung) mit insgesamt ca. 2.560 m² Verbaufläche einschließlich ca. 120 m² Trägerbohlwandverbau.
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigeneklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. dass kein Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen vorliegt, insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz. dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden. dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen; dass keine gesellschafts-/konzernrechtlichen Verflechtungen und personelle Verflechtungen mit anderen Architektur-/Ingenieurbüros (auch Projektsteuerungs- und Projektmanagementbüros) oder mit Bau- und Lieferfirmen vorliegen, die geeignet sind, im Auftragsfall bei einem Auftraggeber die Besorgnis eines gegenwärtigen oder künftigen Interessenskonflikt auszulösen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Infrastruktur neue Feuerwache West mit Ausbildungszentrum
- Siehe Vergabeunterlagen Formblatt 20_EU_Zuschlagskriterien
- 80 %
- Siehe Vergabeunterlagen Formblatt 20_EU_Zuschlagskriterien
- 20 %
Vergabeunterlagen
6 Dateien laut Portal · Stand 23.10.2026| Anschreiben | 88 KB | |
| Anschreiben | 564 KB | |
| Formular | 19 KB | |
| Sonstiges | 66 KB | |
| Sonstiges | 640 KB | |
| Sonstiges | 54,6 MB |
Anforderungen
Eigeneklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. dass kein Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen vorliegt, insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz. dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden. dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen; dass keine gesellschafts-/konzernrechtlichen Verflechtungen und personelle Verflechtungen mit anderen Architektur-/Ingenieurbüros (auch Projektsteuerungs- und Projektmanagementbüros) oder mit Bau- und Lieferfirmen vorliegen, die geeignet sind, im Auftragsfall bei einem Auftraggeber die Besorgnis eines gegenwärtigen oder künftigen Interessenskonflikt auszulösen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
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1 Eintrag- 23.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXRAY6YYM0Q
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