Schienenpersonennahverkehr auf den Linien Weser-Elbe, Unterelbe und Lüneburg–Soltau
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 07.11.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Nicht offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
- CPV-Codes
- Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung (60210000)
- Bekanntmachung
- daisikomm.de
- Bekanntmachungsnummer
- 719905-2025
- Verfahrensnummer
- e94f6501-f6ef-4866-bcb5-d7a593da3564
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) sowie die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen vergeben gemeinwirtschaftliche Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV), also im regionalen Bahnverkehr. Die drei Lose umfassen die Linien RE 5, RB 33 und optional RB 34 sowie RB 39 mit insgesamt rund 4,29 Millionen Zugkilometern pro Jahr in Niedersachsen, Hamburg und Bremen. Die Leistungen beginnen je nach Los im Dezember 2027 oder Dezember 2028 und laufen bis Dezember 2037 beziehungsweise Dezember 2033; eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist jeweils möglich.
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Leistungsbeschreibung
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Expresslinie „RE 5 Cuxhaven - Stade - Hamburg“ (Los 2) sowie der Regionallinien „RB 33 Cuxhaven - Bremerhaven - Bremervörde - Buxtehude“, optional: "RB 34 Bremervörde - Stade" (Los 1) und „RB 39 Lüneburg - Soltau“ (Los 3) für den Zeitraum von Dezember 2027 bis Dezember 2037 (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre; RE 5, RB 33 und RB 34 [RB 34 ab Dezember 2028]) bzw. Dezember 2028 bis Dezember 2033 (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre; RB 39) durch die LNVG, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Freie Hansestadt Bremen; Leistungsumfang ca. 4 290 000 Zugkilometer/ Jahr. Für die Leistungserbringung werden in den Losen 1 und 2 die einzusetzenden Fahrzeuge sowie bestimmte Leistungen der präventiven und korrektiven Instandhaltung von der LNVG beigestellt. In Los 3 sind die Fahrzeuge vom künftigen Betreiber bereitzustellen und instandzuhalten. Die Vergabe der Leistungen erfolgt in drei Losen mit Loslimitierung bzgl. der Lose 1 und 2 in der Form einer Zuschlagslimitierung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 VgV. Die Zuschlagserteilung in den Losen 1 und 2 kann auch nicht auf zwei nach §§ 15 ff. AktG miteinander verbundene Unternehmen erfolgen. Die Loslimitierung steht einer Zuschlagserteilung auf zwei verbundene Unternehmen nur dann nicht entgegensteht, wenn ein Unternehmen zwar an dem anderen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, auf dieses aber keinen beherrschenden Einfluss – unmittelbar oder mittelbar – ausüben kann.
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Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Weser-Elbe
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Regionallinien „RB 33 Cuxhaven - Bremerhaven - Bremervörde - Buxtehude“ und optional "RB 34 Bremervörde - Stade" für den Zeitraum von Dezember 2027 bis Dezember 2037 (RB 33) bzw. für den Zeitraum von Dezember 2028 bis Dezember 2037 (RB 34) zzgl. einer jeweiligen Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre; Leistungsumfang ca. 2 010 000 Zugkilometer/ Jahr. Für die Leistungserbringung werden die einzusetzenden Fahrzeuge sowie bestimmte Leistungen der präventiven und korrektiven Instandhaltung von der LNVG beigestellt. Ergänzung zu den Zuschlagskriterien laut 5.1.10: Es werden verschiedene, im Einzelnen benannte Preise und Qualitäten gewertet. Nähere Einzelheiten werden der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen sein.
LOT-0002 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Unterelbe
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Regionallinien „RE 5 Cuxhaven - Stade - Hamburg“ für den Zeitraum von Dezember 2027 bis Dezember 2037 (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre); Leistungsumfang ca. 1 590 000 Zugkilometer/ Jahr. Für die Leistungserbringung werden die einzusetzenden Fahrzeuge sowie bestimmte Leistungen der präventiven und korrektiven Instandhaltung von der LNVG beigestellt. Ergänzung zu den Zuschlagskriterien laut 5.1.10: Es werden verschiedene, im Einzelnen benannte Preise und Qualitäten gewertet. Nähere Einzelheiten werden der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen sein.
LOT-0003 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Lüneburg - Soltau
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Regionallinien "RB 39 Lüneburg - Soltau“ für den Zeitraum von Dezember 2028 bis Dezember 2033 (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre); Leistungsumfang ca. 690 000 Zugkilometer/ Jahr. Für die Leistungserbringung sind die Fahrzeuge vom künftigen Betreiber bereitzustellen und instandzuhalten. Der Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen ist zulässig; nähere Angaben zu den Anforderungen an die Fahrzeuge ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Ergänzung zu den Zuschlagskriterien laut 5.1.10: Es werden verschiedene, im Einzelnen benannte Preise und Qualitäten gewertet. Nähere Einzelheiten werden der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen sein.
Anforderungen an deinen Betrieb
Die Auftraggeber werden einen Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt. Ferner können die Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bewerber auch dann ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zudem sollen die Auftraggeber einen Bewerber in den Fällen des § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 22 Abs. 1 LkSG ausschließen. Schließlich ist nach Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. des Art. 1 Ziff. 25 der VO (EU) 2025/395 des Rates vom 24.02.2025 (nachfolgend VO (EU) Nr. 833/2014) die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben oder einen anderweitigen dortigen Bezug zu Russland aufweisen, angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, seit dem 09.04.2022 verboten. Teilnahmeanträge von Bewerbern, die einen in Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Bezug zu Russland aufweisen, werden daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu diesen Ausschlussgründen haben Bewerber Erklärungen abzugeben. Hierfür haben die Bewerber die Formblätter F3, F4, F7 und F10 ausgefüllt mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Bei Bewerbergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, sind die Formblätter auch bezogen auf den Dritten auszufüllen, vom Dritten zu unterschreiben und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Die Auftraggeber können Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Auftraggeber behalten sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich fehlender Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung werden die AG diskriminierungsfrei darüber entscheiden, ob eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet wird oder nicht. Wird eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet, werden die AG alle betroffenen Bewerber / Bieter diskriminierungsfrei zur Nachreichung der fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auffordern. Für die Nachreichung wird eine angemessene Frist gesetzt. Es besteht keine Berechtigung der Bewerber / Bieter, fehlende oder unvollständige Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde nachzureichen oder zu vervollständigen. Das Recht der AG, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich. Die Auftraggeber können Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Auftraggeber behalten sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich fehlender Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung werden die AG diskriminierungsfrei darüber entscheiden, ob eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet wird oder nicht. Wird eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet, werden die AG alle betroffenen Bewerber / Bieter diskriminierungsfrei zur Nachreichung der fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auffordern. Für die Nachreichung wird eine angemessene Frist gesetzt. Es besteht keine Berechtigung der Bewerber / Bieter, fehlende oder unvollständige Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde nachzureichen oder zu vervollständigen. Das Recht der AG, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Weser-Elbe
- 95 Wertungspunkte (inkl. geforderter Mindestqualitäten)
- 5 Wertungspunkte für zusätzlich angebotene Qualitäten
LOT-0002 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Unterelbe
- 95 Wertungspunkte (inkl. geforderter Mindestqualitäten)
- 5 Wertungspunkte für zusätzlich angebotene Qualitäten
LOT-0003 · Ausschreibung von SPNV-Leistungen im Teilnetz Lüneburg - Soltau
- 95 Wertungspunkte (inkl. geforderter Mindestqualitäten)
- 5 Wertungspunkte für zusätzlich angebotene Qualitäten
Vergabeunterlagen
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Die Auftraggeber werden einen Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt. Ferner können die Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bewerber auch dann ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zudem sollen die Auftraggeber einen Bewerber in den Fällen des § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 22 Abs. 1 LkSG ausschließen. Schließlich ist nach Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. des Art. 1 Ziff. 25 der VO (EU) 2025/395 des Rates vom 24.02.2025 (nachfolgend VO (EU) Nr. 833/2014) die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben oder einen anderweitigen dortigen Bezug zu Russland aufweisen, angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, seit dem 09.04.2022 verboten. Teilnahmeanträge von Bewerbern, die einen in Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Bezug zu Russland aufweisen, werden daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu diesen Ausschlussgründen haben Bewerber Erklärungen abzugeben. Hierfür haben die Bewerber die Formblätter F3, F4, F7 und F10 ausgefüllt mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Bei Bewerbergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, sind die Formblätter auch bezogen auf den Dritten auszufüllen, vom Dritten zu unterschreiben und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Die Auftraggeber können Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Auftraggeber behalten sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich fehlender Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung werden die AG diskriminierungsfrei darüber entscheiden, ob eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet wird oder nicht. Wird eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet, werden die AG alle betroffenen Bewerber / Bieter diskriminierungsfrei zur Nachreichung der fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auffordern. Für die Nachreichung wird eine angemessene Frist gesetzt. Es besteht keine Berechtigung der Bewerber / Bieter, fehlende oder unvollständige Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde nachzureichen oder zu vervollständigen. Das Recht der AG, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich. Die Auftraggeber können Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Auftraggeber behalten sich hierbei vor, Angaben aller Art einschließlich fehlender Preisangaben nachzufordern, soweit dies nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 3 VgV zulässig ist. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung werden die AG diskriminierungsfrei darüber entscheiden, ob eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet wird oder nicht. Wird eine allgemeine Nachforderungsrunde eingeleitet, werden die AG alle betroffenen Bewerber / Bieter diskriminierungsfrei zur Nachreichung der fehlenden oder unvollständigen Unterlagen auffordern. Für die Nachreichung wird eine angemessene Frist gesetzt. Es besteht keine Berechtigung der Bewerber / Bieter, fehlende oder unvollständige Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde nachzureichen oder zu vervollständigen. Das Recht der AG, nach pflichtgemäßem Ermessen fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern oder deren Vervollständigung zu verlangen, begründet keine Verantwortung der AG für die Vollständigkeit der eingereichten Angebote. Die Bieter bleiben für die vollständige und fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen selbst verantwortlich.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 02.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 678756-2026
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