Rahmenvertrag zur Lieferung von Verwaltungsmöbeln an Schulen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- 31.800 EUR
- Lose
- 2
- Auftraggeber
- Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
- Erfüllungsregion
- Hessen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 28.05.2024
- CPV-Codes
- Möbel (39100000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 312409-2024
- Verfahrensnummer
- 62c3872e-b825-42ac-bfc1-eaa728ac65f2
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg beschafft Verwaltungsmöbel für Schulen im Raum Darmstadt. Vorgesehen ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung der Möbel mit einem geschätzten Gesamtwert von 31.800 Euro. Ein konkreter Liefer- oder Vertragszeitraum ist in den vorliegenden Angaben nicht genannt.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Rahmenvertrag über die Lieferung von Verwaltungsmöbeln an Schulen
Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
LOT-0002 · Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
- Preis
- 80 %
- Qualität
- 20 %
LOT-0002 · Rahmenvertrag Verwaltungsmöbel
- Preis
- 80 %
- Qualität
- 20 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.