Rahmenvereinbarung für Leistungen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 12.12.2025, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 239.132,74 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- NBank
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
- CPV-Codes
- Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit (71317200)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 754616-2025
- Verfahrensnummer
- 06b8636a-3790-439f-ab83-4985f24a62a8
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Kurzbeschreibung
Die NBank in Hannover beschafft Leistungen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Unterstützung des Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeitenden. Dafür soll eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, aus der die NBank einzelne Leistungen nach Bedarf abruft; der größtmögliche Umfang umfasst für die Betreuungsgruppe 3 insgesamt 0,5 Stunden arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit je Mitarbeitendem und Jahr, wobei der konkrete Bedarf noch nicht feststeht. Der geschätzte Auftragswert beträgt 239.132,74 Euro, der Leistungsort liegt in der Region Hannover. Angebote sind bis zum 12. Dezember 2025 um 10:00 Uhr einzureichen.
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Leistungsbeschreibung
Zu erbringende Leistung Benötigt wird die Leistung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Zu diesem Zweck wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Dargestellt wird im Folgenden der größtmögliche Aufgabenumfang. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden einzelnen Leistungspositionen können jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb soll eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, aus der die NBank als Auftraggeber Leistungen abruft. Ein erfolgreicher Gesundheitsschutz für die Mitarbeitenden ist dem öffentlichen Auftraggeber sehr wichtig. Eine offene betriebliche Kommunikationskultur trägt wesentlich zum guten Gelingen bei und wird auch von unseren Partnern erwartet.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Arbeitssicherheit
3.4 Berechnungsgrundlage für den Leistungsumfang 3.4.1 Umfang der Grundbetreuung Aufgrund der Verwaltungstätigkeit ist der Auftraggeber in die Betreuungsgruppe 3 einzuordnen. Dies bedeutet eine Einsatzzeit von insgesamt 0,5 Stunden für arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit pro Mitarbeiter pro Jahr in der Grundbetreuung. Auf Basis dieser Eingruppierung und der bisherigen Erfahrungen ergeben sich voraussichtlich die folgenden Schlüsselaufteilungen: Fachkraft für Arbeitssicherheit: 0,3 Stunden / Jahr / Beschäftigte Betriebsarzt: 0,2 Stunden / Jahr / Beschäftigte Klarstellung: Ausgeschrieben wird hier lediglich die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Anzahl der Beschäftigten beträgt derzeit 830 Mitarbeiter/innen. Die Beschäftigungsverhältnisse teilen sich wie folgt auf: Beschäftigte in Vollzeit bzw. mit mehr als 30 Wochenstunden: 687 Beschäftigte mit unter 30 Wochenstunden, Faktor 0,75 63 Beschäftigte mit unter 20 Wochenstunden, Faktor 0,5 80 Daraus ergibt sich für die Berechnung des Stundenumfangs der Grundbetreuung die folgende maßgebliche Mitarbeiterzahl: 774,5. Nach der aktuellen Schlüsselaufteilung ergibt sich somit für die Grundbetreuung der folgende Stundenumfang: Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung 0,3 Std. x 774,5 Mitarbeiter = 232,35 Std. pro Jahr (Schätzwert) Für den Fall, dass der Schätzwert nach DGUV V2 nicht ausreicht, wird folgende Höchstabnahmemenge festgelegt: 2 x 232,35 Std. = 464,7 Std. pro Jahr (Höchstmenge) 464,7 Std. x 3 Jahre = 1.394,1 Std. für die gesamte Vertragsdauer 3.4.2 Umfang der betriebsspezifischen Betreuung Für die betriebsspezifische Betreuung wurde in der Vergangenheit entsprechend der notwendigen Handlungsfeldern ein Aufwand von rund 40 Stunden (Schätzwert) für die Arbeitssicherheit pro Jahr geleistet. Es werden jedoch jährlich maximal 400 Stunden (Höchstmenge) für die betriebsspezifische Betreuung abgerufen. Die jährlich in Anspruch genommene Höchstabnahmemenge kann variieren und muss nicht starr im Rahmen der Grundbetreuungszeit 464,7 Std. bzw. in der betriebsspezifischen Betreuung 400 maximal betragen, solange die Gesamthöchstabnahmemenge von 1.394,1 Std für die Grundbetreuung bzw. 1.200 Std für die betriebsspezifische Betreuung für die gesamte Vertragslaufzeit nicht überschritten wird. 3.5 Leistungsgegenstand Die zu erbringenden Leistungen der Arbeitssicherheit gliedern sich in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung wie folgt auf: 3.5.1 Grundbetreuung Der Auftragnehmer übernimmt die Arbeitssicherheit und Aufgaben gemäß den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen wie z.B. dem Arbeitsschutzgesetz § 6 ASiG, dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit", Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) in der jeweiligen gültigen Fassung. 3.5.2 Betriebsspezifischen Betreuung: Die betriebsspezifische Betreuung wird nach Aufwand und Nachweis zu einem festgelegten Stundensatz abgerechnet. Die betriebsspezifischen Aufgaben werden im Rahmen der Fachgruppe Gesundheit und im Rahmen des Arbeitsschutzausschuss zwischen Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat sowie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbart. Unter betriebsspezifischer Betreuung fällt u.a. auch: - Beratung bei der Einführung moderner Arbeitskonzepte wie Open-Space-Büros, um Lärmbelastungen, Lichtverhältnisse und Raumklima zu optimieren. - Planung für den Umgang mit Szenarien wie Bombendrohungen, Einbruch oder Cyberangriffen. - Mobiles Arbeiten / Homeoffice - Psychische Belastungen - Arbeitszeiten - Angebots- oder Wunschvorsorgen - Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche / Auszubildende, ...) - Wiedereingliederung / BEM - Sicherheit im Kundenverkehr - Notfallmaßnahmen - Demographischer Wandel - Gesundheitsmanagement - Einrichtung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten sowie deren Veränderung (auch ArbStättV sowohl jetzt als auch bei neuer Liegenschaft) - Beschaffung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) - Veränderung betrieblicher Abläufe - Integration in die Führungsstruktur und Aufbau einer geeigneten Organisation (über die Grundbetreuung hinaus) (Grundbetreuung = "am Laufen halten", aber derzeit erstmal Aufbau in der betriebsspezifischen Betreuung nach GDA Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes)
Frist: 12.12.2025, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, das nicht nach §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist (vgl. § 122 Abs. 1 GWB ). Die Eignung der Bieter wird anhand der gem. § 122 GWB festgelegten Eignungskriterien geprüft. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird gem. den §§ 123, 124 GWB geprüft. Die Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und das Fehlen von Ausschlussgründen sind wie folgt zu belegen: Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gem. § 50 VgV. Unternehmen und Freiberufler, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) eingetragen sind, können den vorläufigen Beleg der Eignung durch Nennung der Zertifikatsnummer er-bringen. Alternativ kann das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch durch die nachfolgende Erklärung belegt werden: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist das beigefügte Formular zu unterzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen (Anlage 03 der Vergabeunterlagen). Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation (Anlage 09) einzureichen. Die NBank wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst gem. § 56 Abs. 1 VgV auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Sodann wird entschieden, ob allein auf dieser Grundlage die Wertung durchgeführt werden kann oder ob von der Möglichkeit Gebrauch macht wird, Erklärungen (Angaben) und Nachweise nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nachzufordern. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die NBank eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den rechtzeitigen Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes innerhalb der Angebotsfrist allein verantwortlich.
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LOT-0001 · Arbeitssicherheit
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Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen vergeben, das nicht nach §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden ist (vgl. § 122 Abs. 1 GWB ). Die Eignung der Bieter wird anhand der gem. § 122 GWB festgelegten Eignungskriterien geprüft. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird gem. den §§ 123, 124 GWB geprüft. Die Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und das Fehlen von Ausschlussgründen sind wie folgt zu belegen: Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gem. § 50 VgV. Unternehmen und Freiberufler, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) eingetragen sind, können den vorläufigen Beleg der Eignung durch Nennung der Zertifikatsnummer er-bringen. Alternativ kann das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch durch die nachfolgende Erklärung belegt werden: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist das beigefügte Formular zu unterzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen (Anlage 03 der Vergabeunterlagen). Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation Mit dem Angebot ist die Eigenerklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation (Anlage 09) einzureichen. Die NBank wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst gem. § 56 Abs. 1 VgV auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Sodann wird entschieden, ob allein auf dieser Grundlage die Wertung durchgeführt werden kann oder ob von der Möglichkeit Gebrauch macht wird, Erklärungen (Angaben) und Nachweise nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV nachzufordern. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die NBank eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den rechtzeitigen Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes innerhalb der Angebotsfrist allein verantwortlich.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 10.03.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 165095-2026
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