Prüfung von Schlussrechnungen und Erstellung von Prüfberichten

Status
Vergeben
Angebotsfrist
23.01.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
815.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Hessen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
09.12.2024
CPV-Codes
Buchprüfung (79212100)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
750106-2024
Verfahrensnummer
04448f14-a827-4038-abd0-a61576d9ce97

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Beauftragt werden soll eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung von Schlussrechnungen der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie der Erstellung von Prüfberichten. Dabei ist zu bewerten, ob die vereinbarten Leistungen wirtschaftlich, sparsam und vertragsgemäß erbracht wurden; die Prüfung findet vor Ort in der GIZ-Zentrale in Eschborn statt. Der geschätzte Auftragswert beträgt 815.000 Euro, die Laufzeit 1.440 Tage; Auftraggeber ist die Zukunft - Umwelt - Gesellschaft gGmbH mit Sitz in Bonn, und die Angebotsfrist endet am 23. Januar 2025 um 11:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Prüfung von Schlussrechnungen der GIZ durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · WP Schlussrechnungen GIZ

    Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft respektive ein/eine Wirtschaftsprüfer/in soll mit der Prüfung von Schlussrechnungen der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und der Erstellung von Prüfberichten beauftragt werden. Es ist zu prüfen, ob die GIZ die vereinbarte Leistung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und im Einklang zu den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen erbracht hat. Die Prüfung findet vor Ort in der GIZ Zentrale in Eschborn statt.

    Frist: 23.01.2025, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es finden die gesetzlichen Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB Anwendung. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Es finden die gesetzlichen Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB Anwendung. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 14.03.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 167887-2025

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