Malerarbeiten für den Neubau einer Grund- und Mittelschule mit Haus für Kinder

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
28.08.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Bauarbeiten für Schulgebäude (45214200)
  • Anstricharbeiten in Gebäuden (45442110)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
595096-2026
Verfahrensnummer
eadeb3cb-0222-417c-a502-cc686e3c607e

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Landeshauptstadt München, Baureferat, beschafft Malerarbeiten für den Neubau einer Grund- und Mittelschule sowie eines Hauses für Kinder in der Zielstattstraße 80–90 in München. Der Auftrag betrifft ein Los; eine Mengen- oder Wertangabe sowie ein Ausführungszeitraum sind nicht genannt. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Preis.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Neubau Grund- und Mittelschule und Haus für Kinder Zielstattstraße 80-90, 81379 München VE: Malerarbeiten

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Malerarbeiten

    Neubau Grund- und Mittelschule und Haus für Kinder Zielstattstraße 80-90, 81379 München VE: Malerarbeiten

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Malerarbeiten

Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.