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Machbarkeitsstudie für den Netzanschluss des Industrie- und Gewerbegebiets Lubminer Heide

Status
Vergeben
Angebotsfrist
18.08.2026, 08:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
13.07.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Technische Planungsleistungen für industrielle Verfahren und Produktionsabläufe (71323000)
  • Planung von Stromversorgungssystemen (71323100)
Bekanntmachung
evergabe-mv.de
Bekanntmachungsnummer
523353-2026
Verfahrensnummer
2863f1df-4e99-437d-932d-4001bae3585e

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald – Der Landrat beauftragt eine Machbarkeitsstudie zum Netzanschluss am Standort des Industrie- und Gewerbegebiets Lubminer Heide in Lubmin. Untersucht werden die netztechnischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die geplante Ansiedlung energieintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff. Die vorgesehene Laufzeit beträgt 180 Tage; die Frist endet am 18. August 2026 um 06:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Machbarkeitsstudie zum Netzanschluss am Standort (STO) Lubmin

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Machbarkeitsstudie Netzanschluss am Standort (STO) Lubmin

    Beschaffung einer Dienstleistung mit dem Ziel der Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Ermittlung der netztechnischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die geplante Ansiedlung energieintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff am Standort (STO) des Industrie- und Gewerbegebietes Lubminer Heide ("Industriehafen Lubmin") im Landkreises Vor-pommern-Greifswald. Das Vorhaben dient dem Zweck der Erarbeitung von planungsunterlagen zur Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens Netztechnische Erschließung / Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes Lubmin.

    Frist: 18.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der AG behält sich entsprechend § 56 VgV vor, den Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder den Bieter aufzufordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungs-bezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die nachgeforderten Unterlagen sind bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzureichen. Die Bieter können sich auf eine solche Nachforderung aber nicht verlassen. Letztendlich unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Fordert der AG Angaben, Erklärungen oder Nachweise nach, sind diese vom Bieter per E-Mail oder über die Vergabeplattform zu übermitteln (maßgeblich ist die Festlegung in der Nachforderung). Fordert der AG Angaben etc. berechtigterweise nach, hat der Bieter diese (soweit in der Nachforderung nicht ausdrücklich anders bestimmt) dem AG innerhalb von vier Arbeitstagen zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 4 VgV). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim AG. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr erreicht. Die Frist endet mit Ablauf des 4. Arbeitstags. Dasselbe gilt für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen. Arbeitstage im Sinne der Verfahrensunterlagen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht nach-kommen oder Aufklärungsfragen nicht beantworten, wird das Angebot als unvollständig gewertet und von der Wertung ausgeschlossen. Die Bieter sind verpflichtet, von dem AG oder der Zentralen Vergabestelle geforderte Empfangsbestätigungen unverzüglich nach Eingang des betreffenden Dokuments inhaltlich zutreffend und vollständig an die auffordernde Stelle zu übermitteln. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens. Bieter, die dieser Pflicht schuldhaft wiederholt nicht nachkommen, begründen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit, was ebenfalls zum Ausschluss vom Verfahren führen kann.

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Der AG behält sich entsprechend § 56 VgV vor, den Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder den Bieter aufzufordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungs-bezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die nachgeforderten Unterlagen sind bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzureichen. Die Bieter können sich auf eine solche Nachforderung aber nicht verlassen. Letztendlich unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Fordert der AG Angaben, Erklärungen oder Nachweise nach, sind diese vom Bieter per E-Mail oder über die Vergabeplattform zu übermitteln (maßgeblich ist die Festlegung in der Nachforderung). Fordert der AG Angaben etc. berechtigterweise nach, hat der Bieter diese (soweit in der Nachforderung nicht ausdrücklich anders bestimmt) dem AG innerhalb von vier Arbeitstagen zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 4 VgV). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim AG. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr erreicht. Die Frist endet mit Ablauf des 4. Arbeitstags. Dasselbe gilt für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen. Arbeitstage im Sinne der Verfahrensunterlagen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht nach-kommen oder Aufklärungsfragen nicht beantworten, wird das Angebot als unvollständig gewertet und von der Wertung ausgeschlossen. Die Bieter sind verpflichtet, von dem AG oder der Zentralen Vergabestelle geforderte Empfangsbestätigungen unverzüglich nach Eingang des betreffenden Dokuments inhaltlich zutreffend und vollständig an die auffordernde Stelle zu übermitteln. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens. Bieter, die dieser Pflicht schuldhaft wiederholt nicht nachkommen, begründen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit, was ebenfalls zum Ausschluss vom Verfahren führen kann.

Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 14.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 710571-2026
  2. 29.07.2026Berichtigung 1Austausch Werkvertrag Korrektur Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe Verlängerung Angebotsfrist und Bindefrist

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