Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei Nordrhein-Westfalen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
10.03.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
17.12.2025
CPV-Codes
Anzeigen
  • Handschuhe (18424000)
  • Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung (35000000)
  • Persönliche Ausrüstung (35810000)
  • Polizeiuniformen (35811200)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
840704-2025
Verfahrensnummer
bae990c8-6851-4f46-bd3f-793d7ad5c035

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen in Duisburg sucht einen Anbieter für eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Einsatzhandschuhen an die Polizei NRW. Vorgesehen ist ein geschätzter Bedarf von etwa 21.400 Handschuhen über die Vertragslaufzeit; eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Die Laufzeit beträgt zunächst zwei Jahre und kann zweimal um jeweils ein Jahr bis auf maximal vier Jahre verlängert werden; die Frist endet am 10. März 2026 um 11:00 Uhr UTC.

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Leistungsbeschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei NRW abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es besteht die Möglichkeit die Rahmenvereinbarung zweimal jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier Jahren.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei NRW

    Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 21.400 Einsatzhandschuhen besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarungen wird auf 25.000 Paar Einsatzhandschuhe beziffert.

    Frist: 10.03.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss! Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss! Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 415437-2026

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