Lieferung, Planung und Montage von Schienenkopfkonditionierungsanlagen für Berliner Straßenbahnen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 09.08.2024, 14:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 05.08.2024
- CPV-Codes
- Gleisbaumaterial und -teile (34946000)
- Bekanntmachung
- vergabekooperation.berlin
- Bekanntmachungsnummer
- 469272-2024
- Verfahrensnummer
- 2bd7432a-b248-4b30-9827-ce551ad07b79
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf und Materialwirtschaft, beschaffen im Rahmen einer Vereinbarung die Lieferung, Planung und Montage von Schienenkopfkonditionierungsanlagen (SKKA) für das gesamte Streckennetz der Berliner Straßenbahn. Vorgesehen sind durchschnittlich 24 Anlagen pro Jahr, insgesamt etwa 120 Anlagen über eine feste Laufzeit von fünf Jahren vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Angebote oder Teilnahmeanträge müssen bis zum 9. August 2024 um 12:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Planung und Montage von Schienenkopfkonditionierungsanlagen (SKKA) für den Gleisbau der Straßenbahn Berlin.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · RV Schienenkopfkonditionierungsanlagen (SKKA)
Rahmenvereinbarung für die Lieferung, Planung und Montage von Schienenkopfkonditionierungsanlagen (SKKA) im gesamten Streckennetz der Berliner Straßenbahn mit einer festen Laufzeit von 5 Jahren, vom 01.01.2025 bis 31.12.2029 Die durchschnittliche jährliche Bedarfsmenge an Schienenkopfkonditionierungsanlagen beträgt 24 Stk. Dies entspricht innerhalb der Laufzeit dieses Rahmenvertrags insg. 120 Stk. Hinweis: Die angegebenen Mengen sind kalkulierte Schätzmengen für die Bedarfe der zuvor genannten Jahre. Es besteht demnach kein Anspruch auf vollständige Ausschöpfung des Rahmenvertrags.
Anforderungen an deinen Betrieb
Gem. § 51 Abs. 2 bis 5 SektVO: (2) Der Auftraggeberkannden Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · RV Schienenkopfkonditionierungsanlagen (SKKA)
- Preis
- 100 %
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gem. § 51 Abs. 2 bis 5 SektVO: (2) Der Auftraggeberkannden Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 19.12.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 780518-2024
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