Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von 20 Parkscheinautomaten
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb (EWL)
- Erfüllungsregion
- Rheinland-Pfalz, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 01.07.2026
- CPV-Codes
- Parkuhren (38730000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 450620-2026
- Verfahrensnummer
- 7a3e17f9-a148-4b94-9a13-54f5b6490efe
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau (EWL) schreibt die Ersatzbeschaffung von 20 Parkscheinautomaten aus. Der Auftrag umfasst die Lieferung, die fachgerechte Installation sowie die Inbetriebnahme der Geräte. Es handelt sich um eine reine Liefer- und Montageleistung ohne komplexe Zusatzanforderungen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Ersatzbeschaffung Parkscheinautomaten Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von 20 neuen Parkscheinautomaten
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Ersatzbeschaffung Parkscheinautomaten, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von 20 neuen Parkscheinautomaten
Ersatzbeschaffung Parkscheinautomaten
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Wertungskriterium 100 % Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.