Lieferung eines Tanklöschfahrzeugs 4000 mit Gruppenkabine, Fahrgestell und Aufbau
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 16.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Schwelm
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 14.10.2026
- CPV-Codes
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- Feuerwehrfahrzeuge (34144210)
- Tanklöschfahrzeuge (34144212)
- Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung (35000000)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 707674-2026
- Verfahrensnummer
- fc98dfe5-8fcd-4045-8bd1-b8060daab48a
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
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Kurzbeschreibung
Die Stadt Schwelm schreibt die Lieferung eines Tanklöschfahrzeugs 4000 (TLF 4000) mit Gruppenkabine aus; enthalten sind das Fahrgestell und der Fahrzeugaufbau. Die Beladung ist nicht Teil dieser Ausschreibung und soll später gesondert ausgeschrieben werden. Der Auftrag betrifft Schwelm in Nordrhein-Westfalen und ist mit einer Dauer von 112 Tagen angegeben.
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Leistungsbeschreibung
Angebot für die Lieferung eines TLF4000 mit Gruppenkabine aufgeteilt in Los 1 TLF4000 mit Gruppenkabine | Teil A - Fahrgestell Los 1 TLF4000 mit Gruppenkabine | Teil B - Aufbau Los 2 - Beladung TLF4000 Los 3 - Beladung TLF4000 Holmatro Hinweis: Die hier stehende Lose 2 und 3 werden hier nur veröffentlicht/genannt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschrieben. Vorliegend wird hier nur Los 1 ausgeschrieben.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · TLF4000 mit Gruppenkabine (Fahrgestell/Aufbau)
Lieferung eines TLF4000 mit Gruppenkabine aufgeteilt in Los 1 TLF4000 mit Gruppenkabine | Teil A - Fahrgestell / Los 1 TLF4000 mit Gruppenkabine | Teil B - Aufbau
Frist: 16.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Details entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen unter „Bewerbungsbedingungen“ Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern (gemäß § 123 GWB) wenn eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. §§ 232, 232a Abs. 1-5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Unternehmen werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der AG/das Beratungsunternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 wird nicht angewendet, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Fakultative Ausschlussgründe können den Vergabeunterlagen entnommen werden. Es werden nur Unterlagen nachgefordert, die nach §56 VGV nachgefordert werden dürfen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · TLF4000 mit Gruppenkabine (Fahrgestell/Aufbau)
- Preis 40 % Der beste Wert eines Wertungskriteriums erhält entsprechend der Gewichtung die volle Punktzahl, die nachfolgenden Angebote im prozentualen Verhältnis entsprechend weniger. Preis | Wertungspreis: 40% = 400 Punkte
- Technische Merkmale und Bedingungen (Summe der folgenden Unterkriterien) TMB 30% Gewichtsreserve Gesamtfahrzeug GR1 5% Lieferzeit (Woche Endabnahme Real.-zeitplan) LZ 1% Ersatzteilversorgung (Aufbau) ETV 3% Garantie / Vollgarantie (min. 24 Monate) WTY 5% Gewährleistung gegen Durchrostung (Aufbau) WTYR 5% Wartungsvertrag (Kosten gem. Beschreibung) WV 3% Standort der nächsten zugelassenen Service-Werkstatt (Aufbau) inkl. Entfernungsangabe zum Standort des AG WOA 4% Standort der nächsten zugelassenen Service-Werkstatt (Fahrgestell) inkl. Entfernungsangabe zum Standort des AG WOF 4% ----- Konzeptbewertung (Gesamtpunkte Tabellenblatt "Bewertungsbogen") 30% Eigenschaften, die während der Konzeptbewertung im Rahmen einer Vergleichsvorführung mittel HLF20 durch die Bestellerkommune bewertet werden (Qualität/Funktionalität): Einstieg MR Platzverhältnisse/ Ablagemöglichkeiten Fahrerhaus Platzverhältnisse / Ablagemöglichkeiten Mannschaftsraum Ergonomie und Bedienung Entnahmemöglichkeiten Bedienungen / Ausbau Heck / Pumpenbedienstand Verarbeitung / Qualität Einbau/Aufbau - Qualität des Innenausbaus und des Aufbaus allgemein Aufbau- Raumverhältnisse im Geräteraum Bitte entnehmen Sie alle Details zur Wertung aus unserem tabellenblatt Wertungskriterien unserer Vergabeunterlagen.
Vergabeunterlagen
1 Datei laut Portal · Stand 14.10.2026| Sonstiges | - |
Anforderungen
Details entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen unter „Bewerbungsbedingungen“ Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern (gemäß § 123 GWB) wenn eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. §§ 232, 232a Abs. 1-5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Unternehmen werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der AG/das Beratungsunternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 wird nicht angewendet, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Fakultative Ausschlussgründe können den Vergabeunterlagen entnommen werden. Es werden nur Unterlagen nachgefordert, die nach §56 VGV nachgefordert werden dürfen.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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