Gebäudeautomation und MSR-Technik für den Neubau von Feuerwehrhaus und Bauhof Heitersheim
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 13.04.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 217.802 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Heitersheim
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- CPV-Codes
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- Bauarbeiten (45000000)
- Automatisierungssystem (48921000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 171624-2026
- Verfahrensnummer
- a0b1e1b1-ecca-4cf4-8f06-e532fa02a0a2
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Heitersheim schreibt die Leistungen für die Gebäudeautomation (MSR) im Rahmen des Neubaus von Feuerwehrhaus und Bauhof aus. Der Auftrag umfasst die Installation und Anbindung von Lüftungsgeräten, Wärmepumpen sowie eine Einzelraumregelung für 70 Räume. Das Projekt wird als offenes Verfahren vergeben.
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Leistungsbeschreibung
3 ISP, Aufschaltung 2 Lüftungsgeräte Modbus, Regelung von einem modularem Lüftungsgerät, Aufschaltung 2 Wärmepumpen Modbus, Einzelraumregelung 70 Räume Modbus, Regelung von 8 Heizgruppen, Regelung von 4 Heiz/Kühlregistern.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · MSR - Gebäudeautomation217.802 EUR
3 ISP, Aufschaltung 2 Lüftungsgeräte Modbus, Regelung von einem modularem Lüftungsgerät, Aufschaltung 2 Wärmepumpen Modbus, Einzelraumregelung 70 Räume Modbus, Regelung von 8 Heizgruppen, Regelung von 4 Heiz/Kühlregistern.
Frist: 13.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 28.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 365008-2026
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