Erneuerung des Umspannwerks Hechtsheim und Umbau der 110-Kilovolt-Freileitungen
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 20.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Auftraggeber
- Mainzer Netze GmbH
- Erfüllungsregion
- Rheinland-Pfalz, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 19.10.2026
- CPV-Codes
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- Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen (45231000)
- Bauarbeiten für Starkstromleitungen (45231400)
- Bauarbeiten für Freileitungen (45232210)
- Bau von Unterwerken (45232220)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 719289-2026
- Verfahrensnummer
- 8e1d9fa8-5ca2-45f3-ad91-db87042cc2f0
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Mainzer Netze GmbH vergibt Bauleistungen zur Erneuerung und Erweiterung des Umspannwerks Hechtsheim sowie zum Umbau der angeschlossenen Hochspannungsleitungen mit 110 Kilovolt. Dazu gehören Arbeiten an der Schaltanlage und einem neuen Betriebsgebäude, der Neubau, die Verstärkung und der Rückbau von Freileitungsmasten und Stromkreisen sowie ein vorübergehendes Baueinsatzkabel. Die Arbeiten finden im Umspannwerk und entlang der Leitungen in Mainz-Hechtsheim statt; der Ausführungszeitraum und die verbindlichen Fristen werden für jedes Los festgelegt.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Vergabe sind Bauleistungen für die Erneuerung und Erweiterung des Umspannwerks Hechtsheim sowie für den Umbau der angebundenen 110-kV-Freileitungen Bretzenheim – Hechtsheim und Hechtsheim – Laubenheim. Die Maßnahme dient der Beseitigung einer erreichten Kapazitätsgrenze und der Sicherung der Versorgung im Netzgebiet des Auftraggebers. Die Leistungen werden im Bestand und unter Betrieb erbracht. Die vorhandenen Anlagen bleiben während der Bauzeit in Betrieb, soweit die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Loses nichts anderes bestimmt. Erfüllungsort ist das Umspannwerk Hechtsheim, Justus-von-Liebig-Straße, 55129 Mainz-Hechtsheim, sowie der Trassenbereich der 110-kV-Freileitungen Bretzenheim – Hechtsheim und Hechtsheim – Laubenheim. Der vorgesehene Ausführungszeitraum ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Loses. Verbindliche Vertragsfristen werden im Vertrag des jeweiligen Loses vereinbart. Grundlage ist der vom Bieter mit dem Angebot einzureichende Bauzeitenplan. Los 1 Umspannwerk Hechtsheim: Erneuerung und Erweiterung der 110-kV-Schaltanlage, Betriebsgebäude, Sekundärtechnik, Eigenbedarf, Infrastruktur und Rückbau Los 2: Freileitungsbau: Neubau, Verstärkung, Umbau und Rückbau der Maste und Stromkreise einschließlich Korrosionsschutz Los 3: Bereitstellung, Miete, Verlegung, Betrieb und Rückbau des temporären Baueinsatzkabels
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Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Los 1 Umspannwerk
Erneuerung und Erweiterung der 110-kV-Schaltanlage, Betriebsgebäude, Sekundärtechnik, Eigenbedarf, Infrastruktur und Rückbau. Das Umspannwerk Hechtsheim der Mainzer Netze steht vor der Erweiterung der 110kV-AIS-Schaltanlage. Weiterhin wird ein neues Betriebsgebäude errichtet, in dem Sekundärtechnik, Eigenbedarf und Weitverkehr untergebracht werden. Im Zuge der Erweiterung muss auch die Bestandssekundärtechnik in das neue Betriebsgebäude mit umgezogen werden
Frist: 20.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Los 2 - Freileitungsbau
Neubau, Verstärkung, Umbau und Rückbau der Maste und Stromkreise einschließlich Korrosionsschutz Die 110-kV-Freileitungsanlagen Bretzenheim–Hechtsheim und Hechtsheim–Laubenheim der Mainzer Netze GmbH wurden Mitte der 1960er-Jahre errichtet. Gegenstand der Maßnahme sind acht bestehende Freileitungsmasten auf einer Länge von rund 1,5 km westlich und südlich des Umspannwerks Hechtsheim, sämtlich auf der Gemarkung Hechtsheim im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz. Die Bestandsanlagen haben ihre Kapazitätsgrenze erreicht. Zur Sicherstellung der langfristigen Versorgungssicherheit ist eine deutliche Erhöhung der Übertragungskapazität beider Leitungen erforderlich
Frist: 20.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Los 3 Baueinsatzkabel
Bereitstellung, Miete, Verlegung, Betrieb und Rückbau des temporären Baueinsatzkabels. Die 110-kV-Freileitungsanlagen Bretzenheim–Hechtsheim und Hechtsheim–Laubenheim der Mainzer Netze GmbH werden im Bereich des Umspannwerks Hechtsheim erneuert. Während der Baumaßnahme muss der Stromkreis Gass-Saar-Laub-rot durchgehend betriebsbereit bleiben. Hierfür ist eine vorübergehende Kabelverbindung als Baueinsatzkabel erforderlich
Frist: 20.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Ausschlussgründe Für den Ausschluss von Bewerbern, Bietern, Mitgliedern von Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie von Unternehmen, deren Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden (§ 47 Abs. 2 SektVO) und Unterauftragnehmern, gelten die §§ 123 bis 126 GWB, für Sektorenauftraggeber nach Maßgabe des § 142 GWB, sowie die nachfolgend genannten spezialgesetzlichen Ausschlusstatbestände in ihrer jeweils geltenden Fassung. 1. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB) a) Rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, oder Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der folgenden Straftaten: Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB); Terrorismusfinanzierung und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zum Zweck der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB); Geldwäsche (§ 261 StGB); Betrug und Subventionsbetrug zulasten des Haushalts der Europäischen Union oder von Haushalten, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§§ 263, 264 StGB); Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie im Gesundheitswesen (§§ 299, 299a, 299b StGB); Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB); Vorteilsgewährung und Bestechung, auch gegenüber ausländischen und internationalen Bediensteten (§§ 333, 334 i. V. m. § 335a StGB); Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§§ 232 bis 233a StGB); vergleichbare Straftaten nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten (§ 123 Abs. 2 GWB). b) Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung, wenn dies durch rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der Auftraggeber dies auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann (§ 123 Abs. 4 GWB). Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. 2. Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen jederzeit während des Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (Nr. 1); es zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, es sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (Nr. 2); es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die seine Integrität infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB gilt entsprechend (Nr. 3); hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Nr. 4); ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (Nr. 5); eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (Nr. 6); es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (Nr. 7); es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (Nr. 8); es versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (Nr. 9). 3. Spezialgesetzliche Ausschlusstatbestände (vgl. § 124 Abs. 2 GWB) § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG); § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG); § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). 4. Sanktionsrechtliche Ausschlussgründe Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung (Verbot der Vergabe an Personen und Unternehmen mit Russlandbezug, einschließlich der Beteiligung als Unterauftragnehmer, Lieferant oder eignungsleihendes Unternehmen mit mehr als 10 % des Auftragswerts). Unternehmen sowie Personen, die in den Sanktionslisten der Europäischen Union aufgeführt sind oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, soweit unionsrechtliche Bereitstellungsverbote einer Auftragsvergabe entgegenstehen. 5. Selbstreinigung, Zeitraum, Nachweise Der Ausschluss unterbleibt, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachweist. Die Höchstzeiträume des § 126 GWB gelten: fünf Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung bei § 123 GWB, drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis bei § 124 GWB. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch Eigenerklärung bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß den Vergabeunterlagen zu erklären. Das gilt für das Unternehmen selbst, jedes Mitglied Der Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Los 1 Umspannwerk
- Preis 60 % Wertungspreis ist der im Preisblatt des jeweiligen Loses ausgewiesene Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer. Er umfasst alle Positionen, die im Preisblatt als wertungsrelevant gekennzeichnet sind, einschließlich der dort mit einer Wertungsmenge hinterlegten Miet- und Bereitstellungspositionen. Positionen, die im Preisblatt ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind, gehen nicht in den Wertungspreis ein. Sie sind gleichwohl verbindlich zu bepreisen. Das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält beim Kriterium Preis 10 Punkte. Beträgt der Wertungspreis eines Angebots das Doppelte des niedrigsten Wertungspreises, erhält dieses Angebot 0 Punkte. Für Angebote, deren Wertungspreis zwischen dem niedrigsten Wertungspreis und dem Doppelten des niedrigsten Wertungspreises liegt, werden die Punkte linear zwischen diesen beiden Wertungspunkten interpoliert. Dabei erhält das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis 10 Punkte; die Punktzahl nimmt mit steigendem Wertungspreis gleichmäßig ab und beträgt beim Doppelten des niedrigsten Wertungspreises 0 Punkte. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Erscheint ein Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation. Der Bieter hat die Angemessenheit binnen der gesetzten Frist nachvollziehbar zu belegen. Kann der Bieter die Angemessenheit nicht hinreichend aufklären, kann der Auftraggeber den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
- Qualität 40 % Mit dem Angebot sind einzureichen: • das Ausführungs- und Technikkonzept mit höchstens 10 Seiten • das Konzept Bauablauf, Termine und Schnittstellen mit höchstens 8 Seiten. Der Bauzeitenplan ist beizufügen und zählt nicht auf die Seitenzahl. Ausführungs- und Technikkonzept: a. Technische Umsetzung der Primär- und Sekundärtechnik: Darstellung der vorgesehenen technischen Lösung für Schaltfelder, Schutz- und Leittechnik sowie Eigenbedarf, bezogen auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der Technischen Liefer- und Ausführungsbedingungen b. Bauen im Bestand unter Spannung: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Bestandsanlage, Abschaltkonzept, Schutz gegen Rückspannung, Absicherung der Arbeitsbereiche gegenüber unter Spannung stehenden Anlagenteilen. c. Qualitätssicherung und Inbetriebsetzung: Prüfplan mit Prüfschritten, Werksabnahmen, Funktionsprüfungen und Inbetriebsetzung. Umgang mit festgestellten Mängeln. Dokumentation. Bauablauf, Termine und Schnittstellen a. Bauzeitenplan: Nachvollziehbarkeit des Bauzeitenplans, Abbildung der in der Leistungsbeschreibung genannten Meilensteine, Kritischer Weg, ausgewiesene Pufferzeiten. b. Umgang mit Beistellungen des Auftraggebers: Behandlung der vom Auftraggeber beigestellten Komponenten, Maßnahmen bei Abweichungen vom vorgesehenen Bereitstellungszeitraum, Vermeidung von Stillstandszeiten. c. Schnittstellen zu Los 2 und Los 3: Umgang mit den Schnittstellen zu Los 2 und Los 3, Abstimmung der Abschaltfenster mit dem Freileitungsbau und dem Baueinsatzkabel, benannte Ansprechpartner und Eskalationsstufen.
LOT-0002 · Los 2 - Freileitungsbau
- Preis 60 % Wertungspreis ist der im Preisblatt des jeweiligen Loses ausgewiesene Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer. Er umfasst alle Positionen, die im Preisblatt als wertungsrelevant gekennzeichnet sind, einschließlich der dort mit einer Wertungsmenge hinterlegten Miet- und Bereitstellungspositionen. Positionen, die im Preisblatt ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind, gehen nicht in den Wertungspreis ein. Sie sind gleichwohl verbindlich zu bepreisen. Das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält beim Kriterium Preis 10 Punkte. Beträgt der Wertungspreis eines Angebots das Doppelte des niedrigsten Wertungspreises, erhält dieses Angebot 0 Punkte. Für Angebote, deren Wertungspreis zwischen dem niedrigsten Wertungspreis und dem Doppelten des niedrigsten Wertungspreises liegt, werden die Punkte linear zwischen diesen beiden Wertungspunkten interpoliert. Dabei erhält das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis 10 Punkte; die Punktzahl nimmt mit steigendem Wertungspreis gleichmäßig ab und beträgt beim Doppelten des niedrigsten Wertungspreises 0 Punkte. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Erscheint ein Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation. Der Bieter hat die Angemessenheit binnen der gesetzten Frist nachvollziehbar zu belegen. Kann der Bieter die Angemessenheit nicht hinreichend aufklären, kann der Auftraggeber den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
- Qualität 40 % Mit dem Angebot sind einzureichen: • das Ausführungs- und Technikkonzept mit höchstens 10 Seiten • das Konzept Bauablauf, Termine und Schnittstellen mit höchstens 8 Seiten. Der Bauzeitenplan ist beizufügen und zählt nicht auf die Seitenzahl. Ausführungs- und Technikkonzept: a. Gründung, Mastmontage und Seilzug: Vorgesehenes Verfahren für Gründung, Mastaufbau und Seilzug, eingesetzte Gerätetechnik, Umgang mit beengten Verhältnissen und Zuwegungen. b. Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Stromkreise: Sicherheitskonzept für Arbeiten neben in Betrieb befindlichen Stromkreisen, Schutzgerüste und Absicherung von Kreuzungen, Freischaltungs- und Erdungskonzept. c. Umwelt, Anlieger und Flächenschutz: Maßnahmen zum Schutz von Boden und Bewuchs, Beweissicherung an Wegen und Flächen, Umgang mit Eigentümern und Pachtverhältnissen, Wiederherstellung. Bauablauf, Termine und Schnittstellen a. Bauzeitenplan: Nachvollziehbarkeit des Bauzeitenplans, Einhaltung der vorgegebenen Abschaltfenster, Kritischer Weg, ausgewiesene Pufferzeiten. b. Schnittstellen zu Los 1 und Los 3: Umgang mit den Schnittstellen zu Los 1 und Los 3, Abstimmung mit dem Umspannwerk und mit der Bereitstellung des Baueinsatzkabels, benannte Ansprechpartner und Eskalationsstufen..
LOT-0003 · Los 3 Baueinsatzkabel
- Preis 65 % Wertungspreis ist der im Preisblatt des jeweiligen Loses ausgewiesene Gesamtpreis ohne Umsatzsteuer. Er umfasst alle Positionen, die im Preisblatt als wertungsrelevant gekennzeichnet sind, einschließlich der dort mit einer Wertungsmenge hinterlegten Miet- und Bereitstellungspositionen. Positionen, die im Preisblatt ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind, gehen nicht in den Wertungspreis ein. Sie sind gleichwohl verbindlich zu bepreisen. Das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält beim Kriterium Preis 10 Punkte. Beträgt der Wertungspreis eines Angebots das Doppelte des niedrigsten Wertungspreises, erhält dieses Angebot 0 Punkte. Für Angebote, deren Wertungspreis zwischen dem niedrigsten Wertungspreis und dem Doppelten des niedrigsten Wertungspreises liegt, werden die Punkte linear zwischen diesen beiden Wertungspunkten interpoliert. Dabei erhält das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis 10 Punkte; die Punktzahl nimmt mit steigendem Wertungspreis gleichmäßig ab und beträgt beim Doppelten des niedrigsten Wertungspreises 0 Punkte. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Erscheint ein Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation. Der Bieter hat die Angemessenheit binnen der gesetzten Frist nachvollziehbar zu belegen. Kann der Bieter die Angemessenheit nicht hinreichend aufklären, kann der Auftraggeber den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
- Qualität 35 % Der Auftraggeber gibt für Los 3 die beiden Anschlusspunkte und die verbindlichen Zwangspunkte der Trasse vor. Sie ergeben sich aus dem Trassenplan Baueinsatzkabel. Innerhalb dieser Vorgaben wählt der Bieter die Trassenführung, die Verlegeart und die Länge des Bauzauns selbst und legt sie seinem Angebot verbindlich zugrunde. Mit dem Angebot sind einzureichen: • das Trassen- und Verlegekonzept mit höchstens 6 Seiten, • ein maßstäblicher Trassenplan mit Angabe der Länge je Abschnitt, der Verlegeart je Abschnitt und der Länge des Bauzauns, • die Kabelberechnung mit den zugrunde gelegten Parametern, insbesondere Verlegeart, Verlegetiefe, Verlegeanordnung, spezifischer Wärmewiderstand des Bodens, Umgebungstemperatur und Belastungsgrad. Trassenplan und Kabelberechnung zählen nicht auf die Seitenzahl. Die im Trassenplan angegebenen Längen sind zugleich die Grundlage der Kalkulation im Preisblatt Los 3. Trassen- und Verlegekonzept Trassenführung, Verlegeart und Sicherung der Trasse: Bewertet werden die Führung der Trasse zwischen den vorgegebenen Anschluss- und Zwangspunkten, die Verlegeart je Abschnitt, die Querung der Baustraße einschließlich der Lastverteilung bei einer zulässigen Achslast von 12 Tonnen, Ausführung und Länge des Bauzauns sowie die Nachvollziehbarkeit der Kabelberechnung und der angesetzten Längen.
Vergabeunterlagen
Das Ursprungsportal bietet zu diesem Verfahren aktuell keine Unterlagen an.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Ausschlussgründe Für den Ausschluss von Bewerbern, Bietern, Mitgliedern von Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie von Unternehmen, deren Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden (§ 47 Abs. 2 SektVO) und Unterauftragnehmern, gelten die §§ 123 bis 126 GWB, für Sektorenauftraggeber nach Maßgabe des § 142 GWB, sowie die nachfolgend genannten spezialgesetzlichen Ausschlusstatbestände in ihrer jeweils geltenden Fassung. 1. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB) a) Rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, oder Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der folgenden Straftaten: Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB); Terrorismusfinanzierung und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zum Zweck der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB); Geldwäsche (§ 261 StGB); Betrug und Subventionsbetrug zulasten des Haushalts der Europäischen Union oder von Haushalten, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§§ 263, 264 StGB); Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie im Gesundheitswesen (§§ 299, 299a, 299b StGB); Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB); Vorteilsgewährung und Bestechung, auch gegenüber ausländischen und internationalen Bediensteten (§§ 333, 334 i. V. m. § 335a StGB); Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§§ 232 bis 233a StGB); vergleichbare Straftaten nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten (§ 123 Abs. 2 GWB). b) Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung, wenn dies durch rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der Auftraggeber dies auf sonstige geeignete Weise nachweisen kann (§ 123 Abs. 4 GWB). Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. 2. Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen jederzeit während des Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (Nr. 1); es zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, es sich in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (Nr. 2); es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die seine Integrität infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB gilt entsprechend (Nr. 3); hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Nr. 4); ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (Nr. 5); eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (Nr. 6); es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (Nr. 7); es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (Nr. 8); es versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (Nr. 9). 3. Spezialgesetzliche Ausschlusstatbestände (vgl. § 124 Abs. 2 GWB) § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG); § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG); § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). 4. Sanktionsrechtliche Ausschlussgründe Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung (Verbot der Vergabe an Personen und Unternehmen mit Russlandbezug, einschließlich der Beteiligung als Unterauftragnehmer, Lieferant oder eignungsleihendes Unternehmen mit mehr als 10 % des Auftragswerts). Unternehmen sowie Personen, die in den Sanktionslisten der Europäischen Union aufgeführt sind oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, soweit unionsrechtliche Bereitstellungsverbote einer Auftragsvergabe entgegenstehen. 5. Selbstreinigung, Zeitraum, Nachweise Der Ausschluss unterbleibt, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachweist. Die Höchstzeiträume des § 126 GWB gelten: fünf Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung bei § 123 GWB, drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis bei § 124 GWB. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch Eigenerklärung bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß den Vergabeunterlagen zu erklären. Das gilt für das Unternehmen selbst, jedes Mitglied Der Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
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