Entwicklung und Umsetzung von Personalwerbemaßnahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
14.12.2023
CPV-Codes
Werbe- und Marketingdienstleistungen (79340000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
757186-2023
Verfahrensnummer
dc8687b5-6904-47f4-8a4c-6fd48d90d66f

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern beschafft Personalmarketing für die Landesverwaltung. Gegenstand ist eine Rahmenvereinbarung zur Entwicklung und Umsetzung von Personalwerbemaßnahmen. Die Leistungen werden in Mecklenburg-Vorpommern erbracht und beziehen sich auf den Zeitraum 2024 bis 2027.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Rahmenvereinbarung zum Personalmarketing für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2024 bis 2027

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Personalmarketing für die Landesverwaltung MV

    Personalwerbemaßnahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern entwickeln und umsetzen

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Personalmarketing für die Landesverwaltung MV

Qualität
50 %
Preis
50 %

Vergabeunterlagen

Die Bekanntmachung nennt keinen Link zu den Vergabeunterlagen.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.