Elektroinstallation für die Sanierung einer Oberschule
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 13.03.2025, 14:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 731.402 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Heidenau
- Erfüllungsregion
- Sachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 05.02.2025
- CPV-Codes
- Bauarbeiten (45000000)
- Bekanntmachung
- evergabe.de
- Bekanntmachungsnummer
- 77831-2025
- Verfahrensnummer
- 0194b1c4-2dc0-4a98-9a5c-ea4d71e1555c
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Heidenau beauftragt Elektroinstallationsarbeiten für die Sanierung der Oberschule „Johann Wolfgang von Goethe“ in Heidenau (Sachsen). Der Leistungsumfang umfasst unter anderem eine Hauptverteilung, zwölf Unterverteilungen, rund 31,6 Kilometer Mantelleitungen und Kabel, 11,3 Kilometer Sicherheits- und Brandmeldeleitungen, etwa 900 Installationsgeräte sowie 440 Leuchten. Zusätzlich werden Anlagen für Sicherheitsbeleuchtung, Behindertenruf, Uhren, Sprachalarmierung, Brandmeldung, Rauch- und Wärmeabzug, Störmeldungen und Datennetze installiert; der geschätzte Auftragswert beträgt rund 731.402 Euro.
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Leistungsbeschreibung
Sanierung Oberschule "Johann Wolfgang von Goethe" - 01809 Heidenau - Elektroinstallation
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Los 41.2 - Elektroinstallation
Elektroinstallation: 1 St Hauptverteilung; 12 St Unterverteilungen; 31,6 km Mantelleitungen / Kabel aP / uP; 11,3 km Sicherheitskabel / Brandmeldeleitungen; 900 St Installationsgeräte; 440 St Einbau- / Anbauleuchten; 1 Sicherheitsbeleuchtungsanlage; 1 Behindertenrufanlage; 1 Uhrenanlage; 1 Sprachalarmierungsanlage; 1 Brandmeldeanlage, 8 Linien; 1 Rauch- / Wärmeabzugsanlage; 1 Störmeldeanlage; 1 Datennetz; Während der Bauzeit erfolgen noch in mehreren anderen Gewerken Ausführungsarbeiten an und in dem Schulkomplex, u.a. Tischler, Trockenbau, Bodenbelag, Maler, Fliesen, Maurer, Heizung, Estrich, Erdbau.
Frist: 13.03.2025, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB ist in den Ausschreibungsunterlagen enthalten. Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen: Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB ist in den Ausschreibungsunterlagen enthalten. Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen: Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 08.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 616858-2026
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