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Elektrobusse mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion samt Erprobungs- und Betriebsleistungen

Status
Offen
Angebotsfrist
09.11.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Region Hannover
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
11.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Busse für den öffentlichen Verkehr (34121100)
  • Reparatur und Wartung von Bussen (50113000)
  • Hilfstätigkeiten für den Straßenverkehr (63712000)
  • Technische Kontrolle und Tests (71630000)
  • Ausbildung des Personals (80511000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
702719-2026
Verfahrensnummer
6fa8b9b6-bbfe-4040-885a-8b26a97dcf01

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Region Hannover beschafft Elektrobusse mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion und beauftragt deren Erprobung unter realen Verkehrs- und Betriebsbedingungen. Zum Auftrag gehören außerdem die dafür erforderlichen Betriebs-, Unterstützungs- und sonstigen Dienstleistungen; die Fahrzeuge sollen im öffentlichen Personennahverkehr der Region Hannover eingesetzt werden. Die vorgesehene Vertragsdauer beträgt 730 Tage, und das zugrunde liegende Projekt ist derzeit bis zum 31. Dezember 2027 bewilligt.

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Leistungsbeschreibung

Die Region Hannover ist Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr in der Region Hannover. Gemeinsam mit weiteren Projektpartnern führt sie seit dem Jahr 2023 das Projekt "ALBUS - Integration von autonomen Linienbussen in der Region Hannover" durch. Das Vorhaben wird durch das Bundesministerium für Verkehr gefördert. Der derzeitige Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2027 Im Rahmen des Projekts sollen Elektrobusse mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion beschafft und unter realen Verkehrs- und Betriebsbedingungen erprobt werden. Ziel des Vorhabens ist daher nicht allein die Beschaffung von Fahrzeugen, sondern insbesondere deren Einsatz und Erprobung im öffentlichen Personennahverkehr. Der Betrieb der Fahrzeuge soll durch ein von der Region Hannover bestimmtes Verkehrsunternehmen erfolgen. Nach derzeitigem Stand ist hierfür die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft vorgesehen. Die Region Hannover bleibt Auftraggeberin des vorliegenden Vergabeverfahrens.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Region Hannover - Beschaffung von Elektrobussen mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich Erprobungs- und Betriebsleistungen

    Gegenstand des Vergabeverfahrens sind die Beschaffung von Elektrobussen mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion sowie deren Erprobung einschließlich der hierfür erforderlichen Betriebs-, Unterstützungs- und sonstigen Dienstleistungen. Die Fahrzeugbeschaffung und die Erprobung der Fahrzeuge bilden eine rechtlich und wirtschaftlich zusammengehörende Gesamtleistung. Die sichere und genehmigungskonforme Erprobung setzt ein enges Zusammenwirken der Fahrzeugtechnik, der automatisierten oder autonomen Fahrfunktion sowie der im Rahmen des Erprobungsbetriebs wahrzunehmenden Halter-, Genehmigungs-, Betriebs- und Unterstützungsaufgaben voraus. Der Auftraggeber beabsichtigt daher, diese Leistungen einheitlich an einen Auftragnehmer zu vergeben. Innerhalb dieses einheitlichen Beschaffungsvorhabens erfolgt die Fahrzeugbeschaffung auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Die für die Erprobung der Fahrzeuge erforderlichen Dienstleistungen sind ebenfalls Bestandteil des einheitlichen Beschaffungsvorhabens, werden jedoch außerhalb der Rahmenvereinbarung zur Fahrzeugbeschaffung in einer gesonderten Vereinbarung für die jeweils vorgesehene und notwendige Vertragsdauer geregelt. Die Einzelheiten der technischen und funktionalen Anforderungen an die Fahrzeuge sowie der im Zusammenhang mit der Erprobung zu erbringenden Leistungen werden in den Vergabeunterlagen der Angebotsphase näher bestimmt. Der Auftraggeber beabsichtigt im Rahmen des Projekts zunächst zwei automatisierte bzw. autonome Elektrobusse verbindlich zu beschaffen. Diese beiden Fahrzeuge bilden grundsätzlich die Mindestabnahmemenge. Die Beschaffung wird aus Fördermitteln finanziert; der Förderzeitraum endet am 31. Dezember 2027. Die Verpflichtung zur Mindestabnahme steht daher unter der Voraussetzung, dass die hierfür vorgesehenen Fördermittel innerhalb des Förderzeitraums abgerufen werden können. Können die Fördermittel aufgrund des Ablaufs des Förderzeitraums oder aus sonstigen, vom Auftraggeber nicht zu vertretenden förderrechtlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden, entfällt die Verpflichtung zur Mindestabnahme insoweit. Soweit nicht bereits für den autonomen Betrieb genehmigte Fahrzeuge mit einer Betriebserlaubnis gemäß § 1e Abs. 4 StVG bzw. einer Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 verfügbar sind, sollen die Fahrzeuge nach derzeitigem Stand auf Grundlage einer Erprobungsgenehmigung gemäß § 1i StVG i. V. m. § 16 AFGBV eingesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen für den vorgesehenen Erprobungsbetrieb geeignet und genehmigungsfähig sein. Die Rahmenvereinbarung soll die Möglichkeit eröffnen, auf technische und genehmigungsrechtliche Entwicklungen während ihrer Laufzeit zu reagieren. Der Auftraggeber soll insbesondere berechtigt sein, die zunächst beschafften Fahrzeuge nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gegen weiterentwickelte, für einen möglichen Regelbetrieb genehmigte Fahrzeuge auszutauschen und bei Bedarf ein weiteres Fahrzeug abzurufen. Unter Berücksichtigung der zwei zunächst zu beschaffenden Fahrzeuge, deren möglichem Austausch und eines weiteren Abrufs können insgesamt höchstens fünf Fahrzeuge Gegenstand der Fahrzeugbeschaffung werden. Über die Mindestabnahme von zwei Fahrzeugen hinaus besteht keine Abnahmeverpflichtung. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Niederflur-Linienomnibusse mit einer Länge von ca. 8,30 m bis 12,20 m und einer Breite von ca. 2,40 m bis 2,55 m. Vorgesehen sind insbesondere zwei Einstiegstüren, mindestens ein Rollstuhlplatz, mindestens eine elektrische Rollstuhlrampe, mindestens zwei behindertengerechte Sitzplätze und mindestens 15 Sitzplätze. Die weitergehenden technischen und funktionalen Anforderungen werden mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben. Die zunächst beschafften Fahrzeuge sollen unter realen Verkehrs- und Betriebsbedingungen im öffentlichen Straßenraum erprobt werden. Vorgesehen ist ein Zusammenwirken zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und dem vom Auftraggeber eingesetzten Verkehrsunternehmen. Die Vorbereitung und Durchführung der Erprobung hat unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfolgen, insbesondere der einschlägigen Vorschriften des StVG und der AFGBV sowie der Vorgaben und Nebenbestimmungen der zuständigen Behörden. Nach dem derzeit vorgesehenen Leistungsmodell soll der Auftragnehmer während der Erprobungsphase die wesentlichen halterbezogenen Pflichten übernehmen und voraussichtlich Halter der Fahrzeuge sein. Hierzu gehören insbesondere die Beantragung und Aufrechterhaltung einer erforderlichen Erprobungsgenehmigung, die Sicherstellung des erforderlichen Versicherungsschutzes, die Mitwirkung an bzw. Durchführung erforderlicher Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Wahrnehmung der für den sicheren Erprobungsbetrieb erforderlichen Aufgaben. Der Auftragnehmer übernimmt ferner die technische Betreuung der Fahrzeuge und der automatisierten bzw. autonomen Fahrfunktion, stellt die Technische Aufsicht bereit und schult bzw. weist das eingesetzte Fahr- und Sicherheitsfahrpersonal ein. Der operative Fahr- und Betriebsdienst sowie die Bereitstellung des erforderlichen Fahr- bzw. Sicherheitsfahrpersonals erfolgen durch die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG oder ein anderes von der Region Hannover beauftragtes Verkehrsunternehmen. Die abschließende Rollen- und Aufgabenverteilung wird in der Angebotsphase unter Berücksichtigung der behördlichen Anforderungen konkretisiert.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Region Hannover - Beschaffung von Elektrobussen mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich Erprobungs- und Betriebsleistungen

Anschaffungspreis der Fahrzeuge und Dienstleistungsentgelte für die Erprobung der Fahrzeuge
50 %
Lastenheftkonformität - Konstruktion und Ausstattung Bus
20 %
Lastenheftkonformität - automatisierte oder autonome Fahrfunktionen
30 %

Vergabeunterlagen

13 Dateien laut Portal · Stand 12.10.2026
Anlage A1 - Bietergemeinschaftserklärung 20261009.docxFormular31 KB
Anlage A2a - Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe 20261009.docxFormular42 KB
Anlage A2b - Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers 20261009.docxFormular46 KB
Anlage A3 - Erklärungen zu Par. 123, 124 GWB 20261009.docxFormular47 KB
Anlage A4 - Erklärung zu Russland-Sanktionen 20261009.docxFormular41 KB
Anlage A5 - Erklärungen zur Leistungsfähigkeit 20261009.docxFormular33 KB
Anlage A6 - Erklärung zur Haftpflichtversicherung 20261009.docxFormular41 KB
Anlage A7 - Referenzdatenblatt 20261009.docxSonstiges29 KB
Anlage A8 - Tariftreueerklärung NTVergG 20261009.docxVertragsbedingungen45 KB
Anlage A9 - Vorlage Bieterfragen und Änderungsvorschläge 20261009.docxSonstiges36 KB
Anlage A - Teilnahmeantrag 20261009.docxAnschreiben71 KB
Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb 20261009.pdfSonstiges325 KB
Musterregelungen Tariftreue NTVergG Dienstleistungsaufträge.pdfVertragsbedingungen412 KB

Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 12.10.2026BekanntmachungBekanntmachung 702719-2026

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