Bestatter-Dienstleistungen in 27 Vertragsgebieten des Polizeipräsidiums Koblenz
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 10.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 110.000 EUR
- Lose
- 27
- Auftraggeber
- Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
- Erfüllungsregion
- Rheinland-Pfalz, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 12.10.2026
- CPV-Codes
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- Dienstleistungen des Bestattungswesens (98370000)
- Bestattungsdienste (98371000)
- Bestattungsunternehmen (98371200)
- Bekanntmachung
- landesverwaltung.vergabe.rlp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 702221-2026
- Verfahrensnummer
- 778e9842-48ac-4097-9b38-b60633090423
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik schreibt Bestatter-Dienstleistungen für den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Koblenz aus. Der Auftrag ist in 27 Vertragsgebiete in der Region Koblenz, Mayen, Montabaur, Neuwied und Betzdorf aufgeteilt; die geschätzten Werte der einzelnen Gebiete reichen von 10.000 bis 110.000 Euro. Die Leistungen sollen ab Dezember 2026 für jeweils 1.440 Tage erbracht werden; Angebote sind bis zum 10. November 2026 einzureichen.
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Leistungsbeschreibung
Bestatter-Dienstleistungen für PP Koblenz ab 12/2026
Leistungen nach Losen (27)
LOT-0001 · PD Koblenz Vertragsgebiet 01110.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · PD Koblenz Vertragsgebiet 0270.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · PD Koblenz Vertragsgebiet 0330.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0004 · PD Koblenz Vertragsgebiet 0440.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0005 · PD Koblenz Vertragsgebiet 0520.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0006 · PD Koblenz Vertragsgebiet 0650.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0007 · PD Mayen Vertragsgebiet 0760.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0008 · PD Mayen Vertragsgebiet 0840.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0009 · PD Mayen Vertragsgebiet 0920.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0010 · PD Mayen Vertragsgebiet 1050.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0011 · PD Mayen Vertragsgebiet 1140.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0012 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1250.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0013 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1345.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0014 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1425.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0015 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1535.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0016 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1610.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0017 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1735.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0018 · PD Montabaur Vertragsgebiet 1840.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0019 · PD Neuwied Vertragsgebiet 1955.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0020 · PD Neuwied Vertragsgebiet 2025.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0021 · PD Neuwied Vertragsgebiet 2110.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0022 · PD Neuwied Vertragsgebiet 2220.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0023 · PD Neuwied Vertragsgebiet 2340.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0024 · PD Neuwied Vertragsgebiet 2410.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0025 · KI Betzdorf Vertragsgebiet 2555.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0026 · KI Betzdorf Vertragsgebiet 2615.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0027 · KI Betzdorf Vertragsgebiet 2735.000 EUR
Bestatter-Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich des PP Koblenz
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich seine berufliche Tätigkeit einstellt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen Insoweit zulässig und kein Einfluss auf das Wertungsergebnis / -reihenfolge.
Vergabeunterlagen
18 Dateien laut Portal · Stand 12.10.2026| Anschreiben | 404 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 270 KB | |
| Vertragsbedingungen | 322 KB | |
| Sonstiges | 249 KB | |
| Sonstiges | 68 KB | |
| Sonstiges | 140 KB | |
| Sonstiges | 18 KB | |
| Anschreiben | 92 KB | |
| Formular | 48 KB | |
| Sonstiges | 150 KB | |
| Formular | 175 KB | |
| Sonstiges | 213 KB | |
| Formular | 153 KB | |
| Formular | 161 KB | |
| Formular | 184 KB | |
| Formular | 119 KB | |
| Formular | 74 KB | |
| Formular | 74 KB |
Anforderungen
§ 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich seine berufliche Tätigkeit einstellt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen Insoweit zulässig und kein Einfluss auf das Wertungsergebnis / -reihenfolge.
Änderungen und Bieterfragen
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