Beschaffung von HPC-Servern mit und ohne GPUs sowie Komponenten zur Direktflüssigkeitskühlung
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 11.03.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 3.200.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung
- Erfüllungsregion
- Brandenburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 13.02.2026
- CPV-Codes
- Server (48820000)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 106620-2026
- Verfahrensnummer
- 0a6d989b-47f0-4f99-9c57-83d08b7814b5
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das GFZ Helmholtz-Zentrum für Geoforschung in Potsdam beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung neue Server für Hochleistungsrechnen (HPC) mit und ohne Grafikprozessoren (GPUs) sowie Komponenten zur Direktflüssigkeitskühlung. Damit soll der bestehende HPC-Cluster des GFZ im laufenden Betrieb schrittweise über fünf Jahre erneuert werden; der geschätzte Auftragswert beträgt 3,2 Millionen Euro. Angebote können bis zum 11. März 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Ziel der Rahmenvereinbarung ist die schrittweise Erneuerung des vorhandenen Tier-2 HPC-Clusters am GFZ in den kommenden fünf Jahren im laufenden Betrieb. Im Rahmen dieser Erneuerung sind neue HPC-Server-Systeme zu beschaffen, insbesondere solche mit direkter Flüssigkeitskühlung.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von HPC-Servern mit und ohne GPUs sowie Komponenten zur Direktflüssigkeitskühlung3.200.000 EUR
Ziel der Rahmenvereinbarung ist die schrittweise Erneuerung des vorhandenen Tier-2 HPC-Clusters am GFZ in den kommenden fünf Jahren im laufenden Betrieb. Im Rahmen dieser Erneuerung sind neue HPC-Server-Systeme zu beschaffen, insbesondere solche mit direkter Flüssigkeitskühlung.
Frist: 11.03.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Nachforderungen von Unterlagen werden über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert. Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Hinweispflicht bei Unklarheiten oder Widersprüchen: Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie den AG unverzüglich elektronisch darauf hinzuweisen. Enthalten die EU Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und/oder die sonstigen Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die das Angebot beeinflussen könnten, so hat der Bieter den AG umgehend darauf hinzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf eventuell bestehende Widersprüche in den Unterlagen sowie für den Fall, dass der Bieter der Auffassung ist, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen. Entsprechende Hinweise hat der Bewerber über die Vergabeplattform dem AG anzuzeigen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von HPC-Servern mit und ohne GPUs sowie Komponenten zur Direktflüssigkeitskühlung
- Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot (Zuschlagskriterien 30% Preis, 70% Leistung) gem. der XLSX-Datei „06-26-310_Bewertungsmatrix“. Der Angebotspreis (siehe XLSX-Datei „_06-26-310_Preisblatt“) ist in das Formular „633_Angebotsschreiben“ zu übertragen.
- Der Angebotspreis ergibt sich aus dem Preisblatt (siehe XLSX-Datei „_06-26-310_Preisblatt“, Gewichtung 30%, siehe auch Beispielauswertung) und ist in das Formular „633_Angebotsschreiben“ zu übertragen.
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Nachforderungen von Unterlagen werden über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert. Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Hinweispflicht bei Unklarheiten oder Widersprüchen: Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie den AG unverzüglich elektronisch darauf hinzuweisen. Enthalten die EU Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und/oder die sonstigen Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die das Angebot beeinflussen könnten, so hat der Bieter den AG umgehend darauf hinzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf eventuell bestehende Widersprüche in den Unterlagen sowie für den Fall, dass der Bieter der Auffassung ist, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen. Entsprechende Hinweise hat der Bewerber über die Vergabeplattform dem AG anzuzeigen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 30.03.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 218045-2026
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