Bereitstellung einer Glasfaserverbindung zwischen Aachen und Jülich

Status
Offen
Angebotsfrist
17.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
16.10.2026
CPV-Codes
Vermietung von Kommunikations-Bodenleitungen (64214400)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
716766-2026
Verfahrensnummer
bc1f8a0e-f486-4fc1-9e62-2d2a34a34166

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Fachhochschule Aachen benötigt ab dem 1. Januar 2027 eine Glasfaserverbindung zwischen Aachen und Jülich mit zwei unbelichteten LWL-Doppelfasern; LWL steht für Lichtwellenleiter. Die ausgeschriebene Leistung ist für 3.600 Tage vorgesehen.

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Leistungsbeschreibung

Die Fachhochschule Aachen benötigt ab dem 01.01.2027 eine Glasfaserverbindung (zwei unbelichtete LWL-Doppelfasern) von Aachen nach Jülich.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Glasfaserverbindung Aachen - Jülich

    Die Fachhochschule Aachen benötigt ab dem 01.01.2027 eine Glasfaserverbindung (zwei unbelichtete LWL-Doppelfasern) von Aachen nach Jülich. Die Forderung nach zwei unbelichteten LWL-Doppelfasern dient der Sicherstellung einer zukunftssicheren und flexiblen Nutzung der passiven Glasfaserinfrastruktur. Durch die Vorhaltung von zwei separaten Doppelfasern stehen neben der aktuell erforderlichen Übertragungsstrecke zusätzliche Fasern für Redundanz, Erweiterungen, alternative Übertragungswege oder zukünftige Anwendungen zur Verfügung. Die Ausführung mit zwei Doppelfasern reduziert zudem den Aufwand für spätere Nachrüstungen und erhöht die Betriebssicherheit, Erweiterbarkeit und langfristige Wirtschaftlichkeit der Infrastruktur.

    Frist: 17.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. (vgl. § 56 Abs. 3 S. 1 VgV)

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. (vgl. § 56 Abs. 3 S. 1 VgV)

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