Beratung und Unterstützung für die hamburgweite Data Governance

Status
Offen
Angebotsfrist
30.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
980.320 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Hamburg, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
30.10.2026
CPV-Codes
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  • IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
  • Systemberatung und technische Beratung (72220000)
  • Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste (72250000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
756060-2026
Verfahrensnummer
41f7c439-e4f5-4be8-8406-f51f0bde4acf

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Kurzbeschreibung

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatskanzlei, Amt für IT und Digitalisierung, sucht Beratung und Unterstützung beim Aufbau, der praktischen Umsetzung und der Weiterentwicklung einer hamburgweiten Data Governance – also von Strukturen und Regeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Daten. Die Leistungen umfassen die Weiterentwicklung von Strukturen, Prozessen, Standards, Methoden und Instrumenten; der geschätzte Auftragswert beträgt rund 980.320 Euro. Der Auftrag ist für Hamburg vorgesehen und hat eine Laufzeit von 730 Tagen.

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Leistungsbeschreibung

Beschaffung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Etablierung und Weiterentwicklung einer hamburgweiten Data Governance.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Etablierung und Weiterentwicklung der hamburgweiten Data Governance

    1. Gegenstand der Beschaffung: Der Auftraggeber beabsichtigt, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Etablierung, Operationalisierung und Weiterentwicklung einer hamburgweiten Data Governance zu beschaffen. Gegenstand der Leistungen ist die fachlich-methodische und projektbezogene Unterstützung des Auftraggebers bei der Weiterentwicklung von Strukturen, Prozessen, Standards, Methoden und Instrumenten für einen strategischen, verantwortungsvollen, rechtssicheren und nutzungsorientierten Umgang mit Daten innerhalb der hamburgischen Verwaltung. Die Leistungen dienen insbesondere dazu, Datenbestände transparenter zu machen, ihre Qualität und Nutzbarkeit zu verbessern, den Datenaustausch und die Nachnutzung geeigneter Daten zu fördern sowie einheitliche Grundlagen für Datenmanagement, Datenklassifizierung, Metadatenmanagement und datenbezogene Entscheidungsprozesse zu schaffen. Die Beratung erfolgt in einem dynamischen Transformationsumfeld. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber daher nicht nur bei der konzeptionellen Ausarbeitung, sondern - soweit jeweils abgerufen - auch bei der praktischen Erprobung, Einführung, Kommunikation und Weiterentwicklung der erarbeiteten Ansätze in ausgewählten Bereichen der hamburgischen Verwaltung. 2. Ausgangslage und strategischer Kontext: Die hamburgweite Data Governance bildet das organisatorische und methodische Fundament für datenbezogene Vorhaben der Verwaltung. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, dass Daten über organisatorische Grenzen hinweg auffindbar, verständlich, zuverlässig, angemessen geschützt und, soweit fachlich und rechtlich zulässig, nutzbar gemacht werden können. Die Data Governance steht dabei in engem Zusammenhang mit der Datenstrategie und dem Datenmanagement des Auftraggebers. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, strategische Zielsetzungen und Leitlinien in anwendbare Regelungen, Rollenmodelle, Prozesse, Standards und Arbeitshilfen zu überführen und deren praktische Anwendung innerhalb der Verwaltung zu unterstützen. Zu den maßgeblichen Handlungsfeldern gehören insbesondere: - Datenethik, - Datenkultur, - Rollen und Datenkompetenz, - Datendokumentation, - Datenvernetzung und Datenintegration, - Datenarchitektur und Datenmodellierung, - Rechtsrahmen, - Datenqualität, - Datennutzung sowie - Datensouveränität. Ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Data Governance ist die sogenannte Datenlandkarte. Diese soll als verwaltungsinterne Metadatenplattform Transparenz darüber schaffen, welche Institutionen welche Daten erheben und vorhalten, welche Kennzahlen und Berichte auf diesen Daten beruhen und welche Systeme und Verfahren hierbei eingesetzt werden. Die Datenlandkarte soll damit insbesondere Dateninventuren, die Herstellung einer einheitlichen und nachvollziehbaren Datengrundlage für Kennzahlen, Gesetzesfolgeabschätzungen sowie die Identifikation von Potenzialen für eine verwaltungsübergreifende Datennutzung und im Sinne des Once-Only-Prinzips unterstützen. 3. Ziel der Beauftragung: Ziel der Beauftragung ist es, den Auftraggeber durch bedarfsorientierte Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der schrittweisen Etablierung, Operationalisierung und Weiterentwicklung einer hamburgweiten Data Governance zu unterstützen. Hierzu soll der Auftragnehmer den Auftraggeber insbesondere dabei unterstützen, - ein konsistentes Zielbild für die hamburgweite Data Governance fortzuentwickeln; - strategische Leitprinzipien in konkrete Regelungen, Rollen, Prozesse, Standards, Methoden und Arbeitshilfen zu überführen; - Datenbestände, Datenflüsse, Zuständigkeiten und Nutzungszusammenhänge transparenter zu machen; - die Datenqualität, Datenklassifizierung und Datendokumentation systematisch weiterzuentwickeln; - Instrumente der Data Governance, insbesondere die Datenlandkarte, methodisch und konzeptionell weiterzuentwickeln; - entwickelte Ansätze in ausgewählten Fachbehörden oder anderen Pilotbereichen zu erproben und deren Umsetzung methodisch zu begleiten; - relevante Stakeholder innerhalb der Verwaltung einzubinden und fachübergreifende Abstimmungsprozesse zu unterstützen; - belastbare und steuerungsfähige Entscheidungsgrundlagen für die zuständigen Leitungsebenen zu erarbeiten; sowie - die Akzeptanz und nachhaltige Verankerung einer verantwortungsvollen und datenorientierten Arbeitsweise innerhalb der Verwaltung zu fördern. Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind auf praktisch verwendbare, anschlussfähige und innerhalb der hamburgischen Verwaltung umsetzbare Ergebnisse ausgerichtet. Die Leistungen sollen daher über die Erstellung rein abstrakter oder strategischer Konzeptpapiere hinausgehen und - abhängig vom jeweiligen Beratungsbedarf - auch die Erprobung, Umsetzung und Weiterentwicklung der erarbeiteten Ansätze unterstützen. 4. Vertrags- und Abrufmodell: 4.1 Rahmenvereinbarung mit mehreren Rahmenvertragspartnern: Der Auftraggeber beabsichtigt, eine (1) Rahmenvereinbarung mit drei (3) Rahmenvertragspartnern abzuschließen. Die drei (3) wirtschaftlichsten Angebote erhalten den Zuschlag auf die Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvertragspartner werden entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots anhand der festgelegten Bewertungssystematik auf den Rängen 1 bis 3 geführt. Ziel des Mehrpartnermodells ist es, einerseits eine möglichst kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem im Vergabeverfahren bestbewerteten Dienstleister zu ermöglichen und andererseits die erforderliche Flexibilität und Ausfallsicherheit für die während der Laufzeit des Vertrags anfallenden Beratungs- und Unterstützungsbedarfe sicherzustellen. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass bei fehlender Verfügbarkeit, Leistungsstörungen oder einem sonstigen Ausfall eines Rahmenvertragspartners auf weitere qualifizierte Rahmenvertragspartner zurückgegriffen werden kann. Fortsetzung der Beschreibung der Beschaffung unter zusätzliche Angaben***.

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB), - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB), oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB), - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) - kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass weder das Unternehmen noch eine rechtkräftig verurteilte Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat und deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; Verantwortlicher für die Leitung des Unternehmens sind dabei auch Personen, die die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübungen von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wahrgenommen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 123 Abs. 3 GWB), - das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB), - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - das Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Fortsetzung der Ausführungen zu den Ausschlussgründen bei den zusätzlichen Angaben zum Auftragsgegenstand***. Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte Unterlagen und fehlende / unvollständige Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien betreffen oder die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VgV). Die Unterlagen sind von dem Bewerber / Bieter / von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV). Aufklärung von Teilnahmeanträgen und Angeboten: Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen in den eingereichten Teilnahmeanträgen oder Angeboten Aufklärungen durchzuführen. Im Rahmen der Aufklärung können Bewerber oder Bieter aufgefordert werden, ihre Angaben zu erläutern, zu bestätigen oder zu präzisieren, soweit dadurch keine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags oder Angebots erfolgt. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Rahmen der Aufklärung weitere Unterlagen oder Nachweise zur Plausibilisierung der gemachten Angaben anzufordern, sofern dies zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist. Erfolgt gar keine oder keine fristgerechte oder keine ausreichende Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung oder bleiben Zweifel des Auftraggebers trotz Aufklärung bestehen, kann der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ausgeschlossen werden. Die Aufklärung erfolgt in Textform über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Antworten sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Etablierung und Weiterentwicklung der hamburgweiten Data Governance

1. Persönliche Erfahrung des Projektteams: Bewertet wird die persönliche Erfahrung des Projektteams anhand von persönlichen Referenzprojekten. Das Projektteam muss aus den folgenden, von dem Bieter zu benennenden Personen bestehen, die jeweils für die nachfolgend festgelegte Funktion angeboten werden: - Funktion 1.a.: Projektleiter Data Governance, Kernaufgaben: Gesamtverantwortung für die Planung, Steuerung und Umsetzung des Projekts; Koordination der Projektbeteiligten; Termin- und Qualitätsmanagement; Kommunikation und Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber; - Funktion 1.b.: Stellvertretender Projektleiter Data Governance, Kernaufgaben: Unterstützung des Projektleiters bei der Planung, Steuerung und Überwachung des Projekts; Übernahme der Aufgaben des Projektleiters bei dessen Abwesenheit; Koordination von Teilprojekten und Arbeitspaketen; Unterstützung des Risiko- und Qualitätsmanagements; Kommunikation mit Projektbeteiligten und Stakeholdern sowie Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten und Entscheidungsgrundlagen; - Funktion 1.c.: Data Governance Manager, Kernaufgaben: Entwicklung und Weiterentwicklung der Data Governance; Entwicklung von Zielbildern und strategischen Leitprinzipien sowie Definition von Rollen, Verantwortlichkeiten, Prozessen, Regelungen und Standards der Data Governance; - Funktion 1.d.: Data Quality Manager, Kernaufgaben: Entwicklung und Weiterentwicklung des Datenqualitätsmanagements; Definition von Qualitätsanforderungen und -kennzahlen sowie Konzeption von Maßnahmen zur Sicherstellung und kontinuierlichen Verbesserung der Datenqualität; - Funktion 1.e.: Informationssicherheits- und Datenschutzexperte, Kernaufgaben: Beratung zu und Berücksichtigung von informationssicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Data Governance sowie Entwicklung und Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen und Konzepte. (= gemeinsam Projektteam). Die Funktionen 1.a. bis 1.e. müssen nicht mit unterschiedlichen Personen besetzt werden. Eine Person darf für maximal drei (3) der vorgenannten Funktionen angeboten werden. Die Funktionen des Projektleiters Data Governance (Funktion 1.a.) und des stellvertretenden Projektleiters Data Governance (Funktion 1.b.) müssen jedoch mit unterschiedlichen Personen besetzt werden. Wird eine Person für mehrere Funktionen angeboten, wird ihre persönliche Erfahrung für jede angebotene Funktion gesondert anhand der für die jeweilige Funktion festgelegten Anforderungen und Bewertungsmerkmale bewertet. Für die unterschiedlichen Funktionen dürfen dabei dieselben persönlichen Referenzprojekte angegeben werden. Voraussetzung ist, dass die angebotene Person in dem jeweiligen persönlichen Referenzprojekt die für die jeweilige Funktion maßgeblichen Leistungen persönlich erbracht hat und das persönliche Referenzprojekt die für die jeweilige Funktion festgelegten Anforderungen erfüllt. Mindestanforderungen an die Qualifikation des Projektteams: Die für die Projektteamfunktionen 1.a. bis 1.e. angebotenen Personen müssen die für ihre jeweilige Funktion in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) festgelegten fachlichen Mindestanforderungen erfüllen. Der Bieter hat die Erfüllung dieser Mindestanforderungen für die jeweils angebotenen Personen anhand geeigneter Angaben zu ihrer fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung nachvollziehbar darzustellen. Hierfür ist die Anlage 601 "Erfahrung des Projektteams" zu verwenden. a) Allgemeine Anforderungen an die persönlichen Referenzprojekte: Für jede der fünf (5) Projektteamfunktionen (1.a. bis 1.e.) können bis zu drei (3) persönliche Referenzprojekte eingereicht werden. Übernimmt eine Person mehrere Projektteamfunktionen, können dieselben persönlichen Referenzprojekte für mehrere Funktionen angegeben werden. Die Bewertung erfolgt für jede Funktion gesondert anhand der jeweils maßgeblichen Anforderungen und Bewertungsmerkmale. Ein persönliches Referenzprojekt wird bei der Bewertung nur berücksichtigt, wenn es die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen erfüllt. Bewertet werden ausschließlich persönliche Referenzprojekte, bei denen die jeweils angebotene Person die für die Bewertung angegebenen Leistungen persönlich selbst erbracht hat. Leistungen, die von anderen Personen erbracht wurden, werden bei der Bewertung des persönlichen Referenzprojekts nicht berücksichtigt. - Erbringungszeitraum: - Die von der angebotenen Person im Rahmen des persönlichen Referenzprojekts ausgeführten Tätigkeiten müssen vollständig innerhalb des Zeitraums zwischen dem 01.01.2022 und dem Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht und abgeschlossen worden sein; (bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt). Anzugeben sind das Anfangsdatum (TT.MM.JJJJ) und das Enddatum (TT.MM.JJJJ) der Tätigkeit der angebotenen Person in dem persönlichen Referenzprojekt. Das persönliche Referenzprojekt als solches darf insgesamt bereits vor dem 01.01.2022 begonnen worden sein und zum Ablauf der maßgeblichen Angebotsfrist noch andauern. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit der angebotenen Person, die für die Bewertung des persönlichen Referenzprojekts berücksichtigt werden soll, vollständig innerhalb des vorgenannten Erbringungszeitraums erbracht und abgeschlossen worden ist. Fortsetzung folgt***.
30 %
Beginn der Fortsetzung (Teil 1)***: b) Bewertung der persönlichen Referenzprojekte: Für jedes persönliche Referenzprojekt, das die vorstehenden allgemeinen Anforderungen erfüllt, können anhand der nachfolgend für die jeweilige Funktion festgelegten Bewertungsmerkmale maximal fünf (5) Punkte erzielt werden. Für jedes erfüllte Bewertungsmerkmal wird ein (1) Punkt vergeben. Ein Bewertungsmerkmal wird nur berücksichtigt, wenn aus den Angaben zu dem persönlichen Referenzprojekt nachvollziehbar hervorgeht, dass die angebotene Person die dem Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich selbst und innerhalb des maßgeblichen Erbringungszeitraums erbracht hat. Für jede der fünf (5) vorgesehenen Funktionen werden maximal drei (3) persönliche Referenzprojekte und damit maximal 15,00 Punkte berücksichtigt. Übernimmt eine Person mehrere Funktionen, erfolgt die Bewertung ihrer persönlichen Referenzprojekte für jede dieser Funktionen gesondert anhand der jeweils maßgeblichen Bewertungsmerkmale. 1.a. Projektleiter Data Governance: Grundanforderung: Die angebotene Person muss in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich als Projektleiter eines Projekts zur Etablierung und / oder Weiterentwicklung einer Data Governance tätig gewesen sein. Bewertungsmerkmale: Ein Bewertungsmerkmal gilt nur dann als erfüllt, wenn die angebotene Person die dem jeweiligen Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich in einem Umfang von mindestens einem (1) Personentag erbracht hat. Tätigkeiten mit einem geringeren zeitlichen Umfang werden bei der Bewertung des jeweiligen Bewertungsmerkmals nicht berücksichtigt: - Ein (1) Punkt, wenn die angebotene Person persönlich ein interdisziplinär zusammengesetztes Projektteam gesteuert hat; - ein (1) weiterer Punkt, wenn die angebotene Person persönlich mehrere Teilprojekte und / oder Arbeitspakete koordiniert und gesteuert hat; - ein (1) weiterer Punkt, wenn das von der angebotenen Person geleitete Projekt mindestens drei (3) unterschiedliche Organisationseinheiten oder Fachbereiche einbezogen hat; - ein (1) weiterer Punkt, wenn die angebotene Person persönlich die Zusammenarbeit zwischen Fachbereichen und mindestens einer Querschnittsfunktion, insbesondere IT, Datenschutz und / oder Informationssicherheit, gesteuert hat; - ein (1) weiterer Punkt, wenn die angebotene Person persönlich für das Termin- und Qualitätsmanagement sowie die Kommunikation und Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich war. 1.b. Stellvertretender Projektleiter Data Governance: Grundanforderung: Die angebotene Person muss in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich als Projektleiter, stellvertretender Projektleiter oder in einer vergleichbaren Funktion mit eigenständiger Steuerungsverantwortung in einem Projekt zur Etablierung und/oder Weiterentwicklung einer Data Governance tätig gewesen sein. Bewertungsmerkmale: Ein Bewertungsmerkmal gilt nur dann als erfüllt, wenn die angebotene Person die dem jeweiligen Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich in einem Umfang von mindestens einem (1) Personentag erbracht hat. Tätigkeiten mit einem geringeren zeitlichen Umfang werden bei der Bewertung des jeweiligen Bewertungsmerkmals nicht berücksichtigt: - Ein (1) Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich mehrere Teilprojekte und / oder Arbeitspakete koordiniert und gesteuert hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich ein interdisziplinär zusammengesetztes Projektteam oder Teile eines solchen Projektteams gesteuert hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn das von der angebotenen Person betreute Projekt mindestens drei (3) unterschiedliche Organisationseinheiten oder Fachbereiche einbezogen hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Aufgaben des Risiko- und Qualitätsmanagements übernommen hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich die Kommunikation mit Projektbeteiligten und Stakeholdern koordiniert und an der Erstellung von Berichten und / oder Entscheidungsgrundlagen für den Auftraggeber mitgewirkt hat. 1.c. Data Governance Manager: Grundanforderung: Die angebotene Person muss in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich Leistungen zur Etablierung und / oder Weiterentwicklung einer Data Governance erbracht haben. Bewertungsmerkmale: Ein Bewertungsmerkmal gilt nur dann als erfüllt, wenn die angebotene Person die dem jeweiligen Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich in einem Umfang von mindestens einem (1) Personentag erbracht hat. Tätigkeiten mit einem geringeren zeitlichen Umfang werden bei der Bewertung des jeweiligen Bewertungsmerkmals nicht berücksichtigt: - Ein (1) Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich ein Zielbild, strategische Leitprinzipien und / oder eine Strategie für die Data Governance entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Rollen, Verantwortlichkeiten und / oder Entscheidungsstrukturen im Rahmen einer Data Governance entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Regelungen, Prozesse, Standards, Methoden und / oder Arbeitshilfen für das Datenmanagement entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die von der angebotenen Person bearbeitete Data Governance mindestens drei (3) unterschiedliche Organisationseinheiten oder Fachbereiche einbezogen hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich an der Erprobung, Einführung und / oder organisatorischen Verankerung von Data-Governance-Strukturen mitgewirkt hat. Ende der Fortsetzung (Teil 1)***.
0 %
Beginn der Fortsetzung (Teil 2)***: 1.d. Data Quality Manager: Grundanforderung: Die angebotene Person muss in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich Leistungen zur Entwicklung, Einführung und/oder Weiterentwicklung eines Datenqualitätsmanagements erbracht haben. Bewertungsmerkmale: Ein Bewertungsmerkmal gilt nur dann als erfüllt, wenn die angebotene Person die dem jeweiligen Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich in einem Umfang von mindestens einem (1) Personentag erbracht hat. Tätigkeiten mit einem geringeren zeitlichen Umfang werden bei der Bewertung des jeweiligen Bewertungsmerkmals nicht berücksichtigt: - Ein (1) Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Anforderungen, Kriterien und / oder Regeln für die Datenqualität entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Kennzahlen zur Bewertung der Datenqualität entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Verfahren zur Messung und / oder Überwachung der Datenqualität entwickelt oder eingeführt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Datenqualitätsprobleme analysiert und hieraus Maßnahmen zur Sicherstellung und / oder Verbesserung der Datenqualität entwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Datenqualitätsprozesse entwickelt oder weiterentwickelt hat, die mindestens drei (3) unterschiedliche Organisationseinheiten oder Fachbereiche einbezogen haben. 1.e. Informationssicherheits- und Datenschutzexperte: Grundanforderung: Die angebotene Person muss in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu datenschutzrechtlichen und / oder informationssicherheitsbezogenen Anforderungen im Zusammenhang mit Data Governance oder Datenmanagement erbracht haben. Bewertungsmerkmale: Ein Bewertungsmerkmal gilt nur dann als erfüllt, wenn die angebotene Person die dem jeweiligen Bewertungsmerkmal zugrunde liegenden Tätigkeiten persönlich in einem Umfang von mindestens einem (1) Personentag erbracht hat. Tätigkeiten mit einem geringeren zeitlichen Umfang werden bei der Bewertung des jeweiligen Bewertungsmerkmals nicht berücksichtigt: - Ein (1) Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich datenschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit Data Governance oder Datenmanagement analysiert und bei der Entwicklung oder Weiterentwicklung entsprechender Strukturen, Prozesse und / oder Regelungen berücksichtigt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Anforderungen der Informationssicherheit im Zusammenhang mit Data Governance oder Datenmanagement analysiert und bei der Entwicklung oder Weiterentwicklung entsprechender Strukturen, Prozesse und / oder Regelungen berücksichtigt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Rollen- und / oder Berechtigungskonzepte für den Umgang mit Daten entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich Maßnahmen oder Konzepte zur Umsetzung datenschutzrechtlicher und / oder informationssicherheitsbezogener Anforderungen entwickelt oder weiterentwickelt hat; - ein (1) weiterer Punkt wird vergeben, wenn die angebotene Person persönlich datenschutzrechtliche und informationssicherheitsbezogene Anforderungen in organisationsübergreifende Data-Governance- oder Datenmanagementprozesse integriert hat. Für jede der Projektteamfunktionen 1.a. bis 1.e. ist mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt nachzuweisen, das die unter Buchstabe a) festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie die unter Buchstabe b) für die jeweilige Projektteamfunktion festgelegte Grundanforderung erfüllt. Wird diese Mindestanforderung für mindestens eine der Projektteamfunktionen nicht erfüllt, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Der Bieter hat dabei in Form einer Liste je persönlichem Referenzprojekt Folgendes anzugeben: - Name des angebotenen Teammitglieds und dessen Rolle im Projektteam (1.a. bis 1.e.); - Kurzbeschreibung des persönlichen Referenzprojekts einschließlich der Rolle, Funktion und Aufgaben, die das angebotene Teammitglied in dem persönlichen Referenzprojekt persönlich übernommen und ausgeführt hat; - Angaben zur Erfüllung der für die jeweilige Funktion festgelegten Grundanforderung und Bewertungsmerkmale; das persönliche Referenzprojekt ist so zu beschreiben, dass die Erfüllung der Grundanforderung und der jeweils angegebenen Bewertungsmerkmale anhand der von dem angebotenen Teammitglied persönlich ausgeführten Tätigkeiten nachvollziehbar festgestellt werden kann; - Name des Unternehmens, für das das angebotene Teammitglied die betreffenden Leistungen im Rahmen des persönlichen Referenzprojekts erbracht hat; - Angaben zu dem Erbringungszeitraum. Die für die einzelnen Bewertungsmerkmale vergebenen Punkte werden addiert. Je eingereichtem persönlichen Referenzprojekt können maximal 5,00 Punkte erreicht werden. Der Bieter kann für die mit dem Angebot eingereichten persönlichen Referenzprojekte, die jeweils die vorstehenden allgemeinen Anforderungen sowie die für die jeweilige Funktion festgelegte Grundanforderung erfüllen, maximal 15,00 Punkte je Projektteamfunktion erzielen. Für die fünf (5) Projektteamfunktionen können damit insgesamt maximal 75,00 Punkte erzielt werden. Zur Bewertung hat der Bieter die gelb markierten Felder in der Anlage 601 "Erfahrung des Projektteams" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Ende der Fortsetzung (Teil 2)***.
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Beginn der Fortsetzung (Teil 3)***: Je persönlichem Referenzprojekt sind zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des persönlichen Referenzprojektes beinhalten, zu rein informatorischen Zwecken gestattet. Diese Projektblätter sind jedoch nicht Teil der Bewertung. Bewertet werden ausschließlich die Angaben des Bieters zu dem persönlichen Referenzprojekt in der Anlage 601 "Erfahrung des Projektteams". Zu der punktemäßigen Bewertung: - Der Bieter kann in diesem Zuschlagskriterium maximal 30,00 qualitative Leistungspunkte erzielen. Zur Ermittlung der qualitativen Leistungspunkte werden die von dem Bieter insgesamt erzielten Punkte mit dem Gewichtungsfaktor 0,4 multipliziert. Das Ergebnis wird mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Im Falle der Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch die von ihm im Vergabeverfahren benannten Projektteammitglieder in den jeweils angebotenen Funktionen zu erbringen. Ein Austausch der benannten Projektteammitglieder ist ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 1.1.3 der Rahmenvereinbarung (Anlage 906) zulässig. Insbesondere muss die für die jeweilige Funktion vorgesehene Ersatzperson über eine mindestens gleichwertige persönliche Erfahrung verfügen. WICHTIGER HINWEIS ZUM AUSFÜLLEN DER ANLAGE: Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche in dieser Anlage vorgesehenen Auswahlfelder vollständig und zutreffend ausgefüllt werden. Insbesondere ist bei allen mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Erklärungen das jeweils zutreffende Auswahlkästchen anzukreuzen. Fehlende Ankreuzungen werden nicht nachgefordert. Wird bei einer Erklärung weder "Ja" noch "Nein" angekreuzt, gilt die betreffende Anforderung als nicht nachgewiesen. Dies hat folgende Konsequenzen: - Mindestanforderungen: Betrifft die fehlende Ankreuzung eine Min-destanforderung, gilt diese als nicht nachgewiesen. Dies kann zum Ausschluss des Angebots führen. - Bewertungsmerkmale: Betrifft die fehlende Ankreuzung ein bewer-tungsrelevantes Merkmal, werden hierfür keine Punkte vergeben. Der Bieter wird daher darauf hingewiesen, sämtliche Auswahlkästchen vor Einreichung des Angebots sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Ende der Fortsetzung (Teil 3)***.
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Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept. In dem auftragsbezogenen Ausführungskonzept hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um das folgende Ziel bestmöglich zu erreichen: - Ziel ist die Etablierung und Weiterentwicklung einer dauerhaft funktionsfähigen, organisationsweit akzeptierten und praktisch gelebten hamburgweiten Data Governance, die klare und praxistaugliche Verantwortlichkeiten für den Umgang mit Daten schafft, die Datenqualität nachhaltig verbessert, eine organisationsübergreifende Nutzung und Steuerung von Daten unterstützt und von den betroffenen Bereichen der hamburgischen Verwaltung dauerhaft angewendet und selbstständig weiterentwickelt werden kann. Der Bieter hat hierzu darzustellen, - wie er die bestehenden Strukturen, Rollen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege analysiert und auf dieser Grundlage weiterentwickelt, um eindeutige, überschneidungsfreie und praktisch handhabbare Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege für den Umgang mit Daten bestmöglich zu gewährleisten (Unterkriterium 1 - Governance-Strukturen - 0 bis 5 Bewertungspunkte); - wie er bestehende Datenqualitätsprobleme identifiziert, bewertet und priorisiert sowie Qualitätsanforderungen, Kennzahlen, Verantwortlichkeiten und geeignete Maßnahmen entwickelt bzw. weiterentwickelt, um eine dauerhaft hohe und messbare Datenqualität bestmöglich zu gewährleisten (Unterkriterium 2 - Datenqualität - 0 bis 5 Bewertungspunkte); - wie er die betroffenen Organisationseinheiten und Stakeholder in die Entwicklung, Erprobung und Einführung der Data Governance einbindet, unterschiedliche Interessen und Anforderungen zusammenführt und die Beteiligten zur eigenständigen Anwendung und Weiterentwicklung der entwickelten Strukturen und Prozesse befähigt, um eine organisationsweite Akzeptanz, praktische Anwendung und nachhaltige Verankerung der Data Governance bestmöglich zu gewährleisten (Unterkriterium 3 - Implementierung, Akzeptanz und Befähigung - 0 bis 5 Bewertungspunkte); und - wie er fachliche, technische und organisatorische Risiken bei der Etablierung und Weiterentwicklung der Data Governance identifiziert, bewertet und durch geeignete Präventions-, Steuerungs- und Eskalationsmaßnahmen adressiert, um eine planmäßige und störungsarme Umsetzung auch bei auftretenden Schwierigkeiten oder Zielabweichungen bestmöglich zu gewährleisten (Unterkriterium 4 - Beherrschung von Umsetzungsrisiken - 0 bis 5 Bewertungspunkte). Formale Anforderungen an das Ausführungskonzept: - Das auftragsbezogene Ausführungskonzept darf je Unterkriterium einen Umfang von höchstens zwei (2) DIN-A4-Seiten umfassen. - Soweit die Ausführungen zu einem Unterkriterium diesen Umfang überschreiten, bleiben die darüber hinausgehenden Seiten (ab Seite drei (3)) bei der Bewertung unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf die Angebotswertung. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nach Zuschlagserteilung bestimmte Inhalte von überschüssigen Seiten zur optionalen Umsetzung im Vertrag zu übernehmen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Mehrvergütung entsteht. - Eine inhaltsleere Titelseite sowie ein Inhaltsverzeichnis werden auf den zulässigen Seitenumfang nicht angerechnet. - Hinweis: Der Auftraggeber behält sich vor, Angaben auf den über den zulässigen Seitenumfang hinausgehenden Seiten im Rahmen der Angebotsprüfung zu berücksichtigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für Widersprüche, Unklarheiten oder Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn die zusätzlichen Ausführungen darauf hindeuten, dass Anforderungen an die Leistungserbringung nicht eingehalten werden. - Der Bieter hat in seinem Ausführungskonzept konkret anzugeben, auf welches Unterkriterium er seine Angaben bezieht, indem er das jeweilige Unterkriterium konkret bezeichnet (zum Beispiel: "Angaben zu "Unterkriterium 1"; "Angaben zu Unterkriterium 2" usw.). - Der Bieter hat die Unterkriterien in chronologischer Reihenfolge abzuarbeiten (Unterkriterium 1; dann Unterkriterium 2; dann Unterkriterium 3 und schließlich Unterkriterium 4). Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich. Im Fall der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seinem Ausführungskonzept zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich abweichende Anordnungen trifft. Die im Ausführungskonzept enthaltenen Angaben und Zusagen werden im Falle der Zuschlagserteilung Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten des Auftragnehmers. HINWEIS: Insgesamt können für das Ausführungskonzept 20 Bewertungspunkte (4 x 5 Bewertungspunkte) erzielt werden. Die erzielten Bewertungspunkte werden mit dem Gewichtungsfaktor 3,5 multipliziert. Insgesamt können maximal 70 qualitative Leistungspunkte erzielt werden (mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen).
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Der Auftraggeber gibt für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen sämtliche Preisbestandteile verbindlich vor. Dies gilt insbesondere für die Tagessätze der für die einzelnen Funktionen des Projektteams (1.a. bis 1.e.) eingesetzten Personen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Preisbestandteile sind für alle Bieter gleichermaßen verbindlich und dürfen von den Bietern nicht verändert werden. Die vorgegebenen Preisbestandteile sind nicht Gegenstand der Angebotswertung. Ein preislicher Wettbewerb findet nicht statt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt ausschließlich anhand der qualitativen Zuschlagskriterien
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Vergabeunterlagen

26 Dateien laut Portal · Stand 30.10.2026
Anlage 101_Verfahrensbeschreibung DTVP.pdfSonstiges2,1 MB
Anlage 103_Empfehlung 2003_361_EG.pdfSonstiges639 KB
Anlage 104_Fragen-Antworten-Katalog.docxSonstiges28 KB
Anlage 105_Checkliste Teilnahmeanträge.docxAnschreiben29 KB
Anlage 106_Checkliste Angebote.docxSonstiges82 KB
Anlage 200_Anschreiben Teilnahmewettbewerb.docxAnschreiben39 KB
Anlage 201_Ausschlussgründe.docxSonstiges40 KB
Anlage 202_Bewerber-_Bietergemeinschaft.docxSonstiges75 KB
Anlage 204_Eignungsleihe.docxSonstiges39 KB
Anlage 206_Unternehmensbezogene Referenzprojekte.docxSonstiges92 KB
Anlage 214_Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung.docxFormular38 KB
Anlage 302_Informatorischer Abfragebogen.docxSonstiges31 KB
Anlage 303_Unterauftragsvergabe.docxSonstiges76 KB
Anlage 325_Kein Zuschlag auf das eigene Erstangebot.docxSonstiges29 KB
Anlage 327_Erklärung_Bezug_Russland.docxFormular36 KB
Anlage 343_Verpflichtungserklärung_Tariftreue_Mindestlohn.docxVertragsbedingungen32 KB
Anlage 402_Verhandlungsvorschläge.docxSonstiges29 KB
Anlage 601_Erfahrung des Projektteams.docxSonstiges127 KB
Anlage 802_Leistungsbeschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis335 KB
Anlage 900_Vergabeleitfaden.pdfSonstiges876 KB
Anlage 906_Rahmenvereinbarung.pdfSonstiges386 KB
Anlage 909_EVB_IT_Dienstleistung_AGB.pdfSonstiges237 KB
Anlage 909a_EVB_IT_Dienstleistung_Muster1_Leistungsnachweis.pdfSonstiges124 KB
Anlage 909b_EVB_IT_Dienstleistung_Muster2_Änderungsverfahren.pdfSonstiges85 KB
Anlage 920_Einzelauftragsvereinbarung.pdfSonstiges225 KB
Anlage 923_Verpflichtungserklärung.pdfFormular92 KB

Anforderungen

Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB), - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB), oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB), - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) - kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass weder das Unternehmen noch eine rechtkräftig verurteilte Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat und deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; Verantwortlicher für die Leitung des Unternehmens sind dabei auch Personen, die die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübungen von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wahrgenommen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 123 Abs. 3 GWB), - das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB), - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - das Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Fortsetzung der Ausführungen zu den Ausschlussgründen bei den zusätzlichen Angaben zum Auftragsgegenstand***. Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte Unterlagen und fehlende / unvollständige Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien betreffen oder die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VgV). Die Unterlagen sind von dem Bewerber / Bieter / von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV). Aufklärung von Teilnahmeanträgen und Angeboten: Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen in den eingereichten Teilnahmeanträgen oder Angeboten Aufklärungen durchzuführen. Im Rahmen der Aufklärung können Bewerber oder Bieter aufgefordert werden, ihre Angaben zu erläutern, zu bestätigen oder zu präzisieren, soweit dadurch keine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags oder Angebots erfolgt. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Rahmen der Aufklärung weitere Unterlagen oder Nachweise zur Plausibilisierung der gemachten Angaben anzufordern, sofern dies zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist. Erfolgt gar keine oder keine fristgerechte oder keine ausreichende Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung oder bleiben Zweifel des Auftraggebers trotz Aufklärung bestehen, kann der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ausgeschlossen werden. Die Aufklärung erfolgt in Textform über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Antworten sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen.

Änderungen und Bieterfragen

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  1. 30.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXP4Y1AMUGR

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