Befallsbezogene Rattenbekämpfung in Kanälen und öffentlichen Anlagen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 01.07.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 1 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Ratingen
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 01.06.2026
- CPV-Codes
- Rattenbekämpfung (90923000)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 374264-2026
- Verfahrensnummer
- cd59affe-8927-4bf0-9eda-be21256f2d84
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Ratingen beauftragt die befallsbezogene Rattenbekämpfung in der öffentlichen Kanalisation sowie bei Bedarf auf öffentlichen Anlagen, Grünflächen und städtischen Liegenschaften. Zum Umfang gehören Monitoring mit wirkstofffreien Ködern, die Auswertung und Dokumentation der Befallslagen sowie gezielte Bekämpfungsmaßnahmen; das Kanalsystem umfasst rund 432 Kilometer und etwa 8.700 Einstiegsschächte. Chemische Mittel sollen minimiert und nicht-chemische Methoden bevorzugt werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Ziel der Leistung ist die befallsbezogene und dokumentierte Rattenbekämpfung in der öffentlichen Kanalisation des Stadtgebiets Ratingen zur nachhaltigen Reduzierung der Rattenpopulation in festgestellten Befallsschwerpunkten sowie zur fortlaufenden Ermittlung von Befallslagen auf Grundlage von Monitoring und Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Leistung umfasst: • die Durchführung eines begleitenden Monitorings mittels wirkstofffreier Köder • die Auswertung und Dokumentation der Monitoring-Ergebnisse • die Festlegung der zu behandelnden Schächte auf Grundlage der festgestellten Befallsschwerpunkte, • die Beköderung ausschließlich in wassergeschützten Kanalköderstation • die regelmäßige Kontrolle, Umsetzung, Nachbelegung und Entnahme der Systeme • die vollständige Dokumentation der Maßnahmen Eine flächendeckende, befallsunabhängige oder dauerhafte Auslegung von Wirkstoffködern in allen Schachtbauwerken ist nicht geschuldet. Die Bekämpfung erfolgt ausschließlich befallsbezogen auf Grundlage der laufenden Monitoring- und Kontrollergebnisse oder Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Rattenbekämpfung wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung durchgeführt und soll im Stadtgebiet koordiniert und systematisch erfolgen. Die Stadt hat rund 93.000 Einwohner auf ca. 88,7 Quadratkilometern Fläche. Das Kanalisationssystem der Stadt Ratingen hat derzeit eine Länge von ca. 432 km und umfasst insgesamt ca. 8.700 Stück Einstiegsschächte. Die kanalbezogene Rattenbekämpfung bezieht sich auf: • Schmutzwasserkanal 142,6 km, Einstiegsschächte ca. 4.400 Stück • Mischwasserkanal 146,2 km, Einstiegsschächte ca. 4.300 Stück Es soll eine Befallserhebung (Belegung mit unbegifteten Ködern) der Schmutz- und Mischwasserkanäle in den bisher bekannten Befallsschwerpunkten erfolgen. Zudem soll die Bekämpfung anlassbezogen auch oberirdisch (insbesondere öffentliche Anlagen und Grünflächen) erfolgen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengenangaben beziehen sich auf die voraussichtliche jährliche Anzahl der Vorgänge der kanalbezogenen unterirdischen Rattenbekämpfung: Ziel ist eine spürbare Dezimierung des Rattenaufkommens sowie eine aussagefähige Dokumentation der Erfolgskontrollen, insbesondere der Darstellung der Befallsschwerpunkte (u.a. mittels graphischer Darstellung in den zur Verfügung gestellten Karten der Städte). Die Stadt Ratingen strebt eine einheitliche und systematische Rattenbekämpfung und den Einsatz nach Stand der Technik und unter Minimierung des Biozideinsatzes gem. Art. 17, 19 EU‑Biozid‑VO in allen Stadtgebieten an. Alle Maßnahmen sind gemäß Art. 17 und Art. 19 der EU‑Biozid‑Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Einsatzminimierung, Vorrang nicht-chemischer Methoden und unter Beachtung der Umweltexposition durchzuführen. Die oberirdische Rattenbekämpfung erfolgt anlassbezogen. Eine Anlassbezogenheit liegt vor, wenn sich das zuständige Amt/Abteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer wendet und diesen zur oberirdischen Rattenbekämpfung auffordert. Von der oberirdischen Rattenbekämpfung werden folgende Flächen erfasst: Grünanlagen, sonstige öffentlichen Anlagen und städtische Liegenschaften. Zu den öffentlichen Anlagen und Grünflächen zählen insbesondere Straßen, Wege, Fußgängerzonen, Plätze, städtische Gebäude und dazugehörige Grünflächen, städtische Spielplätze und Bolzplätze/Sportanlagen, städtische Grünanlagen, Brücken, Böschungen, Rinnen, Gräben, Unterführungen, Treppenanlagen, Rampen, usw. Auch werden städtische Liegenschaften wie insbesondere Schul- und Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgerätehäuser und Friedhöfe erfasst. Private Einrichtungen, Anlagen oder Grundstücke werden nicht von dieser Ausschreibung erfasst.
Ganze Leistungsbeschreibung anzeigenWeniger anzeigen
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Dienstleistung: Rattenbekämpfung
Ziel der Leistung ist die befallsbezogene und dokumentierte Rattenbekämpfung in der öffentlichen Kanalisation des Stadtgebiets Ratingen zur nachhaltigen Reduzierung der Rattenpopulation in festgestellten Befallsschwerpunkten sowie zur fortlaufenden Ermittlung von Befallslagen auf Grundlage von Monitoring und Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Leistung umfasst: • die Durchführung eines begleitenden Monitorings mittels wirkstofffreier Köder • die Auswertung und Dokumentation der Monitoring-Ergebnisse • die Festlegung der zu behandelnden Schächte auf Grundlage der festgestellten Befallsschwerpunkte, • die Beköderung ausschließlich in wassergeschützten Kanalköderstation • die regelmäßige Kontrolle, Umsetzung, Nachbelegung und Entnahme der Systeme • die vollständige Dokumentation der Maßnahmen Eine flächendeckende, befallsunabhängige oder dauerhafte Auslegung von Wirkstoffködern in allen Schachtbauwerken ist nicht geschuldet. Die Bekämpfung erfolgt ausschließlich befallsbezogen auf Grundlage der laufenden Monitoring- und Kontrollergebnisse oder Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Rattenbekämpfung wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung durchgeführt und soll im Stadtgebiet koordiniert und systematisch erfolgen. Die Stadt hat rund 93.000 Einwohner auf ca. 88,7 Quadratkilometern Fläche. Das Kanalisationssystem der Stadt Ratingen hat derzeit eine Länge von ca. 432 km und umfasst insgesamt ca. 8.700 Stück Einstiegsschächte. Die kanalbezogene Rattenbekämpfung bezieht sich auf: • Schmutzwasserkanal 142,6 km, Einstiegsschächte ca. 4.400 Stück • Mischwasserkanal 146,2 km, Einstiegsschächte ca. 4.300 Stück Es soll eine Befallserhebung (Belegung mit unbegifteten Ködern) der Schmutz- und Mischwasserkanäle in den bisher bekannten Befallsschwerpunkten erfolgen. Zudem soll die Bekämpfung anlassbezogen auch oberirdisch (insbesondere öffentliche Anlagen und Grünflächen) erfolgen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengenangaben beziehen sich auf die voraussichtliche jährliche Anzahl der Vorgänge der kanalbezogenen unterirdischen Rattenbekämpfung: Ziel ist eine spürbare Dezimierung des Rattenaufkommens sowie eine aussagefähige Dokumentation der Erfolgskontrollen, insbesondere der Darstellung der Befallsschwerpunkte (u.a. mittels graphischer Darstellung in den zur Verfügung gestellten Karten der Städte). Die Stadt Ratingen strebt eine einheitliche und systematische Rattenbekämpfung und den Einsatz nach Stand der Technik und unter Minimierung des Biozideinsatzes gem. Art. 17, 19 EU‑Biozid‑VO in allen Stadtgebieten an. Alle Maßnahmen sind gemäß Art. 17 und Art. 19 der EU‑Biozid‑Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Einsatzminimierung, Vorrang nicht-chemischer Methoden und unter Beachtung der Umweltexposition durchzuführen. Die oberirdische Rattenbekämpfung erfolgt anlassbezogen. Eine Anlassbezogenheit liegt vor, wenn sich das zuständige Amt/Abteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer wendet und diesen zur oberirdischen Rattenbekämpfung auffordert. Von der oberirdischen Rattenbekämpfung werden folgende Flächen erfasst: Grünanlagen, sonstige öffentlichen Anlagen und städtische Liegenschaften. Zu den öffentlichen Anlagen und Grünflächen zählen insbesondere Straßen, Wege, Fußgängerzonen, Plätze, städtische Gebäude und dazugehörige Grünflächen, städtische Spielplätze und Bolzplätze/Sportanlagen, städtische Grünanlagen, Brücken, Böschungen, Rinnen, Gräben, Unterführungen, Treppenanlagen, Rampen, usw. Auch werden städtische Liegenschaften wie insbesondere Schul- und Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgerätehäuser und Friedhöfe erfasst. Private Einrichtungen, Anlagen oder Grundstücke werden nicht von dieser Ausschreibung erfasst.
Frist: 01.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt. Referenzen Nach Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Der Vertrag kommt mit demjenigen Bieter zustande, der das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet. Das einzige Zuschlagskriterium ist zu 100% der Preis. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (100 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 100 - ((Preis des jeweiligen Angebotes - niedrigster Preis) x 100 / niedrigster Preis). Dabei ist "P" die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 100 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los. "0" Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind.
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt. Referenzen Nach Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 05.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 684027-2026
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.