Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle für die Sanierung von Schloss Marienburg
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 03.12.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stiftung Schloss Marienburg
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 04.11.2026
- CPV-Codes
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- Zugangskontrollsystem (42961100)
- Installation von Zäunen, Geländern und Sicherheitseinrichtungen (45340000)
- Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten (79710000)
- Bewachungsdienste (79713000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 765325-2026
- Verfahrensnummer
- 070c4844-0db5-4f86-a24c-c4f7a99b9296
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Stiftung Schloss Marienburg in Pattensen beauftragt die Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle während der Sanierung des denkmalgeschützten Schlosses. Zum Leistungsumfang gehören ein elektronisches Zugangskontrollsystem mit Schranke und Drehkreuz, Baustellenausweise, Sicherheitspersonal sowie ein beheizbarer Aufenthaltscontainer. Die Arbeiten betreffen Bauabschnitt 2.3 und dauern voraussichtlich etwa 34 Wochen.
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Leistungsbeschreibung
Die Stiftung Schloss Marienburg beabsichtigt die Sanierung des Schlosses. Das Gebäude ist ein eingetragenes Baudenkmal. Die historische Bausubstanz ist zu schonen und zu erhalten. Die Erfordernisse aus dem Denkmalschutz verlangen von allen am Bau beteiligten Firmen eine besondere Vorsicht und Sorgfalt und eine enge Abstimmung mit der Bauleitung. Im Bauabschnitt 2.3 ist die Sanierung beschädigter Balkenköpfe in der Geschossdecke zwischen dem Obergeschoss und dem ersten Dachgeschoss des Ost-, West- und Südostflügels vorgesehen. Sanierung des denkmalgeschützten Schlosses Marienburg, Bauabschnitt 2.3 Balkenkopfsanierung - Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle zur Sicherung des Baustellengeländes während des Baubetriebs. Die Leistungen umfassen die Einrichtung, Vorhaltung und den Rückbau eines elektronischen Zugangskontrollsystems einschließlich Schrankenanlage, Drehkreuz, Hard- und Software sowie die Erstellung von Baustellenausweisen. Weiterhin sind die Bereitstellung von Sicherheitspersonal zur Kontrolle des Personenverkehrs und zur Sicherung der Baustellenzugänge sowie die Aufstellung und Vorhaltung eines beheizbaren Aufenthaltscontainers für den Sicherheitsdienst Bestandteil der Leistungen. Die vorgesehene Leistungsdauer beträgt ca. 34 Wochen. Die Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Denkmalschutzes.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Stiftung Schloss Marienburg: Bauabschnitt 2.3 Vorgezogene Balkenkopfsanierung: Baustellenüberwachung - Zugangskontrolle
Gegenstand der Beschaffung sind Leistungen zur Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle im Rahmen der Sanierung des denkmalgeschützten Schlosses Marienburg (Bauabschnitt 2.3 Balkenkopfsanierung). Die Leistungen umfassen insbesondere: - Einrichtung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangskontrollsystems zur Kontrolle, Erfassung und Dokumentation der Baustellenzutritte, - Lieferung und Installation der erforderlichen Hard- und Software sowie mobiler Zugangseinrichtungen einschließlich Schrankenanlage und Drehkreuz mit Einbindung in die Bauzaunanlage, - Einrichtung und Pflege der Personallogistik im Zugangskontrollsystem, - Vorhaltung und Unterhaltung des Zugangskontrollsystems über 34 Wochen, - Erstellung von ca. 200 Baustellenausweisen in Abstimmung mit dem Auftraggeber, - Bereitstellung von Sicherheitspersonal gemäß § 34a GewO zur Bedienung des Zugangskontrollsystems und zur Kontrolle des Personenverkehrs, - Öffnung und Schließung des Baustellengeländes sowie Kontrolle der Baustelle nach Beendigung des täglichen Baubetriebs, - Regelbesetzung mit einer Sicherheitskraft montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr, - bedarfsweise Bereitstellung zusätzlichen Sicherheitspersonals sowie Verlängerung der Einsatzzeiten und Wochenendeinsätze nach vorheriger Freigabe, - Lieferung, Aufstellung, Ausstattung und Vorhaltung eines beheizbaren Aufenthaltscontainers für den Sicherheitsdienst einschließlich Stromanschluss, - Rückbau und Abtransport der Zugangskontrolleinrichtungen und des Aufenthaltscontainers einschließlich Bereinigung der verwendeten Software sowie - Stundenlohnarbeiten nach besonderer Beauftragung. Die Leistungen sind unter Berücksichtigung der eingeschränkten Baustellenzufahrt, der besonderen Anforderungen des Denkmalschutzes und der geltenden naturschutzrechtlichen Auflagen auszuführen. Die Abstimmung erfolgt mit der örtlichen Bauleitung.
Frist: 03.12.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Bieter hat zu erklären, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB bestehen und Auskünfte und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Erklärung gemäß § 4 NTVergG ist mit dem Angebot abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber wird von den Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 16a EU VOB/A Unterlagen nachfordern, deren Nachforderung vergaberechtlich zulässig ist.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Stiftung Schloss Marienburg: Bauabschnitt 2.3 Vorgezogene Balkenkopfsanierung: Baustellenüberwachung - Zugangskontrolle
- Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium (Siehe Formblatt 211 EU)
- 100 %
Vergabeunterlagen
27 Dateien laut Portal · Stand 04.11.2026| Sonstiges | 107 KB | |
| Sonstiges | 471 KB | |
| Sonstiges | 244 KB | |
| Formular | 38 KB | |
| Formular | 57 KB | |
| Formular | 78 KB | |
| Formular | 112 KB | |
| Anschreiben | 366 KB | |
| Anschreiben | 39 KB | |
| Anschreiben | 278 KB | |
| Vertragsbedingungen | 156 KB | |
| Formular | 256 KB | |
| Formular | 39 KB | |
| Formular | 45 KB | |
| Formular | 48 KB | |
| Formular | 38 KB | |
| Formular | 48 KB | |
| Formular | 38 KB | |
| Sonstiges | 66 KB | |
| Sonstiges | 300 KB | |
| Sonstiges | 100 KB | |
| Sonstiges | 161 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 33 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 37 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 235 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 58 KB | |
| Vertragsbedingungen | 285 KB |
Anforderungen
Der Bieter hat zu erklären, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB bestehen und Auskünfte und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Erklärung gemäß § 4 NTVergG ist mit dem Angebot abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber wird von den Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 16a EU VOB/A Unterlagen nachfordern, deren Nachforderung vergaberechtlich zulässig ist.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 04.11.2026BekanntmachungBekanntmachung CXP4YBLM1F3
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