Baustelleneinrichtung für Notsicherungen am Schloss Friedenstein in Gotha
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 19.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten
- Erfüllungsregion
- Thüringen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 21.10.2026
- CPV-Codes
- Baustelleneinrichtung (45113000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 729745-2026
- Verfahrensnummer
- 01154eba-63fa-471e-8d32-cb2148789391
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Kurzbeschreibung
Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten beauftragt in Gotha die Baustelleneinrichtung für Notsicherungsarbeiten am Westflügel und Westturm von Schloss Friedenstein. Dazu gehören unter anderem Bauzaun, Leitungsgräben und Kabelschutzrohre, eine Schotterfläche von 2.200 m², Bauwasseranschlüsse sowie Sanitärcontainer; ein WC-Container ist für 250 Wochen, weitere Sanitäranlagen sind für jeweils 16 Wochen vorgesehen.
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Leistungsbeschreibung
- 220 m Bauzaun stellen und vorhalten - 270 lfdm Rohrgräben bis 80 cm Tiefe ausheben und wiederverfüllen - 600 lfdm Kabelschutzrohr DN 50 liefern und einbauen - 57 m³ Einsanden der Leitungszone - 85 m² Staubschutzwände errichten - 2200 m² Schottertragschicht für BE-Fläche herstellen, i.m. 40 cm dick - 2 Bauwasseranschlüsse herstellen inkl. 100 m Trinkwasserleitung - 1 WC-Container liefern und aufstellen, 250 Wo vorhalten - 1 Sanitärcontainer (Schwarz-Weiß-Bereich) liefern und aufstellen, 16 Wo vorhalten - 1 WC-Kabine liefern und aufstellen, 16 Wo vorhalten
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Gotha, Schloss Friedenstein, TP II.1 Westflügel, Teilbereiche Westturm, Notsicherungen - VE 53 Baustelleneinrichtung
- 220 m Bauzaun stellen und vorhalten - 270 lfdm Rohrgräben bis 80 cm Tiefe ausheben und wiederverfüllen - 600 lfdm Kabelschutzrohr DN 50 liefern und einbauen - 57 m³ Einsanden der Leitungszone - 85 m² Staubschutzwände errichten - 2200 m² Schottertragschicht für BE-Fläche herstellen, i.m. 40 cm dick - 2 Bauwasseranschlüsse herstellen inkl. 100 m Trinkwasserleitung - 1 WC-Container liefern und aufstellen, 250 Wo vorhalten - 1 Sanitärcontainer (Schwarz-Weiß-Bereich) liefern und aufstellen, 16 Wo vorhalten - 1 WC-Kabine liefern und aufstellen, 16 Wo vorhalten
Frist: 19.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Nach § 6e EU VOB/A Ausschlussgründe kann ein Teilnehmer jederzeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten verletzt worden sind oder eine Bereicherung stattgefunden hat oder stattfinden sollte) rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bildung krimineller Vereinigungen, § 129a StGB zur Bildung terroristischer Vereinigungen oder § 129b StGB zu kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland, - § 89c StGB zur Terrorismusfinanzierung oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Wissen, dass diese ganz oder teilweise zur Ausführung von Gewalttaten nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB genutzt werden oder werden sollen, - § 261 StGB zur Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, - § 263 StGB - Betrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 StGB – Subventionsbetrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299a und 299b StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, - § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB - Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB - Ausländische und internationale Bedienstete - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr - §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. - Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB Alle Unterlagen, bis auf relevante Preisangaben, können nachgefordert werden
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LOT-0000 · Gotha, Schloss Friedenstein, TP II.1 Westflügel, Teilbereiche Westturm, Notsicherungen - VE 53 Baustelleneinrichtung
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Vergabeunterlagen
25 Dateien laut Portal · Stand 21.10.2026| Sonstiges | 1 KB | |
| Sonstiges | 160 KB | |
| Formular | 159 KB | |
| Formular | 125 KB | |
| Sonstiges | 843 KB | |
| Sonstiges | 1,4 MB | |
| Sonstiges | 79 KB | |
| Sonstiges | 234 KB | |
| Sonstiges | 632 KB | |
| Sonstiges | 188 KB | |
| Formular | 785 KB | |
| Sonstiges | 1,6 MB | |
| Anschreiben | 28 KB | |
| Anschreiben | 566 KB | |
| Sonstiges | 476 KB | |
| Sonstiges | 258 KB | |
| Sonstiges | 241 KB | |
| Formular | 717 KB | |
| Sonstiges | 566 KB | |
| Sonstiges | 103 KB | |
| Formular | 162 KB | |
| Sonstiges | 158 KB | |
| Sonstiges | 127 KB | |
| Sonstiges | 79 KB | |
| Sonstiges | 77 KB |
Anforderungen
Nach § 6e EU VOB/A Ausschlussgründe kann ein Teilnehmer jederzeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten verletzt worden sind oder eine Bereicherung stattgefunden hat oder stattfinden sollte) rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bildung krimineller Vereinigungen, § 129a StGB zur Bildung terroristischer Vereinigungen oder § 129b StGB zu kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland, - § 89c StGB zur Terrorismusfinanzierung oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Wissen, dass diese ganz oder teilweise zur Ausführung von Gewalttaten nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB genutzt werden oder werden sollen, - § 261 StGB zur Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, - § 263 StGB - Betrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 StGB – Subventionsbetrug, soweit sich dieser gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299a und 299b StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, - § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB - Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB - Ausländische und internationale Bedienstete - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr - §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung - Wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. - Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB Alle Unterlagen, bis auf relevante Preisangaben, können nachgefordert werden
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